{"status":"available","doknr":"OLD300989","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0918.14WF100.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"14 WF 100/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Beschluß vom 31.3.2001 hat das Amtsgericht die Anträge des\nKlägers auf Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage gegen das\nSchlussversäumnisurteil des AG Bergisch Gladbach vom 10.8.2000 (27\nF 49/99), auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und\nauf sofortige Zustellung zurückgewiesen. Mit dem genannten\nVersäumnisurteil wurde der damalige Beklagte verurteilt, an die\nKinder K.S. (geb. 31.1.1991) und N. (geb. 6.4.1994) jeweils 327,-\nDM zu zahlen und an die damalige Klägerin einen\nGetrenntlebensunterhalt von 925,- DM. Mit der Abänderungklage, die\nam 30.12.2000 eingereicht wurde, begehrt der jetzige Kläger\nHerabsetzung des Kindesunterhalts auf je 203,- DM und des\nEhegattenunterhalts auf 573,- DM.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom\n14.4.2001, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.6.2001 mit\nnäherer Begründung nicht abgeholfen hat. Zum Nichtabhilfebeschluss\nhat der Kläger mit Schriftsätzen vom 10.8.2001 und 8.9.2001\nStellung genommen, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.8.2001.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung der PKH für die\nAbänderungsklage ist gem.\n\n7\n\n§ 127 II ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.\n\n8\n\nBei der gegen ein Versäumnisurteil gerichteten Abänderungsklage\nkommt es gem.\n\n9\n\n§ 323 I ZPO darauf an, ob sich die für die Verurteilung\nmaßgebenden Verhältnisse geändert haben. Maßgebend bei einem\nVersäumnisurteil ist der schlüssige Vortrag des damaligen Klägers,\ndem der Beklagte nicht entgegetreten ist, wie sich aus\n\n10\n\n§ 331 ZPO ergibt. Es kann daher nicht auf die damals\nvorliegenden tatsächlichen Umstände abgestellt werden, denn diese\nsind nicht Entscheidungsgrundlage geworden und müssten sonst\naufgeklärt werden (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 907 (Ls.) =\nOLGReport 1999, 428; Münchkomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. (2000), § 323\nRn. 69; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl.\n(1998),\n\n11\n\n§ 323 ZPO Rn. 89 alle m.w.N. auch zu den Gegenstimmen).\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann er aber die\nAbänderungsklage nicht einfach damit begründen, sein Einkommen sei\n(noch im selben Jahr) niedriger gewesen als nach dem Klägervortrag.\nDa er den Klägervortrag im Vorprozess hingenommen hat, kommt es\ndarauf an, dass er dartut, dass sein Einkommen gegenüber dem\nKlägervortrag im Vorprozess nach dem für die damalige Beurteilung\nmaßgebenden Zeitpunkt (das ist der Zeitpunkt des Ablaufs der\nEinspruchsfrist, vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3.\nAufl. (1998), § 323 Rn. 88) wesentlich gesunken ist. Da es bei\nlaufendem Einkommen auf den Jahresschnitt des jeweilig maßgebenden\nJahres ankommt, kann dazu auch genügen, dass ein niedrigeres\nEinkommen im Schnitt des oder der nächsten Kalenderjahre vorliegt;\nähnlich wie bei Ansatz fiktiven Einkommens kann nach einem gewissen\nZeitraum vorgebracht werden kann, trotz intensiver Bemühungen sei\neine Arbeitsstelle nicht zu finden gewesen, so dass die Grundlage\nfür ein fiktives Einkommen entfallen sei (Johannsen/\n\n13\n\nHenrich/Brudermüller, a.a.O., § 323 Rn. 63, 89;\nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 7. Aufl. (2000), Rn. 636).\n\n14\n\nDas setzt aber jedenfalls voraus, dass das auf die Verurteilung\nfolgende Kalenderjahr schon voll überblickt werden. Gegenwärtig ist\ndas noch nicht der Fall, da das Jahr 2001 noch nicht abgelaufen ist\nund für das Jahr 2000 noch vom damals vorgetragenen Einkommen\nauszugehen ist, wenn - wie hier - Grundlage der Verurteilung das\ngegenwärtige laufende Einkommen gewesen ist. Auf diese Weise bleibt\nder Beklagte des Vorprozesses nicht dauerhaft daran gebunden, dass\nein zu hohes Einkommen infolge seiner Säumnis zugestanden war, er\nhat aber auch nicht die Möglichkeit, schon unmittelbar nach Erlass\ndes Versäumnisurteils geltend zu machen, sein Einkommen sei\ngegenüber dem als zugestanden geltenden Klägervortrag in Wahrheit\nniedriger.\n\n15\n\nDas Amtsgericht hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt\ngestellt, dass sich das Einkommen des Abänderungsklägers (die Klage\ngegen das VU vom 10.8.2000 wurde schon am 30.12.2000 bei Gericht\neingereicht) nicht wesentlich gegenüber dem Vortrag der Klägerin im\nVorprozess verändert hat.\n\n16\n\nDer Kläger kann gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner\nminderjährigen Kinder und der sie betreuenden Mutter nicht geltend\nmachen, er habe erhöhte Fahrtkosten durch einen Umzug zur weit\nentfernt lebenden neuen Lebensgefährtin. Entgegen der Auffassung\ndes Abänderungsklägers gebieten seine Grundrechte die Abänderung\nnicht, denn er muss seine Belange hinter die ebenfalls\ngrundrechtlich geschützten Belange der minderjährigen Kinder und\nder sie betreuenden Mutter zurückstellen.\n\n17\n\nHinsichtlich der Verwertung eigenen Vermögens fehlt es an der\nDarlegung, dass sich die Verhältnisse seit dem Ablauf der\nEinspruchsfrist verändert haben. Nach dem für das VU maßgebenden\nVortrag der Klägerin des Vorprozesses war ein solches Vermögen\nnicht zu berücksichtigen. Auch insoweit muss vorgetragen werden,\ndass jetzt die Berücksichtigung des Vermögens (bzw. seiner Erträge)\nzumutbar ist.\n\n18\n\nEbenso sind weder die erst jetzt eingetretende Zumutbarkeit\neiner Erwerbstätigkeit (die Beklagte betreut zwei Kinder im Alter\nvon 7 und 10 Jahren) noch die Voraussetzungen einer später\neingetretenen Verwirkung schlüssig vorgetragen. Ein etwaiges\nErwerbseinkommen wäre - da gem. § 1577 II BGB aus unzumutbarer\nArbeit stammend - nicht zu berücksichtigen.\n\n19\n\nIII.\n\n20\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung der Zustellung der\nAbänderungsklage ohne Vorschusszahlung gem. § 65 VII Nr.4 GKG ist\ngem. § 6 GKG zulässig (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 176), in der Sache\naber unbegründet, da die Rechtsverfolgung nach dem Gesagten nicht\naussichtsreich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. (2001),\n§ 65 GKG Rn. 36).\n\n21\n\nIV.\n\n22\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung\nder Zwangsvollstreckung ist gem. §§ 769, 323, 707, 719 ZPO nach\neinhelliger Auffassung aller Familiensenate des OLG Köln\nunzulässig, soweit sie die Ablehnung der einstweiligen Einstellung\nder Zwangsvollstreckung betrifft, da nicht dargetan ist, daß die\nEntscheidung unter Verletzung der Ermessensgrenzen oder sonst\ngreifbar gesetzeswidrig ergangen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000,\n365; OLG Köln FamRZ 2000, 1164; Nachweise bei Zöller/Herget, 22.\nAufl. (2001), § 769 Rn. 13).\n\n23\n\nInsoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert hinsichtlich der Einstellungsbeschwerde: 1800,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-18/14-wf-100-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-18/14-wf-100-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300989","retrieved":"2026-07-09 03:26:09.800423+00:00"}}