{"status":"available","doknr":"OLD301066","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0910.17W298.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-10","aktenzeichen":"17 W 298/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im\nübrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg. Die mit insgesamt 491,00 DM (zzgl.\nanteiliger Umsatzsteuer) angemeldeten, durch die Wahrnehmung des\nTermins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 16.\nNovember 2000 entstandenen Reisekosten des in W. praktizierenden\nProzessbevollmächtigten der Klägerin sind nicht über die unter dem\nGesichtspunkt anderweitig ersparter Informationskosten\nberücksichtigten 100,00 DM hinaus erstattungsfähig.\n\n3\n\nDer Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass die durch eine\nReise zum Prozessgericht anfallenden Fahrtauslagen sowie die Tage-\nund Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts, der - wie der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin - beim Prozessgericht nicht\nzugelassen, dort aber gemäß § 78 Abs. 1 ZPO in der er seit dem 1.\nJanuar 2000 geltenden Fassung postulationsfähig ist, nicht\nlediglich nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sondern\ngrundsätzlich in voller Höhe zu erstatten sind, wenn die Entfernung\nzwischen dem Wohnort, dem Ort der gewerblichen Niederlassung der\nPartei oder dem Ort, an dem die zur Vertretung des Fiskus berufene\nBehörde ihren Sitz hat, und dem Ort, an dem der Anwalt seine\nKanzlei unterhält, weniger als 40 km und die Entfernung zwischen\ndem Ort des Wohn-, Geschäfts- oder Behördensitzes und dem Ort des\nProzessgerichts mehr als 40 km beträgt. Im Streitfall kann dies\njedoch dahinstehen. Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt,\nsind nämlich die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der beim\nProzessgericht nicht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts\nauch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnotwendig war. Das aber ist in aller Regel zu verneinen, wenn die\nPartei die Prozessaussichten selbst zutreffend zu beurteilen vermag\nund die für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigten\nInformationen schriftlich zu erteilen in der Lage ist, sei es, dass\nsie selbst rechtskundig ist oder rechtskundiges Personal\nbeschäftigt, sei es, dass sie einen bloßen Routineprozess führt,\nden sie so oder in ähnlicher Weise schon des öfteren geführt hat.\nFür eine Partei, die keiner prozessbezogenen Beratung bedarf, und\nder es möglich und zuzumuten ist, einen am Ort des Prozessgerichts\nansässigen Prozessbevollmächtigten auf dem Postwege und ergänzend\ntelefonisch über den maßgeblichen Tatsachenstoff zu informieren,\nbesteht kein begründeter Anlass, einen örtlichen Rechtsanwalt zum\nProzessbevollmächtigten zu bestellen, so dass die Kosten, die ihr\ndurch die Beauftragung eines an ihrem (Wohn-, Geschäfts- oder\nBehörden-) Sitz praktizierenden Anwalts entstanden sind, nicht über\ndiejenigen Kosten hinaus erstattungsfähig sind, die ihr erwachsen\nwären, wenn sie einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts mit der\nProzessführung und mit ihrer Vertretung in der mündlichen\nVerhandlung betraut hätte. Daraus folgt, dass die Reisekosten des\nörtlichen Prozessbevollmächtigten einer rechtskundigen Partei oder\neiner Partei, für die sich die Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung als bloße Routine darstellt, nur unter dem\nBlickwinkel und in Höhe anderweit ersparter Kosten, nämlich nur in\nHöhe derjenigen Porto- und Telefonkosten zu erstatten sind, die sie\nhätte aufwänden müssen, wenn sie ihre Vertretung im Rechtsstreit\neinem Anwalt am Ort des Prozessgerichts übertragen und diesen auf\ndem Postwege mit den erforderlichen Informationen versehen\nhätte.\n\n4\n\nOb bei der Klägerin, wie der Rechtspfleger offenbar angenommen\nhat, die Fähigkeit zur schriftlichen Informationserteilung stets\nund für alle Rechtsstreitigkeiten vorausgesetzt werden kann und\nmuss, bedarf hier keiner Entscheidung. Im gegebenen Fall kann\njedenfalls unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin\neinen Kölner Rechtsanwalt ohne unzumutbare Anforderungen\nschriftlich und ergänzend fernmündlich über den der Klage zu Grunde\nliegenden Sachverhalt hätte unterrichten können. Die im\nvorangegangenen Rechtsstreit zur Vertretung der Klägerin berufene\nBehörde verfügt erklärtermaßen über juristisch vorgebildete\nMitarbeiter mit der Befähigung zur Ausübung des Richteramtes. Der\nStreitstoff als solcher rechtfertigt nicht die Annahme, dass es zur\nInformation eines Kölner Prozessbevollmächtigten eines persönlichen\nInformationsgespräches bedurft hätte. Die Klägerin hat der\nBeklagten vorgeworfen, einem ihrer Beamten bei der Veruntreuung von\nGeldern behilflich gewesen zu sein, indem sie bei mehreren Kölner\nKreditinstituten Konten eröffnet habe, deren sich der Beamte mit\nWissen und Billigung der Beklagten zur Auszahlung der veruntreuten\nGelder bedient habe. Dafür, dass die Volljuristen, die bei der zur\nVertretung der Klägerin berufenen Behörde tätig sind, mit der\nverständlichen Darstellung dieses Sachverhalts überfordert waren,\nsind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, zumal die Klägerin dabei und\nbei der Aufbereitung der Tatschen, die für die Rechtsverfolgung\ngegen die Beklagte von Bedeutung sein konnten, auf das Ergebnis der\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätte zurückgreifen können.\nDass die Auswertung der 6 Leitz-Ordner umfassenden Ermittlungsakten\neinen erheblichen Zeitaufwand erfordert hätte, vermag die\nNotwendigkeit eines persönlichen Informationsgespräches des mit den\ninnerbehördlichen Ermittlungen betrauten Mitarbeiters der Klägerin\nmit dem Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht zu begründen; dies\numso weniger, als sich ein Kölner Rechtsanwalt in gleicher Weise\nwie der in Wiefelstede ansässige Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin in die Ermittlungsakten hätte einarbeiten können. Soweit\nder örtliche Anwalt der Klägerin aus seiner Tätigkeit als\nProzessbevollmächtigter in den von dieser gegen andere\nTatbeteiligte angestrengten Rechtsstreitigkeiten über für die\nProzessführung in vorliegender Sache erhebliche Vorkenntnisse und\nInformationen verfügt haben sollte, die nicht auch bei der Klägerin\nselbst vorhanden waren, hätte diese im übrigen von der ihr durch §\n666 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, ihren W.\nRechtsanwalt im Rahmen seiner Auskunftspflicht an der\nInformationserteilung gegenüber einem Kölner Rechtsanwalt zu\nbeteiligen, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu schulden. Es\ngehört zu den dem Anwalt in Nachwirkung eines vorausgegangenen\nMandatsverhältnisses obliegenden Pflichten, seinem Auftraggeber\nauch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der\nlaufenden Information umfassten Tatsachen zu geben und solche aus\nder Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu\nerlangenden Kenntnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen\nseiner Prozessführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Der\nWiefelsteder Rechtsanwalt hätte daher, sofern die Klägerin dies\nverlangt hätte, auch einen Kölner Rechtsanwalt über alle ihm\naufgrund seiner Tätigkeit als deren Prozessbevollmächtigter in den\nvorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewordenen Vorgänge,\ndie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte bedeutsam\nwaren oder werden konnten, unentgeltlich informieren müssen.\n\n5\n\nDem Rechtspfleger ist mithin darin zuzustimmen, dass die\nKlägerin in vorliegender Sache zur schriftlichen Information eines\nKölner Rechtsanwalts in der Lage gewesen wäre, sodass die\nstreitigen Reisekosten nur in Höhe der von der Klägerin durch die\nBestellung eines ortnah praktizierenden Anwalts zum\nProzessbevollmächtigten ersparten Porti und sonstigen\nKommunikationsentgelte erstattungsfähig sind. Diesen ersparten\nInformationsaufwand hat der Rechtspfleger mit 100,00 DM nicht zu\nniedrig, sondern im Gegenteil eher zu hoch bemessen. Es muss daher\nbei dem angefochtenen Beschluss verbleiben.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-10/17-w-298-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-10/17-w-298-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301066","retrieved":"2026-07-09 03:26:16.566483+00:00"}}