{"status":"available","doknr":"OLD300896","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0927.18U49.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"18 U 49/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um auf der Hauptversammlung der Beklagten\nvom 16.6.2000 getroffene Beschlüsse, mit denen dem Vorstand wie\nauch dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde. Die Beklagte ist\nder umsatz- und ertragstärkste Produzent von Fliesen und Platten in\nDeutschland mit Sitz in F.. Mit einem Grundkapital von 53,8 Mio.\nEuro erzielte sie im Geschäftsjahr 1999 im Konzern ein Ergebnis der\ngewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 59,4 Mio. DM bei Umsatzerlösen\nvon rund 1 Milliarde DM. Die Beklagte ist börsennotiert; ihre\nAktien werden u.a. in F./M. und B. gehandelt, befinden sich\nallerdings überwiegend in Familienbesitz.\n\n3\n\nMaßgeblichen Einfluss auf die Beklagte hat ein\nStimmrechtskonsortium mit einem Gesamtanteil an den Aktien von über\n50 %, dem - ausweislich einer Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes\nfür den Wertpapierhandel vom 17.04.2000 - folgende Personen mit dem\nentsprechenden Aktienanteilen angehören:\n\n4\n\nFrau C. 5,98 %\n\n5\n\nFrau W. 9,29 %\n\n6\n\n7,36 %\n\n7\n\nFrau C.\n\n8\n\nHerr W., treuhänderisch für Frau C. 7,54 %\n\n9\n\nFamilienpool mit weiteren 76 Mitgliedern 22,79 %\n\n10\n\nHerr W. 5,91 %\n\n11\n\nFrau H. 6,02 %.\n\n12\n\nDas 1993 gegründete Konsortium hat die Aufgabe, durch\ngemeinschaftliche Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung\nder Beklagten ihren maßgeblichen Einfluss zu sichern. Das Eigentum\nan den Aktien verbleibt bei den entsprechenden Personen. Das\nStimmverhalten des Konsortiums wird zuvor in einer\nKonsortialversammlung festgelegt, wobei die einfache Mehrheit der\nanwesenden Stimmen entscheidet. Der Geschäftsführer des\nKonsortiums, Herr W., der bis Anfang 1998 Vorstandsvorsitzender der\nBeklagten war und nunmehr Aufsichtsratsmitglied ist, ist bei der\nStimmabgabe in der Hauptversammlung an die vorherige Entscheidung\ndes Konsortiums gebunden. Die Mitglieder des Konsortiums werden\nz.T. in der Konsortialversammlung durch einen \"Stammesvertreter\"\nvertreten, dessen Stimmverhalten wiederum vorher festgelegt wird.\nWegen der auf den \"Stamm J. C.\" entfallenden Stimmen mit einem\n%-Anteil von knapp 50 % des Konsortiums, handelt es sich um die\n\"Schutzgemeinschaft J. C.\" (im folgenden: SG). Der Anteil des Herrn\nW. an der SG beträgt 16,64 %; der Anteil seiner Ehefrau 21,1 %.\nWeder das Konsortium noch die SG selber betreiben anderweitige\nunternehmerische Tätigkeiten. Allerdings sind die einzelnen\nMitglieder des Konsortiums wie auch der SG an anderen Unternehmen\nbeteiligt, so Herr W. mit seiner Ehefrau an einer Holding in der\nS..\n\n13\n\nDas Konsortium kommt seiner Mitteilungspflicht nach § 21 ff.\nWpHG nach.\n\n14\n\nDie Beklagte selber hält eine 95,4 %-ige Beteiligung an der R.\na.s., einer in der T. Republik börsennotierten Aktiengesellschaft,\ndie wiederum zu 100% an der G. spol. s.r.c., T., beteiligt ist. Am\n30.1.1998 veräußerte die R. & S. Chemisch-Keramisches Werk GmbH\nmit Sitz in K., einem Zulieferer der Beklagten, an der Herr W. über\neine S. Holding-Gesellschaft beteiligt ist, der G. ihr gesamtes\nweltweites Geschäft einschließlich Produktion und Vertrieb von\nRezepten, Know-How, den Vertrieb vor Glasurfritten, eine\nLizenzgewährung sowie die Nutzung der Marke \"R. & S.\".\nArbeitnehmer oder Verbindlichkeiten wurden nicht übernommen. Der\nvereinbarte Kaufpreis betrug 3,5 Mil. DM, d.h. rund 0,35 % des\nKonzernumsatzes bzw. etwa 0,39 % der Bilanzsumme der Beklagten zum\n31.12.1998.\n\n15\n\nDie Beklagte verfügt über nicht betriebsnotwendige Grundstücke\nim Außenbereich, aus deren Verpachtung sie Erlöse\nerwirtschaftet.\n\n16\n\nDie Kläger sind Aktionäre der Beklagten und waren auf der\nHauptversammlung vom 16.6.2000 anwesend. Die Klägerin zu 2) stellte\nin der Hauptversammlung zwei Fragen:\n\n17\n\n \n\n18\n\n\"a) Wie hoch ist das nicht\nbetriebsnotwendige Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und\nwie hoch waren die Einnahmen 1999 hieraus ?\"\n\n19\n\nDer Vorstand antwortete:\n\n20\n\n\"Das nicht betriebsnotwendige Vermögen\nbeträgt ca. 1/3 des Betriebsvermögens; die Erträge daraus decken in\netwa die Grundsteuern.\"\n\n21\n\n\"b) Warum steht der Verkauf eines\nUnternehmens des Aufsichtsratsmitglieds W. nicht auf der\nTagesordnung der heutigen Hauptversammlung, warum nicht im\nGeschäftsbericht ? Nennen Sie uns den Kaufpreis, den\nUnternehmenswert und nach welchem Verfahren dieser ermittelt wurde,\nden Good-will, den ausschüttbaren Überschuss in der Zukunft, den\nKapitalisierungszinssatz und den Risikoabschlag; wer hat die Due\nDiligence erstellt ? Wer hat die Berechnung durchgeführt, wer hat\ngeprüft ?\"\n\n22\n\nDer Vorstand antwortete:\n\n23\n\nIm Jahre 1999 gab es keine derartigen\nGeschäfte zwischen Herrn W. und einem Unternehmen der D.S. Gruppe\noder zwischen einem Unternehmen, an dem Herr W. beteiligt ist und\neinem Unternehmen der D.S. Gruppe.\"\n\n24\n\nUnter Tagesordnungspunkt Nr. 4 wurde mit großer Mehrheit die\nEntlastung des Vorstandes, unter Tagesordnungspunkt Nr. 5 diejenige\ndes Aufsichtsrates beschlossen, jeweils bezogen auf das\nGeschäftsjahr 1999. Ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG hat\nnicht vorgelegen. Nach der Beschlussfassung übergab die Klägerin\ndem beurkundenden Notar eine Visitenkarte des Aktionärinnen e.V.,\nauf deren Rückseite folgendes notiert war:\n\n25\n\n\"Widerspruch\n\n26\n\nzu Prot. d. Notars\n\n27\n\nTop 4-7\n\n28\n\nSti.K.Nr. 12, 13, 14, 100, 151, 152,\n153\n\n29\n\nA. H.\"\n\n30\n\nAusweislich der Präsenzliste handelt es sich bei den Nrn.\n151-153 um diejenigen des Klägers zu 1), der persönlich keinen\nWiderspruch eingelegte.\n\n31\n\nDie seit Montag, den 17.7.2000, anhängige Anfechtungsklage wurde\ndem Aufsichtsrat am 3.8., dem Vorstand am 3. und am 15.8.2000\nzugestellt.\n\n32\n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagte\nverpflichtet gewesen sei, einen Abhängigkeitsbericht nach § 312\nAktG vorzulegen, da sie ein durch das Stimmrechtskonsortium\nbeherrschtes Unternehmen sei. Die gestellten Fragen seien nicht\nvollständig beantwortet worden.\n\n33\n\nSie haben beantragt,\n\n34\n\ndie Beschlüsse der Hauptversammlung der\nBeklagten vom 16.6.2000 zu den Punkten 4. und 5. der\nTagesordnung\n\n35\n\n4. Beschlussfassung über die Entlastung\ndes Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999 \"Den Mitgliedern des\nVorstandes wird für das Geschäftsjahr 1999 Entlastung erteilt\"\n\n36\n\nsowie\n\n37\n\n5. Beschlussfassung über die Entlastung\nder Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1999 \"Den\nMitglieder des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 1999\nEntlastung erteilt\",\n\n38\n\ndie beide mit Mehrheit beschlossen\nwurden,\n\n39\n\nfür nichtig zu erklären.\n\n40\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klage des Klägers zu 1 sei\nschon deshalb unbegründet, weil die Klägerin zu 2) keine\nschriftliche Vollmacht des Klägers zu 1) nach § 134 AktG vorgelegt\nhabe. Ein Abhängigkeitsbericht sei nicht erforderlich gewesen, weil\ndas Konsortium kein Unternehmen im Sinne des § 312 AktG sei.\n\n43\n\nDie Fragen der Klägerin zu 2) seien vollständig und\nwahrheitsgemäß beantwortet worden. Das Geschäft zwischen der G. und\nder R. & S. GmbH sei bereits 1998 vollständig abgeschlossen\ngewesen.\n\n44\n\nDas Landgericht hat die Klage mit am 31.1.2001 verkündetem\nUrteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt, ein Abhängigkeitsbericht sei nicht erforderlich\ngewesen, weil das Stimmrechtskonsortium kein Unternehmen im Sinne\ndes § 312 AktG sei. Einzelne Mitglieder des Konsortiums seien zwar\nunternehmerisch tätig, hätten aber wegen der Mehrheitsverhältnisse\nkeine Möglichkeit, die Beklagte zu beherrschen. Eine\nAuskunftspflichtverletzung habe nicht vorgelegen.\n\n45\n\nGegen das den Klägern am 13.2.2001 zugestellte Urteil haben\ndiese am 13.3.2001 Berufung eingelegt und rechtzeitig\nbegründet.\n\n46\n\nSie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\nSie sind der Ansicht, aus § 23 WpHG ergebe sich, dass ein\nkontrolliertes Unternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes\nauch als beherrschtes Unternehmen nach § 312 AktG zu behandeln sei.\nDies habe der Gesetzgeber durch § 20 Abs. 8 AktG anerkannt. Sie\nsind weiter der Ansicht, die Fragen seien nicht ausreichend\nbeantwortet worden. Die Kläger behaupten, Herr W. habe seinen\nEinfluss auf die Beklagte dazu genutzt, die ihm gehörende R. &\nS. GmbH als nahezu Alleinlieferant für Glasuren zu etablieren. Der\nVorstand habe die Pflicht gehabt, auf Befragen über den Verkauf der\nFirma R. & S. GmbH Auskunft zu geben.\n\n47\n\nDie Kläger beantragen,\n\n48\n\ndie nachstehenden Beschlüsse der\nHauptversammlung der Beklagten vom 16.6.2000 zu den Punkten 4. und\n5. des Tagesordnung, und zwar die Beschlüsse 2.1. zu Punkt 4. der\nTagesordnung\n\n49\n\n4. Beschlussfassung über die Entlastung\nder Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999 \"Den\nMitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 1999\nEntlastung erteilt\"\n\n50\n\nsowie 2.2. zu Punkt 5 der\nTagesordnung\n\n51\n\n5. Beschlussfassung über die Entlastung\nder Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999 \"Den\nMitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 1999\nEntlastung erteilt\",\n\n52\n\nfür nichtig zu erklären.\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n54\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n55\n\nSie ist der Ansicht, das 3. Finanzmarktförderungsgesetz habe nur\ndie Mitteilungspflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz\nausgeweitet, aber keine Veränderungen an dem Recht der verbundenen\nUnternehmen vorgenommen. Sie behauptet, kein Mitglied des\nKonsortiums habe maßgeblichen Einfluss auf dessen Willensbildung\nund damit auf die Beklagte selber. Der Vorstand habe die Fragen der\nKlägerin zu 2) zutreffend beantwortet. Das Geschäft sei bereits am\n30.6.1998 vollständig abgewickelt gewesen. Die Frage der Klägerin\nzu 2) nach dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen habe man\nsprachlich durchaus auf den Anteil am Gesamtvermögen beziehen\nkönnen. Der Widerspruch der Klägerin zu 2) entbinde nicht von ihrer\nVerpflichtung, auf vermeintlich nicht vollständig beantwortete\nFragen aufmerksam zu machen.\n\n56\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt des angefochten Urteils sowie die\nSchriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n58\n\nDie formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Anfechtungsklage\nabgewiesen.\n\n59\n\nDie Entlastungsbeschlüsse verstoßen nicht gegen gesetzliche\nVorschriften. Es hat weder ein notwendiger Abhängigkeitsbericht\ngefehlt, noch wurde in der Hauptversammlung auf eine Frage der\nKlägerin zu 2) eine fehlerhafte Auskunft erteilt.\n\n60\n\n1.\n\n61\n\nZwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass ein\nEntlastungsschluss erfolgreich mit der Begründung angefochten\nwerden kann, ein notwendiger Abhängigkeitsbericht habe nicht\nvorgelegen (BGHZ 62, 193, 194; OLG Karlsruhe, ZIP 1999, 1176, 1177;\nMünchner Kommentar/Kropff, AktG, § 312 Rd. 74). Weder das\nStimmrechtskonsortium noch die Schutzgemeinschaft oder Herr W.\nselber sind die Beklagte beherrschende Unternehmen im Sinne des §§\n311 ff., 15 ff. AktG, so dass ein entsprechender Bericht nicht\nerforderlich war.\n\n62\n\na) Stimmrechtskonsortien, die keine anderweitigen\nwirtschaftlichen Interessen als die Einflussnahme auf ein\nbestimmtes Unternehmen verfolgen, sind im Regelfall keine\nherrschenden Unternehmen im Sinne des Konzernrechts (Hüffer, AktG,\n4. Aufl., § 15 Rd. 10). Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist ein Aktionär erst dann Unternehmen im\nkonzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der\nAktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen\nhat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er\nkönne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden\nEinfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausüben (BGHZ\n69, 334, 346). Konsortien haben lediglich die Aufgabe, die Stimmen\nmehrerer Aktionäre zu bündeln. Sie sind von ihrer Bedeutung her mit\neinem Mehrheitsaktionär vergleichbar, der weder ein anderes\nUnternehmen betreibt noch an einem solchen beteiligt ist. Weder\nMehrheitsaktionäre noch Stimmrechtskonsortien sind ohne\nanderweitige wirtschaftliche Tätigkeit vom Wortlaut her Unternehmen\nim Sinne der §§ 311 ff. AktG, weil - wie der Bundesgerichtshof in\ndem Urteil vom 18.6.2001 - II ZR 212/99 -, Seite 8 UA, für den\nvergleichbaren Fall des § 16 Abs. 4 AktG festgestellt hat - die\nNorm die Eigenschaft als Unternehmen voraussetzt und sie nicht\nbegründet. Konsortien unterliegen auch keinem Interessenkonflikt\nzwischen Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung und\nwirtschaftlicher Außentätigkeit. Von daher wäre auch ein\nAbhängigkeitsbericht nicht sinnvoll, sondern würde sich in einem\nüberflüssigen Negativattest beschränken, also in der Angabe, dass\nkeine Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt wurden (OLG Hamm, AG\n2001, 146, 147; Münchener Kommentar/Bayer, a.a.O., § 15 Rd. 14).\nAuch § 20 AktG verhält sich alleine über die Mitteilungspflicht\neines Unternehmens als Aktionär. Absatz 8 der Vorschrift bezieht\nsich demnach nur auf Mitteilungspflichten von Unternehmen in einer\nbörsenorientierten Aktiengesellschaft, regelt aber die\nFragestellung nicht, unter welchen Voraussetzungen ein herrschendes\nUnternehmen vorliegt, das die Erstellung eines\nAbhängigkeitsberichts erfordert.\n\n63\n\nAn dieser Rechtslage hat das Wertpapierhandelsgesetz nichts\ngeändert (so ausdrücklich: OLG Hamm, AG 2001, 146, 147). § 21 WpHG\nwendet sich nicht nur an Unternehmen, sondern entsprechend seinem\nSchutzzweck an jedermann, mithin auch an Privataktionäre und\nKonsortien (Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., § 21 Rd. 5). Im\nübrigen wollte der Gesetzgeber die ihm bekannte konzernrechtliche\nLage auch nicht verändern (vgl. BT-Drucksache 13/8933, S. 147 f.).\n§§ 22 f. WpHG enthalten lediglich Ausweitungen bzw. Einschränkungen\nder Mitteilungspflicht des § 21 WpHG.\n\n64\n\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Konsortium oder\nSchutzgemeinschaft anderweitig wirtschaftlich tätig sind oder\nwaren. Unwidersprochen trägt die Beklagte vor, die Aufgabe der\nGremien beschränke sich in der Bündelung von Interessen einzelner\nAktionäre. Entgegen der Ansicht der Kläger reicht ihre\nInstitutionalisierung durch Verträge, Versammlungen oder eine\nGeschäftsführung nicht für die Annahme eines wirtschaftlichen\nUnternehmens aus. Die genannten Organisationsstrukturen betreffen\ndas Verhältnis der Mitglieder untereinander und nicht das\nAußenverhältnis zu anderen. Sie stellen mithin kein Merkmal gerade\nfür ein wirtschaftliches Unternehmen dar.\n\n65\n\nb) Ein Abhängigkeitsbericht musste auch nicht in bezug auf den\nEinfluss des Herrn F.-E. W. erstellt werden. Allenfalls wenn ein\nwirtschaftlich anderweitig tätiger Aktionär mittels eines\nStimmrechtskonsortiums, auf das er beherrschenden Einfluss hat, die\nAktiengesellschaft selber kontrolliert, ergibt sich daraus die\nNotwendigkeit eines Abhängigkeitsberichtes (vgl. LG Heidelberg, AG\n1998, 47, 48; LG Bielfeld, AG 2000, 329, 330). Unstreitig ist Herr\nW. an einer S. Holding beteiligt, die ihrerseits an der R. & S.\nGmbH beteiligt ist. Allerdings ist weder vorgetragen noch\nersichtlich, auf welche Weise W. das Konsortium oder die SG\nbeherrscht. In beiden Gremien hat er keine Mehrheit. Im Konsortium\nhat er nicht einmal 8 % der Stimmen; in der SG rund 17 %, selbst\ngemeinsam mit seiner Frau nur § 38 %. Er ist zwar Geschäftsführer,\naber an die in den Versammlungen betroffenen Mehrheitsbeschlüsse\ngebunden.\n\n66\n\nWar daher ein Anhängigkeitsbericht nicht erforderlich, so sind\ndie Entlastungsbeschlüsse auch nicht mit Begründung aufzuheben, ein\nsolcher habe gefehlt.\n\n67\n\n2.\n\n68\n\nAuch §§ 243 Abs. 4, 131 AktG begründet keinen zur Aufhebung der\nBeschlüsse rechtfertigenden Grund.\n\n69\n\nDie Frage a) nach der Höhe des nicht betriebsnotwendigen\nVermögens und dem Ertrag daraus, wurde durch die Angabe eines\nbestimmten Anteils am Betriebsvermögen beantwortet, ohne dass der\nVorstand bestimmte Beträge nannte. Selbst wenn man darin überhaupt\nein Informationsdefizit sieht, begründet dies ein Anfechtungsgrund\nerst, wenn wenigstens potentielle Kausalität zum gefassten\nBeschluss besteht (Münchener Kommentar/Hüffer, a.a.O., § 243 Rd.\n112.) Eine Beantwortung der Frage nach dem nicht\nbetriebsnotwendigen Vermögen durch die Angabe eines bestimmten\nAnteils vom Betriebsvermögen dürfte für einen Aktionär -\ninsbesondere für die Frage, ob Organen Entlastung erteilt wird oder\nnicht - genauso informativ sein wie eine Nennung absoluter Beträge.\nWenn es aber den Klägern gerade darum ging, den genauen Betrag des\nnicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erfahren, hätten sie in der\nHauptversammlung nachfragen oder wenigstens im Prozess darlegen\nmüssen, dass eine solche Information für die Frage der Entlastung\nBedeutung gehabt hätte.\n\n70\n\nDie Frage b) ist nach Auffassung des Senates zutreffend\nbeantwortet. Das Geschäft der \"Enkelgesellschaft\" G. war nach dem\njedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten\nbereits am 30.6.1998 abgeschlossen, wie sich aus dem vorgelegten\nVertrag ergibt, vgl. Bl. 57 f. GA. Somit war die Antwort des\nVorstandes, in 1999 habe es kein Geschäft zwischen Herrn W. und\neinem Unternehmen der D.S. gegeben, richtig.\n\n71\n\nDer Vorstand war auch nicht verpflichtet, auf die Frage der\nKlägerin zu 2) das 1998 getätigte Geschäft von sich aus zu\noffenbaren. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG erstreckt sich die\nAuskunftspflicht auf Angelegenheiten verbundener Unternehmen nur in\ndem Umfang, in dem sie wegen ihrer Bedeutung zu Angelegenheiten der\nGesellschaft selbst werden (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1033, 1034;\nHüffer, a.a.O., § 131 Rd. 16). Der Verkauf hatte für die Beklagte\nkeine wirtschaftlich große Bedeutung, sondern betrug nur 0,35 % des\nKonzernumsatzes.\n\n72\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n73\n\nStreitwert und Beschwer für die Kläger: 100.000,- DM, § 247 Abs.\n1 AktG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-27/18-u-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":5},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-27/18-u-49-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300896","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.930899+00:00"}}