{"status":"available","doknr":"OLD301020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0914.17W284.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"17 W 284/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §\n104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr\nZiel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin festgesetzten\nKosten (Gebühren und Auslagen) des Patentanwalts F. gemäß dessen\nGebührenrechnung vom 16.2.2001 (GA 66) in Höhe von (netto) 149,50\nDM.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5\nMarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer\nKennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die\ndurch dessen Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen\nAuslagen des Patentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl.\nBeschlüsse des Senats vom 23.11.1999 - 17 W 300/00 -, vom 9.8.2000\n- 17 W 223/00 - sowie vom 9.7.2001 - 17 W 187/01 - ; OLG Dresden\nGRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13\n\"Patentanwaltkosten\").\n\n5\n\nEine solche Mitwirkung in einer \"Kennzeichenstreitsache\" liegt\nhier vor.\n\n6\n\nOb ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung\ngestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht\nkennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte\n(vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42; Fezer, MarkenG,\n1999, § 140 Rdnr. 14 m.w.N.) und die Streitigkeit danach aufgrund\ndes Sachvortrags des Klägers irgendein Bezug zu einem der im\nMarkenG geregelten Kennzeichen aufweist (vgl. Ingerl/Rohnke,\nMarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 m.w.N.). Das war bei dem\nvorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der unter\nanderem auf §§ 14, 18 MarkenG gestützt worden ist, der Fall. Für\nden hier mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von\nAbmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag\n(§§ 683, 677, 670 BGB) gelten die gleichen Grundsätze. Soweit sich\ndie Abmahnung auf markenrechtliche Sachverhalte bezieht, ist die\nauf Erstattung solcher Kosten gerichtete Klage als\n\"Kennzeichenstreitsache\" anzusehen, wie das Landgericht in seinem\nUrteil vom 28.11.2000 unter Bezugnahme auf die Kommentierung von\nIngerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 (m.w.N.) ausgeführt\nhat.\n\n7\n\nDer Patentanwalt F. hat auch an der Bearbeitung der vorliegenden\nSache mitgewirkt. Die Klägerin hat hierzu das vorprozessuale\nAbmahnschreiben des Patentanwalts vom 8.6.2000 (GA 13 ff)\nvorgelegt, aus dem sich diese Mitwirkung an der verfolgung des\nmarkenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ergibt. Diese in der\nvorprozessualen Beratung der Klägerin und der Übersendung des\nAbmahnschreibens liegende Tätigkeit des Patentanwalts und die\nhiermit verbundenen Kosten (Beratungs- und Abmahnkosten) gehören zu\nden Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer\nKennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 5 MarkenG (vgl.\nFezer, a.a.O., § 140 Rdnr. 15 sowie § 14 Rdnr. 535 m.w.N.). Bei der\nGeltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche sind aber die\nKosten der Zuziehung eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5\nMarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig\nanzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen\ndes Patentanwalts F. waren danach - wie im angefochtenen Beschluß\ngeschehen - zugunsten der Klägerin festzusetzen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 149,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-14/17-w-284-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-14/17-w-284-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301020","retrieved":"2026-07-09 03:26:12.654988+00:00"}}