{"status":"available","doknr":"OLD300966","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0920.18U125.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"18 U 125/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Stammaktionäre der Beklagten und fechten einen\nauf deren Hauptversammlung vom 4.7.2000 gefassten Beschluss an, auf\ndessen Grundlage ein Umtausch von Vorzugsaktien in Stammaktien\nerfolgte.\n\n3\n\nDie Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit\neinem Grundkapital von rund 835 Mio. Euro. Ihr Sitz war K.; auf der\nHauptversammlung in D. wurde u.a. auch die Sitzverlegung nach D.\nbeschlossen. Bis zur Durchführung des streitgegenständlichen\nBeschlusses bestand das Grundkapital aus jeweils auf den Inhaber\nlautenden über 303 Mio. Stammaktien und etwa 23 Mio. mit Vorzugs-\nund Mehrdividende ausgestatteten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Der\nAnteil der Vorzugsaktien betrug mithin über 7 %.\n\n4\n\nBeide Aktiengattungen sind an den Börsen in F. und D. zum\namtlichen Handel zugelassen. Die Aktie ist im D. vertreten; die\nStammaktie außerdem im elektronischen Handelssystem X. und dem\nOptionshandel E.. Seit der ersten Börsennotierung beider\nAktiengattungen im Jahre 1996 lag der Kurs der Vorzugsaktie stets\nunter derjenigen der Stammaktie. In dem Zeitraum zwischen dem\n1.1.1998 und dem 4.7.2000 lag die Differenz zwischen den\nAktiengattungen zwischen 5 und 74 %, in dem Jahre vor dem\nHauptversammlungsbeschluss häufig bei %-Sätzen zwischen 30 und 50;\nder höchste prozentuale Unterschied lag zwischen November 1998 und\nJanuar 1999 mit Werten zwischen 60 und 74 %. Der absolute\nWertunterschied lag in den drei Monaten vor dem 22.5.2000, dem Tage\nder Mitteilung einer geplanten Umtauschaktion durch den Vorstand\nder Beklagten, bei Beträgen zwischen 19,50 Euro und 14,70 Euro,\ndanach zwischen 12,60 Euro und 9,55 Euro. Wegen der Einzelheiten\nder Kursentwicklungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift, Bl. 9\nbis 21 GA, Bezug genommen.\n\n5\n\nIm Frühjahr 2000 beabsichtigte die Beklagte, eine Umtauschaktion\nder Vorzugsaktien in Stammaktien durchzuführen. Am 22.5.2000 teilte\nsie dies dem B. für den Wertpapierhandel zur Veröffentlichung gemäß\n§ 15 WpHG mit (A.-h.-Mitteilung). Daraufhin verschlechterte sich\nder Kurs der Stammaktie von 41,50 Euro am 19.5.2000 auf 40,10 Euro\nam 22.5.2000, während die Vorzugsaktie von 22,75 Euro am 19.5.2000\nauf 28,10 Euro am 22.5.2000 stieg; die Kursdifferenzen reduzierten\nsich bis zur Hauptversammlung der Beklagten in dem oben dargelegten\nUmfang.\n\n6\n\nIm Mai 2000 lud die Beklagte ihre Aktionäre zur ordentlichen\nHauptversammlung am 4.7.2000 in D. ein. Unter Tagesordnungspunkt 8\nder Einladung hieß es wie folgt:\n\n7\n\nAufsichtsrat und Vorstand schlagen\nvor zu beschließen:\n\n8\n\n\"a) Von den derzeit bestehenden\n23.001.346 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden bis zu 23.001.346\nVorzugsaktien in stimmberechtigte auf den Inhaber lautende\nStammaktien umgewandelt. Für die Vorzugsaktien werden die in § 21\nAbsatz 1 der Satzung bestimmte Vorzugsdividende und die in § 21\nAbsatz 3 der Satzung bestimmte Mehrdividende mit Wirkung ab dem\nGewinnverwendungsbeschluss aufgehoben, der auf die Eintragung der\nSatzungsänderung gemäß Buchstaben e) dieses Tagesordnungspunkts in\ndas Handelsregister folgt.\n\n9\n\nb) Im Rahmen der Obergrenze nach\nBuchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts werden so viele\nVorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt, wie Vorzugsaktien\nzusammen mit einer Umwandlungserklärung und der Umwandlungsprämie\nfristgerecht bei der Gesellschaft zur Umwandlung eingereicht\nwerden. Die Umwandlungsprämie beträgt 11,60 Euro/ rund 22,69 DM je\nVorzugsaktie. Die Einreichungsfrist beträgt drei Wochen ab der\nBekanntmachung durch den Vorstand.\n\n10\n\nc) Der Vorstand wir ermächtigt, mit\nZustimmung des Aufsichtsrates nähere Einzelheiten des\nUmwandlungsverfahrens festzulegen.\n\n11\n\nd) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,\nder Satzung in ihrem § 4 und bei Umwandlung aller Vorzugsaktien\nauch ihren §§ 18 und 21 diejenige Fassung zu geben, die aus der\nDurchführung des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 8\nfolgt.\n\n12\n\ne) Der Beschluss zu diesem\nTagesordnungspunkt 8 wird unwirksam, wenn die Änderung der\nSatzungsfassung gemäß Buchstaben d) dieses Tagesordnungspunkts\nnicht vor dem Ende des Tages der Hauptversammlung der Gesellschaft,\ndie über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat für das\nGeschäftsjahr 2000 beschließt, in das Handelsregister eingetragen\nworden ist.\n\n13\n\nDer Beschluss der Hauptversammlung zu\ndiesem Tagesordnungspunkt 8 ist zugleich Sonderbeschluss der\nStammaktionäre gemäß § 179 Absatz 3 AktG.\"\n\n14\n\nIn der Einladung heißt es unter \"Bericht des Vorstands an die\nHauptversammlung zu Punkt 8 des Tagesordnung\" weiter:\n\n15\n\n\"Das Grundkapital der M. AG beträgt\nnach Ausübung des Wandlungsrechts aus der\nN.-Wandelschuldverschreibung von 1998/2013 der M. International F.\nBV, A., derzeit 835.419,27 Euro.\n\n16\n\nEs setzt sich aus zwei\nunterschiedlichen Aktiengattungen zusammen, und zwar aus\n\n17\n\n- 303.786.183 auf den Inhaber lautenden\nStammaktien mit einfachem Stimmrecht und\n\n18\n\n- 23.001.346 auf den Inhaber lautenden\nVorzugsaktien ohne Stimmrecht.\n\n19\n\nDie M.-Stamm- und Vorzugsaktien sind an\nden Börsen F. und D. zum amtlichen Handel zugelassen. Die\nM.-Stammaktie ist darüber hinaus als einer der bedeutenden\ndeutschen Dividendenwerte in das e. Handelssystem und in den\nOptionshandel E. einbezogen.\n\n20\n\nDer Anteil der M.-Vorzugsaktien am\nGrundkapital der Gesellschaft beträgt rd. 7 %. Der Kurs der\nVorzugsaktien liegt deutlich niedriger als derjenige der\nStammaktien; die Kursdifferenz hat sich seit der Erstnotierung\nMitte 1996 von 26 % auf 45 % ständig vergrößert. Der maßgebliche\nGrund dafür ist die Enge des Markts für die Vorzugsaktien und die\ndamit verbundene eingeschränkte Liquidität besonders für\ninternationale Anleger. Die Vorzugsaktien werden von den\nMarktteilnehmern trotz besserer Dividendenausstattung im Vergleich\nzu den Stammaktien der M. AG offenbar zunehmend als unattraktive\nInvestition angesehen.\n\n21\n\nDie Vorzugsaktionäre sollen deshalb die\nMöglichkeit erhalten, ihre Vorzugsaktien in fungiblere Stammaktien\numzuwandeln, wobei die Vorzugsaktien die Vorzugs- und Mehrdividende\nverlieren. Die Vorzugsaktionäre müssen der Gesellschaft für die\nUmwandlung einer Prämie zahlen, deren Höhe 11,60 Euro/rund 22,69 DM\nbeträgt. Die Prämie entspricht damit zwei Drittel der Differenz\nzwischen den Durchschnittkursen der Stamm- und Vorzugsaktien\nwährend der letzten drei Monate vor der A.-h.-Veröffentlichung\ndieses Umtauschangebots. Unter Zugrundelegung der Börsenkurse am\nletzten Handelstag vor der A.-h.-Veröffentlichung bedeutet dies,\ndass die Vorzugsaktionäre Stammaktien mit einem Abschlag von rd. 17\n% erhalten können.\n\n22\n\nEine Umwandlung von Vorzugsaktien in\nStammaktien ist nur innerhalb der dreiwöchigen Einreichungsfrist\nmöglich. Ein erneutes Umwandlungsangebot mit veränderten\nKonditionen kommt nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand -\nauch in absehbarer Zukunft - nicht in Betracht.\n\n23\n\nDie Gesellschaft geht davon aus, dass\nsich ihre Positionierung auf den Kapitalmärkten mit Umwandlung der\nVorzugsaktien in Stammaktien verbessert. Daran partizipieren\ninsbesondere die Stammaktionäre, deren Stimmrecht geringfügig\nverwässert wird.\n\n24\n\nDie Umwandlung der Vorzugsaktien in\nStammaktien verlangt eine Änderung der Satzung der Gesellschaft.\nDies geschieht im wesentlichen dadurch, dass die Hauptversammlung\ngemäß dem obigen Vorschlag die Umwandlung beschließt und die\nVorzugsaktionäre in einem Sonderbeschluss dazu ihre Zustimmung\nerteilen. Der Text der Satzung muss entsprechend angepasst werden.\nDie endgültige Fassung kann allerdings erst bestimmt werden, wenn\nfeststeht, wie viele der Vorzugsaktionäre sich entschlossen haben,\nihre Vorzugsaktien in Stammaktien umzuwandeln. Infolgedessen wird\nder Aufsichtsrat mit dem vorgeschlagenen Beschluss ermächtigt, der\nSatzung die Fassung zu geben, die sich aus der Durchführung des\nBeschlusses ergibt.\n\n25\n\nDie technischen Einzelheiten des\nUmwandlungsverfahrens wird der Vorstand zusammen mit der\nEinreichungsfrist bekannt machen.\"\n\n26\n\nDie Kläger waren auf der Hauptversammlung persönlich anwesend\nbzw. vertreten und haben gegen die Beschlussvorlage gestimmt. Der\nBeschluss wurde nach kontroversen Redebeiträgen mit einer Mehrheit\nvon 99 % bei den Stammaktionären angenommen. Auch ein gesonderter\nBeschluss der Vorzugsaktionäre, der nicht angefochten wurde, kam\nmit qualifizierter Mehrheit zustande. Die Kläger legten zur\nNiederschrift des beurkundenden Notars Widerspruch ein.\n\n27\n\nMit T. Nr. 6 wurde die Satzung der Beklagten außerdem dahin\ngehend geändert, dass nunmehr D. Sitz der Gesellschaft ist.\n\n28\n\nMit am 4.8.2000 bei dem Landgericht in Köln eingegangenen\nSchriftsatz haben die Kläger die Anfechtungsklage eingereicht, die\ndem für Vorstand und Aufsichtsrat zustellungsbevollmächtigten\nAnwalt der Beklagten am 11.8.2000 zugestellt worden ist.\n\n29\n\nDer Beschluss T. 8 wurde bereits ausgeführt, indem für die\nVorzugsaktien \"anfechtungsbehaftete Stammaktien\" mit einer eigenen\nWertpapier-Kennnummer ausgegeben wurden. Rund 88 % der\nVorzugsaktionäre machten von dem Angebot Gebrauch, so dass der\nBeklagten insgesamt über 235 Mio. Euro zuflossen. Wäre ein\nvollständiger Umtausch erfolgt, so hätte der Wertverlust je\nStammaktie rechnerisch 0,44 Euro betragen. Am 29.11.2000 notierte\ndie (ursprüngliche) Stammaktie der Beklagten 48,68 Euro.\n\n30\n\nDie Kläger sind der Ansicht gewesen, der Beschluss verstoße\ngegen § 243 Abs. 2 AktG, indem er den Vorzugsaktionären einen\nSondervorteil gewähre. Eine \"Verwässerung\" des Stimmrechts der\nStammaktionäre sei nur gerechtfertigt, wenn von den\nVorzugsaktionären die volle Kursdifferenz als Zuzahlung\neingefordert worden wäre. Dass den Stammaktionären der den\nVorzugsaktionären gewährte Abschlag verwehrt worden sei, begründe\neinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a\nAktG.\n\n31\n\nSie haben beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\nden unter Tagesordnungspunkt 8\ngefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten\nvom 4. Juli 2000 über die Umwandlung von Vorzugsaktien in\nStammaktien mit folgendem Inhalt:\n\n34\n\n \n\n35\n\n\"a) Von den derzeit bestehenden\n23.001.346 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden bis zu 23.001.346\nVorzugsaktien in stimmberechtigte auf den Inhaber lautende\nStammaktien umgewandelt. Für die Vorzugsaktien werden die in § 21\nAbsatz 1 der Satzung bestimmte Vorzugsdividende und die in § 21\nAbsatz 3 der Satzung bestimmte Mehrdividende mit Wirkung ab dem\nGewinnverwendungsbeschluss aufgehoben, der auf die Eintragung der\nSatzungsänderung gemäß Buchstaben e) dieses Tagesordnungspunkts in\ndas Handelsregister folgt.\n\n36\n\n \n\n37\n\nb) Im Rahmen der Obergrenze nach\nBuchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts werden so viele\nVorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt, wie Vorzugsaktien\nzusammen mit einer Umwandlungserklärung und der Umwandlungsprämie\nfristgerecht bei der Gesellschaft zur Umwandlung eingereicht\nwerden. Die Umwandlungsprämie beträgt 11,60 Euro/ rund 22,69 DM je\nVorzugsaktie. Die Einreichungsfrist beträgt drei Wochen ab der\nBekanntmachung durch den Vorstand.\n\n38\n\n \n\n39\n\nc) Der Vorstand wir ermächtigt, mit\nZustimmung des Aufsichtsrates nähere Einzelheiten des\nUmwandlungsverfahrens festzulegen.\n\n40\n\n \n\n41\n\nd) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,\nder Satzung in ihrem § 4 und bei Umwandlung aller Vorzugsaktien\nauch ihren §§ 18 und 21 diejenige Fassung zu geben, die aus der\nDurchführung des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 8\nfolgt.\n\n42\n\n \n\n43\n\ne) Der Beschluss zu diesem\nTagesordnungspunkt 8 wird unwirksam, wenn die Änderung der\nSatzungsfassung gemäß Buchstaben d) dieses Tagesordnungspunkts\nnicht vor dem Ende des Tages der Hauptversammlung der Gesellschaft,\ndie über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat für das\nGeschäftsjahr 2000 beschließt, in das Handelsregister eingetragen\nworden ist.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer Beschluss der Hauptversammlung zu\ndiesem Tagesordnungspunkt 8 ist zugleich Sonderbeschluss der\nStammaktionäre gemäß § 179 Absatz 3 AktG.\"\n\n46\n\n \n\n47\n\nfür nichtig zu erklären,\n\n48\n\n \n\n49\n\nhilfsweise festzustellen, dass der\nBeschluss nichtig ist,\n\n50\n\n \n\n51\n\naüßerst hilfsweise festzustellen, dass\nder vorgenannte Beschluss unwirksam ist.\n\n52\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n55\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Umwandlungsbeschluss habe\nauch im Interesse ihrer Stammaktionäre gelegen. Die Verwässerung\ndes Stimmrechts sei nur geringfügig und werde durch den Vorteil\neiner Reduzierung des Anteils an Vorzugsaktien ausgeglichen. Um die\nVorzugsaktionäre zum Umtausch ihrer Aktien zu bewegen, sei ein\nAnreiz in Form des Kursabschlages erforderlich gewesen.\n\n56\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2001\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der\nBeschluss verstoße weder gegen § 243 Abs. 2 noch gegen § 53 a AktG.\nDie Höhe der Umtauschprämie begründe keine sachwidrige Bevorzugung\nder Vorzugsaktionäre. Vor einer Verwässerung ihres Stimmrechts\nseien Stammaktionäre auch im Falle einer Kapitalerhöhung unter\nAusschluss des Bezugsrechts nicht geschützt. Der satzungsändernde\nBeschluss enthalte auch keine unzulässige Kompetenzübertragung auf\nAufsichtsrat und Vorstand. Das Informationsrecht der Aktionäre sei\nnicht verletzt.\n\n57\n\nGegen das den Klägern am 19.3.2001 zugestellte Urteil haben\ndiese am 19.4.2001 Berufung eingelegt und rechtzeitig\nbegründet.\n\n58\n\nSie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.\nDer Beschluss verstoße zum einen gegen § 243 Abs. 2 AktG, weil er\nauf eine Sondervorteilsnahme angelegt sei. Die Verwässerung ihres\nStimmrechts sowie der Wertverlust ihrer Stammaktien in Höhe von\n0,44 Euro pro Stück seien nicht ausgeglichen. Es sei empirisch\nunbelegt, dass internationale oder wenig erfahrene Anleger\nGesellschaften mieden, die über Stamm- und Vorzugsaktien verfügten,\nzumal die Umtauschaktion nicht geeignet gewesen sei, den Grundsatz\n\"one share - one vote\" zu erreichen.\n\n59\n\nEine Vermehrung von Stammaktien führe zu einer geringeren\nKurssteigerung. Die der Gesellschaft zugeflossenen 235 Mio. Euro\nfallen nach Auffassung der Kläger kaum ins Gewicht. Die Kläger\nbehaupten, die Existenz von Vorzugsaktien schränke den Zugang der\nBeklagten zu internationalen Kapitalmärkten sowie Aktienindices\nnicht ein und verdächtige sie nicht der Undurchschaubarkeit.\n\n60\n\nDie Maßnahme sei nicht mit einer Kapitalerhöhung mit\nBezugsrechtsausschluss vergleichbar, da vorliegend nur eine\nAktiengattung betroffen sei. Das Fehlen einer sachlichen\nRechtfertigung begründe auch einen Verstoß gegen § 53 a AktG.\n\n61\n\nDie Kläger sind weiter der Ansicht, die Aktionäre seien\nunzureichend informiert worden. Der Verwässerungseffekt in Höhe von\ninsgesamt 260 Mio. Euro sei ihnen vorenthalten worden. Der\nschriftliche Bericht in der Tagesordnung sei völlig nichtssagend\nsowie z.T. unzutreffend: Die Kursdifferenz zwischen Stamm- und\nVorzugsaktien habe sich weder ständig vergrößert, noch habe sich\ndie Höhe der Umwandlungsprämie an den üblichen Kursabschlägen für\nBarkapital-erhöhungen orientiert. Die Höhe der Prämie wäre analog §\n186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu begründen gewesen.\n\n62\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n63\n\n \n\n64\n\nnach ihren Schlussanträgen erster\nInstanz zu entscheiden.\n\n65\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n66\n\n \n\n67\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n68\n\nSie ist der Ansicht, der Beschluss verstoße nicht gegen § 243\nAbs. 2 Satz 1 AktG. Eine zweite Aktiengattung habe negative\nAuswirkungen auf den Aktienkurs, weil dies eine Abweichung vom\ninternationalen Standard beinhalte. Die Deutsche Börse AG habe im\nSeptember 2000 angekündigt, ab Juni 2002 sämtliche Börsenindices\nnach Börsenumsatz und Marktkapitalisierung des Streubesitzes zu\ngewichten und nur noch eine Aktiengattung eines Unternehmens in\neinem Auswahlindex zu berücksichtigen. Die Umtauschaktion habe\ngerade auch dazu gedient, die Zahl Stammaktien im Streubesitz zu\nvergrößern. Aus demselben Grund würden auch andere Unternehmen\nihren Anteil an Vorzugsaktien zu reduzieren versuchen. Der\nWertverlust einer Stammaktie in Höhe von 0,44 Euro sei durch\nVorteile, die zu einer Kurssteigerung auch ohne den vollständigen\nUmtausch aller Vorzugsaktien geführt hätten, mehr als ausgeglichen.\nAuch eine Verletzung des aktienrechtlichen\nGleichbehandlungsgrundsatzes wie auch von Informationspflichten\nscheide aus. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sei auf das\nUmwandlungsangebot nicht analog anzuwenden.\n\n69\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie\ndie Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n70\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n71\n\nDie formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Anfechtungsklage\nabgewiesen.\n\n72\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig.\n\n73\n\nDie Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG von einem Monat ist\ngewahrt. Die Frist begann mit dem Ende der Hauptversammlung am 4.7.\nund endete mithin am 4.8.2000. Nach dem Rechtsgedanken des § 270\nAbs. 3 ZPO, der im Rahmen des § 246 AktG Anwendung findet (vgl.\nMünchener Kommentar/Hüffer, AktG, § 246 Rd. 37), wirkte die am\n11.8.2000 erfolgte Zustellung an den Anwalt der Beklagten als\nZustellungsbevollmächtigten von Vorstand und Aufsichtrat auf den\nZeitpunkt der Anhängigkeit zurück.\n\n74\n\nDie Klage ist aber nicht gemäß § 243 AktG begründet.\n\n75\n\nDer Beschluss der Hauptversammlung vom 4.7.2000 verletzt weder\ngesetzliche noch satzungsrechtliche Vorschriften und ist auch nicht\ngeeignet, einem Aktionär zum Schaden anderer einen Sondervorteil zu\nverschaffen.\n\n76\n\n1.\n\n77\n\nDer Beschluss der Stammaktionäre verstößt nicht gegen §§ 179\nAbs. 3, 138 AktG.\n\n78\n\n§ 179 Abs. 3 AktG ist auf den angefochtenen Umwandlungsbeschluss\nzwar einschlägig, aber nicht verletzt.\n\n79\n\nDie Vorschrift ist allerdings auf Fälle des § 141 AkfG nicht\nanzuwenden (Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 179 Rd. 42, Kölner Kommentar\nzum Aktiengesetz/Zöllner, 2. Aufl., § 179 Rd. 178). Nach § 141 Abs.\n1 AktG bedarf eine reine Aufhebung des Vorzuges nur eines - hier\nvorliegenden - satzungsändernden Zustimmungsbeschlusses der\nVorzugsaktionäre. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt dann ergänzend,\ndass nach Aufhebung des Vorzuges auch diesen Aktionären das\nStimmrecht zusteht.\n\n80\n\nSollen aber - wie hier - Vorzugsaktien unmittelbar in\nStammaktien umgewandelt werden, berührt dies die\nMitgliedschaftsrechte der Stammaktionäre unmittelbar. Mit der\nZunahme von Stammaktionären sinkt anteilsmäßig die Bedeutung ihres\nStimmrechtes (\"Verwässerungseffekt\"). Ihre Interessen an der\nBeibehaltung des Stimmrechtsverhältnisses schützt der Gesetzgeber\nabschließend durch das in § 179 Abs. 3 AktG enthaltenen Erfordernis\neines satzungsändernden Sonderbeschlusses auch der Stammaktionäre\n(ausdrücklich: Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 179 Anm. 12, 1\na; Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 11 Rd. 21, Münchener\nKommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 45, 48; Kölner Kommentar,\na.a.O., § 179 Rd. 175).\n\n81\n\nDer Tagesordnung sowie dem anliegenden Bericht des Vorstandes\nwar ausdrücklich zu entnehmen, dass ein satzungsändernder Beschluss\nder Stammaktionäre erfolgen sollte. Die Stammaktionäre stimmten der\nVorlage mit der in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderlichen\nqualifizierten Mehrheit zu, so dass eine Verletzung des § 179 AktG\nausscheidet.\n\n82\n\n2.\n\n83\n\nDer Umwandlungsbeschluss verletzt auch nicht § 53 a AktG.\n\n84\n\nNach Auffassung des Senates ist der aktienrechtlichen\nGleichbehandlungsgrundsatz allerdings berührt.\n\n85\n\nFür den Regelfall einer Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien\nwird im Schrifttum die Meinung vertreten, der allgemeine\nGleichheitssatz des § 53 a AktG gelte nicht bzw. nur modifiziert\n(Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 45; Kölner\nKommentar/Zöllner, a.a.O., § 179 Rd. 175; Hüffer, a.a.O., § 179 Rd.\n41). Dies wird mit dem Zweck des § 179 AktG begründet, nach dem\nVeränderungen der Aktiengattungen untereinander erleichtert werden\nsollen (Hüffer, a.a.O.; Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11\nRd. 45). Dementsprechend gehen zwei Stellungnahmen im Schrifttum\noffenbar davon aus, dass allein der qualifizierte\nMehrheitsbeschluss geeignet ist, die mit dem Beschluss\neinhergehenden Nachteile für die Aktionäre einer bestimmten\nAktiengattung zu rechtfertigen (Münchener Kommentar/Heider, a.a.O.,\n§ 11 Rd. 48; Kölner Kommentar, a.a.O., § 179 Rd. 175). Auch das\nOberlandesgericht D. hat - allerdings in anderem Zusammenhang -\nausdrücklich ausgeführt, der damals allerdings noch nicht\nkodifizierte aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte\nnicht zwischen Vorzugs- und Stammaktien, sondern nur innerhalb der\nAktiengattungen (OLG D., BB 1973, 910, 912). Außerdem wird\nangeführt, müsse ein Stammaktionär in einer Gesellschaft mit\nVorzugsaktionären immer mit dem Hinzutreten weiterer Stimmrechte\nrechnen: § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht nämlich vor, dass\nVorzugsaktionäre kraft Gesetzes das Stimmrecht erhalten, wenn\ndiesen die Vorzugsdividende zwei Jahre hintereinander nicht\nausgezahlt wird, sei es, dass kein Bilanzgewinn entsteht, sei es,\ndass der verteilungsfähige Gewinn für eine Zahlung nicht ausreicht\n(Hüffer, a.a.O., § 140 Rd. 4).\n\n86\n\nDie Besonderheit des hier zu überprüfenden\nHauptversammlungsbeschlusses beschränkt sich aber nicht darauf,\nVorzugsaktien in Stammaktien umzutauschen, sondern er billigt den\nVorzugsaktionären beim Umtausch einen Abschlag zu, indem diese\nnicht die volle Kursdifferenz, bezogen auf den Zeitpunkt vor der\nA.-h.-Mitteilung, zu zahlen haben. Damit erhalten sie - anders als\ndie Stammaktionäre - einen Vermögensvorteil, weil sie letztlich\nStammaktien unter ihrem tatsächlichen Kurswert erlangen. So betrug\nam letzten Handelstag vor der A.-h.-Mitteilung, dem 19.5.2000, der\nKurs der Vorzugsaktie 22,75 Euro, derjenige der Stammaktie 41,5\nEuro. Addiert man zum Kurs der Vorzugsaktie die Umtauschprämie von\n11,60 Euro hinzu, so erhalten die Vorzugsaktionäre eine Stammaktie\nzu 34,35 Euro, d.h. mit einem rechnerischen Abschlag von 7,15 Euro;\ndies entspricht rund 17 % vom Wert der Stammaktie.\n\n87\n\nDieser Umstand verletzt aber nicht den aktienrechtlichen\nGleichheitssatz.\n\n88\n\n§ 53 a AktG verbietet allein eine willkürliche Diskriminierung\nvon Aktionären, steht aber einer sachlich gerechtfertigten\nDifferenzierung nicht entgegen (BGH 111, 224, 227; OLG Hamm, GmbHR\n1996, 768, 769, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin ist eine\nUmwandlung von Aktiengattungen zulässig, wenn die Nachteile, die\nbestimmte Gattungsaktionäre betreffen, durch nachvollziehbare\nGesichtspunkte des Gesellschaftsinteresses aufgewogen werden (vgl.\nHüffer, a.a.O., § 179 Rd. 44). Dabei hat das Gericht nach\nAuffassung des Senates nicht zu prüfen, ob die Umwandlung von\nVorzugs- in Stammaktien wirtschaftlich richtig oder falsch ist,\nsondern nur, ob Vorstand und Hauptversammlung ihr unternehmerisches\nErmessen fehlerhaft ausgeübt haben. Auch für den Fall des § 186\nAbs. 3 AktG prüft das Gericht nur, ob \"die an der Entscheidung\nbeteiligten Organe nach dem tatsächlichen Bild aufgrund\nsorgfältiger Prüfung davon ausgehen durften, diese sei\ngerechtfertigt\", wobei der Kernbereich unternehmerischer\nBeurteilung unangetastet bleibt (vgl. Hüffer, a.a.O., § 186 Rd.\n36).\n\n89\n\nAuch die Kläger bestreiten nicht, dass Vorzugsaktien u.a. wegen\ngeringerer Fungibilität weniger attraktiv sind als Stammaktien.\nNach dem beiderseitigen Vorbringen geht der Senat des weiteren\ndavon aus, dass es nachvollziehbare Gründe für eine\nAktiengesellschaft gibt, Vorzugsaktien einzuschränken. So empfiehlt\nder in der mündlichen Verhandlung erörterte Aufsatz von P./H.,\nLehrstuhl für Internationale Unternehmensberechnung an der\nR.-Universität B., aus betriebswirtschaftlichen Gründen die\nUmwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien (AG 2001, 57, 67).\nNachvollziehbar wird darin ausgeführt, dass die Vorzugsaktie in den\n80er Jahren als attraktiv galt, weil Firmen in Familienbesitz ihre\nMehrheit sicherten und der \"kleine Mann\" gar kein Interesse an\nMitsprache hatte. Empirische Studien hätten aber bewiesen, dass das\nStimmrecht mittlerweile einen entscheidenden, wenngleich\nquantitativ unterschiedlichen Einfluss darauf habe, dass die\nStammaktie immer besser bewertet werde als die Vorzugsaktie. Die\ninternational bedeutsamen D. J.-Indices berücksichtigten, wie auch\nder D. ab Juni 2002, nur eine Aktiengattung. Indexorientierte Fonds\nfragen dann Aktien von Unternehmen mit einem hohen\nVorzugsaktienanteil weniger häufig nach. Zudem bestünden\nTransparenzprobleme für internationale Anleger.\n\n90\n\nNach obigen Grundsätzen hat der Senat nicht zu beurteilen, ob\ndiese Einschätzung wirtschaftlich zutreffend ist. Sie zeigt aber\njedenfalls, dass die Hauptversammlung mit in Wirtschaftskreisen\nbeachtenswerten Gründen und mithin nicht ermessensfehlerhaft eine\nUmwandlung von Vorzugs- in Stammaktien anstrebte.\n\n91\n\nAuch die Bestimmung der Umwandlungsprämie in Höhe von 11,60\nEuro, die die Vorzugsaktionäre zu zahlen hatten, beinhaltet keinen\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz.\n\n92\n\nDabei hat der Senat eine gewisse Parallele zu § 186 AktG nicht\nverkannt:\n\n93\n\nIm Falle einer regulären Kapitalerhöhung hat jeder Aktionär ein\nBezugsrecht bei der Zeichnung jungen Aktien. Damit soll verhindert\nwerden, dass sein Anteil am Grundkapital nicht prozentual sinkt und\nseine Stimmkraft wie seine Gewinn- bzw. Liquidationsanteile\nreduziert werden (Nirk/Reuter/ Bächle, Handbuch der\nAktiengesellschaft, Loseblattsammlung, Stand 10/00, Rd. 548). Durch\nden eingefügten § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wollte der Gesetzgeber die\nBarkapitalerhöhung ohne Bezugsrecht erleichtern. Bei einem nur\ngeringen Abschlag auf den Börsenkurs unterstellt das Gesetz, dass\ndem Aktionär ein Nachkauf ohne weiteres möglich ist und daher eine\n\"Verwässerung\" seines Stimmrechts zulässig ist, wenn er von dieser\nMöglichkeit keinen Gebrauch macht (Nirk/Reuter/ Bächle, a.a.O., Rd.\n557, 1409). Das Schrifttum geht davon aus, dass Abschläge vom\nBörsenpreis in Höhe von 3-5 % ohne weiteres hinzunehmen sind\n(Hüffer, a.a.O., § 186 Rd. 39 c, m. w. Nachw.).\n\n94\n\nBei der Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien ist aber ein\ndeutlich höherer Abschlag zulässig: Bei einer Umwandlung von\nVorzugsaktien in Stammaktien sinkt der Gewinnanteil der letzteren\nnicht etwa, sondern er steigt durch den Wegfall des Gewinnvorzuges.\nAußerdem muss ein Stammaktionär in einer Gesellschaft mit\nVorzugsaktionären - anders als bei einer Kapitalerhöhung - immer\nmit dem Hinzutreten weiterer Stimmrechte rechnen, wie sich aus §\n140 AktG ergibt.\n\n95\n\nGeht man mit obiger Argumentation davon aus, dass die Umwandlung\nfür die Gesellschaft nachhaltige Chancen wirtschaftlicher\nVerbesserung bietet, an der auch die Stammaktionäre durch\nDividenden- und Kursvorteile partizipieren, so beinhaltet die\nUmwandlungsprämie, mit der ein Abschlag von rund 17 % einhergeht,\nkeine gleichheitssatzwidrige Bevorteiligung der Vorzugsaktionäre.\nNachvollziehbar ist nämlich, dass ein maßgeblicher\nUmwandlungserfolg nur zu erreichen war, wenn die Hauptversammlung\nden Vorzugsaktionären einen Abschlag von Gewicht zuerkennt. Bei der\nFestsetzung der Umwandlungsprämie auf 11,60 Euro hat die\nHauptversammlung ersichtlich versucht, einen Mittelweg zwischen der\nForderung der Vorzugsaktionäre, die Umwandlung ohne Zuzahlung\nvorzunehmen, und den Interessen der Stammaktionäre an einer\nmöglichst hohen Umwandlungsprämie zu beschreiten. Letztlich zeigt\ndie weitere Entwicklung, dass die festgesetzte Prämie nicht\nwillkürlich erfolgte: Einerseits führte sie zu einer hohen\nUmwandlungsbeteiligung von immerhin rund 88 % der Vorzugsaktionäre,\nandererseits zu einer Steigerung des Kurses der Stammaktie nach dem\nUmwandlungsbeschluss.\n\n96\n\n3.\n\n97\n\nDer Beschluss verstößt nicht gegen § 243 Abs. 2 AktG. Als ein\nSondervorteil im Sinne dieser Vorschrift wird ein Vorteil nur\nangesehen, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den\nInteressen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbare\nBevorzugung erscheint (Münchener Kommentar/Hüffer, § 243 Rd. 75,\n78).\n\n98\n\nWie oben ausgeführt, gibt es im Gegenteil nachvollziehbare\nGründe für eine Umwandlung der Vorzugsaktien und auch für einen\nAnreiz in Höhe des beschlossenen 17 %igen Umwandlungsabschlags.\nMithin scheidet eine sachwidrige Benachteiligung des Stammaktionäre\naus.\n\n99\n\n4.\n\n100\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen die\nBerichtspflicht des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG liegt nicht vor. Die\nVorschrift, die eine Begründungspflicht für Kapitalerhöhungen mit\nBezugsrechtsausschluss vorsieht, ist auf eine Umwandlung auch nicht\nanalog anzuwenden. Die Interessenlage zwischen der Kapitalerhöhung\nmit Bezugsrechtsausschluss und einer Umwandlung von Vorzugs- in\nStammaktien ist nicht vergleichbar, wie sich schon aus § 140 AktG\nergibt.\n\n101\n\nIm übrigen wurde die Hauptversammlung durch die Tagesordnung und\nden Bericht des Vorstandes weitgehend zutreffend informiert.\n\n102\n\nDer Bericht enthält die zur sachgemäßen Entscheidung\nerforderlichen Umstände in aller Kürze (vgl. Hüffer, a.a.O., § 186\nRd. 23). Angeführt werden insbesondere das Verhältnis von Stamm- zu\nVorzugsaktien, die Gründe für die geringere Bewertung der\nVorzugsaktie und die Höhe der Umwandlungsprämie. Dabei hat der\nSenat nicht übersehen, dass die Angaben in dem Bericht, die\nKursdifferenz zwischen Vorzugs- und Stammaktie habe sich \"seit der\nErstnotierung Mitte 1996 von 26 % auf 45 % ständig vergrößert\", den\nunstreitigen Kursentwicklungen zwischen Januar 1998 bis Mai 2000,\nin denen es eher wechselnde und sogar sinkende Kursdifferenzen\ngegeben hat, nicht entsprechen. Letztlich war aber jeder\ninteressierte Hauptversammlungsteilnehmer ohne weiteres in der\nLage, die genaue Entwicklung der Kursdifferenz den einschlägigen\nInformationsquellen zu entnehmen oder von seinem Fragerecht in der\nHauptversammlung Gebrauch zu machen.\n\n103\n\n5.\n\n104\n\nSchließlich verstößt T. 8, Buchstabe d) des Beschlusses nicht\ngegen § 179 Abs. 1 AktG. Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor,\ndass Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, von der\nHauptversammlung auf den Aufsichtsrat übertragen werden können. In\nden genannten Satzungsvorschriften wird es nur darum gehen, den\nnach der Umwandlung feststehenden Anteil der Vorzugs- und\nStammaktionäre sprachlich auszudrücken.\n\n105\n\n6.\n\n106\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, ZPO.\n\n107\n\nDer Streitwert war gemäß § 247 Abs. 1, Satz 1, 2 AktG auf 1 Mio.\nDM festzusetzen. Zwar wird das klägerische Interesse durch den\nKurswert ihrer insgesamt rund 2.200 Aktien, d.h. rund 90.000 Euro\noder 175.000,- DM begrenzt. Das wirtschaftliche Interesse der\nBeklagten macht aber jedenfalls den Betrag in Höhe von über 235\nMio. Euro, d.h. rund 460 Mio. DM aus, der im Falle einer\nerfolgreichen Anfechtungsklage an die Vorzugsaktionäre\nzurückgezahlt werden müsste. Bringt man die beiderseitige Bedeutung\nder Sache zum Ausgleich (vgl. Hüffer, a.a.O., § 247 Rd. 6), ergibt\nsich jedenfalls kein 1 Mio. DM unterschreitender Streitwert.\n\n108\n\nBeschwer für die Kläger: über 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-20/18-u-125-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":9},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-20/18-u-125-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300966","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.085133+00:00"}}