{"status":"available","doknr":"OLD301057","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0911.9U186.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"9 U 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 6.10.2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 540/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, diese Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Deckung aus einer mit dieser\nabgeschlossenen dynamischen Hausratversicherung mit\nVersicherungsbeginn 10.12.1996, der die VHB 92 N (Bl. 13 ff. der\nGA) zugrunde liegen, wegen eines angeblichen Einbruchdiebstahls in\nseine Wohnung am 1./2.9.1998 in Anspruch.\n\n3\n\nZuvor hatte der Kläger bereits ein Jahr zuvor, am 6./7.9.1997,\neinen Einbruch in die nämliche, im 3. Obergeschoss eines\nMehrfamilienhauses gelegene Wohnung, L-Straße in ####1 L2,\ngemeldet, der zu einer Schadensregulierung der Beklagten in Höhe\nvon 90.000 DM führte. Wegen eines Einbruchdiebstahls in seine\ngleichfalls bei der Beklagten versicherten Betriebsräume am\n7.2.1998 zahlte diese eine Entschädigung in Höhe von 40.000 DM.\n\n4\n\nDer Kläger hielt sich in der Zeit vom 24.8. bis 6.9.1998\ngemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern sowie dem\nbefreundeten Ehepaar y in Spanien auf. Sein über ihm wohnender\nNachbar, der Zeuge H, versorgte in dieser Zeit die Katze des\nKlägers, entnahm die Post aus dem Briefkasten und sah in der\nWohnung nach dem Rechten.\n\n5\n\nGegen 22.00 Uhr am 1.9.1998 verschloss der Zeuge H die\nklägerische Wohnung nach deren Verlassen. Am nächsten Morgen, gegen\n8.00 Uhr bemerkte er, dass die Wohnungstür offenstand und\nverständigte die Polizei. Die Polizeibeamten stellten nach ihrem\nEintreffen fest, dass mittels eines unbekannten Hebelwerkzeugs die\nWohnungstür aufgehebelt worden war. Werkzeugspuren konnten nicht\nfestgestellt werden, weil das Türholz im Bereich des Schließblechs\nstark gesplittert war. In sämtlichen Zimmern der Wohnung waren die\nBehältnisse durchsucht worden.\n\n6\n\nAn der Hauseingangstür fanden sich keine Einbruchspuren. Diese\nTür kann von innen mittels eines umgelegten Hebels so verschlossen\nwerden, dass sie von außen nur noch mit einem Schlüssel bzw. von\nden Wohnungen aus mittels eines elektrischen Türöffners zu öffnen\nist. Von den insgesamt 10 Wohnungen werden 4 als Büros genutzt. Die\nbei den Nachbarn durchgeführte polizeiliche Befragung blieb\nergebnislos.\n\n7\n\nNach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 6.9.1998 und einer\nSchadensmeldung bei der Beklagten vom 7.9.1998 reichte der Kläger\nunter dem 10.9.1998 eine von seiner Ehefrau, der Zeugin I,\nausgefüllte und von beiden Eheleuten unterzeichnete Schadensanzeige\nein (Anlage B 2 des Anlagenkonvolutes zum Schriftsatz vom\n13.9.2000, im folgenden als AH bezeichnet). Dieser war beigefügt\neine gleichfalls von der Zeugin I geschriebene und von beiden\nunterzeichnete vierseitige Schadensaufstellung (Anlage B 3 des AH).\nDort sind als entwendete Gegenstände u.a. aufgeführt: im\nArbeitszimmer \"ca. 1000 CD´s\", im Wohnzimmer \"ca. 400 CD´s\" sowie\nzwei Boxen einer Stereoanlage, im Schlafzimmer \"ca. 700 CD´s\", im\nKinderzimmer \"ca. 25 CD´s\" sowie insgesamt 170 DM Bargeld in zwei\nSpardosen der Kinder, in der Küche Bargeld in Höhe von 1.200 DM\nsowie in einer Zigarrenkiste und einer Blechdose aufbewahrtes\nMünzgeld in Höhe von \"ca. 400 DM\" nebst Kleingeld in einem Tongefäß\nin Höhe von \"ca. 30 DM\". Die Preise der CD´s wurden jeweils mit 30\nDM pro Stück angegeben, hinsichtlich der CD's im Kinderzimmer mit\n20,00 DM.\n\n8\n\nDie danach circa 2125 CD´s umfassende Sammlung will sich der\nKläger wegen seiner letztlich zu Blind- und Taubheit führenden\nErkrankung, dem Retinitis Picmentosa Uscher Syndrom, angeschafft\nhaben, weil ihm ärztlicherseits empfohlen wurde, zur Verlangsamung\ndes Krankheitsverlaufes und zur Hebung des psychischen\nWohlbefindens viel zu hören. Bei dem Wohnungseinbruch ein Jahr\nzuvor waren bereits 2.600 CD´s als gestohlen gemeldet und von der\nBeklagten entschädigt worden.\n\n9\n\nAm 10.9.1998 führte der Kläger im Beisein seiner Ehefrau ein\nRegulierungsgespräch mit dem Beauftragten der Beklagten, dem Zeugen\nT3, dem ein weiteres nicht schriftlich fixiertes Gespräch vom\n2.10.1998 folgte. Ausweislich eines handschriftlichen Zusatzes des\nZeugen T3 vom 9.10.1998 überreichte dieser der Beklagten diverse\nvom Kläger erhaltene Unterlagen (Anlage B 11 des AH), und zwar\nunter anderen Rechnungen über den Erwerb von insgesamt 368 CD´s,\nwie die Beklagte mit der Klageerwiderungsschrift vom 8.3.1999,\nSeite 11 (Bl. 57 der GA) unwidersprochen vorgetragen hat.\nBestandteil dieser Unterlagen war zudem eine Bestätigung des Zeugen\ny vom 9.9.1998 (Bl. 96 der GA), in der dieser in seiner Eigenschaft\nals Bezirksverkaufsleiter der Firma T GmbH bestätigte, dem Kläger\nin den vergangenen 12 Monaten 322 CD´s besorgt zu haben. Nach\nRecherchen des Zeugen C, des von Seiten der Beklagten mit den\nErmittlungen beauftragten Mitarbeiters, u.a. beim Arbeitgeber des\nZeugen y und Firmen, mit denen dieser beruflich zu tun hatte, nahm\ndieser mit Fax vom 24.10.1998 seine ursprüngliche Bescheinigung\nzurück. In einem vom Zeugen y den damit in Zusammengang stehenden\nVorkommnissen verfassten Gedächtnisprotokoll vom 30.10.1998 (Bl. 97\nf. der GA) führt er dazu aus, Grund für die Rücknahme sei gewesen,\ndass er die Stückzahl aus seiner Sicht nicht mehr beweisen könne\n(Bl. 98).\n\n10\n\nUnter dem 16.10.1998 wies die Beklagte den Kläger auf das\nErfordernis weiterer Aufklärung des Schadens hin und bat zudem um\nVervollständigung der Angaben zu Anschaffungsjahr und Veräußerer\nhinsichtlich im einzelnen aufgeführter Gegenstände. Mit Schreiben\nvom 19.10.1998 wies der Kläger darauf hin, dass diese Angaben\nbereits gegenüber dem Zeugen T3 anlässlich des Gespräches vom\n2.10.1998 gemacht und handschriftlich vermerkt worden seien. Wegen\nder weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben\nverwiesen. Am 21.10.1998 suchte der von dem Beklagten mit den\nErmittlungen beauftragte Zeuge C den Kläger auf. Bei dieser\nGelegenheit stellte der Kläger klar, dass die in der\nSchadensaufstellung als gestohlen aufgeführten Boxen der\nStereoanlage nicht entwendet worden sind. Unter dem 6.11.1998\nsetzte der Kläger Frist zur Gesamtregulierung auf den 15.11.1998.\nAm 14.12.1998 reichte der Kläger beim LG Bonn Klage ein.\n\n11\n\nIm Zeitpunkt des Berufungsverfahrens hat sich der\nGesundheitszustand des Klägers so verschlechtert, dass er sich in\nstationärer Behandlung befindet und unter Betreuung steht. Unklar\nist, ob er jemals wieder als Masseur tätig sein kann.\n\n12\n\nDas gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betrugs\neingeleitete Verfahren in Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl -\n11 Js 39950/98 StA L2 - wurde nach § 170 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Zwischen dem 1.9.1998, 22.00 Uhr und dem\n2.9.1998, 8.00 Uhr seien Unbekannte in seine Wohnung eingebrochen\nund hätten die in der Schadensaufstellung vom 10.9.1998 in\nVerbindung mit der Ergänzung vom 15.9.1998 (Anlage B 4 des AH) im\neinzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet sowie Teile der\nEinrichtung beschädigt. Insoweit wird auf die genannten\nAufstellungen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.\n\n14\n\nSoweit der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.1998 weitere\nergänzende Angaben verlangt habe, seien diese Angaben bereits am\n2.10.1998 gegenüber dem Zeugen T3 gemacht worden. Dieser habe die\nAngaben schriftlich aufgenommen, er und seine Ehefrau hätten das\n\"Protokoll\" unterzeichnet.\n\n15\n\nVon dem Einbruch habe er erfahren, als er ein vom Zeugen y per\nHandy auf seine Bitte mit seiner Praxisangestellten E2 vermitteltes\nGespräch übernommen habe. Er habe sich deshalb in der Praxis\ngemeldet, weil er seiner Angestellten an deren letztem Arbeitstag\neinen schönen Urlaub habe wünschen wollen. Seine Ehefrau habe dann\nden Zeugen H unter dessen Handy-Nummer erreicht und von diesem vom\nFehlen diverser Gegenstände erfahren.\n\n16\n\nZur Anzahl der entwendeten CD´s hat er behauptet, vom Zeugen y\nhabe er ca. 320 CD´s erworben. Dessen Bestätigung vom 9.9.1998 sei\nkeine bloße Gefälligkeitsbescheinigung. Die Zeugin L habe am\n28.4.1998 22 Udo M-CD´s für ihn erworben. Im übrigen besuche er\nregelmäßig eine in L2-N stattfindende CD-Börse, auf der er CD´s\ngekauft habe. Er sei auf den CD-Börsen immer in Begleitung entweder\nder Zeugin L, des Zeugen H oder des Zeugen L3 gewesen, wobei er in\nunterschiedlichen Mengen gekauft habe. Die höchste auf einmal\ngekaufte Anzahl von CD´s habe 200 Stück betragen.\n\n17\n\nZum Nachweis des Erwerbs der entwendeten CD´s beruft sich der\nKläger auf diverse Rechnungen (Bl. 130 ff.), u.a. auf eine Rechnung\nder \"j\" vom 19.3.1998 über den Erwerb von maximal 14 CD´s für\n255,30 DM (Bl. 131,132 und Anlage B 11 des AH), sowie vom 31.3.1998\nüber den Erwerb von 16 CD´s für 511,70 DM (Bl. 132), des\nMusikhauses S vom 28.4.1998 über 243,69 DM für 11 CD´s (Bl. 133),\ndes \"s\" vom 12.5.1998 über ca. 273 DM für 10 CD´s , 4 Maxi-Platten\nund eine Single (Bl. 134,135), der \"j\" vom 24.6.1998 über 80,80 DM\nfür 4 CD´s (Bl. 136).\n\n18\n\nAn Bargeld habe sich ein Betrag von 1.200 DM in Scheinen in der\nKüche, von 170 DM in den Spardosen im Kinderzimmer, Münzgeld in\nHöhe von 400 DM in einer Zigarrenkiste/Blechdose und weitere 30 DM\nMünzgeld in einem Tongefäß befunden. Weitere 700 DM an während\nseines Urlaubs erzielten Praxiseinnahmen habe der Zeuge H\ndazugelegt.\n\n19\n\nInsgesamt belaufe sich der Wert der entwendeten Gegenstände auf\n90.719,04 DM.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\nfestzustellen ,dass die Beklagte\nverpflichtet ist, im Rahmen des zwischen den Parteien aufgrund\nVersicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer 1 XXXXX, bestehenden\nVersicherungsverhältnisses, den dem Kläger aufgrund des am 2.9.1998\nin seine Wohnung L-Straße, ####3 L2 stattgefundenen\nEinbruchdiebstahls und Vandalismus entstandenen Schaden zu\nersetzen.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung sei nicht\nfällig nach § 11 VVG. Der Kläger habe die mit Schreiben vom\n16.10.1998 erbetenen Angaben bislang nicht gemacht, sodass\nweiterhin Ermittlungsbedarf bestehe.\n\n25\n\nHilfsweise hat sie den behaupteten Einbruchdiebstahl mit\nNichtwissen bestritten. Zudem hat sie behauptet, eine Vielzahl von\nUmständen begründeten die erhebliche Wahrscheinlichkeit der\nVortäuschung des Versicherungsfalles: Aufgrund des Umfanges der\nangeblich entwendeten Gegenstände sei es nahezu ausgeschlossen,\ndass der Abtransport von den Mitbewohnern des Hauses unbemerkt\ngeblieben sei. Unbekannte Täter hätten zudem die Hauseingangstür\nüberwinden müssen, deren innenliegender Hebel am 1.9.1998 gegen\n22.00 Uhr so umgelegt gewesen sei, dass die Tür nur mittels\nSchlüssels habe geöffnet werden können. Entgegen der Angaben des\nKlägers habe nicht die Zeugin E2, sondern nach deren Angaben\ngegenüber dem Ermittlungsbeauftragten C der Zeuge H den Kläger von\ndem Einbruch informiert. Gegenüber dem Zeugen C habe der Zeuge H\nwiederum erklärt, den Kläger vor dessen Rückkehr aus dem Urlaub\nnicht gesprochen zu haben. Zudem sei auch nicht gängiges Diebesgut\nentwendet worden.\n\n26\n\nHilfsweise hat sich der Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen des\nVersuchs der arglistigen Täuschung des Klägers über für Grund und\nHöhe der Entschädigung bedeutsame Tatsachen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1\nVHB 92 berufen. Der Kläger habe falsche Angaben zur Anzahl\nangeblich entwendeter CD´s gemacht. Die Bescheinigung des Zeugen y\nvom 9.9.1998 stelle eine Gefälligkeitsbescheinigung dar, wie dieser\nselbst dem Zeugen C erklärt habe. Die vom Kläger als Anlage B 11\nvorgelegten Rechnungen belegten unstreitig den Erwerb von lediglich\n368 CD´s. Die 22 Udo-M-CD´s seien von einem jüngeren Herrn erworben\nworden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die\nrestlichen CD´s auf Börsen erworben habe. Hinsichtlich des\nentwendeten Bargeldes habe der Kläger gegenüber dem Zeugen T3\nangegeben, 1600 DM habe er vor dem Urlaub in einer Zigarrenkiste\ndeponiert, 700 DM habe der Zeuge H dazugelegt. Das habe dieser bei\nseiner Befragung durch den Zeugen C nicht betätigt. Gegenüber dem\nZeugen C habe der Kläger in Abweichung dazu erklärt, in einer\nZigarrenkiste hätten sich 600 DM sowie 200 bis 300 DM in einer\nKeksdose befunden. Der Kläger habe falsche Angaben zur Anzahl\nangeblich entwendeter Schecks und dem Verbleib der Scheckkarten\ngemacht. Letztlich habe er angegeben, ein Rolladengurt in der Küche\nsei bei dem Einbruch durchtrennt worden, tatsächlich sei dieser\ndurch normalen Gebrauch verschlissen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen C, y, L, L3, I\nund H im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Karlsruhe (Bl.\n158 ff., 223 ff.) sowie das Amtsgericht Michelstadt (Bl. 175 ff.)\ndie Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen angeführt,\nder Beklagte sei wegen des Versuchs der arglistigen Täuschung\nleistungsfrei nach § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92 iVm. § 6 Abs. 3\nVVG.\n\n28\n\nGegen das am 6.10.2000 verkündete und ihm am 9.10.2000\nzugestellte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, auf\ndas wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger am\n8.11.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist, zunächst bis zum 8.1.2001 und sodann bis\nzum 22.1.2001, am 22.1.2001 begründet.\n\n29\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen\nVortrag. Ergänzend führt er aus, entgegen den Ausführungen im\nangefochtenen Urteil habe er nicht wissentlich falsche Angaben zur\nAnzahl der entwendeten CD´s gemacht. Er habe gegenüber dem Zeugen C\nimmer deutlich gemacht, dass er die genaue Anzahl der entwendeten\nCD´s nicht kenne und die angegebenen Zahlen lediglich auf einer\nRekonstruktion beruhten.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndas am 6.10.2000 verkündete Urteil des\nLandgerichts Bonn - 10 0 540/98 - aufzuheben und festzustellen,\ndass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des zwischen den\nParteien aufgrund Versicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer 1\nXXXX, bestehenden Versicherungsverhältnisses, den dem Kläger\naufgrund des am 2.9.1998 in seine Wohnung L-Straße, ####3 L2\nstattgefundenen Einbruchdiebstahls und Vandalismus entstandenen\nSchaden zu ersetzen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.\nErgänzend trägt sie vor, der in erster Linie vorgebrachte Einwand\nmangelnder Fälligkeit der Klageforderung sei vom Landgericht zu\nUnrecht verneint worden. Allein der weitere Zeitablauf ändere\nnichts daran, dass die mit Schreiben vom 16.10.1998 verlangten und\nbis heute nicht erteilten Auskünfte für die Bewertung der\nDeckungsfrage dem Grunde nach relevant blieben. Die Annahme des\nLandgerichts, der Einbruchdiebstahl sei hinreichend dargetan, sei\nnicht überzeugend angesichts der bereits in erster Instanz\naufgezeigten Umstände. Zudem habe das Landgericht bei der Prüfung\ndieser Frage nicht ausreichend gewertet, dass erhebliche Zweifel\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers deshalb bestünden,\nweil er nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil den Versuch\ngemacht habe, den Beklagten arglistig zu täuschen. Für die Frage\nnach einer arglistigen Täuschung des Klägers seien dessen Angaben\nin der Schadensaufstellung und bei dem Regulierungsgespräch mit dem\nZeugen T3 entscheidend und nicht ein Gespräch vom 21.10.1998 mit\ndem Zeugen C. Hilfsweise beruft sie sich auf Leistungsfreiheit nach\n§ 21 Nr. 2 b VHB 92 i.V.m. 3 6 Abs. 3 VVG wegen Verstoßes gegen die\nAuskunftsobliegenheit.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nDie Kopien aus der Akte 11 UJs 19036/98 StA Karlsruhe waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nI.\n\n39\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt.\n\n40\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit aus dem Gesichtpunkt mangelnder\nProzessfähigkeit des Klägers bestehen nicht deshalb, weil er nach\nseinem unwidersprochenen Vorbringen in der Berufungsbegründung\nunter Betreuung steht. Dies ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit\nund Prozessfähigkeit des Betreuten. Der geschäftsfähige Betreute\nkann nach wie vor klagen und verklagt werden (vgl.\nZöller/Vollkommer, ZPO, 22.Auflage, § 53 Rn. 5).\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDie Berufung ist indes unbegründet.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nEntgegen der Meinung der Beklagten steht einem Anspruch des\nKlägers auf Leistung einer Entschädigung aus der\nHausratversicherung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 3 Nr. 2 und\nNr. 3, 5 Nr. 1 a, 6 VHB 92 wegen des Schadensfalles vom 1./2.9.1998\nnicht bereits fehlende Fälligkeit des Versicherungsanspruchs\nentgegen.\n\n45\n\nAnsprüche des Versicherungsnehmers auf Geldentschädigung werden\nnach dieser Vorschrift mit Beendigung der nötigen Erhebungen zur\nFeststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der\nLeistungspflicht fällig. Erhebungen sind Maßnahmen zur Beschaffung\nvon tatsächlichen Kenntnissen und Unterlagen, um die\nLeistungsansprüche nach Person, Grund und Höhe beurteilen zu\nkönnen. Dabei ist dem Versicherer eine gewisse Bearbeitungs- und\nÜberlegungsfrist einzuräumen (Prölss/Martin, VVG, 26.Auflage, § 11\n, Rn. 3).\n\n46\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagten zum Zeitpunkt der\nKlageeinreichung vom 14.12.1998 ein derartiger Zeitraum zur Prüfung\nvorhandener und Beschaffung noch weiterer von ihm für erforderlich\ngehaltener Unterlagen zustand. Insoweit kann auch unaufgeklärt\nbleiben, ob der Kläger gegenüber dem Zeugen T3 am 21.10.1998 die\nvon der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.1998 noch geforderten\nweiteren Angaben gemacht hat.\n\n47\n\nDenn der Anspruch auf Versicherungsschutz ist jedenfalls zu dem\nZeitpunkt fällig geworden als dem Kläger die\nKlageerwiderungsschrift vom 8.3.1999 mit dem Klageabweisungsantrag\nzugegangen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagte in erster Linie\nfehlende Fälligkeit eingewendet hat, hat sie Klageabweisung nicht\nlediglich als derzeit unbegründet, sondern insgesamt als\nunbegründet beantragt.\n\n48\n\nDem entspricht das weitere Vorbringen der Beklagten, mit dem sie\nhilfsweise Leistungsfreiheit aus anderen Gründen einwendet. Damit\nhat sie deutlich gemacht, dass sie in keinem Fall Deckung gewähren\nwill, und zwar völlig unabhängig davon, dass der Kläger die mit\nSchreiben vom 16.10.1998 erbeteten Unterlagen nachreicht oder\nnicht.\n\n49\n\nDie Beklagte kann auch nicht vorgeben, in welcher Reihenfolge\nihre Einwendungen geprüft werden. Anderes gilt nur für den Fall der\nHilfsaufrechnung und für den Vortrag des Klägers, der seine Anträge\nfür das Gericht bindend in ein Eventualverhältnis stellen kann. So\nwie das Gericht aber auch an eine Staffelung des klägerischen\nVortrages nach Haupt- und Hilfsvorbringen bei gleichem\nStreitgegenstand nicht gebunden ist, gilt nämliches für das\nBeklagtenvorbringen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten\nsind danach verfehlt.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDas Landgericht hat die auf Feststellung der Einstandspflicht\ngerichtete Klage zu Recht abgewiesen.\n\n52\n\na)\n\n53\n\nEine derartige Feststellungsklage war hier zulässig nach § 256\nAbs. 1 ZPO trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage.\nAuch wenn im Regelfall das Rechtsschutzinteresse für eine\nFeststellungsklage fehlt, wenn Klage auf Leistung möglich und\nzumutbar ist, gilt ausnahmsweise anderes für den Fall, dass bereits\ndas Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt\n(Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a, 8). Dies ist im vorliegenden\nFall zu bejahen. Denn bei einer Versicherung ist zu erwarten, dass\nsie als der Aufsicht unterliegendes Unternehmen freiwillig dem\nUrteil nachkommt (BGH VersR 1983,125), zumal zur Feststellung der\nSchadenshöhe und Einigung hierüber nach § 23 VHB 92 ein\nSachverständigenverfahren einseitig vom Versicherungsnehmer\neingeleitet werden kann, das für beide Parteien verbindlich\nFeststellungen trifft, das heißt ein streitiges Verfahren zur Höhe\nnicht zu erwarten ist (BGH VersR 1986, 675; OLG Hamm VersR\n1988,173).\n\n54\n\nb.\n\n55\n\nDie Klage ist indes unbegründet. Denn die Beklagte ist nach § 22\nNr. 1 VHB 92 wegen arglistiger Täuschung sowie nach § 21 Nr. 2 b, 3\nVHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit leistungsfrei.\n\n56\n\naa. Eine Einstandspflicht für den vom Kläger behaupteten\nEinbruchdiebstahl und den nach dem Einbruch eingetretenen\nVandalismusschaden besteht nicht, weil der Kläger versucht hat, die\nBeklagte durch Vorlage einer falschen Bestätigung sowie falschen\nAngaben zur Anzahl der entwendeten CD´s über Tatsachen zu täuschen,\ndie für die Höhe der Entschädigung bedeutsam sind.\n\n57\n\nDabei sind nur Täuschungshandlungen relevant, die vor der\nDeckungsablehnung, das heißt hier dem Zugang der Klageerwiderung,\nerfolgt sind. Vertragliche Obliegenheiten hat der\nVersicherungsnehmer nur so lange zu erfüllen, als er es mit einem\nprüfungs- und noch verhandlungsbereiten Versicherer zu tun hat (OLG\nKöln VersR 1998, 317).\n\n58\n\n(1) Der Kläger hat dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten,\ndem Zeugen T3, eine Bestätigung des Zeugen y vom 9.9.1998\nnachträglich eingereicht, die falsch war. Entgegen der dortigen\nErklärung des Zeugen y, für den Kläger in den vergangenen zwölf\nMonaten 322 CD´s besorgt zu haben, konnte der Zeuge aus eigener\nErinnerung die Anzahl erworbener CD´s nicht bestätigen. Vielmehr\nhat der Kläger nach den Bekundungen des Zeugen y in seiner\nVernehmung vor dem Amtsgericht Karlsruhe ihm die zu bestätigende\nAnzahl der angeblich erworbenen CD´s vorgegeben. Zwar hat der Zeuge\njeden Monat eine gewisse Anzahl von CD´s für den Kläger erworben,\ndie angegebene Zahl konnte er aber nach seiner vorbehaltlosen\nAussage tatsächlich nicht bestätigen, weil ihm diese nicht bekannt\nwar, wie er auch den bestätigten Zeitraum nicht tatsächlich angeben\nkonnte. Bereits zum Zeitpunkt der Niederlegung der Erklärung war\nder Zeuge daher über die ihm vom Kläger vorgegebene Anzahl\nerworbener CD´s unglücklich. Weiter hat der Zeuge entgegen den\nAngaben in der Bestätigung CD´s für den Kläger nicht in seiner\nEigenschaft als Bezirksverkaufsleiter einer Schallplattenfirma\nerworben, sondern als Privatperson, wie er vor dem Amtsgericht\nbekundet hat.\n\n59\n\nDie Einreichung dieser falschen Bestätigung erfüllt den\nTatbestand der arglistigen Täuschung. Nicht jede bewusst falsche\nAngabe deutet auf Arglist des Versicherungsnehmers hin. Die\nEinreichung der falschen Bestätigung muss vielmehr einen gegen die\nInteressen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird\nkeine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt.\nEs genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung\nberechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der\nVersicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass\nsein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung\nmöglicherweise beeinflussen kann (BGH r+s 1985,302; OLG Düsseldorf\nr+s 1996, 319).\n\n60\n\nSo liegt es hier. Der Kläger hat die Bestätigung nachgereicht,\num die Schadensregulierung durch die Beklagte positiv zu\nbeeinflussen. Ob die dort angegeben Anzahl von CD´s möglicherweise\nder Anzahl der tatsächlich vom Zeugen y für den Kläger erworbenen\nCD´S entsprach , ist irrelevant. Entscheidend ist, dass die\nBestätigung bei der Beklagten den Eindruck erwecken sollte, er habe\neinen Beweis dafür, dass eine Person von gewisser Reputation für\nihn rein geschäftlich die angegebene Anzahl von CD´s im für die\nEntschädigung bedeutsamen Zeitraum erworben habe. Allein dies war\nder Grund für die Ausstellung der Bestätigung, wie der Zeuge y in\nseiner Vernehmung vor dem Amtsgericht deutlich bekundet hat. Er hat\ndie Bestätigung nicht etwa aus eigenem Antrieb verfasst, sondern\nallein auf Veranlassung des Klägers.\n\n61\n\nDass der Kläger den Zeugen y um eine derartige Bestätigung\ngebeten hat, zeigt, dass er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung\nvon Ansprüchen fürchtete und diesen durch Vorlage der Bestätigung\nzu begegnen suchte.\n\n62\n\nAnhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen y\nzweifeln bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht\nvorgetragen.\n\n63\n\n(2) Der Kläger hat darüber hinaus auch arglistig über die Anzahl\nder tatsächlich bei ihm entwendeten CD´s getäuscht.\n\n64\n\nNach Auffassung des Senats hat die Beklagte bewiesen, dass der\nKläger in dem Jahr vor dem behaupteten Einbruch lediglich eine\nwesentlich geringere Anzahl von CD´s erworben hat, als von ihm mit\nca. 2125 angegeben. Auszugehen war von den eigenen Angaben des\nKlägers dazu, wieviele CD´s er bei verschiedensten Gelegenheiten\nerworben haben will. Die hierzu vom Landgericht durchgeführte\nBeweisaufnahme hat indes lediglich den Nachweis des Erwerbs von\ncirca 1485 CD´s erbracht. Damit steht zur Überzeugung des Senats\nfest, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nur eine\nwesentlich geringere Menge als die behaupteten CD´s erworben,\nzutreffend ist.\n\n65\n\nEntsprechend dem bei der Beklagten eingereichten Anlagenkonvolut\nB 11 des AH ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der\nBeklagten der Erwerb von 368 CD´s bewiesen. Weitere\nRechnungen ergeben den Kauf von 14 CD´s gemäß Rechnung vom\n19.3.1998 der Firma j, von weiteren 26 CD´s nach Rechnung vom\n31.3.1998 der Firma j, 11 CD´s entsprechend der Rechnung vom\n28.4.1998 der Firma T2, 10 CD´s gemäß der Rechnung der Firma s vom\n12.3.1998 sowie 4 CD´s gemäß Rechnung vom 24.6.1998 der Firma j,\ndas heißt weitere 65 CD´s.\n\n66\n\nNach den Bekundungen des Zeugen y hat dieser für den Kläger\nmindestens weitere 300 CD´s gekauft. Ausgehend von seinen\nAngaben zu regelmäßigen monatlichen Einkäufen und Ausgaben von etwa\n600 DM pro Monat für 25-30 CD´s, das heißt einem Durchschnittspreis\nvon bestenfalls 24 DM bis 20 DM, ergäbe sich hieraus eine Anzahl\nvon 300 bis 360 CD´s für die dem Diebstahl vorangegangenen 12\nMonate. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die Angaben dieses\nZeugen in Zweifel zu ziehen. Er hat auch in Zusammenhang mit der\nRücknahme der ursprünglichen Bestätigung vom 9.9.1998 sowie den\nvorbehaltlosen Angaben in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht\nKarlsruhe vom 29.7.1999 deutlich gemacht, dass er bestrebt ist,\nletztlich wahre Angaben zu machen und seinen ursprünglichen\n\"Fehler\" wieder gut zumachen. Der Zeuge hat auch nicht\nvorprozessual seine Bestätigung vollständig zurückgenommen,\njedenfalls ergibt sich dies aus dem dem Senat vorliegenden\nGedächtnisprotokoll des Zeugen nicht (Bl. 97 ff. GA). Andernfalls\nwären auch nicht die auf die \"Rücknahme der Bestätigung\" erfolgten\nFaxschreiben des Zeugen C verständlich, dem die Rücknahmeerklärung\ndes Zeugen y gerade nicht ausreichend war. Vielmehr hat der Zeuge,\nwie seinem Gedächtnisprotokoll zu entnehmen, seine Bestätigung\nlediglich hinsichtlich der angegeben Stückzahl revidieren wollen,\nnicht jedoch in Abrede gestellt, je für den Kläger CD´s gekauft zu\nhaben. Der Senat hält aus diesem Grund die Angaben des Zeugen vor\nGericht für glaubhaft.\n\n67\n\nNach Angaben des Zeugen L3 hat der Kläger bei vier Gelegenheiten\nin dessen Begleitung auf der CD-Börse in N insgesamt ca. 330\nCD´s gekauft, nämlich einmal ca. 150, einmal ca. 100, ein weiteres\nMal zwischen 30 und 50 Stück und beim vierten mal etwa 50 CD´s.\n\n68\n\nDie Angaben der Zeugen L und H vor dem Amtsgericht Karlsruhe am\n23.2.2000 zur Anzahl der gekauften CD´s sind unergiebig, weil die\nZeugen lediglich die Behältnisse angeben, ohne dass Rückschlüsse\nmöglich sind, wieviele CD´s in derartige, den Ausmassen nach\nrelativ unbestimmt gebliebene Behältnisse passen. Ausgehend von den\neigenen Angaben des Klägers, er habe insgesamt bei einem Besuch der\nBörse maximal 200 CD´s gekauft, so hätte er in Begleitung dieser\nZeugen, die in jeweils einmal begleitet haben wollen, maximal\n400 CD´s erworben.\n\n69\n\nDavon, dass sie für den Kläger allein einmal 22 CD´s des\nInterpreten U M erworben hat, hat die Zeugin L in ihrer Vernehmung\nnichts gesagt, möglicherweise weil sie darauf nicht angesprochen\nworden ist. Eine erneute Vernehmung der Zeugin zu diesem Punkt ist\nindes entbehrlich, weil selbst einen derartigen weiteren Erwerb von\n22 CD´s unterstellt, eine objektiv falsche Angabe des\nKlägers zur Gesamtzahl der erworbenen CD´s vorliegt.\n\n70\n\nDie Vernehmung seiner Ehefrau am 29.7.1999 vor dem Amtsgericht\nKarlsruhe ist unergiebig beblieben. Die Zeugin I hat deutlich\ngemacht, dass sie die Anzahl der CD´s nicht schätzen konnte und\nkann. Entnehmen kann man ihrer Aussage lediglich, dass in der\nWohnung mehr CD´s, als sonst üblicherweise vorhanden, gestapelt\nworden sind.\n\n71\n\nDanach kann zugunsten des Klägers lediglich der Erwerb von\ninsgesamt circa 1485 CD´s angenommen werden. Weitere\nErwerbsgelegenheiten hat er nicht dargelegt, so dass sich die\nBehauptung der Beklagten, die angegebene Stückzahl sei falsch, als\nrichtig erwiesen hat.\n\n72\n\nAngesichts der danach vorliegenden Abweichung von rund 30 %\ngegenüber der von ihm als entwendet angegebenen Anzahl von CD´s\nkann nach Auffassung des Senats nicht von einer bloßen\nNachlässigkeit des Klägers ausgegangen werden, sondern von einem\nTäuschungsversuch im Bestreben, eine erhöhte Entschädigungsleistung\nzu erhalten. Der Kläger kann sich nicht damit entschuldigen, er\nhabe lediglich Circa-Angaben gemacht. Denn er hat sehr detailliert\nin der Schadensaufstellung angegeben, in welchem Raum etwa wie\nviele CD´s vorhanden waren. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen,\ndass man sich hinsichtlich derartiger Angaben so getäuscht haben\nwill.\n\n73\n\nEs liegt auf der Hand, dass derartige Falschangaben in einer\nSchadensaufstellung in dem Bewusstein gemacht werden, die\nSchadensregulierung für sich positiv zu beeinflussen. Dies wird\nbestätigt durch das bereits oben geschilderte Verhalten des Klägers\nin Zusammenhang mit der Bestätigung des Zeugen y vom 9.9.1998.\n\n74\n\nUnerheblich ist, ob der Kläger diese Angaben später gegenüber\ndem Zeugen T3 oder dem Zeugen C relativiert hat. Zu Recht weist der\nBeklagte darauf hin, dass der Versuch der Täuschungshandlung\nvollendet war, nachdem ihm die Schadensaufstellung zugegangen ist.\nSelbst wenn der Kläger später andere Angaben gemacht hätte, wäre\ndies nicht freiwillig erfolgt, sondern erst im Rahmen der\nErmittlungen und Nachfragen durch den Beklagten. Im übrigen hat der\nKläger noch mit der Klageschrift seine ursprünglichen Angaben zur\nAnzahl der entwendeten CD´s wiederholt.\n\n75\n\nAuffallend, wenn auch von dem Beklagten nicht ausdrücklich\nmoniert, sind die Angaben des Klägers zum Wert der CD´s, den er für\njede CD mit 30 DM ohne Circa-Zusatz angeben hat. Ein solcher\nAnschaffungspreis ergibt sich weder aus den vorgelegten Rechnungen,\nden Angaben des Zeugen y, der von 25-30 CD´s für 600 DM im Monat,\ndas heißt von 20 bis 24 DM, spricht, noch aus dem Umstand auf\nCD-Börsen erworbener CD´s. Dort werden CD´s in der Regel günstiger\nerworben, es sei denn, es seien ausgefallene Stücke, was der Kläger\nhinsichtlich der von ihm angeschafften CD´s aber gar nicht\nbehauptet.\n\n76\n\n(3) Aufgrund der Täuschung des Klägers bei der\nSchadensermittlung nach dem Versicherungsfall entfällt jede\nEntschädigungspflicht auch dann, wenn die Täuschung sich nur auf\nTeilschäden bezog hat oder erfolglos blieb. Dies ist eine gewollt\nharte Konsequenz auf eine positive Vertragsverletzung, wie sie das\nübrige Schuldrecht nicht kennt: ein Verwirkungstatbestand mit\nStrafcharakter (OLG Köln VersR 2001, 893 m.w.N.).\n\n77\n\nDie Berufung der Beklagten auf völlige Leistungsfreiheit stellt\nsich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht als\nunzulässige Rechtsausübung in Anwendung von § 242 BGB dar. Dies\nkönnte bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände dann der\nFall sein, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des\nSchadens betrifft und die Versagung des Versicherungsschutzes den\nVersicherungsnehmer in seiner Existenz bedrohen würde (BGH r+s\n1992,420). Die Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1986, 1177; Senat\nVersR 2001,a.a.O.) neigt dazu, bei falschen Angaben in Höhe von\nmehr als 10 % des tatsächlichen Regulierungsbetrages nicht mehr von\neiner geringfügigen Täuschung zu sprechen.\n\n78\n\nNach dem Vorhergesagten hat der Kläger lediglich 1485 CD´s\nerworben, angegeben hat er ca. 2125 CD´s zum Preis von 30 DM. Die\nvon ihm behauptete Schadenshöhe bezüglich der CD´s beträgt über\n63.000 DM, während tatsächlich nur ein Schaden in Höhe von 44.550\nDM ausgehend von einem Preis von 30 DM in Rede steht. Der\nTäuschungsversuch betrifft, bezogen auf den insgesamt geltend\ngemachten Schaden in Höhe von 105.719,04 DM, Einbruchdiebstahl\n90.719,04 DM sowie anhand der aufgeführten Beschädigungen\ngeschätzter Vandalismusschaden 15.000 DM, 18 %.\n\n79\n\nGeht man von einem geringeren Erwerbspreis von ca. 20 DM\nausgehend von den Angaben des Zeugen y und den vorgelegten\nRechnungen aus, erhöht sich der Prozentsatz sogar auf 32 %.\n\n80\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Versagung des\nVersicherungsschutzes den Kläger in Existenznot bringen könnte,\nbestehen mangels entsprechenden Vortrages des Klägers nicht. Zwar\nkann er nach seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus\ngesundheitlichen Gründen vermutlich seinen Beruf als Masseur nicht\nmehr ausüben. Bereits bestehende finanzielle Probleme, die durch\neine Versagung verschärft werden, trägt er aber nicht vor.\n\n81\n\nbb. Die Beklagte ist zudem leistungsfrei nach § 21 Nr.2 b, 3 VHB\n92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit.\n\n82\n\nDie Berufung auf diese erstmals in zweiter Instanz zur\nLeistungsfreiheit behauptete Obliegenheitsverletzung bleibt der\nBeklagten unbenommen, weil sie nur eine weitere Begründung\nnachschiebt, sie sich aber weiter wie in erster Instanz auf\nLeistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft. Ein\nirgendwie gearteter Vertrauenstatbestand kann daher beim Kläger\nnicht hervorgerufen worden sein, der die Einführung dieses weiteren\nTatbestandes einer Obliegenheitsverletzung als rechtsmissbräuchlich\nerscheinen ließe (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1994,1183).\n\n83\n\n(1) Wie zuvor ausgeführt, hat der Kläger in der Schadensanzeige\nfalsche Angaben zur Anzahl der entwendeten CD´s gemacht und damit\nseine Aufklärungspflicht verletzt.\n\n84\n\n(2) Umstände, die eine geringere Verschuldensform als Vorsatz\noder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG nahe legen,\nhat der Kläger nicht dargelegt. Im Gegenteil impliziert die oben\ndargestellte arglistige Handlungsweise des Klägers seinen\nVorsatz.\n\n85\n\n(3) Die bei der hier gegebenen folgenlosen vorsätzlichen\nObliegenheitsverletzung nach der Rechtsprechung (BGH VersR\n1984,228) weiter erforderliche generelle Eignung des Verstoßes, die\nInteressen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ein\nerhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers liegen vor.\n\n86\n\nDie falsche Angabe von für die Schadenshöhe bedeutsamen\nUmständen, nämlich Falschangaben zu Anzahl (und Wert) der\nentwendeten CD´s, sind generell geeignet, zu einer nicht\ngerechtfertigten Zahlung bzw. Überzahlung durch den Versicherer zu\nführen. Ein erhebliches Verschulden des Klägers liegt deshalb vor,\nweil die Annahme eines arglistigen Verhaltens ein Fehlverhalten\nausschließt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht\nunterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer\nVerständnis aufzubringen vermag.\n\n87\n\n(4) Der Kläger wurde auch über die Folgen einer vorsätzlichen\nObliegenheitsverletzung in dem von ihm unterzeichneten\nSchadensanzeigeformular belehrt. In dem durch das geschwärzte\nseitlich angebrachte Ausrufungszeichen ausreichend hervorgehobenen,\nunmittelbar vor der Unterschriftszeile befindlichen Passus hat die\nBeklagte auf die Folgen bewusst, das heißt vorsätzlicher, unwahrer\noder unvollständiger Angaben hingewiesen. Insbesondere ist dem\nKläger vor Augen geführt, dass ihm der Totalverlust des\nVersicherungsschutzes auch und gerade dann droht, wenn dem\nVersicherer im Hinblick auf die Feststellungen zum Umfang der\nVersicherungsleistung keinerlei Nachteil entstanden ist.\n\n88\n\nIII.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nGrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nStreitwert zweiter Instanz und Beschwer des Klägers: 84.575,24\nDM (90.719,04 DM Einbruchschaden plus geschätzter 15.000 DM\nVandalismusschaden abzüglich 20 %-igem Abschlag für die\nFeststellungsklage)\n\n91\n\nMünstermann Dr. Halbach Mähr","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-11/9-u-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-11/9-u-186-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301057","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.748502+00:00"}}