{"status":"available","doknr":"OLD301028","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0913.13W53.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"13 W 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin\nzu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe\nverweigert, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\n3\n\nGegen die Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung und\nder Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in der notariellen\nUrkunde des Notars Dr. P. in B.M.vom 14.03.1997, UR-Nr. , bestehen\nkeine Bedenken. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein\nabstraktes Schuldanerkenntnis dar, das unabhängig von der zugunsten\nder Antragsgegnerin i. H. v. 1,45 Mio. DM eingetragenen Grundschuld\nauf dem von der Antragstellerin erworbenen Grundstück abgegeben\nwerden konnte und wirksam ist. Durch die Übernahme der persönlichen\nHaftung soll regelmäßig die dingliche Haftung verstärkt werden\n(vgl. BGH NJW 2000, 2675 f.). Dies ist bei Kreditverträgen mit\nBanken seit langem üblich und durch deren schützwürdige Interessen\ngedeckt. Daher kann eine solche Übernahme der persönlichen Haftung\nohne Verstoß gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes auch\nformularmäßig erfolgen (vgl. nur Nobbe, Bankrecht - Aktuelle\nhöchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 892 f. m.\nN.).\n\n4\n\nDer Antragstellerin stehen auch keine Einwendungen gegen die\nÜbernahme der persönlichen Haftung zu, insbesondere nicht aus dem\nzugrunde liegenden Kreditgeschäft. Dieses ist insbesondere nicht\nsittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).\n\n5\n\nZutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass\nes zunächst Sache des Darlehensnehmers selbst ist, seine\nLeistungsfähigkeit zu prüfen. Er kennt seine finanziellen\nVerhältnisse am besten und muss grundsätzlich in eigener\nVerantwortung und im eigenen Interesse prüfen, ob er die\neingegangene Verpflichtung erfüllen kann und mit welchem Risiko das\nEingehen der Verpflichtung behaftet ist (Senat WM 1999, 1817; Nobbe\na. a. O., Rn. 462; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski,\nBankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 14 - je zur Frage\nentsprechender Aufklärungspflichten der Banken; Palandt/Heinrichs,\nBGB, 60. Aufl. 2001, § 138 Rn.36). Die Antragstellerin mag zwar\nüber keine sonstigen Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen\nverfügt haben, sie wurde jedoch durch den Erwerb des Objekts,\ndessen Finanzierung der Kreditvertrag diente, in die Lage versetzt,\ndie Darlehensraten vollständig aus dem zu vereinnahmenden Miet- und\nPachtzins aufzubringen, d. h. das Objekt sollte sich selbst tragen\nund hat dies unstreitig auch getan. Das Risiko, dass dies zumindest\nzeitweise wegen des Ausfalls von Miet- und Pachtzinszahlungen nicht\nder Fall sein könnte, lag allein bei der Antragstellerin und war\nfür diese auch erkennbar.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die in der\nRechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit\nvon Bürgschaften bei einer krassen finanziellen Überforderung des\nin persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptschuldner stehenden\nBürgen vorliegend nicht, auch nicht entsprechend oder ihrem\n\n7\n\nGrundgedanken nach anzuwenden. Bei der Übernahme einer\nBürgschaftsverpflichtung übernimmt der Bürge die Haftung für eine\nfremde Schuld. Es handelt sich um einen eine einseitige\nVerpflichtung begründenden Vertrag, so dass insoweit ein besonderes\nSchutzbedürfnis bestehen mag. Bereits nach der allgemeinen\nInteressenlage liegt der Fall jedoch anders bei Darlehensnehmern,\ndie ein eigenes Interesse am Abschluss des Kreditvertrages haben\nund eine Sicherheit für die eigene, von ihnen eingegangene\nVerbindlichkeit bestellen. So entspricht es etwa auch ständiger\nRechtsprechung des BGH für den Fall, dass mehrere Personen zugleich\nals Darlehensnehmer auftreten, dass bei sog. echten\nMitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse an der\nKreditgewährung haben und nicht nur als zusätzlich Haftende die\nVerpflichtung eingegangen sind, regelmäßig selbst bei einer krassen\nfinanziellen Überforderung eine Beurteilung als sittenwidrig nicht\nin Betracht kommt (NJW 2001, 815, 816).\n\n8\n\nVorliegend kommt hinzu, dass eine krasse finanzielle\nÜberforderung nicht festzustellen ist. Die Antragstellerin hat das\nEigentum an dem Objekt, zu dessen Finanzierung die Aufnahme des\nDarlehens diente, erworben und damit durch die Darlehensgewährung\neinen die Verbindlichkeit kompensierenden geldwerten Vorteil\nerhalten. Darüber hinaus ist sie durch den Erwerb in die Lage\nversetzt worden, Miet- und Pachteinnahmen in einer Höhe zu\nerzielen, die eine gänzliche Abdeckung der Darlehensverpflichtungen\nermöglichte.\n\n9\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-53-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301028","retrieved":"2026-07-09 03:26:13.237413+00:00"}}