{"status":"available","doknr":"OLD300885","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0928.16WX206.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"16 Wx 206/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weiteren sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der\nAntragstellerin sind zulässig. In der Sache Erfolg hat jedoch nur\ndie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin.\n\n3\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist in der\nSache nicht begründet. Das Landgericht hat in der angefochtenen\nEntscheidung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T. vom\n10.08.2000 (Bl. 339 ff d.A.) festgestellt, dass die baulichen\nVeränderungen, die der Antragsgegner am Bodenbelag in seiner\nWohnung durchgeführt und die die Antragstellerin nicht nach § 10\nAbs. 1 der Gemeinschaftsordnung genehmigt hatte, sich auf das\nGemeinschaftseigentum und seine Benutzung sowie auf das\nSondereigentum der im Schalleinzugsbereich gelegenen Wohnungen\nanderer Miteigentümer nachteilig auswirken, weil es zu einer\nerheblichen, und zwar ungünstigen Veränderung des\nTrittschallschutzes gekommen ist. Zu einer derartigen Veränderung\nwar der Antragsgegner nicht berechtigt, wie der Senat\n\n4\n\nbereits in seiner Entscheidung vom 14.11.1997 - 16 Wx 275/97 -\nfestgestellt hatte. Der Antragsgegner ist deshalb zur Beseitigung\ndieser seiner Veränderungen im Hinblick auf den Trittschallschutz\nverpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem\nSchriftsatz vom 21.09.2001 kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine\nVerschlechterung des vorhandenen Trittschallschutzes eingetreten\nist, nicht darauf an, welchen durchschnittlichen Trittschallschutz\nandere Wohnungen heute aufweisen, sondern welchen Standard das Haus\ninsgesamt unter Berücksichtigung des Zustandes der Wohnung des\nAntragsgegners, wie er sich vor seinen baulichen Veränderungen\ndarstellte, aufwies. Die vom Sachverständigen T. auf Seite 7 seines\nGutachtens vom 10.08.2000 errechneten Werte zeigen deutlich, dass\nvon allen Zimmern der Wohnung des Antragsgegners, die Gegenstand\ndes vorliegenden Streits sind, ein erheblich höherer Trittschall in\ndie Umgebung ausgestrahlt wird, als dies vor den Veränderungen der\nFall war. Die Wohnung ist ohne Zweifel im Hinblick auf den\nTrittschall erheblich lauter geworden und hat damit das Niveau des\ngesamten Hauses, wiederum bezogen auf den Trittschallschutz,\nnegativ beeinflusst. Dem steht nicht entgegen, dass das gesamte\nHaus im Hinblick auf den Trittschallschutz infolge gewisser\nbaulicher Mängel (zahlreiche vorhandene Trittschallbrücken) keinen\neinheitlichen hohen Standard aufweist; denn soweit Baumängel\nvorhanden sind, mag ein Anspruch der einzelnen betroffenen\nEigentümer gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung dieser Baumängel\nbestehen, es besteht jedoch kein Anspruch der übrigen Eigentümer,\ndass sie ihre Wohnungen nun ebenfalls auf einen niedrigeren\nTrittschallschutzstandard zurückführen dürften.\n\n5\n\nDem Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner steht\nnicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher nicht gegen alle\nWohnungseigentümer gerichtlich vorgegangen ist, die ihren\nFußbodenbelag ausgewechselt und dadurch den Trittschallschutz ihrer\nWohnung gemindert habe. Dass die Antragstellerin zunächst das\nvorliegende Verfahren und ein Parallelverfahren durchführen will,\nehe sie gegen die übrigen Eigentümer vorgeht, ist vernünftig und\nstellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dass die\nAntragstellerin einem der anderen Eigentümer den neuen\nFußbodenbelag nach § 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung endgültig\ngenehmigt hätte, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.\n\n6\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist\nbegründet. Nachdem das Landgericht in der angefochtenen\nEntscheidung festgestellt hatte, dass die vom Antragsgegner\nvorgenommenen Veränderungen am Bodenbelag zu einer wesentlichen\nVerschlechterung des Trittschallschutzes führen, war der\nAntragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im\nHinblick auf den Trittschallschutz verpflichtet, nicht nur zur\nHerstellung eines nicht wesentlich schlechteren. Die entsprechende\nEinschränkung im Tenor, die zu erheblichen Schwierigkeiten in der\nVollstreckung geführt hätte, war deshalb zu beseitigen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-28/16-wx-206-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-28/16-wx-206-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300885","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.983755+00:00"}}