{"status":"available","doknr":"OLD300920","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0925.4U57.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"4 U 57/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus einem fehlgeschlagenen Geschäft\nüber die Lieferung von Büroeinrichtungsgegenständen an die Beklagte\ngeltend.\n\n3\n\nMit Architektenvertrag vom 09.04./10.05.1999 war der Klägerin\nzunächst die Planung der Einrichtung und Möblierung von Büroräumen\nder Beklagten in M. übertragen worden. Im Anschluss daran erteilte\ndie Beklagte zwischen September und November 1999 der Klägerin\ndiverse Aufträge über die Lieferung von Büromöbeln und sonstigen\nEinrichtungsgegenständen, denen entsprechende Angebote der Klägerin\nvoraufgegangen waren.\n\n4\n\nEnde November 1999 teilte der Geschäftsführer der Beklagten der\nKlägerin mit, dass eine von der Beklagten ins Auge gefasste\nRefinanzierung des Geschäfts durch Abschluss eines Leasingvertrages\nmit der B. Bürofachhandelsleasing nicht zustande gekommen war. Eine\nweitere Anfrage zu einem Leasinggeschäft lag der Diskont- und\nKredit-Leasinggesellschaft, einer Tochtergesellschaft der D.B. AG,\nvor. Mit Faxschreiben vom 29.11.1999 teilte die Klägerin der\nBeklagten Folgendes mit:\n\n5\n\n\"Unser Außendienstmitarbeiter Herr G.K.\ninformierte uns heute über ein Gespräch mit Ihrem sehr geehrten\nHerrn W., dass die B. Bürofachhandelsleasing die Refinanzierung der\nbestellten Büroeinrichtungsgegenstände abgelehnt hat und Sie jetzt\nmit der D.B. (Diskont- und Kredit) refinanzieren würden. Da unser\nWarenkreditversicherer unser Engagement für ihren Auftrag mit max.\n200.000,00 DM begleitet, ergibt sich hier ein Delta, über dessen\nAbsicherung wir kurzfristig miteinander sprechen müssen.\n\n6\n\nSollten Sie zwischenzeitlich über eine\nAnnahme Ihres Leasingvertrages durch die D.B. oder eines anderen\nKreditinstituts verfügen, so bitten wir Sie, diese Bestätigung an\nuns weiterzuleiten, damit der durch unser internes Controlling\nzwischenzeitlich aktivierte Bearbeitungsstop aufgehoben werden\nkann.\n\n7\n\nSollte die von Ihnen angestrebte\nFinanzierung z.Zt. noch nicht abgeschlossen sein, bitten wir Sie,\nsich mit dem Unterzeichneten zur Abstimmung entsprechender\nSicherheiten in Verbindung zu setzen.\"\n\n8\n\nDie Parteien vereinbarten sodann für den 06.12.1999 ein\ngemeinsames Gespräch, zu dessen Vorbereitung die Beklagte von der\nKlägerin die erneute Übersendung von Auftragsbestätigungen über die\nin Auftrag gegebenen Möbellieferungen erbat. Die Klägerin druckte\ndaraufhin 3 Auftragsbestätigungen unter dem 02.12.1999 erneut aus\nund übersandte sie an die Beklagte. Zwei dieser\nAuftragsbestätigungen trugen den Vermerk: \"Auftrag wurde\nstorniert\".\n\n9\n\nAm 06.12.1999 fand bei der Beklagten das geplante Gespräch\nstatt, an dem die Geschäftsführer der Parteien und weitere\nMitarbeiter teilnahmen. Im Verlauf dieses Gespräches erklärte der\nGeschäftsführer der Beklagten unter Bezugnahme auf die genannten\nStornierungsvermerke, er nehme die Auftragsstornierung an. Dies\nbestätigte er nochmals mit Fax vom gleichen Tage.\n\n10\n\nUnter dem 15.12.1999 ließ die Beklagte sodann durch ihre\nBevollmächtigten der Klägerin mitteilen, dass sie die Tätigkeit der\nKlägerin zur Beschaffung des Mobiliars und der technischen\nAusrüstung als erledigt betrachte; darüber hinaus wurde vorsorglich\ndie Kündigung des Auftragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung\nerklärt.\n\n11\n\nEs kam dann zwischen den mittlerweile von der Klägerin\nbeauftragten Bevollmächtigten und den Bevollmächtigten der\nBeklagten zu weiterer Korrespondenz, in deren Folge seitens der\nBeklagten der Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde, weil sich die\nKlägerin, wie ihr Faxschreiben vom 29.11.1999 belege, nicht\nvertragstreu verhalten habe. Schließlich hat die Beklagte mit\nSchreiben vom 17.01.2000 die Vertragsverhältnisse wegen arglistiger\nTäuschung angefochten mit der Begründung, die Klägerin habe sie im\nZusammenhang mit der Vereinbarung über eine Rabattgewährung\narglistig getäuscht. Sie habe erklärt, dass die Rabatte auf die\nüblichen Listenpreise der Hersteller gewährt würden; tatsächlich\nhabe die Klägerin dann aber höhere Preise in ihre Angebote\neingesetzt.\n\n12\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin in erster Linie\nZahlung der für die Möbellieferungen vereinbarten Vergütung\nabzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund teilweiser Stornierung\nder Verträge mit ihren Lieferanten, hilfsweise Zahlung der gesamten\nVergütung Zug um Zug gegen Lieferung der Möbel und\nEinrichtungsgegenstände sowie Erstattung von Kosten der Einlagerung\nvon Möbeln aus Lieferungen, die von der Klägerin angeblich nicht\nmehr storniert werden konnten.\n\n13\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Beklagten habe kein wichtiger\nGrund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses bzw. zum Rücktritt\nhiervon zur Seite gestanden. Ihr Vorwurf, sie, die Klägerin, habe\nsich nicht vertragstreu verhalten, indem sie die Bonität der\nBeklagten wegen des nicht zustande gekommenen Leasingvertrags zu\nUnrecht angezweifelt und einen Bearbeitungsstop bei den\nMöbelherstellern veranlasst habe, sei unberechtigt; sie habe auch\nnicht die Fortsetzung des Vertrages von der Stellung von\nSicherheiten abhängig gemacht, sondern lediglich eine Klärung der\nFinanzierungsfrage herbeiführen wollen.\n\n14\n\nEbenso unbegründet seien die Vorwürfe der Beklagten, sie, die\nKlägerin, sei ihrerseits nicht erfüllungsbereit gewesen, da sie\nnicht einmal alle Möbel bei den Herstellern bestellt gehabt habe,\nund sie sei wegen des verfügten Bearbeitungsstops auch nicht mehr\nin der Lage gewesen, die Einrichtungsgegenstände fristgemäß bis\nEnde Januar 2000 zu liefern. Hätte, so die Klägerin, die\nFinanzierungsfrage bis Mitte Dezember 1999 geklärt und der\nBearbeitungsstop daraufhin aufgehoben werden können, wäre auch eine\nrechtzeitige Lieferung möglich gewesen, zumal, wie die Klägerin\nbehauptet hat, ein fester Liefertermin ohnehin nicht vereinbart\ngewesen sei.\n\n15\n\nDes weiteren hat die Klägerin eine arglistige Täuschung über die\nder Rabattgewährung zugrunde zu legenden Preise bestritten und\nbehauptet, sie habe in ihre Angebote gegenüber der Beklagten\nlediglich diejenigen Preise eingesetzt, die ihr von ihren\nLieferanten in Rechnung gestellt wurden; nichts anderes sei auch\nmit der Beklagten im Hinblick auf die Rabattgewährung vereinbart\nworden.\n\n16\n\nSchließlich sei das Vertragsverhältnis auch nicht dadurch\nwirksam beendet worden, dass die Beklagte die in zwei der neu\nausgedruckten Auftragsbestätigungen enthaltenen\nStornierungsvermerke angenommen habe. Diese Vermerke hätten sich\nauf den von ihr bei den Möbelherstellern veranlassten\nBearbeitungsstop bezogen und daher lediglich betriebsinternen\nCharakter gehabt; von einem Angebot auf Stornierung der Aufträge im\nVerhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe diese nach Treu und\nGlauben nicht ausgehen können. Im übrigen habe sie, falls die\nVermerke doch so verstanden werden durften, diese Angebote wegen\nfehlenden Erklärungsbewusstseins angefochten.\n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n131.062,11 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 11.02.2000 aus einem\nBetrag von 94.468,25 DM zu zahlen,\n\n20\n\n \n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n381.722,01 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 21.01.2000 zu zahlen und\nzwar Zug um Zug gegen Lieferung der Materialien und\nEinrichtungsgegenständen, die sich im einzelnen aus den\nAuftragsbestätigungen zu den Nummern, und gemäß Anlage zur\nKlageschrift ergeben, einschließlich Lieferung frei Haus inkl.\nVertragen, Abtransport und Entsorgung von Transportverpackung bei\neinem Auftragswert unter netto 3.000,00 DM zzgl. 6 %\nMindermengen/Transportkostenzahlung, jedoch mindestens netto 50,00\nDM und\n\n24\n\n \n\n25\n\nfestzustellen,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndass sich die Beklagte in Annahmeverzug\nbefindet;\n\n28\n\n \n\n29\n\n2.\n\n30\n\n \n\n31\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 450,00 DM nebst 7,75 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu\nzahlen,\n\n32\n\n \n\n33\n\n3.\n\n34\n\n \n\n35\n\nfestzustellen,\n\n36\n\n \n\n37\n\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an\ndie Klägerin ab April 2000 monatlich 150,00 DM für\nEinlagerungskosten bei der Fa. Möbelspedition R. zu zahlen.\n\n38\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nSie hat die Auffassung vertreten, ihre Loslösung vom Vertrag sei\nebenso gerechtfertigt gewesen wie die Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung.\n\n42\n\nZweifel der Klägerin an ihrer Bonität seien völlig grundlos\ngewesen; der beabsichtigte Leasingvertrag sei lediglich aus\nsteuerlichen Gründen als \"sale-and-lease-back\"-Geschäft ins Auge\ngefasst worden; eine primäre Finanzierung der Verträge mit der\nKlägerin sei angesichts einer ausreichenden Liquidität überhaupt\nnicht erforderlich gewesen; sie, die Beklagte, hätte die Möbel und\ndie anderen Einrichtungsgegenstände auch aus dem \"c.-f.\" bezahlen\nkönnen. Dies hätte die Klägerin durch eine Anfrage bei der Hausbank\nder Beklagten, der D.B. AG, oder bei der B.-Leasing ohne weiteres\nin Erfahrung bringen können. Die ungerechtfertigten Zweifel der\nKlägerin an ihrer Bonität, der veranlasste Bearbeitungsstop, die\nForderung nach Sicherheiten und der von ihr in Erfahrung gebrachte\nUmstand, dass die Klägerin im Dezember 1999 noch nicht einmal\nsämtliche Möbel bei den Herstellern bestellt gehabt habe, hätten\nihre Bedenken an der Erfüllungsbereitschaft der Klägerin in einem\nMaße verstärkt, dass sie berechtigt gewesen sei, sich aus wichtigem\nGrund vom Vertrag zu lösen. Aufgrund der damaligen Umstände habe\nsie nach ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont die\nStornierungsvermerke auch zu Recht als Angebote zum Abschluss eines\nAufhebungsvertrages verstehen dürfen.\n\n43\n\nDie Klägerin, so die Beklagte weiter, bestreite auch zu Unrecht,\ndass im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Einräumung von\nRabatten von Listenpreisen der Hersteller ausgegangen worden sei,\nwie sie allen Vertriebspartnern auf gleicher Stufe im\nVertriebssystem einheitlich vorgegeben würden. Demnach, so habe die\nKlägerin seinerzeit erklärt, könne nicht über die Preise verhandelt\nwerden, sondern lediglich über die Rabattquote. Im Zuge der\nspäteren Realisierung der Beschaffung der Möbel und\nEinrichtungsgegenstände mit einem anderen Vertragspartner sei dann,\nso hat die Beklagte behauptet, festgestellt worden, dass die von\nder Klägerin angebotenen Preise nicht den üblichen Listenpreisen\nder Hersteller entsprochen hätten; dies habe der herstellereigenen\nSoftware entnommen werden können.\n\n44\n\nDie Beklagte hat darüber hinaus die Höhe der Klageforderung\nbestritten und vorgetragen, die Klägerin müsse sich aus dem\nGeschäft mit dem Möbelhersteller R. einen weiteren Betrag von\n36.573,86 DM als ersparte Aufwendung anrechnen lassen; soweit sie\nbehaupte, sie habe diese Lieferung nicht mehr stornieren können,\nwerde dies bestritten. Zudem sei ein Teil des Planungshonorars auf\ndie Vergütung für die Möbel anzurechnen, wie dies im\nArchitektenvertrag vereinbart worden sei.\n\n45\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, dem\nHauptklageantrag gemäß Ziffer 1) entsprochen und den Hilfsantrag\nsowie die Anträge zu Ziffer 2) und 3) abgewiesen. Zur Begründung\nhat es im wesentlichen ausgeführt: Ein Aufhebungsvertrag durch\nAnnahme der Stornovermerke sei nicht zustande gekommen, weil die\nKlägerin insoweit kein Erklärungsbewusstsein gehabt habe und\njedenfalls ihre Anfechtung wirksam sei. Demgegenüber sei die\nAnfechtung seitens der Beklagten wegen arglistiger Täuschung im\nZusammenhang mit der Rabattvereinbarung nicht begründet; das\nVorbringen der Beklagten sei für eine arglistige Täuschung schon\nnicht schlüssig. Auch für ihre Kündigung könne sich die Beklagte\nnicht auf einen wichtigen Grund berufen; weder liege ein\nschwerwiegender Vertrauensbruch auf Seiten der Klägerin vor, noch\nsei ein Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung\ngegeben.\n\n46\n\nGegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.10.2000\nzugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 09.11.2000\nBerufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2001 mit einem am\n09.01.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n47\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nVortrag und rügt im einzelnen eine fehlerhafte Rechtsanwendung in\nallen entscheidungserheblichen Punkten.\n\n48\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n49\n\n \n\n50\n\n1.\n\n51\n\n \n\n52\n\ndas am 21.09.2000 verkündete Urteil des\nLandgerichts Köln, Aktenzeichen 86 O 57/00 wird abgeändert und die\nKlage abgewiesen.\n\n53\n\n \n\n54\n\n2.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDer Berufungsklägerin wird die Befugnis\neingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung\nabzuwenden, und ihr wird nachgelassen eine nach § 711 ZPO zu\nerbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n57\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n58\n\n \n\n59\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n60\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nschließt sich dem ihrer Meinung nach zutreffenden Ergebnis und der\nüberzeugenden Begründung des angefochtenen Urteils an.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens\nwird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n63\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat bis auf die\nHöhe der Zinsforderung in der Sache keinen Erfolg.\n\n64\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die\nKlägerin 131.062,11 DM zu zahlen. Dabei kann im Ergebnis\ndahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden\nVertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen den\nkaufvertraglichen oder den werkvertraglichen Rechtsvorschriften\nunterliegenden Vertrag handelt. Handelt es sich um einen\nKaufvertrag, wäre die Anspruchsgrundlage für die Klägerin ein\nSchadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, da die\n§§ 323 ff., 326 BGB mangels Unmöglichkeit der Leistung der Klägerin\nsowie mangels Verzuges der Beklagten ausscheiden (vgl. zur AbgR.ung\nPalandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 20 und § 276 Rn. 114,\n115). Der Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung\nist bei gegenseitigen Verträgen allerdings inhaltlich identisch mit\ndem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 325,\n326 BGB (Palandt/Heinrichs, § 276 Rn. 124). Er ist auf Ersatz des\npositiven Interesses gerichtet, d.h. der Gläubiger ist so zu\nstellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß\nerfüllt hätte. Dies ist letztlich auch die Rechtsfolge eines\nwerkvertraglichen Anspruchs aus § 649 S. 2 BGB, wobei sich auch bei\neinem Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung der Gläubiger\ngemäß der sog. DiffeR.hypothese ersparte Aufwendungen anrechnen\nlassen muss (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbemerkungen vor § 249 Rn.\n141). Auch der Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Gläubigers ist\nfür beide Anspruchsgrundlagen von Bedeutung; beim Anspruch wegen\npositiver Vertragsverletzung gemäß § 254 BGB und bei dem Anspruch\naus § 649 S. 2 BGB im Rahmen der Prüfung einer vom Unternehmer\nveranlassten Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund (siehe\ndazu auch Palandt/Sprau, § 649 Rn. 2 und 4).\n\n65\n\nDer Anspruch der Klägerin auf die vertraglich vereinbarte\nVergütung abzüglich ersparter Aufwendungen ist in der vom\nLandgericht zuerkannten Höhe begründet. Die Beklagte hat ohne\nwichtigen Grund das Vertragsverhältnis einseitig beendet; ihre\nKündigung vom 15.12.1999 war ebenso ungerechtfertigt wie ihr\nRücktritt vom 23.12.1999 und ihre Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung vom 17.01.2000. Auch ein Aufhebungsvertrag durch Annahme\nder sog. Stornierungsvermerke in zwei Auftragsbestätigungen vom\n02.12.1999 ist nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das\nLandgericht bereits im einzelnen begründet. Der Senat schließt sich\ndiesen Ausführungen an und sieht insoweit von der Darstellung der\nEntscheidungsgründe gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab.\n\n66\n\nDie mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung\nvorgebrachten Einwände geben keinen Anlass, das Urteil\nabzuändern.\n\n67\n\n1.\n\n68\n\nDer Beklagten stehen zur Rechtfertigung ihrer Kündigung und\nihres Rücktritts vom Vertrag keine stichhaltigen Gründe zur\nSeite.\n\n69\n\nDer Vorwurf, die Klägerin habe ohne Anlass ihre Bonität und\nZahlungsfähigkeit angezweifelt und die Fortsetzung des\nVertragsverhältnisses von der Stellung von Sicherheiten abhängig\ngemacht, ist unberechtigt. Nachdem ein von der Beklagten ins Auge\ngefasster Leasingvertrag mit der B. Bürofachhandelsleasing nicht\nzustande gekommen war und auch kein Leasinggeschäft der Diskont-\nund Kredit-Leasinggesellschaft getätigt wurde, an die nach dem\nVorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.09.2000 (dort S. 5 =\nBl. 103 d.A.) eine erste Anfrage zum Leasinggeschäft gestellt\nwurde, war es nach Auffassung des Senats das gute Recht der\nKlägerin, Vorsicht walten zu lassen und bei der Beklagten zu\nhinterfragen, warum ein Leasinggeschäft nicht zustande gekommen\nist. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich bei diesem\nGeschäft um eine herkömmliche Kaufpreisfinanzierung handelte oder\num ein steuerlich motiviertes sog. \"sale-and-lease-back\"-Geschäft.\nDie Reaktion der Beklagten auf das kaufmännisch vernünftige\nVerhalten der Klägerin ist in beiden Fällen nicht nachvollziehbar.\nDie Beklagte hätte die Bedenken auf Seiten der Klägerin so zu sagen\nmit einem einzigen Federstrich zerstreuen können. Nach ihren\nAngaben gab es damals objektiv keinerlei Liquiditätsprobleme, was\ndurch Vorlage eines geeigneten Beleges, z.B. eines Kontoauszuges,\nmühelos hätte nachgewiesen werden können. Dies ist der Beklagten\naber offenbar nicht in den Sinn gekommen. Stattdessen hat sie die\nschon auf den ersten Blick fragwürdigen, jedenfalls aber aufgrund\ndes Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 06.12.1999\nfragwürdig gewordenen \"Stornierungsvermerke\" in den\nAuftragsbestätigungen vom 02.12.1999 sofort benutzt, das\nVertragsverhältnis unter Hinweis auf diese Vermerke für beendet zu\nerklären, und zwar laut Fax vom 06.12.1999 (Anlage zum Schriftsatz\nder Klägerin vom 20.06.2001) bereits im Gespräch am 06.12.1999,\nohne die vom Geschäftsführer der Klägerin angekündigte Klärung der\nDinge in seinem Hause abzuwarten. Auch weitere Versuche der\nKlägerin, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu\nerörtern (vgl. die Faxschreiben der Klägerin vom 07.12. und\n15.12.1999, Anlagen zur Klageschrift), scheiterten. Es wurde im\nGegenteil die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben\nder erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten vom 15.12.1999\nbekräftigt und darüber hinaus mit sofortiger Wirkung die Kündigung\nausgesprochen. Eine Begründung für das rigorose Verhalten der\nBeklagten ist in diesem Schreiben allerdings nicht gegeben worden.\nSoweit die Beklagte sich zu ihrer Rechtfertigung darauf beruft,\ndass es ihrem guten Ruf im Geschäftsverkehr schade, wenn ihr\nVertragspartner unberechtigte Zweifel an ihrer Bonität hege, vermag\ndas nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, dass die\nKlägerin derartige Zweifel nach außen hin Dritten gegenüber jemals\ngeäußert hat.\n\n70\n\nAuch der von der Klägerin bei ihren Lieferanten veranlasste\nBearbeitungsstop entsprach kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise\nund war kein Grund, sofort das Vertragsverhältnis aufzukündigen.\nLetztlich kommt diese Handlungsweise nunmehr der Beklagten auch in\nForm ersparter Aufwendungen der Klägerin zugute.\n\n71\n\nAuf eine mangelnde Erfüllungsbereitschaft der Klägerin lässt\nauch nicht die Tatsache schließen, dass sie im Faxschreiben vom\n29.11.1999 die Beklagte gebeten hat, sich mit ihr \"zur Abstimmung\nentsprechender Sicherheiten\" in Verbindung zu setzen, falls die von\nder Beklagten angestrebte Finanzierung noch nicht abgeschlossen\nsein sollte. Auch dies ist nach Auffassung des Senats nicht\nAusdruck überzogenen Misstrauens gegenüber der Bonität der\nBeklagten, sondern Ausdruck besonderer Vorsicht im kaufmännischen\nVerkehr, der, wie bereits ausgeführt, die Beklagte leicht durch\ngeeignete Belege ihrer aktuellen Zahlungsfähigkeit hätte Rechnung\ntragen können.\n\n72\n\nKein wichtiger Grund für eine sofortige Loslösung vom Vertrag\nist auch die von der Beklagten behauptete Unmöglichkeit für die\nKlägerin, ihre vertragsgemäßen Leistungen abredegemäß bis Ende\nJanuar 2000 zu erbringen. Insoweit ist von der Situation\nauszugehen, die bestanden hätte, wenn sich die Beklagte\nvertragstreu verhalten hätte. Eine vernünftige, vertragstreue\nPartei hätte aber in der damaligen Situation Verständnis für die\nvorsichtige Handlungsweise der Klägerin aufgebracht und deren\nBedenken unverzüglich zerstreut, falls sie unbegründet waren. Dann\naber wäre nach Lage der Dinge der Bearbeitungsstop umgehend wieder\naufgehoben worden. Dass auch für diesen Fall die Lieferungen nicht\nfristgemäß hätten erfolgen können, ist nicht substantiiert dargetan\nund auch nicht anderweitig ersichtlich.\n\n73\n\nSchließlich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,\ndass die Klägerin in der Absicht, ohnehin nicht liefern und\nerfüllen zu wollen, zum Teil erst gar keine Möbel geordert hatte.\nDie Beklagte will bei einem der Lieferanten der Klägerin, der Fa.\nU.-H., angerufen und erfahren haben, dass \"im Dezember 1999\" - wann\ngenau, trägt sie nicht vor - noch keine Bestellung der Klägerin\nvorgelegen habe. Selbst wenn dies zuträfe, ließe sich daraus noch\nnicht zwingend folgern, dass die Klägerin nicht liefern wollte oder\njedenfalls die Lieferfrist Ende Januar nicht einzuhalten war. Im\nübrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Auftrag bezüglich\nder Möbel der Fa. U.-H. laut Auftragsbestätigung Nr. erst vom\n19.11.1999 datiert, die Klägerin aber unstreitig schon am\n23.11.1999 davon unterrichtet wurde, dass ein Leasingvertrag mit\nder B.-Leasing nicht zustande gekommen war (vgl. S. 6 unten der\nKlageschrift, was nicht bestritten wurde).\n\n74\n\nDie einseitige Loslösung der Beklagten vom Vertrag war nach\nalledem unberechtigt, ohne dass der Klägerin insoweit ein\nMitverschulden zur Last gelegt werden könnte.\n\n75\n\n2.\n\n76\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht\naufgrund der Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung\ngemäß § 123 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1\nBGB). Auch in diesem Punkt kann dem Landgericht in vollem Umfang\ngefolgt werden.\n\n77\n\nZu angeblichen Differenzen zwischen den üblichen Listenpreisen\nder Möbelhersteller, an die die Rabattgewährung der Klägerin\ngegenüber der Beklagten nach deren Vorbringen anknüpfen sollte, und\nden der Klägerin seitens der Möbelhersteller in Rechnung gestellten\nPreisen, die über den Listenpreisen gelegen haben sollen, hat die\nBeklagte nur in zwei Fällen konkret vorgetragen, nämlich in Bezug\nauf Preise der Fa. U.-H. und der Fa. Z.. Soweit sie, hiervon\nausgehend, auch die anderen Lieferanten der Klägerin einbeziehen\nwill, ist das eine unzulässige und nicht schlüssig begründete\nVerallgemeinerung.\n\n78\n\nAber auch hinsichtlich der beiden genannten Lieferanten ist das\nVorbringen der Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung\nerörtert worden ist, nicht schlüssig, da die Beklagte bislang die\nentsprechenden Preislisten dieser Firmen, die jeweils einer\n\"herstellereigenen Software\" zu entnehmen sein sollen, nicht\nvorgelegt hat. Soweit sie dies damit begründet, diese Software sei\nihr als Endverbraucherin nicht zugänglich, und sich lediglich auf\nden Zeugen S. beruft, der ihr die angeblich niedrigeren\nListenpreise der Hersteller nach der Beendigung des\nVertragsverhältnisses mit der Klägerin angeboten habe, hätte sie\nzumindest diese Angebote vorlegen können. Die Benennung des Zeugen\nS. muss unter diesen Umständen als sog. Ausforschungsbeweis\nangesehen werden. Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf\nEinholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n79\n\nLetztlich scheitert die von der Beklagten erklärte Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung aber auch daran, dass sich dem Vortrag\nder Beklagten ein arglistiges Handeln der Klägerin nicht schlüssig\nentnehmen lässt. Das Merkmal der Arglist erfordert einen\nTäuschungswillen, wobei bedingter Vorsatz genügt; der Handelnde\nmuss entweder die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder\njedenfalls mit der möglichen Unrichtigkeit rechnen, was bei\nunrichtigen Behauptungen \"ins Blaue hinein\" der Fall sein kann\n(vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 123 Rn. 11). Entsprechend diesen\nGrundsätzen müsste die Beklagte schlüssig darlegen, dass die\nKlägerin wider besseres Wissen oder ersichtlich ins Blaue hinein\nunter Inkaufnahme der Unrichtigkeit der Angaben erklärt hatte, dass\nes sich bei den der Rabattgewährung zugrunde gelegten Preisen um\ndie üblichen Listenpreise der Hersteller handele, wie sie allen auf\nder gleichen Handelsstufe stehenden Händlern in Rechnung gestellt\nwürden. Auf ein derartiges arglistiges Handeln kann nicht allein\naus dem Umstand geschlossen werden, dass die der Klägerin von den\nFirmen U.-H. und Z. in Rechnung gestellten Preise angeblich höher\nliegen als die üblichen Listenpreise. Es müssten schon objektive\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin bereits bei der\nmit der Beklagten getroffenen Rabattvereinbarung davon ausgegangen\nwar bzw. es für durchaus möglich hielt, dass die ihr von den\nHerstellern später in Rechnung gestellten Preise höher liegen\nwürden als die üblichen Listenpreise, wenn dies überhaupt der Fall\nwar und wenn die üblichen Listenpreise überhaupt vereinbarungsgemäß\nder Rabattgewährung zugrunde gelegt werden sollten und nicht die\nder Klägerin tatsächlich berechneten Preise, was zwischen den\nParteien ebenfalls streitig ist.\n\n80\n\n3.\n\n81\n\nDas Landgericht hat sodann auch zutreffend eine Beendigung des\nVertragsverhältnisses durch Akzeptierung von angeblichen\nStornoangeboten seitens der Klägerin verneint. Auch auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug\ngenommen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die in zwei der\nunter dem 02.12.1999 neu ausgedruckten Auftragsbestätigungen\nenthaltenen Vermerke: \"Auftrag wurde storniert\" zu\nMissverständnissen Anlass geben konnten. Aber gerade aufgrund\ndieses Umstandes durfte die Beklagte nicht zu Recht ohne Rückfrage\nbei der Klägerin, was es mit diesen Vermerken auf sich habe, davon\nausgehen, dass sie sich auf die von der Beklagten der Klägerin\nerteilten Aufträge bezogen, zumal man am 06.12.1999 zunächst einmal\nüber die Situation aufgrund des nicht zustande gekommenen\nLeasinggeschäftes sprechen wollte. Zumindest hätte die Beklagte die\nÜberprüfung der Vermerke seitens des Geschäftsführers der Klägerin\nin seinem Haus nach Treu und Glauben abwarten müssen.\n\n82\n\nWie der Geschäftsführer der Beklagten im Verhandlungstermin vor\ndem Senat persönlich erklärt hat, war im übrigen auch bei dem\nGespräch am 06.12.1999 seitens der Klägerin erklärt worden, dass\nihrerseits entsprechend den Stornierungsvermerken in den\nAuftragsbestätigungen vom 02.12.1999 im Verhältnis zu ihren\nLieferanten eine Stornierung im Sinne eines Bearbeitungsstops\nerfolgt sei, wovon auch schon im Fax der Klägerin vom 29.11.1999\ndie Rede war.\n\n83\n\nVor diesem Hintergrund konnte die Beklagte, geht man von einem\nEmpfängerhorizont aus, wie er Treu und Glauben und der\nVerkehrssitte unter Kaufleuten entspricht, nicht zu Recht die\nStornovermerke dahin verstehen, es sollten die Aufträge der\nBeklagten gegenüber der Klägerin storniert werden, zumal ein\nentsprechender Vermerk nicht auch in der dritten\nAuftragsbestätigung vom 02.12.1999 hinsichtlich des Auftrags Nr.\n22874 enthalten war.\n\n84\n\nLagen somit schon keine Angebote auf Stornierung der Aufträge\nder Beklagten vor, ging die im Faxschreiben der Beklagten vom\n06.12.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2001, Bl.\n274) erklärte Annahme der Auftragsstornierung ins Leere.\n\n85\n\nSelbst wenn aber die Stornovermerke als auf die Stornierung der\nAufträge der Beklagten gerichtete Willenserklärungen der Klägerin\nzu werten wären, greift die Anfechtung dieser Erklärungen seitens\nder Klägerin gemäß § 119 Abs. 1 BGB analog durch, wie vom\nLandgericht zu Recht angenommen worden ist.\n\n86\n\n4.\n\n87\n\nDie mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten zur\nHöhe des Anspruchs der Klägerin sind gleichfalls unbegründet.\n\n88\n\nSoweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht\ndie Kosten der von der Klägerin bei der Fa. R. bestellten Möbel in\nHöhe von 36.573,86 DM nicht als ersparte Aufwendungen in Abzug\ngebracht, geht dieser Einwand fehl. Die Klägerin hat substantiiert\nvorgetragen und auch belegt, dass sie den Auftrag gegenüber der Fa.\nR. nicht mehr haben stornieren können. Unter dem 11.07.2000 hat die\nFa. R. der Klägerin bestätigt, dass eine Stornierung nicht mehr\nmöglich gewesen sei, weil die bestellten Möbel bereits vor dem\nFaxschreiben der Klägerin vom 29.11.1999, mit dem die Klägerin um\neinen Bearbeitungsstop gebeten hatte, in der Produktion gewesen\nseien und diese nicht mehr habe unterbrochen werden können (vgl.\nSchreiben der Fa. R. vom 11.07.2000, Anlage zum Schriftsatz der\nKlägerin vom 24.07.2000, Bl. 83 d.A.). Entsprechendes hatte die Fa.\nR. auch schon in einem Fax vom 29.11.1999 der Klägerin mitgeteilt\ngehabt (Anlage zur Klageschrift).\n\n89\n\nDie Klägerin hat ferner dargetan, dass ein anderweitiger Verkauf\nder bei der Spedition R. eingelagerten Möbel gescheitert sei.\nAnhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, hat\ndie für höhere als die vom Unternehmer dargelegten ersparten\nAufwendungen beweispflichtige Beklagte nicht aufgezeigt (vgl. zur\nBeweislast Palandt/Sprau, § 649 Rn. 6 und Palandt/Heinrichs,\nVorbemerkungen vor § 249 Rn. 123 a.E.).\n\n90\n\nDie Beklagte kann auch nicht zu Recht die in Ziffer 8.0 des\nArchitektenvertrages vereinbarte Anrechnung eines Teils des\nPlanungshonorars von 4.235,00 DM netto verlangen. Das Landgericht\nhat bereits darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des\nPlanungshonorars ein Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig\nist und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den betreffenden\nTeil des Planungshonorars bereits gezahlt hat. Dem ist die Beklagte\nnicht entgegengetreten. Nur für den Fall aber, dass die Beklagte\ndas Honorar zu zahlen verpflichtet ist, käme eine Anrechnung auf\ndie hier in Rede stehende Forderung der Klägerin in Betracht.\n\n91\n\n5.\n\n92\n\nDemgegenüber ist die von der Klägerin geltend gemachte und von\nder Beklagten bestrittene Zinsforderung in Höhe von 7,75 % nicht\nnachgewiesen. Die mit den Schriftsätzen vom 27.07. und 10.08.2000\nvorgelegten Bescheinigungen (Bl. 93 und 97 d.A.) weisen lediglich\naus, dass der Klägerin bestimmte Sollzinssätze berechnet würden,\nenthalten jedoch keine Angaben dazu, zu welchen Zeiten mit welchen\nBeträgen das Konto der Klägerin im Soll geführt wurde. Insofern\nkann nur der für die vorliegende Klageforderung noch geltende\ngesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB zugrunde gelegt werden\n(vgl. zur Geltung der Neuregelung gemäß § 288 BGB\nPalandt/Heinrichs, § 288 Rn. 1). Insoweit war das angefochtene\nUrteil abzuändern.\n\n93\n\n6.\n\n94\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2001\ngibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen;\ninsbesondere nicht aufgrund der erst jetzt vorgelegten Preislisten\nder Firmen Z. und U.. Insoweit wird auf die Ausführungen im\nSenatsurteil auf Seite 13 unten/14 oben Bezug genommen.\n\n95\n\nDie Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n96\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und\n\n97\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 131.062,11 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-25/4-u-57-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-25/4-u-57-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300920","retrieved":"2026-07-09 03:26:04.055121+00:00"}}