{"status":"available","doknr":"OLD301027","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0913.13W32.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"13 W 32/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses, durch den das Landgericht den Antrag der Beklagten auf\nProzesskostenhilfe sowohl für die Rechtsverteidigung gegen die\nTeilklage als auch für die beabsichtigte Erhebung einer negativen\nFeststellungswiderklage wegen mangelnder Erfolgsaussicht\nzurückgewiesen hat. Die im angefochtenen Beschluss angeführten\nGründe tragen diese Beurteilung nicht.\n\n3\n\nDie Versäumung der - verlängerten - Frist zur\nEinspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des fristgemäß\neingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.1999\nnoch zu einem Ausschluss der Beklagten mit ihrem weiteren\nVorbringen zur Klage. Auch für eine Zurückweisung dieses\nVorbringens als verspätet (§§ 340 Abs.3 S.3, 296 ZPO) ist schon im\nHinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung zu\nKlage und Widerklage kein Raum.\n\n4\n\nFür die Beurteilung, ob die Mitverpflichtung eines Ehegatten\nfür eine über einen gewöhnlichen Konsumentenkredit hinausgehende\nBankschuld wegen wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig ist,\nmuss zwischen echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse\nan der Kreditgewährung haben und im Wesentlichen gleichberechtigt\nüber die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden, und\nsolchen, die zwar formal Mitdarlehensnehmer sind, dem Kreditgeber\naber lediglich zu Sicherungszwecken ohne echte Gläubigerstellung\nals Mithaftende gegenüberstehen, unterschieden werden (vgl. BGH,\nNJW 1999, 135 und NJW 2001, 815). Aus dem bisherigen Vorbringen der\nKlägerin lässt sich eine echte Gläubigerstellung der Beklagten\nnicht entnehmen. Ausweislich der vorgelegten Darlehensunterlagen\nhandelte es sich um einen Betriebsmittelkredit\n(\"BfG-Projektkredit\"), wobei die Kreditmittel zur Ablösung von zwei\nbei der B. Bank geführten Konten dienten. Nähere Angaben der\nKlägerin zur Inhaberschaft der abgelösten Konten und zu einer\netwaigen Mitverpflichtung der Beklagten für die dort aufgelaufenen\nBankschulden fehlen. Nach dem Vorbringen der Beklagten war diese\nnicht Mitinhaberin der abgelösten Konten und betraf die Umschuldung\nallein Geschäftskredite des Ehemannes für dessen damaliges\nSpeditionsunternehmen. In den von der Klägerin vorgelegten\nKontoauszügen ist auch allein der Ehemann als Kontoinhaber des\nneuen Kreditkontos (mit der Endnummer ) aufgeführt.\n\n5\n\nDementsprechend geht offenbar auch die Zivilkammer von einer\nbloßen Mitverpflichtung der Beklagten für den einer Umschuldung der\nGeschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes dienenden Projektkredit\nvom 02./03.11.1994 in Höhe von 77.000,00 DM aus. Dann aber ist für\ndie Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der\nBeklagten entgegen der Auffassung der Zivilkammer nicht auf das\nGesamteinkommen der Ehegatten bei der Umschuldung, sondern nur auf\ndas eigene pfändbare Einkommen und Vermögen der Beklagten\nabzustellen. Denn die Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller\nRegel gerade für den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder\nanderer Leistungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist\ndeshalb nach der ständigen Rechtsprechung des jetzt auch für\nBürgschaftssachen zuständigen XI. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs (z.B. NJW 1999, 2584 und NJW 2001, 815; ebenso\ninzwischen der IX. Zivilsenat, NJW 2000, 1182, unter Aufgabe seines\nfrüheren gegenteiligen Standpunkts) im Rahmen der Prüfung der\nfinanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder\nnahen Angehörigen abzustellen.\n\n6\n\nAuch der nur aus Sicherheitsgründen in die Haftung einbezogene\nMitverpflichtete muss sich bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit\nnach § 138 Abs.1 BGB allerdings dann wie ein echter\nMitdarlehensnehmer behandeln lassen, wenn er zusammen mit dem\nEhepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat\noder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und\nins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Bei\nwirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher\nUnterschied zu den Fällen, in denen die Eheleute den Kredit als\ngleichberechtigte Partner aufgenommen und verwandt haben (BGH, NJW\n2001, 815, 817). Der Erwerb bloß mittelbarer geldwerter Vorteile\naus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit\nreicht hierfür indessen nicht aus (BGH - XI. Senat - NJW 1999,\n2584; NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Senat jedenfalls bei\nkrasser Überforderung des Bürgen, siehe NJW 2000, 1182, 1184). Eine\nsolche krasse finanzielle Überforderung ist nach auch insoweit\nübereinstimmender Auffassung sowohl des XI. als auch des IX.\nZivilsenats des BGH grundsätzlich zu bejahen, wenn der Betroffene\nvoraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld\naus eigenen Mitteln aufzubringen vermag. In solchen Fällen besteht\neine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte\nbei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und\nvon einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat\nleiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung\nzwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger\nWeise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Nach eigenen Angaben\nhatte sich die Beklagte zwar bereits in der Vergangenheit für einen\nihrem Ehemann von der B. Bank gewährten \"ersten\" Kredit in Höhe von\n15.000,00 DM verbürgt. Damals habe sie noch ein eigenes monatliches\n(Nebenerwerbs-)Einkommen von ca. 1.200,00 DM gehabt, während sie\nbei Abschluss des hier in Rede stehenden Kreditvertrages über\n77.000,00 DM arbeitslos gewesen sei und lediglich den Haushalt und\ndie beiden gemeinsamen Kinder betreut habe. Danach war auch unter\nBerücksichtigung der eingebrachten Ansparsumme (rd. 12.500,00 DM)\naus einem 1996 gekündigten Bausparvertrag nicht gewährleistet, dass\ndie Beklagte im Sicherungsfalle nur noch in einem sie nicht mehr\nunzumutbar belastenden Umfang haften würde. Vielmehr war selbst bei\ngünstigster Prognose nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte\ninnerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Darlehens die monatlichen\nRaten in Höhe von 940,42 DM oder auch nur die darin enthaltenen\nlaufenden Zinsen hätte bedienen können. Selbst bei unterstellter\nVoraussehbarkeit der Entwicklung - Insolvenz des Ehemannes, der von\ngelegentlichen Nebentätigkeiten abgesehen nunmehr in erster Linie\nHaushalt und Kinder versorge, während die Beklagte als\nVollzeitkraft bei einer Gebäudereinigungsfirma ca. 2.840,00 DM\nbrutto verdiene - war kein pfändbares Arbeitseinkommen der\nBeklagten zu erwarten, das den Umfang ihrer Belastung noch als\nzumutbar erscheinen lassen könnte. Da die B. Bank eine hiernach\ngegebene finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt\ngegen sich gelten lassen muss, ist nach dem bisherigen, allerdings\nnoch weitestgehend einseitigen Akteninhalt von einer Nichtigkeit\nder Mitverpflichtung der Beklagten aufgrund krasser finanzieller\nÜberforderung auszugehen.\n\n7\n\nDer angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der\nKlägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Vorbringen der Beklagten im\nEinspruchs- und (erneuten) Prozesskostenhilfeverfahren unter\nBerücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats Stellung\nzu nehmen, wobei sich angesichts der bisher unbekannten Umstände\nhinsichtlich der durch den Umschuldungskredit abgelösten\nVerbindlichkeiten durchaus unterschiedliche Ergebnisse bei der\nBeurteilung der Mithaft der Beklagten für Teile des\nUmschuldungskredits ergeben können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-32-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-13/13-w-32-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301027","retrieved":"2026-07-09 03:26:13.153845+00:00"}}