{"status":"available","doknr":"OLD301065","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0910.14WF130.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-10","aktenzeichen":"14 WF 130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beiden\nParteien für Klage und Widerklage zur Abänderung eines\nProzessvergleichs vom 21.1.1999\n\n4\n\n(18 F 51/98 AG Eukirchen) Prozesskostenhilfe versagt. Auf die\nausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden beider\nParteien, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerden sind gem. § 127 II ZPO zulässig.\n\n8\n\nIn der Sache ist aber die Beschwerde des Beklagten unbegründet,\nwährend die Beschwerde des Klägers überwiegend begründet ist.\n\n9\n\nDie Beschwerde des minderjährigen Klägers ist begründet, weil\nder Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung ist, dass im\nStreitfall fiktiv von einem Einkommen von 2.600 DM netto\nausgegangen werden kann. Die Zeit der Zurechung der Abfindung der\nFa. M. war auf 30 Monate seit August 1997 begrenzt. Zum jetzigen\nEinkommen ist das Einkommen aus einer Nebentätigkeit\nhinzuzurechnen. Mit Recht hat das Amtsgericht auch die zusätzliche\nBerücksichtigung eines Wohnwertvorteils abgelehnt. Auf etwa\nfreiwillige Zuwendungen der neuen Ehefrau des Beklagten kommt es\nnicht an. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug\ngenommen.\n\nDas Amtsgericht hat die Änderung der Kindergeldverrechung nach\n§ 1612b V BGB aber nicht berücksichtigt. Nach der hier maßgebenden\nGruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.1999 sind 546 DM zu\nzahlen, ohne dass es noch zu einer Kindergeldverrechung kommt. Die\nÄnderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2001 ergibt einen Betrag\nvon 562,- DM, der aber auf den beantragten Betrag von 554,- DM zu\nbegrenzen war. Auch insoweit kommt es nicht zu einer\nKindergeldverrechnung, da weniger als 135 % des Regelbetrags\ngezahlt werden (vgl. Verrechungstabelle FamRZ 2001, Heft 11, S.IX).\nDie Änderung des § 1612b V BGB ist auch gegenüber früher\ngeschlossenen Vergleichen zu berücksichtigen und erreicht die\nWesentlichkeitsgrenze.\n\nDie Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil aufgrund der\ngesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB eine\nNebentätigkeit aufgenommen werden muss. Die gegenteilige Auffassung\nder Beschwerde steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung\ndes Senats zur Verpflichtung, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn\nnur ein geringes Einkommen erzielt wird und der Mindestbedarf\nminderjähriger Kinder nicht gedeckt wird. Wie schon ausgeführt,\nmuss insgesamt von einem Einkommen von 2600,- DM netto ausgegangen\nwerden - dieses Einkommen kann der Beklagte im Alter von 44 Jahren\nbei hinreichender Erwerbsbemühung, zu der er sich ausdrücklich\nverpflichtet hat, verdienen. Gegenteiliges ist nicht hinreichend\ndargetan.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-10/14-wf-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-10/14-wf-130-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301065","retrieved":"2026-07-09 03:26:16.477113+00:00"}}