{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0912.13U112.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"13 U 112/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 2000 - 3 O 203/98 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \na) 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998,\nb) weitere 398.006,47 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. (ab 01.01.1999) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 295.000,00 DM ab 15.05.1998,\nzu zahlen.\n\n2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, \na) die Sollsalden der beiden Darlehenskonten des Klägers Nr. x und Nr. x auf Null zu stellen,\nb) das Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen Sollsaldo von 31.074,75 DM mit einer weiteren Belastung per 28.11.1994 in Höhe von 18.955,36 DM zurückzuführen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger nimmt die beklagte S. auf Ausgleich von Verlusten\nsowie Herausgabe von Nutzungen aus solchen Börsentermingeschäften\nin Anspruch, die er in - zwischen den Parteien umstrittenen -\nZeiten fehlender Termingeschäftsfähigkeit in dem Zeitraum von 1990\nbis 1997 bei der Beklagten - daneben auch noch anderweitig -\ngetätigt hat.\n\nBis zum 21.04.1992 gehörten zu den über die Beklagte\nabgewickelten Geschäften des Klägers auch solche, die keine\nTermingeschäftsfähigkeit erforderten; nach diesem Zeitpunkt tätigte\ner bei der Beklagten nur noch Termingeschäfte (in Optionen und\nOptionsscheinen).\n\nAm 30.04.1991 unterzeichnete der Kläger bei der C. und am\n28.10.1993 bei der Beklagten die Belehrung \"Wichtige Informationen\nüber Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften\" nach § 53 Abs.2\nBörsG. Ob der Kläger am 29.11.1996 bei einem in den Geschäftsräumen\nder Beklagten geführten Gespräch erneut eine die\nTermingeschäftsfähigkeit bewirkende Informationsschrift\nunterzeichnet hat, ist streitig.\n\nZur Durchführung der Termingeschäfte des Klägers bei der\nBeklagten diente das mit Kreditlinien in wechselnder Höhe geführte\nWertpapierverrechnungskonto Nr. x (im folgenden Depotkonto).\nAufgrund Überziehungen dieses Kontos zahlte der Kläger hierauf aus\nEigenmitteln in der Zeit vom 05.05.1992 bis 12.10.1993 insgesamt\n145.000,00 DM (45.000,00 DM am 05.05.1992, 6.000,00 DM am\n19.05.1992, 6.500,00 DM am 21.05.1992, 8.500,00 DM am 27.05.1992\nund 79.000,00 DM am 12.10.1993), weitere 100.000,00 DM am\n09.08.1994 und in der Zeit vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 nochmals\ninsgesamt 150.000,00 DM (30.000,00 DM am 06.03.1995, 50.000,00 DM\nam 12.07.1995 und 70.000,00 DM am 15.09.1995). Ferner nahm der\nKläger bei der Beklagten nachstehende Darlehen zur ausschließlichen\nEinbuchung auf das Depotkonto auf: am 22.04.1992 über 185.000,00 DM\n(Nr. x ), am 01.11.1995 über 111.000,00 DM (Nr. x) und am\n30.05.1997 über 300.000,00 DM (Nr. x). Auf das erstgenannte\nDarlehen erbrachte der Kläger aus Eigenmitteln Tilgungsleistungen\nin Höhe von 38.079,34 DM, für das zweitgenannte Darlehen buchte die\nBeklagte als Tilgungsleistungen 4.438,92 DM vom Depotkonto des\nKlägers ab, bevor sie dieses Darlehen am 16.12.1997 mit dem zu\ndiesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldo in Höhe von 107.970,65 DM\nauf Null stellte und am 17.12.1997 den Sollstand des Depotkontos zu\nihren Lasten um 172.449,19 DM ermäßigte.\n\nDer Kläger hat - ausgehend von einer lediglich in der Zeit vom\n28.10.1993 bis 28.11.1994 bestehenden Termingeschäftsfähigkeit -\ndie Auffassung vertreten, die Beklagte habe sämtliche Verluste aus\nden außerhalb dieses Zeitraums für ihn ausgeführten\nBörsentermingeschäften zu tragen. Den aus solchen Termingeschäften\nherrührenden Verlustsaldo bis zum 21.04.1992 hat der Kläger auf\n219.290,91 DM beziffert. In der Zeit seiner\nTermingeschäftsfähigkeit (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe er einen\nGewinn in Höhe von 12.907,14 DM erzielt. Ferner habe ihm die\nBeklagte seine während fehlender Termingeschäftsfähigkeit\nerbrachten Einzahlungen auf das Depotkonto in Höhe von 295.000,00\nDM zuzüglich auf 58.487,78 DM bezifferter Zinsen sowie die\nDarlehenstilgungen (38.079,34 DM und 4.438,92 DM) und die ihm\nanderweitig belasteten Zinsen für das Darlehen Nr. x mit 57.473,42\nDM zu erstatten (insgesamt 685.677,51 DM). Nach Abzug des\nSollsaldos des Depotkontos am 22.04.1992 in Höhe von 250.365,66 DM\nhat sich der Kläger so neben dem Anspruch auf Freistellung von den\nSollsalden der beiden Darlehenskonten (Nr. x und x) und des\nDepotkontos eine Gesamtforderung in Höhe von 435.311,85 DM\nerrechnet.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 435.311,75 DM nebst 4%\nZinsen seit dem 15.05.1998 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Sollsaldo auf den bei ihr\nbestehenden Kredit- und Depotkonten des Klägers Nr. x, Nr. x und\nNr. x zu Gunsten des Klägers auf Null zu stellen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n \n\n \n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat behauptet, der Kläger habe am 29.11.1996 in ihren\nGeschäftsräumen erneut die dem § 53 Abs.2 BörsG entsprechende\nInformationsschrift unterzeichnet; diese sei jedoch nicht mehr\nauffindbar. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, aufgrund\nder Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 Abs.2 BörsG\nbei der C. am 30.04.1991 sei der Kläger bis zum 30.05.1992 auch ihr\ngegenüber termingeschäftsfähig gewesen. Jedenfalls seien die vom\nKläger erbrachten Zahlungen als nach § 55 BörsG rückforderungsfeste\nErfüllungen auf bereits vollständig abgewickelte Termingeschäfte\nanzusehen. Bei den vom Kläger errechneten Verlusten aus der Zeit\nbis zum 21.04.1992 seien acht Verlustpositionen aus dem Geschäft\n\"L.\" mit einem Gesamtbetrag von 46.381,43 DM dem Kläger\nzuzurechnen, da es sich hierbei um Verluste aus einem\nZwangsumtausch in sog. Warrants gehandelt, der Erwerb der Aktien\nals Grundgeschäft jedoch keiner Termingeschäftsfähigkeit bedurft\nhabe. In der Phase der unstreitigen Termingeschäftsfähigkeit des\nKlägers (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe dieser Verluste in Höhe\nvon 124.286,10 DM erlitten.\n\nNach Vernehmung von Zeugen zur Frage der erneuten Unterzeichnung\nder Informationsschrift durch den Kläger am 29.11.1996 hat das\nLandgericht mit Urteil vom 28.03.2000, auf das wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, unter Abweisung der\nweitergehenden Klage die Beklagte verurteilt,\n\nan den Kläger 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998\nzu zahlen,\n\nden Sollsaldo der bei ihr bestehenden Darlehenskonten des\nKlägers Nr. x und Nr. x zu Gunsten des Klägers auf Null zu\nstellen,\n\ndas Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen\nDebetsaldo von 30.444,75 DM zurückzuführen.\n\nDas Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers für\ndie bei der Beklagten getätigten Börsentermingeschäfte außerhalb\ndes unstreitigen Zeitraums (vom 28.10.1993 bis 28.11.1994)\nverneint, die vom Kläger in der Zeit vom 05.05.1992 bis 12.10.1993\nsowie vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 aus Eigenmitteln auf das\nDepotkonto eingezahlten 295.000,00 DM indessen als\nrückforderungsfeste Erfüllung nach § 55 BörsG angesehen. Dagegen\nhabe die Beklagte den Kläger von den Verpflichtungen aus den\nDarlehen, die er zur Verringerung des durch Verluste aus\nunverbindlichen Termingeschäften auf dem Depotkonto aufgelaufenen\nSollsaldos bei ihr aufgenommen habe, freizustellen und ihm die aus\nEigenmitteln erbrachten Tilgungsleistungen (38.079,34 DM) sowie die\nvon seinem Privatkonto abgebuchten Darlehenszinsen (57.473,42 DM)\nzu erstatten (= 95.552,76 DM). Ferner habe die Beklagte den\nSollsaldo des Klägers auf dem Depotkonto per 22.04.1992 (=\n250.365,66 DM) aufgrund von Verlusten, die dem Kläger aus bis zu\ndiesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangenen Termingeschäften\nentstanden seien, um 219.290,91 DM auf 30.444,75 DM (rechnerisch\nrichtig: 31.074,75 DM) zurückzuführen.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer\nBerufung.\n\nDer Kläger verfolgt die vom Landgericht als rückforderungsfeste\nErfüllungsleistung nach § 55 BörsG qualifizierten Einzahlungen auf\ndas Depotkonto in Höhe von 295.000,00 DM weiter. Ferner beansprucht\ner nunmehr in Anlehnung an § 11 VerbrKrG auf 103.006,47 DM (bis zum\n14.05.1998) berechnete Nutzungszinsen auf die genannten\nEinzahlungen sowie auf 9.228,03 DM (bis einschließlich 16.05.1998)\nberechnete Nutzungszinsen auf die in der Zeit seiner\nTermingeschäftsunfähigkeit dem Depotkonto mit insgesamt 66.383,62\nDM belasteten Provisionen.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, das Depotkonto sei insgesamt auf\nNull zu stellen, da er sich den nach Abzug der bis zum 22.04.1992\nerzielten Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 219.920,91 DM\n(richtig: 219.290,91 DM) verbleibenden Restsaldo (250.365,66 DM\nabzüglich 219.290,91 DM = 31.074,75 DM) bereits auf den geltend\ngemachten Bereicherungsanspruch angerechnet habe. In der Phase\nseiner Termingeschäftsfähigkeit habe er keinen saldierten Verlust,\nsondern 12.907,14 DM Gewinn erwirtschaftet (entsprechend der\nDifferenz des Sollstandes des Depotkontos am 28.10.1993 mit\n25.996,95 DM und am 28.11.1994 mit 13.089,81 DM). Die Beklagte habe\nbei ihrer Berechnung Habenposten unberücksichtigt gelassen, so eine\nGutschrift vom 03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine vom\nKläger am 09.08.1994 aus Eigenmitteln erbrachte Einzahlung in Höhe\nvon 100.000,00 DM. Schließlich habe die Beklagte in ihrer\nBerechnung zu Unrecht zwei Verlustpositionen mit 15.806,25 DM und\n16.056,25 DM, zusammen 31.862,50 DM, aufgeführt, obwohl diese\nverlustbringenden Geschäfte (Glattstellung einer am 24.11.1994 für\n36.825,00 DM verkauften Put-Option) am 01.12.1994, somit nach\nAblauf der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit getätigt\nwurden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über den\nAusspruch des Landgerichts hinaus die Beklagte zusätzlich zu\nverurteilen,\n\nan den Kläger 380.468,86 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nDiskontsatz der Bundesbank bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach §\n1 DÜG aus 295.000,00 DM seit dem 15.05.1998 zu zahlen,\n\nan den Kläger weitere 9.228,03 DM nebst 5% Zinsen über dem\n(jeweiligen) Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw.\nBasiszinssatz nach § 1 DÜG aus 66.383,62 DM ab dem 16.05.1998 zu\nzahlen,\n\ndas Wertpapierdepotkonto Nr. x auf Null zu stellen,\n\nhilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. c) nicht\nstattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über\nden Betrag zu 1. a) hinaus weitere 30.444,75 DM nebst 5% Zinsen\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. dem jeweiligen\nBasiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.05.1998 zu zahlen,\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen,\n\ndem Kläger nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten\nauch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen\nBank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\ninsgesamt abzuweisen,\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen,\n\nder Beklagten nachzulassen, eine von ihr zu stellende\nSicherheit auch in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft\nerbringen zu dürfen.\n\nDie Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht vertretene\nAuffassung, dass die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach\n§ 53 Abs.2 BörsG nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit des\nKunden im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut führe.\nJedenfalls sei in der Unterzeichnung der Informationsschrift der\nBeklagten am 28.10.1993 sowie in den vom Kläger danach erbrachten\nTilgungs- und Zinszahlungen eine Bestätigung der vor dem 28.10.1993\ngetätigten Börsentermingeschäfte im Sinne des § 141 Abs.1 BGB zu\nsehen. Die Beklagte hält ferner daran fest, dass sich der Kläger\ndie Verlustpositionen \"L.\" zurechnen lassen müsse und in der Zeit\nseiner unstreitigen Termingeschäftsfähigkeit im Ergebnis Verlust\ngemacht habe, wobei sie allerdings die vom Kläger angeführten und\nbelegten, in der erstinstanzlichen Abrechnung der Beklagten für\ndiesen Zeitraum unberücksichtigt gebliebenen Leistungen (Gutschrift\nvom 3.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und Bareinzahlung vom\n09.08.1994 in Höhe von 100.000,00 DM) nicht mehr bestreitet.\nSchließlich greift die Beklagte die im angefochtenen Urteil\nvorgenommene Beweiswürdigung zur Frage einer erneuten\nUnterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten durch den\nKläger am 29.11.1996 an. Dagegen verteidigt sie die Auffassung des\nLandgerichts, die vom Kläger außerhalb des Zeitraums unstreitiger\nTermingeschäftsfähigkeit auf das Depotkonto erbrachten Einzahlungen\nin Höhe von 295.000,00 DM seien als rückforderungsfeste\nErfüllungsleistung nach § 55 BörsG zu qualifizieren; wenn man sie\nindessen als Sicherheitsleistung ansehe, könne dem Kläger\njedenfalls kein Anspruch auf Nutzungszinsen zustehen, auch wenn es\nzutreffe, dass sie die Einzahlungen nicht zur Margindeckung\nsepariert habe.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. Dagegen ist\ndas Rechtsmittel der Beklagten bis auf einen verhältnismäßig\ngeringfügigen Teilerfolg (betreffend den Zeitraum der unstreitigen\nTermingeschäftsfähigkeit des Klägers) unbegründet.\n\nZur Berufung der Beklagten:\n\nDas Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers\nmit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der\nInformationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der\nGeltung des § 53 Abs.2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung\nihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und\nNJW-RR 1999, 119) beschränkt.\n\nDarauf, dass der Kläger am 30.04.1991 eine entsprechende\nInformationsschrift zur Herstellung der\nBörsentermingeschäftsfähigkeit bei der C. unterzeichnet hatte,\nkommt es aus den Gründen der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 -\nXI ZR 180/97 - (NJW 1998, 2524 = WM 1998, 1281 = ZIP 1998, 1102),\ndie sich ausführlich mit dem Meinungsstand auseinandersetzt\n(darunter befindet sich auch das von der Beklagten angeführte\nUrteil des OLG Köln - 17 U 66/95 -, WM 1997, 160 = NJW-RR 1997,\n241), nicht an. Die Berufung der Beklagten zeigt nichts auf, was\ndem Senat Anlass geben könnte, abweichend zu entscheiden, oder dem\nBundesgerichtshof Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung\ngeben könnte, wonach die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift\nnach § 53 Abs.2 BörsG nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit im\nVerhältnis zum informierenden Kreditinstitut führt.\n\nDie von der Beklagten behauptete erneute Unterzeichnung der\nInformationsschrift durch den Kläger am 29.11.1996 hat das\nLandgericht mit Recht nicht als bewiesen angesehen (§ 543 Abs.1\nZPO). Der Angriff der Berufung der Beklagten gegen die im\nangefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung gibt weder\nVeranlassung zu einer anderen Beurteilung noch zu einer erneuten\nZeugenvernehmung (§ 398 ZPO). Soweit die Beklagte indiziell darauf\nabhebt, dass das Gespräch, bei dem die Wiederholungsunterzeichnung\nerfolgt sein soll, genau drei Jahre nach der Erstunterzeichnung\nstattgefunden habe, ist anzumerken, dass die erste\nWiederholungsunterrichtung spätestens nach dreizehn Monaten hätte\nstattfinden müssen; im Übrigen lag der Zeitpunkt der\nErstunterrichtung am 29.11.1996 - wenn auch nur einen Tag - länger\nals drei Jahre zurück (die Fristen des § 53 Abs.2 BörsG gelten\ntaggenau), so dass es sich auch aus diesem Grunde nur um eine\nerneute Erstunterrichtung hätte handeln können. Erklärtermaßen hat\ndie Beklagte denn auch weder organisatorische Vorkehrungen zur\nAufrechterhaltung der Termingeschäftsfähigkeit des Klägers durch\nfristgerechte Wiederholungsunterrichtung getroffen, noch bestand\nhierzu aus ihrer Sicht - wegen der angenommenen\nKaufmannseigenschaft des Klägers - eine Notwendigkeit.\n\nDer von der Beklagten mit der Berufung unternommene Versuch,\neine Bestätigung der hiernach (bis auf die Zeit vom 28.10.1993 -\n28.11.1994) unverbindlichen Börsentermingeschäfte nach § 141 Abs.1\nBGB zu konstruieren, bleibt ebenfalls erfolglos. Nach § 53 Abs.2\nS.1 BörsG erlangt der Anleger die Börsentermingeschäftsfähigkeit\nkraft Information nur für künftige Geschäfte. Bereits\nabgeschlossene Termingeschäfte bleiben unwirksam. Die Annahme einer\npauschalen Bestätigung solcher Geschäfte nach § 141 Abs.1 BGB ohne\nkonkrete - zumindest konkludente - Bezugnahme auf die\nvorausgegangenen unverbindlichen Rechtsgeschäfte wäre damit nicht\nvereinbar (BGH NJW 1999, 720; NJW-RR 1999, 844; NJW 2001, 1863).\nEine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte entsprechende\nAnwendung des § 141 Abs.1 BGB setzt vielmehr voraus, dass der\nnunmehr termingeschäftsfähig gewordene Anleger im Bewusstsein der\nUnverbindlichkeit der früheren Geschäfte (BGH NJW 1998, 2528 = WM\n1998, 1278 = ZIP 1998, 1105) die Wirkungen der bislang\nunverbindlichen Börsentermingeschäfte in einem solchen Umfang\nakzeptieren will, als seien die Geschäfte von Anfang an verbindlich\ngewesen. Für ein solches Bewusstsein gibt das pauschale Vorbringen\nder Beklagten zur vermeintlichen Bestätigung indessen nichts her.\nErst recht gilt dies für die nach Herstellung der\nTermingeschäftsfähigkeit fortgesetzte Leistung der Zins- und\nTilgungsraten auf das am 22.04.1992 aufgenommene Darlehen (Nr.\n715806972) durch Abbuchung vom Privatkonto des Klägers. Ebenso\nwenig erfüllen diese Abbuchungen die Voraussetzungen des § 55 BörsG\n(hierauf wird im Rahmen der Berufung des Klägers noch näher\neingegangen), und zwar weder dahingehend, dass die Rückforderung\nder Zins- und Tilgungsleistungen noch gar die\nbereicherungsrechtliche Haftung der Beklagten aus den\nunverbindlichen Termingeschäften im Übrigen ausgeschlossen\nwäre.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Beklagte mit ihrer Berufung ferner,\ndass das Landgericht dem Kläger aus den vor dem 21.04.1992 bei der\nBeklagten getätigten Geschäften, soweit es sich um unverbindliche\nBörsentermingeschäfte handelte, einen Anspruch auf Ausbuchung eines\nBetrages von 219.920,91 DM (richtig 219.290,91 DM) aus dem\nDepotkonto zuerkannt und dabei auch die acht Verlustpositionen der\nin Warrants umgetauschten \"L.\" mit einem Gesamtverlust von\n46.381,43 DM einbezogen hat. Auch insoweit kann vollinhaltlich auf\ndie Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§\n543 Abs.1 ZPO), ohne dass die Berufung der Beklagten noch\nVeranlassung zu weiteren Ausführungen gibt.\n\nDie Verrechnung (hilfsweise Aufrechnung) der Beklagten mit\neinem dem Kläger anzurechnenden vermeintlichen Verlust aus der Zeit\nseiner Termingeschäftsfähigkeit (vom 28.10.1993 bis 28.11.1994) in\nHöhe von zunächst angeblich 124.286,10 DM ist nur in geringem\nUmfang begründet.\n\nDie Beklagte hat mit Recht die am 01.12.1994 mit 31.862,50 DM\n(50 Stück für 15.806,25 DM und 50 Stück für 16.056,25 DM)\nabgewickelte Position (100 Stück Put Option Verkauf) vom\n24.11.1994, aus der der Kläger eine Verkaufsprämie in Höhe von\n36.825,00 DM vereinnahmt hatte, ihm zugerechnet (mit dem saldierten\nGewinn von 4.962,50 DM). Der Kläger will demgegenüber die\nVerkaufsprämie aus der Eingehung des Geschäfts (in der Phase seiner\nTermingeschäftsfähigkeit) behalten und die Erfüllung des Geschäfts\n(nach Ende der Termingeschäftsfähigkeit) der Beklagten als Verlust\nzuweisen, obwohl der Kläger aus diesem Optionsgeschäft einen Gewinn\nerzielt hat. Eine solche Aufspaltung des wirtschaftlich\neinheitlichen Geschäfts - unbeschadet der Bewertung des\nEröffnungsgeschäfts und des Glattstellungsgeschäfts (Closing) als\nrechtlich selbständige Termingeschäfte - ist nicht gerechtfertigt\n(OLG Stuttgart, OLGR 2001, 110 - rechtskräftig durch\nNichtannahmebeschluss des BGH vom 05.12.2000 - XI ZR 61/00 -). Für\nden gleich zu beurteilenden Fall, dass der Kunde vor Herstellung\nder Termingeschäftsfähigkeit Optionsscheine erworben und diese nach\nHerstellung der Termingeschäftsfähigkeit durch Unterzeichnung einer\nUnterrichtungsschrift i.S.d. § 53 Abs.2 BörsG mit Gewinn verkauft\nhat, hat das Kammergericht (WM 2000, 1854 = KGR 2001, 301) einen\nBereicherungsanspruch gegen die Bank auf Rückerstattung des\nKaufpreises an dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB)\nscheitern lassen. Zu demselben Ergebnis kommt der BGH (NJW 2001,\n1863 = WM 2001, 957 = BGH-Report 2001, 425 m. Anm. Vortmann) durch\nAnrechnung des durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten\nErlöses nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Unbeschadet der\nunterschiedlichen Lösungsansätze bleibt festzuhalten, dass dem\nKläger lediglich ein Anspruch auf den nach dem\nGlattstellungsgeschäft verbleibenden Überschuss aus dem Verkauf der\nPut-Option zugebilligt werden kann.\n\nMit Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass die Beklagte\nin ihrer Berechnung des vom Kläger in der Phase seiner unstreitigen\nTermingeschäftsfähigkeit erzielten Verlustes insbesondere eine\nGutschrift vom 03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine\nEigenzahlung des Klägers vom 09.08.1994 in Höhe von 100.000,00 DM\nnicht berücksichtigt hat. Nach Korrektur der Berechnung des Klägers\n(Seite 13 des Schriftsatzes vom 08.02.2001, Bl. 364 GA) um die\nvorstehend abgehandelte Verlustposition vom 01.12.1994 in Höhe von\n31.862,50 DM verbleibt zu Lasten des Klägers ein saldierter Verlust\nin Höhe von 18.955,36 DM (anstelle des vom Kläger errechneten\nGewinns in Höhe von 12.907,14 DM).\n\nZur Berufung des Klägers:\n\nDer Kläger beanstandet zu Recht, dass seine in der Zeit vom\n05.05.1992 bis 12.10.1993 und vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 mit\ninsgesamt 295.000,00 DM geleisteten Einzahlungen auf das Depotkonto\nvom Landgericht als rückforderungsfeste Erfüllung nach § 55 BörsG\nangesehen worden sind. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon\nausgeht, dass die Einzahlungen dazu dienten, den angewachsenen\nDebetsaldo auf dem Depotkonto wieder auf das jeweilige Kreditlimit\nzurückzuführen, besagt dies über den Erfüllungscharakter dieser\n\"Eigenzahlungen\" auf das Depotkonto ebenso wenig wie die Umbuchung\nder Darlehensvaluta auf dieses Konto (auch danach blieb das\nDepotkonto weiterhin im Soll, wie nahezu ständig mit Ausnahme\nkurzer Phasen gemäß der Aufstellung Bl. 135 ff. GA). Die\nZivilkammer verkennt erklärtermaßen nicht, dass die Einzahlungen\nnicht einzelnen bestimmten Termingeschäften und den daraus\nerlittenen Verlusten zugeordnet werden können. Sie meint jedoch,\ndurch die Reduzierung der saldierten Verluste auf die eingeräumte\nKreditlinie habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, \"diejenigen\nVerluste durch die Einzahlungen zu tragen und zu erfüllen, die zur\nÜberschreitung der Kreditlinie geführt hatten\". Das hält den von\nder Rechtsprechung bereits in zahlreichen Einzelfällen\nkonkretisierten Anforderungen, die an eine Erfüllungsleistung\ni.S.d. § 55 BörsG zu stellen sind (zur Kasuistik vgl. Joeres,\nFestschrift für Schimansky, S. 667, 675 f.; Schäfer/Müller, Haftung\nfür fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, Rdz. 513 ff.), nicht\nstand.\n\nDas Depotkonto des Klägers bei der Beklagten wurde als\nKontokorrentkonto geführt. Damit haben die Parteien alle erfassten\nAnsprüche der selbständigen Erfüllung entzogen. Zahlungen erfolgen\nbei einem Kontokorrentverhältnis nicht zur Tilgung bestimmter\nkontokorrentgebundener Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten,\ndie erst beim nächsten Rechnungsabschluss des Kontokorrents ihre\nWirkung ausüben. Dies schließt eine endgültige Erfüllung\nunklagbarer Ansprüche durch Einzahlungen auf ein Girokonto\ngrundsätzlich aus (BGH NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545; BGH NJW 2001,\n1486 = WM 2001, 621).\n\nDie Einzahlungen des Klägers lassen sich betragsmäßig weder\nbestimmten Börsentermingeschäften zuordnen noch dienten sie dem\nendgültigen Ausgleich eines Debetsaldos. Die Rückführung des\nDebetsaldos auf ein bestimmtes Kreditlimit stellt keine endgültige\nErfüllung derjenigen unklagbaren Verbindlichkeiten dar, die zur\nÜberschreitung des Kreditlimits geführt haben. Wenn - wie hier -\nalle verlustreichen Börsentermingeschäfte über ein debitorisch\ngeführtes Kontokorrentkonto abgewickelt wurden, führt zwar der\nvorbehaltlose Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der\nGeschäftsverbindung zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren\nVerbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (BGH, a.a.O.,\nund WM 2001, 352 = ZIP 2001, 229). Denn mit einem solchen\nKontenausgleich bringt der Kunde unmissverständlich zum Ausdruck,\ndass er die Börsentermingeschäfte, die zu diesem Debetsaldo geführt\nhaben, unter Aufgabe eigener Vermögenspositionen und Beendigung der\nGeschäftsverbindung endgültig erfüllen will (zur unterschiedlichen\nRechtslage bei der Auflösung eines debitorischen oder eines\nkreditorischen Kontos siehe Joeres, a.a.O., S. 678 ff). Anders\nverhält es sich jedoch bei Einzahlungen, die nur einen\nZwischensaldo, d.h. das rechnerische Zwischenergebnis einer\nGegenüberstellung von Soll- und Habenbuchungen, abdecken, um die\nFortführung des Kontos zur Abwicklung laufender und Eingehung\nweiterer Geschäfte sicherzustellen (BGH NJW 1998, 2526, 2527 = ZIP\n1998, 462, 464).\n\nSo aber liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass die in Rede\nstehenden Einzahlungen des Klägers nach eigenem Vorbringen der\nBeklagten teilweise nicht einmal dazu ausreichten, die geduldete\nÜberziehung voll auszugleichen und das Depotkonto wieder in den\nvereinbarten Kreditrahmen zurückzuführen, war erklärtermaßen zu den\nEinzahlungszeitpunkten noch nicht abschätzbar, ob und ggf. in\nwelcher Höhe aus den eingegangenen Optionsgeschäften künftig noch\nVerluste oder Gewinne entstehen würden (Bl. 154 GA). Die\nEinzahlungen dienten lediglich dazu, den aktuellen Zwischensaldo\ndes Depotkontos jeweils wieder auf den (in wechselnder Höhe)\nvereinbarten Kreditrahmen zu verringern, um die Fortführung der\nTermingeschäfte auf diesem Konto zu sichern. Unabhängig davon, ob\nes sich bei der Kreditlinie zugleich um eine Marginlinie handelte\n(erklärtermaßen ist die Beklagte der börsenrechtlichen\nVerpflichtung zur Margindeckung durch den Kläger nicht\nnachgekommen), kann dem wiederholten - annähernden - Ausgleich\neiner Überziehung des mit dem vereinbarten Kreditrahmen\nweitergeführten Kontokorrentkontos schlechterdings nicht der\nErklärungswert einer endgültigen Erfüllung wie bei einem mit der\nBeendigung der Geschäftsverbindung oder zumindest der\nKontoauflösung verbundenen vollständigen Ausgleich des Debetsaldos\nbeigemessen werden.\n\nDie Beklagte ist dem Kläger neben der Rückgewähr der 295.000,00\nDM zur Zahlung von Nutzungszinsen in der vom Kläger entsprechend §\n11 Abs.1 VerbrKrG bis zur Rechtshängigkeit der Klage auf 103.006,47\nDM errechneten Höhe verpflichtet.\n\nZwar schuldet eine Bank Nutzungszinsen nach § 818 Abs.1 BGB\nnur, wenn ihr im Zusammenhang mit unverbindlichen\nBörsentermingeschäften ein Vermögenswert zugeflossen ist, den sie\nwirtschaftlich nutzen konnte (BGH NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325).\nDas ist bei den hier in Rede stehenden Einzahlungen indessen der\nFall. Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von\nEinzahlungen, die ein Kunde im Zusammenhang mit unverbindlichen\nBörsentermingeschäften auf ein Verrechnungskonto einzahlt, besteht\nunabhängig davon, ob das Konto im Haben oder im Soll geführt wird.\nDie Mittel, die der Kunde zur Rückführung eines Überziehungskredits\nauf eine vereinbarte Kreditlinie auf das Konto einzahlt, kann die\nBank ebenso wie die Rückzahlung sonstiger Kreditmittel anderweitig\nzur Anlage am Kapitalmarkt nutzen. Die ohne die Einzahlungen des\nKlägers auf diese Beträge berechneten Überziehungszinsen hätte die\nBeklagte ebenfalls nicht behalten dürfen. Die notwendige\nUnterscheidung zwischen der rechtlichen Verteilung des\nEntreicherungsrisikos, das nach dem Börsengesetz zu Lasten der Bank\ngeht, und dem tatsächlich zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung\nstehenden Vermögen bedeutet nicht, dass die Bank bei einem\ndebitorisch geführten Kontokorrentkonto berechnete Zinsen, die auf\nAnsprüche aus unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen und\nin Rechnungsabschlüsse und Saldenanerkenntnisse eingegangen sind,\nbehalten dürfte. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass mit der\nFreistellung des Kunden von den Belastungen aus unverbindlichen\nBörsentermingeschäften auch die durch die Belastungen bedingten\nSollzinsen entfallen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der\nBank, neben der Rückgewähr der nicht rückforderungsfesten\nEinzahlungen hierauf entfallende Nutzungszinsen auszukehren.\n\nDie etwaige Qualifizierung der Einzahlungen des Klägers als\nSicherheitsleistungen ändert an dieser Beurteilung nichts. Anders\nverhielte es sich, wenn die Beklagte ihrer börsenrechtlichen\nVerpflichtung nachgekommen wäre, vom Kläger ständig Sicherheiten\nmindestens in der sich nach der Berechnungsmethode der Deutschen\nBörse AG ergebenden Höhe zu verlangen und diese auf ein gesondertes\nKonto (Marginkonto) zu verbuchen oder anderweitig zur Margindeckung\nzu separieren. Da dies indessen, wie die Beklagte einräumt, weder\ngenerell noch mit den hier in Rede stehenden Geldern geschehen ist,\nhaben sich durch die Rückzahlungen des Klägers auf den\nKontokorrentkredit die freien Anlagemittel der Beklagten\nentsprechend erhöht, so dass der Anspruch des Klägers auf\nHerausgabe von Nutzungszinsen gerechtfertigt ist.\n\nAuch der Höhe nach ist die an § 11 Abs.1 VerbrKrG orientierte\nBerechnung des Klägers nicht zu beanstanden. Was bei der Berechnung\ndes Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, muss bei der\nSchätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs.1 BGB auch zu ihren\nLasten gelten, da es in beiden Fällen um die Höhe der\nWiederanlagezinsen geht. Wenn eine Bank die Forderung von\nNutzungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz\n(jetzt: Basiszinssatz) durch ihren Kunden nicht akzeptieren will,\nsteht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen\nunter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwandes und ihrer Zinsausfälle\nsubstantiiert vorzutragen (BGH, NJW 1998, 2529, 2531 = WM 1998,\n1325, 1327). Da dies nicht geschehen ist, hat es bei der Berechnung\ndes Klägers zu verbleiben.\n\nDagegen stehen dem Kläger keine Nutzungszinsen auf diejenigen\nProvisionen, mit denen die Beklagte das Konto des Klägers für\ndessen Börsentermingeschäfte außerhalb der Phase seiner\nTermingeschäftsfähigkeit belastet hat, zu. Der Beklagten ist\ninsoweit kein Vermögenswert zugeflossen, den sie wirtschaftlich\nnutzen konnte. Die buchungstechnische Belastung des Depotkontos mit\nden Provisionen und die Einbeziehung dieser Posten in die\nKontokorrentverzinsung hat die Beklagte bei der Neuberechnung des\nDepotkontos rückgängig zu machen. Der vorliegende Sachverhalt\nunterscheidet sich insoweit von demjenigen, welcher der\nEntscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - (NJW 1998, 2529\n= WM 1998, 1325) zugrunde lag. Dort ging es nicht um die Befreiung\nvon der Belastung des Kontokorrentkontos mit den Provisionen,\nsondern um deren Rückerstattung im Rahmen des Zahlungsantrages. Da\nbei der erforderlichen Neuabrechnung eines debitorisch geführten\nKontokorrentkontos mit den nicht berücksichtigungsfähigen\nBelastungen aus unverbindlichen Börsentermingeschäften auch die\ndurch die Belastungen bedingten Sollzinsen entfallen, braucht\ninsoweit nicht auf § 818 Abs.1 BGB zurückgegriffen zu werden.\nMüsste die Beklagte neben der bei der Neuberechnung des Depotkontos\nentfallenden Berücksichtigung der Provisionen aus unverbindlichen\nBörsentermingeschäften des Klägers (und damit auch der darauf\nentfallenden Sollzinsen) obendrein Nutzungszinsen auf diese\nProvisionen entrichten, so stünde sie als Bereicherungsschuldner\nschlechter, als sie ohne die unverbindlichen Börsentermingeschäfte\ngestanden hätte. Das ist mit § 818 Abs.1 BGB, der nur zur\nHerausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet, sowie mit\ndem Sinn und Zweck der §§ 812 ff. BGB, die, von der verschärften\nHaftung nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB abgesehen, nur eine\ntatsächlich eingetretene Bereicherung ausgleichen wollen, nicht\nvereinbar (BGH, NJW 1998, 2529, 2530 = WM 1998, 1325, 1326).\n\nDa der Kläger seine Einzahlung vom 05.05.1992 in Höhe von\n45.000,00 DM nicht mit dem zu seinen Lasten gehenden Sollsaldo des\nDepotkontos per 22.04.1992 in Höhe von 31.074,75 DM (nebst Zinsen\nbis zum 05.05.1992) verrechnet, sondern hierauf Nutzungszinsen von\nder Beklagten beansprucht, bleibt er auch zur Fortzahlung der\nvertraglichen Zinsen auf die der Beklagten geschuldeten 31.074,75\nDM ab dem 22.04.1992 verpflichtet. Gleiches muss folgerichtig für\nden saldierten Verlust aus der Phase seiner\nTermingeschäftsfähigkeit in Höhe von 18.955,36 DM ab dem 28.11.1994\ngelten. Da erfahrungsgemäß ein Zinssatz von 5% über dem jeweiligen\nDiskontsatz/Basiszinssatz nicht unerheblich unter den Zinssätzen\nliegt, die Banken üblicherweise für Kontokorrentkredite berechnen,\nbenachteiligt diese Berechnungsweise die Beklagte im Ergebnis\nnicht. Das Depotkonto ist daher nicht wie die Darlehenskonten auf\nNull zu stellen, sondern nach Maßgabe der genannten verbleibenden\nBelastungen ab dem 22.04.1992 neu zu berechnen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92\nAbs.2, 108, 709 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Kläger nur in\nverhältnismäßig geringfügigem Umfang unterliegt und seine\nMehrforderung keine besonderen Kosten verursacht hat, ist eine\nKostenquotelung nicht veranlasst; vielmehr hat die Beklagte die\ngesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n\n1.257.111,50 DM (95.552,76 DM + 380.468,86 DM + 9.228,03 DM +\n352.813,56 DM + 161.560,55 DM + 257.487,81 DM = 1.257.111,57)\n\nBeschwer der Beklagten durch dieses Urteil:\n\n95.552,76 DM + 398.006,47 DM + 352.813,56 DM + 161.560,55 DM +\n207.457,70 DM (unter Vernachlässigung der auf die verbleibenden\nBelastungen des Depotkontos entfallenden Zinsen) = 1.215.391,04\nDM.\n\nBeschwer des Klägers durch dieses Urteil:\n\nunter 60.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-12/13-u-112-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-12/13-u-112-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:58.751311+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-09-12/13-u-112-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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