{"status":"available","doknr":"OLD300988","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0918.25UF126.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"25 UF 126/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom 14. März 2001\nhandelt es sich um eine befristete Beschwerde gegen den ihr\nausweislich der sich in den Akten befindlichen\nPostzustellungsurkunde (Bl. 70) am 9. März 2001 zugestellten\nBeschluss des Familiengerichts vom 28. Februar 2001 über die\nZurückweisung ihres Antrags auf Ersetzung der Einwilligung des\nnicht sorgeberechtigten Kindesvaters zur Namensänderung der\nbeteiligten Kinder gemäß § 1618 S.4 BGB ( vgl. OLG Bamberg MDR\n2000, 524; Zöller/ Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 621 e Rdnr. 5,\njeweils m.w.N.). Das Recht der Eltern zur Bestimmung des\nKindesnamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge. Die dem\nFamiliengericht zugewiesene Entscheidung nach § 1618 S.4 BGB ist\ndaher eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende\nFamiliensache i.S.d. § 621 Abs.1 Nr.1 ZPO ( vgl. BGH MDR 1999,\n1447, m.w.N.). Gegen Endentscheidungen in Familiensachen gemäß §\n621 Abs.1 Nr.1 ZPO - eine solche beinhaltet der angefochtene\nBeschluss - ist nach § 621 e Abs.1 ZPO die befristete Beschwerde\nstatthaft ( vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O.,\nm.w.N.).\n\n4\n\nAls solche hätte das Rechtsmittel der Antragstellerin gemäß §\n621 e Abs.3 ZPO i.V.m. § 516 ZPO analog innerhalb eines Monats nach\nZustellung des angefochtenen Beschlusses, also bis zum Ablauf des\n9. April 2001 bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht\nKöln, eingelegt werden müssen ( vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 621\ne Rdnr. 5,17,19 ). Tatsächlich ging die Beschwerde aber erst am 16.\nMai 2001, also verspätet beim Beschwerdegericht ein. Zwar haben\nnach den gegebenen Umständen die zweitinstanzlichen\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die\nRechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht verschuldet, was\nin Hinblick auf die Bestimmung des § 85 Abs.2 ZPO einer\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich entgegensteht.\nIndessen ist die Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht\nfür die eingetretene Fristversäumung nicht mehr ursächlich gewesen.\nNur ursächliches Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus.\nUrsächlich in diesem Sinn ist jedes Verschulden der Partei oder\nihres Vertreters, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge nicht versäumt worden wäre. Nach den sich aus dem\nAkteninhalt ergebenden Umständen steht für den Senat fest, dass die\nBeschwerdeschrift vom 14. März 2001 vom Erstgericht im normalen\nordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne weiteres fristgemäß an das\nzuständige Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können.\nDie besagte Beschwerdeschrift war ausweislich des Eingangsstempels\nam 27. März 2001, einem Dienstag, beim Amtsgericht Leverkusen\neingegangen. Bis zum 9. April 2001 waren es noch 13 Tage, in denen\ndie Frage der Zuständigkeit hätte geprüft und die Beschwerde -\nerforderlichenfalls auch per Fax - an das Beschwerdegericht hätte\nweitergeleitet werden können. Angesichts der zur Verfügung\nstehenden Zeit hätte im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang\ntrotz des bekanntermaßen hohen Geschäftsanfalls bei den\nAmtsgerichten und der Beachtung der erforderlichen Erledigung der\nvorliegenden Angelegenheit durch verschiedene Stellen - Bearbeitung\ndurch Geschäftsstelle und Rechtspfleger - die Weiterleitung an das\nOberlandesgericht Köln rechtzeitig zum 9. April 2001 bewirkt werden\nkönnen. Stattdessen ist die Beschwerdeschrift ausweislich des\nAktenvermerks des beim Erstgericht mit der Sache befassten\nRechtspflegers vom 18. April 2001 ( Bl.74) diesem erst am 18. April\n2001, also bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt\nworden.\n\n5\n\nDa die Begründung der befristeten Beschwerde jedenfalls am 18.\nMai 2001, also nur zwei Tage nach Eingang der Beschwerdesache beim\nOberlandesgericht ebenfalls dem Senat vorgelegen hat, war der\nAntragstellerin, und zwar auch ohne ihren Antrag ( § 236 Abs.2 S.2\nZPO) gemäß §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu\ngewähren.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie nach Wiedereinsetzung insgesamt zulässige Beschwerde der\nAntragstellerin hat in der Sache selbst allerdings keinen\nErfolg.\n\n8\n\nZu Recht hat das Familiengericht nach Beteiligung des\nJugendamtes und Anhörung der betroffenen Kinder sowie ihrer\nleiblichen Eltern die zur Ersetzung der Einwilligung des\nKindesvaters zur Namenserteilung gemäß § 1618 S.4 BGB notwendige\nErforderlichkeit der angestrebten Namensumbenennung, sei es in \"W.\"\nsei es in \"W.-v.d.S.\" oder \"v.d.S.-W.\", verneint. Die Beschwerde\nführt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n9\n\nAuch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.\nJuli 1998 müssen beide Ehegatten bei der Namensänderung der Kinder\nzusammenwirken. Dabei wird die von einem Elternteil verweigerte\nEinwilligung dann vom Familiengericht ersetzt, wenn das Kindeswohl\ndie Einbenennung erfordert. Durch die tatbestandliche Voraussetzung\nder Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben\nworden als sie nach altem Recht bestand. War es nach altem Recht\nbereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann\nanzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl \"förderlich\"\nschien, reicht eine bloße Förderlichkeit für das Kindeswohl nach\njetzigem Recht nicht mehr aus. Nunmehr muss die Einbenennung für\ndas Kindeswohl \"erforderlich\" sein. Die Verschärfung der\nEingriffsvoraussetzungen wurde im Rahmen des\nGesetzgebungsverfahrens bewusst vorgenommen. Die Gesetzesneufassung\nwill damit ausdrücklich die Bindungen des Kindes an den Elternteil,\ndem die elterliche Sorge nicht zusteht, auch im Bereich des\nNamensrechts stärken. Erforderlich ist eine Einbenennung\ninfolgedessen nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen\nverspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender\nElternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht\nbestünde ( vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 60. Auflage, § 1618\nRdnr. 17; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1381 f., jeweils m. w.\nN.).\n\n10\n\nGemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend nicht davon\nauszugehen, dass die angestrebte Namensänderung für das Wohl der\nKinder J. und G. erforderlich ist. Dies gilt trotz des von beiden -\ninzwischen 12 und 10 Jahre alten - Kindern jeweils geäußerten\nWunsches auf Namensänderung. Zum einen vermögen Kinder in diesem\nAlter die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu\nerkennen. Zum anderen ist nicht auszuschließen - vielmehr spricht\nvieles dafür -, dass dieser Wunsch der Kinder nur auf den starken\nEinfluss ihrer Mutter zurückzuführen ist. Aus dem im\nvoraufgegangenen Umgangsrechtsverfahren - 30 F 352/98 Amtsgericht -\nFamiliengericht - Solingen eingeholten psychologischen Gutachten\ndes Sachverständigen Dipl.-Psychologe H. J. O. vom 14. Dezember\n1998 geht hervor, dass die Kindesmutter von sich aus nicht bereit\ngewesen ist, den regelmäßigen Umgang des Vaters mit den beiden\ngemeinsamen Kindern sicherzustellen und zu fördern. Der\nSachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt (S.25 des\ngenannten Gutachtens = Bl.63 der Beiakten - 30 F 352/98 - AG\nSolingen): \"Die Kindesmutter nimmt die Äußerungen ihrer Kinder zum\nAnlaß, das Umgangsbegehren des Kindesvaters zurückzuweisen. Mehr\nnoch: Sie brachte expressis verbis zum Ausdruck, daß sie keine\nAktivität zu entfalten bereit sei, den Kindern einen Zugang zum\nVater zu eröffnen. ... Die Frage, ob der Umgang des Vaters mit den\nKindern J. und G. dem Wohl der Kinder schade, muss auf dem\nHintergrund der erhobenen Befunde klar und entschieden verneint\nwerden. Bezogen auf den Kindesvater prägen J. und G. eigenständige\nandere Gedanken, Gefühle und Empfindungen aus, als die\nKindesmutter, die dies jedoch nicht wahrhaben will oder kann, da\n\"an der Oberfläche\" ein faktisches Verhalten der Kinder sichtbar\nwird, welches die Kindesmutter als Bestätigung ihrer\nWeigerungshaltung bewertet.\" Außerdem ergibt dasselbe\nSachverständigengutachten, dass J. von einer starken Angst geprägt\nist, die Mutter zu verlieren, und auf dem Hintergrund dieser Angst\nihre ausgeprägte Abgrenzungstendenz gegenüber ihrem Vater zu sehen\nist. In der Wunschwelt J.s - so der Sachverständige - lebt hingegen\nein Interesse an der Wiederherstellung der Einheit der Familie\nweiter; hier erfolgt keine schroffe Ablehnung und Zurückweisung der\nVaterpersönlichkeit (siehe o.g. Gutachten S.19 = Bl. 57 der\nBeiakten). Was G. anbelangt, so schließe sich dieser nach den\ngutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen quasi der\nälteren Schwester durch Übernahme der ablehnenden Haltung gegenüber\ndem Vater an. Der Sachverständige hat in dem besagten\nUmgangsrechtsverfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass es den\nKindern J. und G. nicht zugute käme, wenn sie von ihren\n\"väterlichen Wurzeln\" abgeschnitten würden.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung dessen ist der Senat - ohne dass es der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens eigens im vorliegenden\nVerfahren bedarf - davon überzeugt, dass die begehrte\nNamensänderung in der einen oder anderen Variante\n\n12\n\nzu der im Kindesinteresse liegenden Bewahrung der Bindungen der\nKinder zu ihrem leiblichen Vater eher kontraproduktiv wäre. Zwar\nbrächte die Namensänderung sicher den Vorteil für die Kinder - etwa\nin der Schule -, dass ihre Integration in die neue Familie nach\naußen dokumentiert wäre. Auch gewisse ihnen unangenehme oder\nlästige Nebenerscheinungen mit der Führung eines anderen Namens als\ndesjenigen der übrigen Familienmitglieder würden vermieden. Dieser\noberflächliche Nutzen wiegt indessen eine mit einer Namensänderung\neinhergehende Schwächung oder völlige Durchtrennung des\nNamensbandes der Kinder zu ihrem leiblichen Vater nicht auf.\nZutreffend weist das Jugendamt in seinem Bericht vom 4. Juli 2001\ndarauf hin, dass die Kinder J. und G. zwar derzeit starke\nAbgrenzungstendenzen gegenüber ihrem Vater haben, jedoch davon\nauszugehen sei, dass in der Zukunft - nach einer längeren Phase des\nAbstandes - die Kinder wieder vermehrt an ihrer biologischen\nAbstammung interessiert sein werden.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Kosten der nach allem unbegründeten\nBeschwerde beruht auf § 13 a Abs.1 S.1 FGG.\n\n14\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-18/25-uf-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-18/25-uf-126-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300988","retrieved":"2026-07-09 03:26:09.716928+00:00"}}