{"status":"available","doknr":"OLD301043","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0912.19W21.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"19 W 21/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die\nZwangsvollstreckung aus dem (zweiten) Teilanerkenntnis-Urteil vom\n16.03.1999.\n\n4\n\nEr war seit 1991 als Handelvertreter für die Schuldnerin tätig.\nMit Schreiben vom 12.08.1997 kündigte diese das Vertragsverhältnis\nmit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.1998. Der\nGläubiger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam; seiner\nAnsicht nach endete das Vertragsverhältnis aufgrund der\nfristgerechten Kündigung der Schuldnerin mit dem 28.02.1998. Dies\nstellte er mit Schreiben vom 24.10.1997 dar, bot seine Dienste an\nund setzte der Schuldnerin eine Frist zur Übergabe sämtlicher\nVerkaufsunterlagen und Finanzdiagnosen bis zum 31.10.1997. Mit\nSchreiben vom 29.10.1997 kündigte der Gläubiger seinerseits\nfristlos das Vertragsverhältnis zum 31.10.1997.\n\n5\n\nMit einer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragte der Gläubiger,\ndie Schuldnerin zu verurteilen,\n\n6\n\nihm im Wege des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB Auskunft\nzu erteilen über sämtliche Verträge, die der Gläubiger [selbst]\nsowie die ihm unterstellten Außendienstmitarbeiter W.S. (R.), T.T.\n(R.), K.F. (K.), J.R. (P.), U.R. (K.), H.D. (N.), H.J.B. (M.-K.) in\nder Zeit vom 01.01.1994 - 31.10.1997 vermittelt haben unter Angabe\nvon\n\n7\n\nName und Anschrift des Kunden,\n\n8\n\nKundennummer (soweit vorhanden)\n\n9\n\nDatum des Vertragsangebotes,\n\n10\n\nUmfang (Gegenstand, Laufzeit, Prämienhöhe, Zahlungsmodalitäten\netc.) des Vertragsangebote Datum der Vertragsannahme,\n\n11\n\nDatum, Nummer und Betrag der Prämienrechnung (-en) und\n\n12\n\nDatum und Höhe der Zahlung (-en),\n\n13\n\nihm auf Grundlage des Buchauszuges gem. Ziff. 1 eine\nvollständige, klare und übersichtliche Provisionsberechnung zu\nerteilen,\n\n14\n\nan ihn die sich aus den Provisionsabrechnung gem. Ziff. 2\nergebenden offenen Provisionen zuzüglich 11,25% Zinsen seit dem\n01.02.1998 zu zahlen.\n\n15\n\nDie Schuldnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1998\nden Klageantrag zu 1. anerkannt, so dass ein entsprechendes\nTeilanerkenntnis-Urteil erlassen worden ist.\n\n16\n\nIm November 1998 teilte der Gläubiger mit, die Schuldnerin habe\nBuchauszugsunterlagen von ca. 15 000 Seiten übergeben. Obwohl es\nsich nicht um einen ordnungsgemäßen Buchauszug gemäß § 87 c HGB\nhandele, da er aufgrund seines außerordentlichen Umfanges nicht\nmehr klar und übersichtlich sei, könne nach Stichproben der\nAnspruch auf Erteilung eines Buchauszug als erfüllt betrachtet\nwerden.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 16.03.1999 hat die Schuldnerin\nden Klageantrag zu 2. anerkannt, so dass ein entsprechendes\n(weiteres) Teilanerkenntnis-Urteil ergangen ist. Der Schuldnerin\nwurde eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils\nzugestellt.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 25.05.1999 focht der Gläubiger die Erklärung\nbezüglich der Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines\nBuchauszuges an, weil er bei weiterer Überprüfung festgestellt\nhabe, dass nur Geschäfte bis zum 12.08.1997 und nicht bis zum\n31.10.1997 in dem Buchauszug aufgeführt seien. Unter dem 20.10.1999\nbeantragte er u.a., ihn auf Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen,\nden Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nBuchsachverständigen ergänzen zu lassen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 03.04.2000 wies das Landgericht die Anträge\ndes Gläubigers im Schriftsatz vom 20.10.1999 zurück, weil er die\nErfüllung anerkannt habe; die Anfechtungserklärung sei mangels\nrelevanter Anfechtungsgründe ohne Wirkung. Jedenfalls habe er\nkonkludent auf Ergänzung des Buchauszuges verzichtet, indem er das\nKlageverfahren mit der nächsten Stufe fortgesetzt und ein weiteres\nTeilanerkenntnisurteil erhalten habe.\n\n20\n\nDaraufhin beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom\n20.07.2000,\n\n21\n\nihn zu ermächtigen, anstelle der Schuldnerin die von ihr gemäß\nTeilanerkenntnisurteil des Landgerichtes vom 16.03.1999 zu\nerteilende Provisionsabrechnung durch einen vom Gläubiger\nauszuwählenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nBuchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin bezüglich der\nGeschäfte ergänzen zu lassen, die vom 13.08.1997 bis 31.10.1997\nvermittelt wurden,\n\n22\n\ndie Schuldnerin anzuweisen, an den Gläubiger als Vorschuss auf\ndie vorsichtlichen Kosten des vom Gläubiger zu beauftragenden\nBuchsachverständigen einen Betrag von 5.000,00 DM zu zahlen.\n\n23\n\ndie Schuldnerin anzuweisen, dem vom Gläubiger ausgewählten\nBuchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und sämtliche\nsonstige Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Erteilung der\nergänzenden Provisionsabrechnung erforderlich ist, und die\nSchuldnerin gleichzeitig anzuweisen, den Buchsachverständigen zu\ndem von diesem bestimmten Termin entsprechende\nArbeitsmöglichkeiten, d.h. insbesondere Räumlichkeiten und\nHilfskräfte, auf seine Anforderung zur Verfügung zu stellen,\n\n24\n\nder Schuldnerin für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnung\ngemäß Ziffer 3 ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise\nZwangshaft bis zu 6 Monate oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten\nanzudrohen,\n\n25\n\ndie Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Schuldnerin\naufzuerlegen.\n\n26\n\nNachdem die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 21.11.2000\numfangreiche Provisionsabrechnungen und mit Schriftsatz vom\n23.02.2001 zwei Leitz-Ordner mit sämtlichen Buchungen und\nKontobewegungen bis einschließlich 19.01.2001 zur Akte gereicht\nhatte, wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die\nAnträge des Gläubigers vom 20.07.2000 zurück. Zur Begründung hat es\nausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Erfüllungseinwand der\nSchuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst zu prüfen sei\noder nur mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend\ngemacht werden könne. Der Gläubiger habe nämlich nicht\nsubstantiiert und im einzelnen dargelegt, welche Abschlüsse und\nGeschäfte zustande gekommen sein könnten, über die bisher nicht\nabgerechnet worden sei. Außerdem hätte er nähere Angaben zu den\nMitarbeitern machen müssen, die nach dem 13.08.1998 noch für ihn\ntätig gewesen seien.\n\n27\n\nGegen diesen dem Gläubiger am 21.05.2001 zugestellten Beschluss\nhat er mit am 30.05.2001 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen\nTage sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, aus den\nUnterlagen der Schuldnerin ergäben sich keinerlei bestandsfähige\nProvisionen, Dynamik-Erhöhungen oder Superprovisionen. Die dem\nGläubiger unterstellten Vertreter hätten sich im einzelnen aus dem\nKlageantrag zu 1. ergeben. Die Mitarbeiter K.F., J.R. und H.D.\nseien auch nach seinem Ausscheiden noch bei der Schuldnerin tätig\ngewesen, so dass ihm insoweit (weitere) Abschlussprovisionen\nzugestanden hätten. Das Landgericht habe auf eine Ergänzung des\nVorbringens auch nicht hingewirkt.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 1, 577, 567 ff.\nZPO zulässig. Sie ist auch begründet.\n\n30\n\n1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 887 ZPO. Die\nErteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage eines\nBuchauszuges stellt eine vertretbare Handlung im Sinne dieser\nVorschrift dar, weil sie aufgrund der vorliegenden Bücher auch von\neinem sachkundigen Dritten vorgenommen werden kann (OLG Köln - 3.\nZivilsenat -, NJW-RR 1996, 100 f. = MDR 1995, 1064 f. = OLGR 1995,\n186; Zöller/Stöber, 22. Aufl., § 887 Rn 3 \"Provisionsabrechnung\";\nPutzo in Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 887 Rn 2; Hopt:\nHandelsvertreterrecht, 2.Aufl., § 87 c HGB Rn 12; Walker in\nSchuschke/Walker: Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band\nI, 2. Aufl. 1997, § 887 ZPO Rn 7).\n\n31\n\n2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\nliegen vor. Insbesondere fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis\nfür die vom Gläubiger konkret beantragte\nZwangsvollstreckungsmaßnahme.\n\n32\n\nZum einen steht der Zwangsvollstreckung nicht das Recht des\nGläubigers aus § 87 c Abs. 4 HGB entgegen (vgl. OLG Koblenz MDR\n1994, 189 = NJW-RR 1994, 358; OLG Nürnberg, BB 1971, 491/492; OLG\nHamburg, MDR 1968, 932; OLG Hamm, NJW 1965, 1387, 1388; Stöber,\na.a.O. \"Buchauszug\"; Wieczorek/Schütze/Storz, 3. Aufl., § 887 Rn\n25; wohl auch Hopt, a.a.O.; einschränkend Baumbach/Lauterbach/\nHartmann, 59. Aufl., § 887 Rn 23; offengelassen von OLG Köln,\na.a.O. S. 101; a.A: OLG Karlsruhe, a.a.O.).\n\n33\n\nZum anderen ist der Einwand der Schuldnerin, ihre Verpflichtung\nzur Provisionsabrechnung (ordnungsgemäß) erfüllt zu haben, im\nvorliegenden Fall unbeachtlich und führt nicht zum Fehlen des\nRechtsschutzbedürfnisses (LG Bielefeld, MDR 1991, 903; Storz,\na.a.O. Rn 46) oder zum Wegfall einer Tatbestandsvoraussetzung von §\n887 Abs. 1 ZPO (OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 63 f.;\nMüKo-ZPO/Schilken, 1. Aufl. 1992, § 887 Rn 8).\n\n34\n\nAllerdings ist die Frage, ob der Erfüllungseinwand im Verfahren\nnach § 887 ZPO grundsätzlich zu prüfen ist (so u.a.: OLG Köln - 3.\nZivilsenat - a.a.O. und OLG Köln - 7. Zivilsenat -, OLGR 1993, 95 =\nMDR 1993, 579; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 259 f.; OLG Nürnberg,\na.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O. Rn 7; Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl.\n1996, § 887 Rn 25; Schilken, a.a.O.; Hopt, a.a.O.) oder nicht (so\nu.a. OLG München, OLGR 2000, 280 = MDR 2000, 907: OLG Düsseldorf,\nMDR 1996, 309 f.; Putzo, a.a.O. Rn 4 und 17; Musielak/Lackmann, 2.\nAufl. 2000, § 887 Rn 19), höchst umstritten. Der Senat vertritt in\nständiger Rechtsprechung (OLGR 1993, 30 f. und 1992, 278) die\nvermittelnde Meinung, dass der Schuldner mit dem Einwand der\nErfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nur\ngehört werden kann, wenn diese unstreitig oder durch Urkunden\n(i.S.v. § 775 Nr. 4 und 5 ZPO) belegt ist (ebenso OLG Köln - 1.\nZivilsenat - OLGR 1998, 332; OLG Köln - 22. Zivilsenat -, MDR 1989,\n271; OLG Köln - 2. Zivilsenat -, MDR 1988, 505 und NJW-RR 1990,\n1087; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 281, 283; Storz, a.a.O. Rn 46, 70;\nähnlich Walker, a.a.O. Rn 15).\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall hat die Schuldnerin zwar zahlreiche Kopien\nvon Mitarbeiterrechungen vorgelegt, denen jedoch Mitarbeiterkonten\nzugrunde liegen, die alle spätestens mit dem 15.08.1987 geschlossen\nworden sind. Der Gläubiger weist zu Recht darauf hin, dass die\nSchuldnerin zur Abrechnung für den Zeitraum bis 31.10.1997\nverurteilt worden ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen\nzwischen den Parteien stehen dem Gläubiger insbesondere auch\nSuperprovisionen aus der Produktion der ihm unterstellten\nAußendienst-Mitarbeiter zu. Da der Gläubiger bereits in der\nKlageschrift behauptet hatte, das Vertragsverhältnis sei (erst)\ndurch seine Kündigung zum 31.10.1997 beendet worden, sind die - von\nder Beklagten anerkannten - Klageanträge zu 1. und 2. nur so zu\nverstehen, dass die Beklagte einen Buchauszug und entsprechende\nProvisionsabrechnungen erstellen musste, welche auch diejenigen\nVerträge und Provisionen umfasste, die die ihm unterstellten und\nnamentlich genannten Außendienstmitarbeiter im fraglichen Zeitraum,\nalso bis 31.10.1997 vermittelt haben und an denen der Gläubiger\nbeteiligt ist. Demnach ist die Erfüllung der von der Schuldnerin\nvorzunehmenden Handlung auch nicht durch die umfangreichen\nUnterlagen belegt.\n\n36\n\n3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Aus den\nvorstehenden Erörterungen ergibt sich, dass der Gläubiger\nsubstantiiert vorgetragen hat, dass und warum im Einzelnen die\nProvisionsabrechnung nicht vollständig ist. Es ist zwar richtig,\ndass der Gläubiger selbst ab dem 13.08.1997 nicht mehr für die\nSchuldnerin vermittelnd tätig war, so dass insoweit keine\nAbschlussprovisionen angefallen sein können. Indes hat der\nGläubiger bereits in der Klageschrift die ihm unterstellten\nMitarbeiter namentlich benannt, wobei unstreitig zumindest ein Teil\ndieser Mitarbeiter auch nach dem 13.08.1997 für die Schuldnerin\narbeitete. Die Schuldnerin war auf Grund ihres Anerkenntnisses\nverpflichtet, hinsichtlich dieser Mitarbeiter die\nProvisionsabrechnung bis zum 31.10.1997 zu erteilen. Hierfür\nbedurfte es nicht der namentlichen Benennung durch den Gläubiger.\nDie Frage, ob und in welchem Umfang dem Gläubiger für die Zeit nach\ndem 13.08.1997 Provisionsforderungen zustehen, ist erst im Rahmen\nder Befassung mit dem Klageantrag zu 3. zu entscheiden.\n\n37\n\n4. Die zusätzlichen Anordnungen unter 3. sind zur Ermöglichung\nder Ersatzvornahme erforderlich. Derartige Anordnungen können mit\ndem Beschluß nach § 887 ZPO verbunden werden (vgl. OLG Koblenz,\nNJW-RR 1994, 358 = MDR 1994, 189; Walker, a.a.O. Rn 18) Sollte sich\ndie Schuldnerin der gebotenen Mitwirkung und Duldung verweigern,\nkann der Gläubiger gem. § 892 ZPO vorgehen. Eine Vollstreckung nach\n§ 888 ZPO ist - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand - nicht\nerforderlich.\n\n38\n\n5. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1\nSatz 1 ZPO.\n\n39\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-12/19-w-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-12/19-w-21-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301043","retrieved":"2026-07-09 03:26:14.516875+00:00"}}