{"status":"available","doknr":"OLD300972","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0919.26U24.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"26 U 24/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall\ngeltend, der sich am 23.9.1997 in KANADA ereignet hat und an dem\ndie Beklagte als Fahrerin eines Jeep, Marke R.V., und die Klägerin\nals Mitfahrerin beteiligt waren. Die Parteien waren Mitglieder\neiner etwa 10köpfigen Reisegruppe, die unter der Leitung des Zeugen\nD., der gleichzeitig Inhaber des die Reise veranstaltenden\nReisebüros war, vom 22.9. bis zum 6. 10. 1997 eine Rundreise durch\nKANADA unternahm. Weitere Teilnehmer der Reise waren u.a. der Sohn\nund der Ehemann der Klägerin, sowie der Ehemann der Beklagten. Nach\nder Ankunft der Reisegruppe in KANADA am 22.9.1997 sollte am\ndarauffolgenden Tag die Weiterreise zu den Niagarafällen erfolgen.\nErst vor Ort erfuhren die Reiseteilnehmer, dass der\nReiseveranstalter für den Transport weder einen Bus noch aus-\nreichendes Fahrpersonal zur Verfügung gestellt hatte; vielmehr\nwurden bei der Fa. H.C.L. zwei Jeeps der Marke Rover (V.)\nangemietet, von denen einer durch den Zeugen D. und der andere\ndurch ein Mitglied der Reisegruppe gesteuert werden sollte. Dieses\nzweite Fahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung nach\nkanadischem Recht bestand, wurde auf den Namen des Ehemannes der\nKlägerin angemietet. In dem Mietvertrag war neben dem Ehemann der\nKlägerin die Beklagte als weitere berechtigte Fahrzeugführerin\naufgeführt. Am 23.9.1997 wurde eine Ausflugsfahrt zu den\nNiagarafällen durchgeführt, bei der die Beklagte den zweiten V.\nsteuerte. Gegen 18.00 Uhr befand sich die Reisegruppe auf der\nRückfahrt von den Niagarafällen auf der vierspurigen Autobahn\n\"Q.E.\" in Richtung T.. Als erster fuhr der Reiseleiter, der Zeuge\nD., mit dem einen Jeep, in dem sich auch der Ehemann der Klägerin\nbefand. Ihm folgte der zweite, von der Beklagten gesteuerte Jeep,\nin dem sich auch die Klägerin als Beifahrerin befand, wobei deren\ngenaue Sitzposition streitig ist. Als der Zeuge D. wegen eines\nplötzlichen Abbremsens des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach rechts\nausweichen musste und seine Fahrspur verließ, fuhr die Beklagte mit\ndem V. auf das abgebremste und nunmehr stillstehende Fahrzeug, das\nvon der Unfallbeteiligten S. geführt wurde, auf. Mit der\nBehauptung, sie habe durch diesen Unfall eine Steißbeinfraktur\nerlitten, hat sich die Klägerin im April 1998 an den kanadischen\nHaftpflichtversicherer des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeuges\ngewandt und Ersatzansprüche angemeldet; sie hat jedoch dessen\nAngebot, ihr 3.000 DM zu zahlen, in der Folgezeit nicht angenommen\nund ihre behaupteten Ansprüche ihm gegenüber nicht weiter verfolgt.\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich schon bei der\nAnmietung der Fahrzeuge mit dem Wunsch in den Vordergrund gedrängt,\nein Fahrzeug selbst steuern zu wollen. Sie habe sich den übrigen\nTeilnehmern als Fahrerin mit der Begründung aufgenötigt, sie wolle\nfür die kommenden Tage schon einmal Fahrpraxis im Ausland sammeln,\nso dass sie auch nicht gefälligkeitshalber eingesprungen sei. Sie\nhat ferner behauptet, sie habe unmittelbar hinter der Beklagten\ngesessen und sofort nach dem Unfall über erhebliche Schmerzen im\nLenden- und Steißbeinbereich geklagt; wie sich später\nherausgestellt habe, habe sie eine Steißbeinfraktur erlitten.\nInfolge der zunehmenden Schmerzen sei den restlichen Urlaubtagen\nder 3.868.-DM teuren Reise kein Erholungswert beizumessen gewesen.\nSie hat beantragt,\n\n3\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von\n3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender\nHöhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem\njeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem\n26.8.2000 zu zahlen;\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und\nbeeinträchtigte Haushaltsführung eine angemessene Entschädigung\nzuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der\neuropäischen Zentralbank seit dem 26.8.2000 zu zahlen;\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nallen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der\nKlägerin aus dem Verkehrsunfall in KANADA, Q. E. Richtung T., vom\n23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.\n\n4\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat\nbehauptet, sie habe den Unfall nicht vermeiden können, weil sich\ndurch das Fahrmanöver des Zeugen D. ihr Abstand zu dem Fahrzeug der\nUnfallbeteiligten S. so plötzlich verringert habe, dass sie trotz\neingeleiteter Vollbremsung die verhältnismäßig geringe Kollision\nnicht mehr habe verhindern können. Zum Unfallzeitpunkt habe die\nKlägerin nicht hinter ihr gesessen, sondern unangeschnallt -wegen\nihrer schon vorhandenen Rückenbeschwerden - auf der hinteren\nRückbank gelegen. Sie sei als Fahrerin nur gefälligkeitshalber\neingesprungen und habe sich zunächst geweigert, in einem fremden\nLand ein ihr fremdes Fahrzeug zu führen, sei jedoch von den übrigen\nReiseteilnehmern darum gebeten worden. Das Landgericht hat die\nKlage abgewiesen, da zwischen den Parteien von einem\nstillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen sei.\nGegen das der Klägerin am 23. Februar 2001 zugestellte Urteil, auf\ndas wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat\ndiese mit am 20. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem\nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und\ndas Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 20. Mai 2001 durch\neinen am 27. April 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge im\nwesentlichen weiter. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen\nBezug und führt überdies aus: Sie habe durch den Unfall nicht nur\neine Steißbeinfraktur, sondern auch Prellungen im Brustbereich mit\nBlutergussbildung erlitten(Beweis: Dr. M., Bl. 60 GA; SV-Gutachten\nBl. 66 GA). Sie beruft sich darauf, dass ein Haftungsausschluss\nnicht in Betracht komme, da dies weder dem Interesse der Beklagten\nentsprochen habe noch es für sie selbst akzeptabel gewesen sei, die\nSchadensregulierung in Kanada zu übernehmen. Überdies scheide ein\nHaftungsverzicht schon deshalb aus, weil die Beklagte den\nVerkehrsunfall grob fahrlässig verursacht habe; sie hätte nur den\nausreichenden Sicherheitsabstand einhalten und im richtigen Moment\ndie Bremse betätigen müssen, dann hätte sie ihr Fahrzeug hinter dem\nder Unfallbeteiligten S. anhalten können. Hinsichtlich des\nHaushaltsschadens behauptet die Klägerin, sie bewohne mit ihrem\nEhemann ein Haus von 180 qm und einem großen Garten; beide habe sie\nvor dem Unfall alleine versorgt. Insoweit seien durch den Unfall\nAusfallzeiten von 22,5 Std pro Woche entstanden, die sie mit\n15.-DM/Stunde in Ansatz bringt, so dass ihr pro Jahr ein Schaden in\nHöhe von 17.550.-DM entstanden sei und künftig noch entstehe. Die\nKlägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von\n3.868,00 DM und ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender\nHöhe, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem\njeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank seit dem\n26.8.2000 zu zahlen;\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für entgangene und\nbeeinträchtigte Haushaltsführung 68.737,50 DM nebst 5 % Zinsen über\ndem jeweiligen Basis-Zins seit dem 26.8.2000 zu zahlen;\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nallen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der\nKlägerin aus dem Verkehrsunfall in Kanada, Q. E. Richtung T., vom\n23.9.1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie\nverteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, sie habe sich\nals Fahrer des verunfallten Fahrzeugs nur aus Gefälligkeit zur\nVerfügung gestellt, nachdem sie die anderen Mitglieder der\nReisegruppe darum gebeten hätten. Sie ist der Ansicht, sie habe den\nUnfall nicht schuldhaft verursacht, zumindest aber nicht grob\nfahrlässig. Sie bestreitet, dass die Klägerin die behaupteten\nVerletzungen erlitten habe, da diese - wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist - während der Rundfahrt noch an einer Radtour und\neiner längeren Wanderung teilgenommen habe. Im übrigen habe die\nKlägerin auch unabhängig von dem Unfallereignis Rückenbeschwerden\ngehabt. Wegen des weiteren Sach - und Streitstandes wird auf den in\nder mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n7\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat\ndas Landgericht die Klage wegen eines zwischen den Parteien\nstillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts abgewiesen. Dabei\nist vorab festzuhalten, dass die internationale Zuständigkeit des\ndeutschen Berufungsgerichts gegeben ist. Dies ergibt sich zwar\nnicht bereits aus § 512 a ZPO, demzufolge die Berufung nicht darauf\ngestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht Gericht\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, denn diese\nVorschrift gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl.\nOLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 187; OLG München Iprax 1984, 319), die\ndas Gericht auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu\nprüfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594). Die internationale\nZuständigkeit folgt jedoch aus einer zulässigen, stillschweigenden\nGerichtsstandsvereinbarung der Parteien (OLG Kalrsruhe OLGZ 73,\n479; Zöller (Schneider), 22. Aufl., § 512 a ZPO, Rdnr. 5). Diese\nist darin zu sehen, dass die Beklagte von ihrem Rügerecht keinen\nGebrauch gemacht hat, nachdem das Landgericht die Frage seiner\nZuständigkeit ausdrücklich mit den Parteien erörtert und sie bejaht\nhatte. Auch in der Berufungsinstanz ist die Beklagte - insoweit in\nÜbereinstimmung mit der Klägerin - von der Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichtsbarkeit ausgegangen und hat sich in der\nBerufungserwiderung nicht auf Gegenteiliges berufen. Für die\nBeurteilung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist\ndeutsches Recht maßgebend. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der\nvorliegende Fall - wie das Landgericht ausgeführt hat - ein\nAbweichen von dem Art. 38 EGBGB zugrundeliegenden Tatortprinzip,\ndas die Anwendbarkeit kanadischen Rechts begründet, rechtfertigt.\nDies dürfte schon deshalb problematisch sein, weil von dem\nTatortprinzip nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (BGHZ\n119, 138, 139). Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide\nParteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben,\ndas nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008;\nOLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche\nGesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den\nUnfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen\nAufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung\nbegründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ\n90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall\nverwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und\nversichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142). Unabhängig davon ist die\nAnwendbarkeit deutschen Rechts hier aber schon deshalb zu bejahen,\nweil die Parteien, nachdem das Landgericht seine Zuständigkeit\nbejaht hatte, den Ansprüchen der Klägerin sowohl in der ersten als\nauch in der Berufungsinstanz übereinstimmend deutsche Rechtsnormen\nzugrundegelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen\nmögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende\nRecht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 534, 535; NJW 1987,\n592; 1974, 410). Sie haben insbesondere in der Berufungsbegründung\nund - erwiderung eine Haftung der Beklagten ausschließlich unter\ndem Gesichtspunkt des deutschen Deliktsrechts erörtert und damit zu\nerkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung auf dieser Grundlage\nanstreben. In der Sache führt die Anwendung deutschen Rechts zu dem\nErgebnis, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht\nzustehen, weil die Parteien insoweit einen Haftungsverzicht für\neinfache Fahrlässigkeit vereinbart hatten und die Klägerin nicht\nden Nachweis geführt hat, dass die Beklagte den Verkehrsunfall vom\n23.9.1997 grob fahrlässig verschuldet hat. Ein solcher\nHaftungsverzicht ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien\nvereinbart worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Wege der\nergänzenden Vertragsauslegung von einem stillschweigenden\nHaftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit auszugehen. Wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine derartige\nHaftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf\nder Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen\nwerden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund\neiner Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht\nausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht\nhat (vgl. BGH NJW 1992, 2074; 1993, 3067, 3068). Allein daraus,\ndass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden\nFahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die\nVereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts noch nicht\ngefolgert werden (BGH NJW 1993, 3068, m.w.N). Hier liegen jedoch\nbesondere Umstände vor, die im konkreten Fall einen\nHaftungsverzicht des Geschädigten annehmen lassen: Beide Parteien\nwaren Mitglieder einer Reisegruppe, die eine Rundreise durch Kanada\ngebucht hatte. Wie zwischen ihnen unstreitig ist, ist ihnen erst\nvor Ort eröffnet worden, dass der Transport zu den\nSehenswürdigkeiten nicht mit einem (durch Personal des\nReiseveranstalters gesteuerten ) Bus, sondern durch Geländewagen\nerfolgten sollte, von denen einer durch Mitglieder der Reisegruppe\ngefahren werden musste. Wie weiterhin zwischen ihnen unstreitig\nist, hat sich kein anderes Mitglied der Reisegruppe bereit erklärt,\ndas Steuer des Fahrzeugs zu übernehmen; selbst der in dem\nMietvertrag als 1. Fahrer vorgesehene Ehemann der Klägerin fuhr als\nBeifahrer in dem durch den Zeugen D. gesteuerten Fahrzeug mit. Wenn\ndie Beklagte sich dann dazu bereit erklärte, als Fahrerin\neinzuspringen, um die Fahrt zu den Niagarafällen nicht zu\ngefährden, übernahm sie letztlich eine Obliegenheit des\nReiseveranstalters, der eigentlich für die Durchführung des\nTranportes Sorge zu tragen gehabt hätte. Es handelt sich somit um\nein Tätigwerden \"aus Gefälligkeit\", denn die Beklagte - selbst ein\nMitglied der Reisegruppe wie die Klägerin - , war dazu in keiner\nWeise verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist es auch\nunbeachtlich, ob sich die Beklagte von sich aus zur Durchführung\nder Fahrt bereit erklärte oder erst, nachdem sie die anderen\nTeilnehmer der Reisegruppe darum gebeten hatten. Die Durchführung\ndieser Gefälligkeitsfahrt war für die Beklagte erkennbar mit einem\nerheblichen Risiko verbunden: schließlich übernahm sie den\nTransport mehrerer Reiseteilnehmer in einem ihr bis dahin\nunbekannten Fahrzeug und in einem fremden Land. Es bestand zwar\neine Haftpflichtversicherung; ob und in welchem Umfang diese für\nentstehende Schäden eintreten würde, musste jedoch im Einzelfall -\nworauf auch in dem Mietvertrag hingewiesen wurde - mit der\nVersicherung abgeklärt werden, war also bei Antritt der Fahrt für\ndie Beklagte im einzelnen nicht überschaubar. Insoweit war\ninsbesondere unklar, ob die Haftpflichtversicherung alle\neintretenden Schäden abdecken würde oder ob es - wie dann\ntatsächlich geschehen - dazu kommen konnte, dass ohne\nInanspruchnahme der Haftpflichtversicherung die Beklagte persönlich\nwegen des vollen Schadens belangt werden würde. Es bestand zudem\ndie Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in\neiner fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu\nmüssen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt\nkein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des\nReiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem\nderart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu\nauch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR\n1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187). Dies war auch für die Klägerin\nersichtlich: Sie selbst hatte - wie sie ausdrücklich vorgetragen\nhat - die Diskussion um die Frage, wer das Fahrzeug führen sollte,\nverfolgt. Sie wusste vor Antritt der Fahrt, dass weder ein\nAngestellter des Reiseunternehmens noch ihr Ehemann, der ebenfalls\nals Fahrer vorgesehen war, den V. führen würde, sondern die\nBeklagte, eine Urlauberin wie sie, die keinerlei Anlass hatte,\nHaftungen und wirtschaftliche Risiken zu übernehmen. Dennoch hat\nsie weder darauf bestanden, dass ein anderer das Steuer des V.\nübernehmen sollte noch fuhr sie selbst in dem anderen Fahrzeug mit.\nLetztlich ist auch ein besonderen Interesse der Klägerin an der\nDurchführung der Fahrt durch die Beklagte anzunehmen, da sich\nansonsten niemand dazu bereit erklärt hatte und die Klägerin - wie\ndie anderen Mitglieder der Gruppe auch - die Besichtigungsfahrten\nwie geplant durchführen wollte. Bei Wertung dieser Umstände geht\nder Senat davon aus, dass ein entsprechender Haftungsverzicht\nzwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn ihnen diese\nProbleme bewußt gewesen wären und sie darüber gsprochen hätten. Die\nKlägerin hätte sich billigerweise darauf einlassen müssen, auf eine\nHaftung der Beklagten für einfache Fahrlässigkeit zu verzichten\noder von der Beförderung durch sie Abstand zu nehmen, denn\nandererseits hätte die Beklagte die Durchführung der Fahrt\nabgelehnt. Die beiderseitige Interessenlage, insbesondere die\nGefahr der persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten (u.U. ohne\nMöglichkeit, auf den Haftpflichtversicherer zurückzugreifen)\nrechtfertigt den Schluss auf einen konkludenten Haftungsverzicht:\nnach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass die\nBeklagte ein derartiges Risiko nicht übernehmen wollte und dass die\nKlägerin bei Erörterung dieses Haftungsproblems einem solchen\nVerzicht zugestimmt hätte. Der Annahme eines stillschweigend\nvereinbarten Haftungsverzichts steht auch nicht entgegen, dass hier\neine Haftpflichtversicherung für die Beklagte - nach kanadischem\nRecht - bestand, die mit der Anmietung des Fahrzeugs abgeschlossen\nworden war. Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung\nin aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschänkung, da\nin den Fällen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, es weder\ndem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen\nder Beteiligten entspricht, durch Verzichtsabreden den Versicherer\nzu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH NJW 1993, 3068, 3069; OLG\nFrankfurt NJW 1998, 1232). Vielmehr setzt eine derartige\nHaftungsbeschränkung neben den schon ausgeführten besonderen\nUmständen, die einen Haftungsverzicht durch den Geschädigten als\nbesonders naheliegend erscheinen lassen, grundsätzlich voraus, dass\nfür den Schädiger, gerade weil er keinen Versicherungsschutz\ngenießt, ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko besteht (vgl. BGH\nNJW 1993, 3068). Ein solches Haftungsrisiko war hier trotz des\nBestehens einer Haftpflichtversicherung gegeben: wie der\nvorliegende Fall zeigt, bestand die Möglichkeit, dass die Beklagte\nsich Ansprüchen der Geschädigten, soweit es sich um Mitglieder der\nReisegruppe handelte, ausgesetzt sah, ohne dass die Inanspruchnahme\ndes Versicherers erfolgte oder ohne weiteres noch zu erreichen war.\nInsoweit ist die Situation der Beklagten mit der desjenigen\nvergleichbar, der keinen Versicherungsschutz genießt (z.B. beim\nTransport des nicht mehr fahrtüchtigen Halters in dessen PKW). Die\nAnnahme eines Haftungsverzichts begegnet hier auch deshalb keinen\nBedenken, da er nicht der Entlastung des Versicherers dienen,\nsondern lediglich sicherstellen sollte, dass eine persönliche\nInanspruchnahme der Beklagten bei einem Schadensfall nicht erfolgen\nwürde. Der Haftungsverzicht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen,\nweil die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätte.\nZwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender\nHaftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV\n1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187).\nAngesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Unfallhergangs\nist davon auszugehen, dass die Beklagte den Unfall durch einfache\nFahrlässigkeit, nämlich dem angesichts ihrer Geschwindigkeit zu\ngeringen Sicherheitsabstand oder einer zu langsamen Reaktion,\nverursacht hat. Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die\nvoraussetzte, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt und das nicht\nbeachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten\nmüssen (vgl. BGH NJW 1992, 3236), sind nicht ersichtlich. Sie\nlassen sich aus der bloßen Wertung der Klägerin, die Beklagte habe\ngrob fahrlässig gehandelt, ohne dass dies mit entsprechenden\nTatsachen unterlegt gewesen wäre, nicht herleiten. Die\nKostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nStreitwert für die Berufung und zugleich Wert der Beschwer:\n83.605,50 DM (Klageantrag zu 1) 6.868,00 DM Klageantrag zu 2)\n68.737,50 DM Klageantrag zu 3) 8.000,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-19/26-u-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-19/26-u-24-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300972","retrieved":"2026-07-09 03:26:08.438892+00:00"}}