{"status":"available","doknr":"OLD300879","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0928.2W182.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"2 W 182/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die\nZwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts\nHagen vom 04.09.1998 wegen einer Hauptforderung von 11.782,50 DM\nzuzüglich Zinsen und Kosten. Er hat unter dem 07.09.2000 beim\nAmtsgericht Köln einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nerwirkt, wonach das angebliche Einkommen des Schuldners beim\nDrittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung\nüberwiesen ist.\n\n3\n\nIn einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Köln - Az.: 286\nM 7657/00 - hat der Gläubiger wegen derselben Forderung am\n16.08.2000 ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nerwirkt, wonach das angebliche Einkommen des Schuldners bei der\nÄrztin Frau Dr. K. gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen\nworden ist.\n\n4\n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss\nvom 18.12.2000 die Zusammenrechnung der beiden gepfändeten\nEinkommen angeordnet.\n\n5\n\nMit weiterem Beschluss vom 09.02.2001 hat das Amtsgericht auf\nAntrag des Schuldners hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem\nerstgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.09.2000\ngemäß § 850 f ZPO angeordnet, dass dem Schuldner monatlich\nmindestens 2.314,80 DM zu verbleiben haben. Dieser Betrag setzt\nsich aus folgenden Positionen zusammen:\n\n6\n\n1.Regelsatz f. d. Schuldner 550,00 DM\n\n7\n\n2.Regelsatz f.d. Sohn M.\n\n8\n\n(geb. 08.08.1990) zu 1/2 179,00 DM\n\n9\n\n3.Pauschale, § 21 BSHG, 20 % 145,80 DM\n\n10\n\n4.Miete (in angemessener Höhe) 1.000,00 DM\n\n11\n\n5.Erwerbspauschale 275,00 DM\n\n12\n\n6.notwendige Auslagen f.d. Auto 300,00 DM\n\n13\n\n2.449,80 DM\n\n14\n\nabzgl. Hälftiges Kindergeld 135,00 DM\n\n15\n\n2.314,80 DM\n\n16\n\nGegen diesen ihm am 16.02.2001 zugestellten Beschluss hat der\nGläubiger am 20.02.2001 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem\nAntrag, den pfändungsfreien Betrag herabzusetzen.\n\n17\n\nEr hat die Auffassung vertreten, Kosten für den am 8.8.1990\ngeborenen Sohn M. des Schuldners seien nicht in Anrechnung zu\nbringen. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem\nSchuldner und diesem Sohn. Als Unterkunftskosten seien die vom\nAmtsgericht zugebilligten 1.000,00 DM zu hoch. Angemessen seien\nlediglich 579,00 bis M.imal 771,00 DM. Des weiteren seien Ausgaben\nfür ein Kraftfahrzeug sozialhilferechtlich nicht anzuerkennen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat hierauf den unpfändbaren Betrag des\nEinkommens des Schuldners unter Abänderung des amtsgerichtlichen\nBeschlusses auf 1.684,23 DM festgesetzt und dazu u.a. ausgeführt,\ndass der Schuldner einen höheren notwendigen Lebensunterhalt nicht\nnachgewiesen habe. Unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2001\nerhöhten Regelsätze im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach\ndem Bundessozialhilfegesetz sei von folgenden Zahlen\nauszugehen:\n\n19\n\nRegelsatz für den Schuldner als Haushaltsvorstand 561,00 DM\n\n20\n\nHalber Regelsatz für den Sohn M.\n\n21\n\ngeb. am 08.08.1990 179,00 DM\n\n22\n\nPauschale für einmalige Beihilfen\n\n23\n\ngemäß § 21 Bundessozialhilfegesetz (20 %) 148,00 DM\n\n24\n\n831,23 DM\n\n25\n\nFahrzeugkosten im Zusammenhang mit der\n\n26\n\nErwerbstätigkeit 100,00 DM\n\n27\n\n1.819,23 DM\n\n28\n\nabzüglich Kindergeld 135,00 DM\n\n29\n\nEndsumme: 1.684,23 DM\n\n30\n\nBezüglich des zu 1/2 berücksichtigten Regelsatzes für den Sohn\nM. sei - entgegen der Auffassung des Gläubigers - gemäß der\nvorgelegten Bescheinigung der Mutter P.O. vom 16.07.2000 davon\nauszugehen, dass das Sorgerecht für den Sohn M. auch vom Schuldner\nausgeübt werde und der Sohn sowohl im Haushalt des Schuldners wie\nim Haushalt der Mutter jeweils zu gleichen Teilen lebe. Demgemäss\nsei es angemessen, den Regelsatz zur Hälfte in Anrechnung zu\nbringen.\n\n31\n\nDie vom Schuldner zunächst auf 1.800,00 DM bezifferten\nWarmmietkosten seien ebenso zu hoch, wie auch der vom Amtsgericht\ngekürzt angenommene Betrag von 1.000,00 DM. Aufwendungen des\nSchuldners für die Wohnung seien nur in Höhe von 831,23 DM als\nangemessen anzuerkennen. Dabei habe die Kammer zu Gunsten des\nSchuldners den in § 8 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom\n02.01.2000 angeführten Höchstsatz in der Stufe V, welcher die Stadt\nK. zuzuordnen sei, zugrunde gelegt und mitbewertet, dass der Sohn\nM. als weiteres Familienmitglied dort wohne.\n\n32\n\nIm Hinblick darauf, dass der Schuldner nur noch eine\ngeringfügige Erwerbstätigkeit bei dem Drittschuldner nachgewiesen\nhabe - in Höhe von 350,00 bis 400,00 DM monatlich -, der Schuldner\nim übrigen Arbeitslosengeld bzw. -hilfe beziehe, könnten die\nAufwendungen für ein Kraftfahrzeug nur mit 100,00 DM angesetzt\nwerden, da nur ein entsprechend geringer Bedarf für die Benutzung\neines Fahrzeugs bestehe. Die Praxis des Drittschuldners befinde\nsich ebenso wie die Wohnung des Schuldners in K.. Offensichtlich\nsei der Schuldner auch nicht täglich für den Drittschuldner\ntätig.\n\n33\n\nGegen diesen ihm am 24.8.2001 zugestellten Beschluss hat der\nSchuldner am 7.9.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur\nBegründung seines Rechtsmittels trägt er vor, er habe sich jetzt\nentschlossen, unter Anknüpfung an seine frühere berufliche Praxis\nals Frauenarzt und Geburtshelfer, ab Oktober 2001\nGeburtsvorbereitungskurse für Paare zu veranstalten, die eine\nHausgeburt planten. Dies erscheine dem Beschwerdeführer, für den\ndie kassenärztliche Zulassung praktisch ausgeschlossen sei, als\neine realistische Möglichkeit, anknüpfend an seine berufliche\nQualifikation wieder ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für\ndie Durchführung der geplanten Geburtsvorbereitungskurse biete sich\nder in der Mietwohnung des Beschwerdeführers befindliche größte\nRaum an, der etwa 50 qm groß und mithin für Gruppenveranstaltungen\ngeeignet sei. Da der Beschwerdeführer weder aktuell noch in\nabsehbarer Zeit über die erforderlichen Mittel zur Anmietung eines\nweiteren Raumes oder weiterer Räume für die geplanten\nGruppenveranstaltungen verfüge, habe er sich entschlossen, diesen\nRaum seiner Mietwohnung für die geplanten Kurse zu nutzen. Zum\nBeweis und zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes beziehe er\nsich auf seine eigene noch nachzureichende Versicherung an Eides\nstatt. Der Anteil der Kaltmiete, der auf den für die geplanten\nKurse zu nutzenden Raum der Wohnung entfalle, betrage bei einer\nKaltmiete von DM 1.600,00 für insgesamt 140 qm ca. DM 571,00.\n\n34\n\nWeiter macht der Schuldner geltend, das Landgericht habe zu\nUnrecht für den Sohn M. lediglich den halben Regelsatz nach dem\nBSHG in Ansatz gebracht. Tatsächlich halte sich der Sohn M. für\netwa 6 Wochen von Mitte August bis Anfang Oktober 2001 die Hälfte\nseiner Zeit bei der Kindesmutter und Lebensgefährtin des\nBeschwerdeführers auf und den anderen Teil seiner Zeit in der\nWohnung des Beschwerdeführers. Jedoch werde die Kindesmutter ab\nAnfang Oktober d.J. wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen\nund werde sich daher der Sohn M. ab diesem Zeitpunkt wieder\nüberwiegend, nämlich mindestens zu 2/3 seiner Zeit in der Wohnung\ndes Schuldners aufhalten und diese mit ihm zusammen nutzen. Es\nerscheine daher angemessen, auch einen Betrag von 2/3 des\nRegelsatzes - zuzüglich 20% für einmalige Beihilfen - für den Sohn\nM. bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in Ansatz zu\nbringen.\n\n35\n\nEntsprechende Erklärungen zur Glaubhaftmachung dieses\nSachverhaltes würden noch nachgereicht werden.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\na)\n\n38\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§\n793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt\nworden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im\nvorliegenden Fall erfüllt, weil der Schuldner durch den\nangefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und selbständig\nbeschwert wird. Das Landgericht hat die für ihn günstige\nEntscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2000 zu seinen Lasten\nabgeändert.\n\n39\n\nb)\n\n40\n\nIn der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat den gemäß § 850 f ZPO unpfändbaren Betrag des\nArbeitseinkommens des Schuldners zu Recht mit insgesamt 1.684,23 DM\nbemessen. Der Senat macht sich die diesbezüglichen zutreffenden und\nkeiner Ergänzung bedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung\nin allen wesentlichen Punkten zu eigen. Auf sie wird zur Meidung\nvon Wiederholungen verwiesen.\n\n41\n\nAuch das Vorbringen der weiteren Beschwerde vermag eine von dem\nangefochtenen Beschluss abweichende Entscheidung nicht zu\nrechtfertigen. Der Schuldner erhebt keine konkreten Einwendungen\ngegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung, sondern er beruft\nsich ausschließlich auf bevorstehende Veränderungen der für die\nBeurteilung seines notwendigen Bedarfs maßgeblichen tatsächlichen\nVerhältnisse. Auch damit kann er aber nicht durchdringen.\n\n42\n\nSoweit der Schuldner einen Anteil in Höhe von 571,-- DM aus\nseiner monatlichen Kaltmiete von angeblich insgesamt 1.600,-- DM\naus beruflichen Gründen gem. § 850 f Abs. 1 Buchst. b) ZPO\nberücksichtigt wissen will, fehlt es für die Annahme eines\nentsprechenden Bedürfnisses schon an einem überzeugenden\nSachvortrag. Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Schuldner zum\nZeitpunkt der Abfassung der Beschwerdeschrift vom 7.9.2001\ntatsächlich die \"Absicht\" hatte, ab Oktober 2001\nGeburtsvorbereitungskurse in seiner Privatwohnung durchzuführen und\nob er dazu im Verhältnis zu seinem Vermieter bzw. bei\nBerücksichtigung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen\nüberhaupt berechtigt wäre. Der Schuldner hat nämlich schon nicht\nansatzweise dargetan, dass er konkrete Maßnahmen ergriffen\nhätte, die die Annahme rechtfertigen könnten, er werde eine\nentsprechende Absicht auch verwirklichen. Davon abgesehen muss\ndavon ausgegangen werden, dass der Schuldner die\nGeburtsvorbereitungskurse gegen angemessenes Entgelt durchführen\nwürde und die in Aussicht stehenden Einnahmen aus einer solchen\nTätigkeit zumindest den dafür erforderlichen Mietkostenaufwand\neinbringen würden. Auch zu den erwarteten Einnahmen aus einer\nentsprechenden Tätigkeit schweigt der Schuldner sich indessen aus.\nDie vom Schuldner angekündigte Versicherung an Eides statt zur\nGlaubhaftmachung seines Vorbringens liegt im übrigen bis heute dem\nGericht nicht vor. Auch darauf kommt es indessen letztlich nicht\nan, da der Schuldner einen beruflichen Mehrbedarf schon nicht\nsubstantiiert dargelegt hat.\n\n43\n\nDas Vorbringen des Schuldners vermag ebenso wenig zu überzeugen,\nsoweit er für seinen Sohn M. anstelle des halben Regelsatzes nach\ndem BSHG 2/3 des Regelsatzes in Ansatz bringen will. Auch insoweit\nfehlt es u.a. bereits an nachvollziehbaren Angaben zu den\nberufsbedingten Abwesenheitszeiten der Kindesmutter einerseits und\nder Abwesenheitszeiten des Schuldners andererseits. Ebenso fehlt es\nan konkreten Angaben dazu, zu welchen konkreten Zeiten das Kind\nsich nach den Vereinbarungen der Eltern beim Vater aufhalten soll.\nEs lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob und weshalb der Sohn\nM. sich demnächst zu 2/3 der Zeit bei seinem Vater und nicht bei\nder Mutter aufhält. Im übrigen liegen dem Gericht auch die\ndiesbezüglich in der Beschwerdeschrift angekündigten\n\"entsprechenden Erklärungen zur Glaubhaftmachung\" bis heute nicht\nvor.\n\n44\n\nNach alledem war die sofortige weitere Beschwerde mit der\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n45\n\nGeschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:\n\n46\n\n7.711,12 DM [12 x (571,-- + 59,66 + 11,93)]","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-28/2-w-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-28/2-w-182-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300879","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.448395+00:00"}}