{"status":"available","doknr":"OLD300941","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0924.2W150.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"2  W 150/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Gläubigerin beantragte am 23. Mai 2001 die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen\nrückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen in\nHöhe von insgesamt 1.547,56 DM. Zur Begründung führte sie aus, die\nSchuldnerin sei zahlungsunfähig. Ein am 28. Juli 2000\ndurchgeführter Pfändungsversuch bei der Schuldnerin sei fruchtlos\nverlaufen.\n\n3\n\nAm 31. Mai 2001 tilgte die Schuldnerin die Forderung der\nGläubigerin in voller Höhe. Daraufhin erklärte die Gläubigerin mit\nSchreiben vom 1. Juni 2001 das Verfahren in der Hauptsache für\nerledigt und stellte Kostenantrag gem. § 91 a ZPO.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 01.06.2001 wies das Amtsgericht Kleve den\nAntrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nkostenpflichtig als unzulässig ab und führte zur Begründung u.a.\naus, die §§ 91 ff. ZPO fänden über § 4 InsO keine uneingeschränkte\nAnwendung auf das Insolvenzeröffnungs-verfahren, weil dieses\nVerfahren mit dem Erkenntnisverfahren der ZPO nicht zu vergleichen\nsei. Die Vorschrift des § 91 a ZPO könne nur dort eingreifen, wo\nbei bestehender Parteimaxime über einen Sach- und Streitstand zu\nentscheiden sei, anhand dessen eine Ermessensentscheidung über die\nKostenverteilung getroffen werden könne. Dies sei im\nInsolvenzeröffnungs-verfahren - auch wegen des in § 5 Abs. 1 InsO\ngeregelten Amtsermittlungsgrundsatzes - nicht der Fall. Da somit\neine \"Erledigung\" ausscheide, sei der Insolvenzeröffnungsantrag der\nGläubigerin mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 91 ZPO als\nunzulässig abzuweisen.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit am 15.06.2001\neingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem\nAntrag, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und gem. § 91 a\nZPO die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.\n\n6\n\nDieses Rechtsmittel hat das Landgericht Kleve durch Beschluss\nvom 3. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat\ndas Landgericht u.a. ausgeführt, ob bei übereinstimmender\nErledigungserklärung auch im Insolvenz-verfahren eine\nKostenentscheidung nach § 91 a ZPO möglich sei, bedürfe hier keiner\nEntscheidung, da die Schuldnerin der Erledigungserklärung der\nGläubigerin nicht zugestimmt habe. Eine nur einseitige\nErledigungserklärung aber sei im Insolvenzverfahren nicht zulässig.\nIm übrigen bestehe keine Notwendigkeit, einem Gläubiger in einem\nInsolvenzeröffnungs-verfahren, welches letztlich nicht zum Erfolg\nführe, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gerichtskosten und seine\neigenen außergerichtlichen Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Es\nsei dem Gläubiger unbenommen, insoweit einen etwaigen\nErstattungsanspruch gegen den Schuldner im ordentlichen Verfahren\ngeltend zu machen.\n\n7\n\nGegen diesen ihr am 10. Juli 2001 zugestellten Beschluss wendet\nsich die Gläubigerin mit der am 19. Juli 2001 bei dem Landgericht\nKleve eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit\ndem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Sie vertritt die\nAuffassung, es könne dahinstehen, ob hier aufgrund des Schweigens\nder Schuldnerin von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung\ngem. § 91 a ZPO auszugehen sei. Über § 4 Ins0 seien die §§ 91 ff\nZPO auch im Rahmen der Insolvenzordnung anzuwenden, da die\nInsolvenzordnung keine eigenen Regeln zur Kostentragungspflicht\nenthalte. Die uneingeschränkte Verweisung beziehe auch die zu den\nZPO-Vorschriften höchstrichterlich anerkannten Analogien ein,\nsofern die Interessenlage vergleichbar sei. Folglich hätte das\nLandgericht, da es das Vorliegen einer übereinstimmenden\nErledigungserklärung verneint habe, die Voraussetzungen einer\neinseitigen Erledigungserklärung prüfen und feststellen müssen.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nvom 6. November 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen\nüber die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998,\n550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der\nGläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 3. Juli\n2001 berufen.\n\n10\n\nDer Senat lässt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO\nzu.\n\n11\n\nDie weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung sind in\nrechter Frist angebracht worden. Die Gläubigerin wendet sich im\nRechtsmittelverfahren auch gegen eine Ausgangsentscheidung, gegen\ndie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO\ngegeben war (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996\n[997] = NZI 1999, 198 [199]; Senat, NJW-RR 2000, 782 = NZI 2000,\n129; Senat, DZWIR 2001, 30; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999,\n412 [413]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1635 = NZI 1999, 453;\nOLG Naumburg, NZI 2000, 263; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur\nInsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 5 mit weit. Nachw.): Gegen die\nablehnende Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag eines\nGläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem\nAntragsteller gemäß § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde\nzu.\n\n12\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 7 Abs. 1\nInsO sind erfüllt. Die Gläubigerin macht geltend, die angefochtene\nEntscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, und die\nNachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten, weil die Rechtsfrage, ob § 91a ZPO bzw. die\nGrundsätze der Kostenentscheidung bei einseitiger\nErledigungserklärung im Insolvenzverfahren anzuwenden sind,\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n13\n\nDie zulässige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist mit der\nMaßgabe begründet, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und\ndie Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht\nzurückzuverweisen ist.\n\n14\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO), denn entgegen der\nabweichenden Auffassung des Landgerichts sind die Regeln der\nbeiderseitigen und einseitigen Erledigungserklärung nach absolut\nherrschender Meinung in der Rechtsprechung im\nInsolvenzeröffnungsverfahren anzuwenden (OLG Celle, NZI 2001, 150;\nSenat NZI 2001, 318 [319]; LG Bonn, ZIP 2001, 342 [344f.]; AG Köln,\nNZI 2000, 89 [90]; AG Münster, NZI 2000, 444; so auch der Senat\nbereits für das Konkursverfahren: NJW-RR 1994, 445 f.; a.A. zu dem\nEröffnungsverfahren, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der\ngegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: AG Kleve,\nDZWIR 2000, 215) und Literatur (Delhaes in: Kölner Schrift zur\nInsolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 155 ff. Rdnr. 52 ff.;\nHK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 14 Rdnr. 36;\nGottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, §\n10 Rdnr. 8; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2.\nLieferung November 2000, § 13 Rdnr. 111 ff.; Pape in:\nKübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung November 2000, § 13\nRdnr. 22 ff.; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 2001, § 13 Rdnr. 103\nff.). Der Verweis des § 4 InsO auf die Vorschriften der\nZivilprozessordnung bezieht sich nicht allein auf die ausdrücklich\ngeregelten Paragraphen, sondern darüber hinaus auf die in der ZPO\nentwickelten Grundsätze, sofern sie auf das Insolvenzverfahren\nentsprechend anwendbar sind und in der Insolvenzordnung keine\nRegelung besonderer Art getroffen wurden (Mönning in:\nNerlich/Römermann, a.a.O., § 13 Rdnr. 111).\n\n15\n\nSchließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung des\nGläubigers nicht an oder verzichtet er auf die Abgabe einer\nErklärung, so müssen entsprechend den Grundsätzen der einseitigen\nErledigung dem Schuldner die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens\nauferlegt werden, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und\nbegründet war und erst durch die erledigende Zahlung unbegründet\ngeworden ist. Der Gläubiger hingegen hat die Kosten dann zu tragen,\nwenn sein Antrag Mängel aufgewiesen hat und das Gericht die\nEröffnung hätte ablehnen müssen (vgl. Senat, NZI 2001, 348 [349];\nPape in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 23).\n\n16\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze wird die Kammer nunmehr prüfen\nmüssen, ob die Gläubigerin ursprünglich ein rechtliches Interesse\nan der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und ihre Forderung\nund den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 13 ff. InsO).\n\n17\n\n5.\n\n18\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die\nErstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muss auch die Entscheidung\nüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde dem\nLandgericht übertragen werden.\n\n19\n\nGeschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:\n1.547,56 DM - wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-24/2-w-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-24/2-w-150-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300941","retrieved":"2026-07-09 03:26:05.863391+00:00"}}