{"status":"available","doknr":"OLD301029","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0913.13W54.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"13 W 54/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie klagende Volkswagen Bank nimmt die Beklagte aus einem am\n29.12.1997/15.01.1998 zur Finanzierung eines Autokaufs\nabgeschlossenen Darlehensvertrag nach Kündigung des Darlehens wegen\nZahlungsverzuges und Verwertung des Fahrzeuges auf Zahlung von\n18.279,22 DM in Anspruch. Nach Darstellung der Beklagten war sie\nvon ihrem damaligen Freund, dem Zeugen B., um die Darlehensaufnahme\ngebeten worden, weil er wegen einer Schufa-Eintragung keinen Kredit\nbekommen könne. Diesen Wunsch habe sie zunächst abgelehnt, weil sie\nZweifel gehegt habe, dass der Zeuge B. die monatlichen Raten\neinhalten könne und sie selbst aufgrund ihres geringen\nRenteneinkommens (im Darlehensantrag ist dieses mit 2.400,00 DM\nangegeben) hierzu auch nicht imstande gewesen wäre. Die Beklagte\nbehauptet, erst der damalige Vertreter des Autohauses B.,\n\n4\n\n\"der Zeuge H., habe sie überredet, den\nDarlehensantrag zu unterzeichnen, obwohl sie dies eigentlich nicht\ngewollt habe, wobei er ausdrücklich versichert habe, dass es sich\nbei der Unterschrift lediglich um eine Formsache handele und sie,\ndie Beklagte, in keinem Fall und unter keinen Umständen in\nirgendeiner Form aus dem Vertrag belastet werde, sie mit der\nweiteren Abwicklung des Vertrages nichts mehr zu tun habe\".\n\n5\n\nWenn Herr B. die Raten nicht zahlen würde, dann nehme das\nAutohaus das Fahrzeug zurück, sie, die Beklagte sei vollkommen\nentlastet.\n\n6\n\nMit am 03.08.2001 verkündetem Beschluss hat die Zivilkammer\nBeweiserhebung über die vorstehend eingerückte Behauptung der\nBeklagten durch Vernehmung des Zeugen B. - von der Beklagten\nbenannt - und des Zeugen H. - von der Klägerin benannt - angeordnet\nund den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit\nBeschluss vom selben Tage den Antrag der Beklagten auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil aufgrund des zu\nerwartenden Beweisergebnisses die Rechtsverteidigung der Beklagten\nnicht hinreichend erfolgversprechend i.S.d. § 114 ZPO sei.\nAngesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen\nErklärungen des Zeugen H., ausweislich derer er die behauptete\nErklärung niemals abgegeben habe, sei nicht zu erwarten, dass die\nBeklagte durch Vernehmung ihres damaligen Lebensgefährten, des\nZeugen B., den Beweis werde führen können, dass der Zeuge H. eine\nsolche Äußerung tatsächlich getan habe.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet.\nDer Einzelrichter hat eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende\nErfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten infolge\nüberspannter Anforderungen zu Unrecht verneint.\n\n9\n\nEs ist zwar in der Rechtsprechung sowohl der Fachgerichte als\nauch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass im\nProzesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation in eng\nbegrenztem Maße zulässig ist (z.B. BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW\n1997, 2745 und NJW 2000, 1936). Die Grenzziehung hat sich dabei an\ndem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu\norientieren, das eine weitgehende Angleichung der Situation von\nBemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des\nRechtsschutzes verlangt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 1992, 889;\nNJW-RR 1993, 1090; NJW 1997, 2745; NJW 2000, 1936). An die\nBeurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO\ndürfen daher keine derart überspannten Anforderungen gestellt\nwerden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem\nUnbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu\nermöglichen, deutlich verfehlt wird. Das gilt sowohl in rechtlicher\nHinsicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der\nBeantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage\nabhängt, als auch in tatsächlicher Hinsicht, wenn es - wie hier -\num die Beurteilung zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen\ngeht. Zwar schließt auch dann die prozessuale Notwendigkeit einer\nBeweisaufnahme und der Erlass eines entsprechenden\nBeweisbeschlusses die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht\ngänzlich aus. Die konkrete Beweisprognose muss sich dann jedoch auf\neine zuverlässigere Grundlage als auf die Unwahrscheinlichkeit der\nBeweisbarkeit infolge zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen\nbei deren erstmaliger Vernehmung stützen. Dazu gehören etwa die\nFälle, in denen die Zeugen bereits in einem anderen gerichtlichen\nVerfahren oder in der Vorinstanz zu dem Beweisthema vernommen\nworden sind (z.B. BGH, NJW 1994, 1160: auf der Grundlage einer\nbereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, der\nWürdigung durch das Oberlandesgericht und eines\nSachverständigenschreibens) oder in denen aufgrund des eigenen\numfassenden Geständnisses der Partei im vorausgegangenen\nStrafverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass sie mit ihrem\nentgegenstehenden Vorbringen im Zivilprozess nach einer\nBeweisaufnahme durchdringen wird (z.B. OLG Köln, OLGR 2000, 302).\nGrundsätzlich ist jedoch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht\nauszugehen, wenn es um die erstmalige Vernehmung von Zeugen in\neinem gerichtlichen Verfahren geht, selbst wenn die Beweisbarkeit\nder Parteibehauptung eher unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, NJW\n1988, 266; OLG Köln, OLGR 1996, 171). Prozesskostenhilfe ist dann\nnur zu versagen, wenn sich feststellen lässt, dass eine vernünftig\nund wirtschaftlich denkende Partei, die die Prozesskosten selbst\naufzubringen hätte, das Risiko einer Beweisaufnahme nicht eingehen\nwürde (OLG Köln, OLGR 2000, 302).\n\n10\n\nEine solche Feststellung ist hier indessen nicht gerechtfertigt.\nFür den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist gerade bei einander\nwidersprechenden Zeugenaussagen der in der Vernehmung zu gewinnende\npersönliche Eindruck des Gerichts entscheidend, der maßgeblich auf\nden Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen\nund ihn zu einer Präzisierung seiner Aussagen zu veranlassen sowie\nsein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten. Solange diese\nMöglichkeiten einer Überzeugungsbildung nicht wenigstens einmal\nausgeschöpft worden sind und ihr Ergebnis nicht in einer\ngerichtlichen Beweiswürdigung seinen Niederschlag gefunden hat,\nkommt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (so\nschon BGH, NJW 1988, 266, 267). Deshalb bieten auch weder die\nschriftlichen Erklärungen des Zeugen H. gegenüber der Klägerin (auf\nden Gehalt dieser Erklärungen soll und braucht hier nicht näher\neingegangen zu werden) noch die Erwägung, dass es sich bei dem\nZeugen B. um den ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten handele,\neine ausreichende Grundlage für eine zulässige, die aufgezeigten\nGrenzen beachtende Beweisantizipation. Etwas anderes mag dann\ngelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozessgegners als Partei nach\n§ 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des\nGegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte\nergeben, zuungunsten des Antragstellers vorliegt (vgl. OLG Köln,\nOLGR 1996, 171). Bei der Fallgruppe der sog. \"Vier-Augen-Gespräche\"\nwird die Rechtsentwicklung zu den Voraussetzungen und zum\nBeweiswert von Parteianhörung nach § 141 ZPO und Parteivernehmung\nnach § 448 ZPO (hierzu jüngst BVerfG, NJW 2001, 2531) indessen auch\nbei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO zu berücksichtigen\nsein.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis der\nZeugenvernehmung und einer persönlichen Befragung der Beklagten\nnicht noch Veranlassung gibt, die Beklagte gemäß § 448 ZPO von Amts\nwegen ergänzend als Partei zu vernehmen. In einer derart offenen\nProzesssituation einer Partei allein wegen der für sie ungünstigen\nBeweislage Prozesskostenhilfe zu verweigern, überschreitet\njedenfalls den verfassungsrechtlich eingeschränkten\nEntscheidungsspielraum.\n\n12\n\nDa der vom Einzelrichter mit seiner Nichtabhilfeentscheidung\nvorgelegten Doppelakte das Prozesskostenhilfeheft nicht beigefügt\nwar, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte auch die\nübrigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung\nerfüllt; insoweit bleibt die abschließende Entscheidung dem\nEinzelrichter vorbehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-54-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-54-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301029","retrieved":"2026-07-09 03:26:13.319721+00:00"}}