{"status":"available","doknr":"OLD301081","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U215.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"6 U 215/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a.\ndas den Wirkstoff L. enthaltende Fertigarzneimittel \"A.\". Die\nBezeichnung \"A.\" ist zu Gunsten der T. E. GmbH - wie aus der Anlage\nK 1 zur Klageschrift ersichtlich - als Marke u.a. für Arzneimittel\ngeschützt. Die T. E. GmbH hat der Klägerin eine Lizenz zur Nutzung\ndes erwähnten Zeichens erteilt und sie ermächtigt, gegen\nRechtsverletzungen durch Dritte in eigenem Namen\neinzuschreiten.\n\n3\n\nDas stoffidentische Arzneimittel wird in Italien durch die Fa.\nW.L. S./C. hergestellt und unter der Bezeichnung \"Z.\" in den\nVerkehr gebracht.\n\n4\n\nDie Beklagte importiert das letztgenannte Arzneimittel \"Z.\" aus\nItalien und bringt es hier nach Umetikettierung der italienischen\nOriginalpackung und Beifügung einer deutschsprachigen\nPackungsbeilage in der aus dem überreichten Originalexemplar\n(Anlage K 2 = Hüllen Bl. 14 d.A.) ersichtlichen Aufmachung unter\nder Bezeichnung A. in den Verkehr. Auf der Umverpackung ist dabei\nder Hinweis angegeben, dass es sich bei A. um eine eingetragene\nMarke der T. E. GmbH handelt.\n\n5\n\nNeben der Beklagten führt auch die K.P. GmbH das Arzneimittel\n\"Z.\" aus Italien nach Deutschland ein, wo sie es unter der\ngenannten Originalbezeichnung auf den Markt bringt.\n\n6\n\nDas Arzneimittel wird überdies auch noch durch andere Firmen\nhergestellt und unter verschiedenen Bezeichnungen in Deutschland,\nItalien und anderen europäischen Staaten vertrieben. So bringt u.a.\ndie Fa. A. das von ihr hergestellte Arzneimittel in Deutschland und\nin Frankreich unter ihrer Marke \"L.\" auf den Markt; in Italien wird\ndas Arzneimittel ferner durch T. Italia unter L. in den Verkehr\ngebracht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf\ndie Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2001 (dort S.\n4 = 185 d.A.) Bezug genommen.\n\n7\n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung der Marke \"A.\" durch die\nBeklagte eine den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\nverwirklichende Verletzung der ihrer Lizenzgeberin in bezug auf die\nMarke A. zustehenden Rechte und nimmt die Beklagte auf Unterlassung\nund Auskunft in Anspruch; sie verlangt ferner die Feststellung,\ndass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.\n\n8\n\nDer Austausch der ursprünglichen Bezeichnung \"Z.\" des aus\nItalien importierten, von W.L. S. hergestellten Arzneimittels gegen\ndie im Einfuhrland Deutschland verwendete Marke \"A.\" stehe, so hat\ndie Klägerin zur Begründung der vorbezeichneten Klagebegehren\nausgeführt, dabei namentlich auch nicht mit den Grundsätzen in\nEinklang, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Fällen des\nParallelimports von Arzneimitteln zur Legitimierung der Ersetzung\nder ursprünglichen Marke durch die im Einfuhrmitgliedsland benutzte\nMarke entwickelt habe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n11\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung\n\n12\n\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur\nHöhe von 500.000,00 DM\n\n13\n\nzu unterlassen,\n\n14\n\ndas in Italien von L. hergestellte und\ndort von W. vertriebene\n\n15\n\nArzneimittel Z. 15 und 30 mg-Kapseln im\ngeschäftlichen Verkehr\n\n16\n\nin der Bundesrepublik Deutschland unter\nder Marke A.\n\n17\n\nanzubieten und/oder in den Verkehr zu\nbringen und/oder anbieten\n\n18\n\nund/oder in den Verkehr bringen zu\nlassen, wie nachstehend wieder-\n\n19\n\ngegeben\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n2. ihr, der Klägerin, Auskunft darüber\nzu erteilen,\n\n23\n\nseit wann Handlungen gemäß Ziff. I. 1.\nbegangen worden sind,\n\n24\n\ndies unter Darlegung der Vertriebswege,\nder Abnehmer, der Stück-\n\n25\n\nzahlen sowie der dafür erzielten\nErlöse, diese gestaffelt nach\n\n26\n\nQuartalen;\n\n27\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der\nKlägerin,\n\n28\n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr aus\nHandlungen der unter Ziff.\n\n29\n\nI.1. beschriebenen Art bereits\nentstanden ist oder noch entstehen\n\n30\n\nwird.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nNach Ansicht der Beklagten ist die Ersetzung der das aus Italien\nimportierte Arzneimittel kennzeichnenden Originalbezeichnung durch\ndie im Einfuhrland Deutschland verwendete Klagemarke berechtigt. In\nBegründung dieses Standpunkts hat sie unter Auseinandersetzung mit\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog.\nMarkenersetzung bei parallelimportierten Arzneimitteln ausgeführt,\ndass die hier zu beurteilende Geltendmachung der Klagemarke \"A.\"\ndurch die Klägerin zu dem Zweck, sich dem Vertrieb des\numetikettierten Arzneimittels unter dieser Marke im Inland zu\nwidersetzen, zu einer mit den Artikeln 28, 30 EGV unvereinbaren\nkünstlichen Abschottung zwischen den Mitgliedsstaaten führen\nwürde.\n\n34\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.11.2000, auf\nwelches zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen wird,\nstattgegeben. Die von der Beklagten zum Vertrieb des Arzneimittels\nim Inland vorgenommene Umbenennung verletze, so hat das Landgericht\nzur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die\nin bezug auf die Klagemarke bestehenden Rechte der Markeninhaberin\nund begründe die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf\nUnterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht\nnach Maßgabe der §§ 4, 14 MarkenG. Die Beklagte sei auch nach dem\nvon ihr eingewandten Gesichtspunkt der gemäß Artikel 28, 30 EGV\nunzulässigen künstlichen Marktabschottung nicht zur vorliegend\nbeanstandeten Verwendung der Klagemarke befugt, weil - was das\nLandgericht unter näherer Befassung mit den Entscheidungen\n\"Pharmacia & Upjohn\" ( WRP 1999, 1264 ff) sowie \"Bristol-Myers\nSquibb\" (WRP 1996, 880 ff) des Europäischen Gerichtshofs erläutert\nhat - das Recht des Markeninhabers, sich dem Markenaustausch zu\nwidersetzen, danach nur dann ausgeschlossen werden könne, wenn die\nMarkenersetzung objektiv notwendig sei. Davon könne im Streitfall\nnicht die Rede sein, weil sich die Beklagte mit dem Inlandsvertrieb\ndes aus Italien importieren Arzneimittels unter der Marke \"A.\"\nallenfalls wirtschaftliche Vorteile verspreche. Diese reichten\nindessen nicht aus, um i.S. der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs die Notwendigkeit der Markenersetzung begründen zu\nkönnen.\n\n35\n\nGegen dieses ihr am 10.11.2000 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am Montag, den 11.12.2000 Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.03.2001\nmittels eines unter diesem Datum eingegangenen Schriftsatzes\nbegründet hat.\n\n36\n\nDie Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nhält insbesondere an dem von ihr noch vertiefend dargestellten\nStandpunkt fest, dass die Geltendmachung der Rechte aus der\nKlagemarke als eine nach Maßgabe der Artikel 28, 30 EGV unzulässige\nkünstliche Markabschottung zu qualifizieren sei. Das Landgericht,\nso führt die Beklagte aus, sei bei der im Rahmen der Anwendung der\nArtikel 28, 30 EGV vorgenommenen Abwägung zu Unrecht zu dem\nErgebnis gelangt, dass sie - die Beklagte - nicht berechtigt sei,\ndas aus Italien importierte Arzneimittel \"Z.\" in Deutschland unter\nder hier gebräuchlichen Bezeichnung \"A.\" zu vertreiben. Die\nKlägerin S.lte die Märkte der Europäischen Union und des\nEuropäischen Wirtschaftsraums in regionale Teilmärkte auf, indem\nsie dasselbe Arzneimittel über konzernabhängige Unternehmen\nund/oder Lizenznehmer ohne erkennbaren Grund unter teilweise\nabweichenden Bezeichnungen in den Verkehr bringe. Durch diese\nVertriebs- und Markenpolitik werde die gegenseitige Durchdringung\nder Märkte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen\nWirtschaftsraums erheblich erschwert. Die Klägerin verfolge damit\nganz offensichtlich den Zweck, die nationalen Märkte innerhalb der\nEuropäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums\ngegeneinander abzuschotten. Danach stehe fest, dass die Klägerin\nihre Marke bewusst zu Marktabschottungszwecken einsetze, was für\nsich allein ausreiche, um sie nach Maßgabe der Art. 28, 30 EGV\nunter dem Aspekt der künstlichen Marktabschottung daran zu hindern,\nsich dem streitbefangenen Gebrauch ihrer Marke zu widersetzen. Für\nsie, die Beklagte, habe die Vorgehensweise der Klägerin zur Folge,\ndass ein effektiver Marktzutritt des verfahrensgegenständlichen\nArzneimittels in Deutschland unter der im italienischen Markt\nverwendeten Bezeichnung \"Z.\" nicht gegeben sei. Schon aus diesem\nGrund könne die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte\nWertung nicht überzeugen, ihr - der Beklagten - stehe kein die\nMarkenersetzung objektiv notwendig machender Grund zur Seite.\nJedenfalls aber müsse das nunmehr in Anbetracht einer von ihr\nzwischenzeitlich recherchierten, für Arzneimittel eingetragenen\nDrittmarke \"R.\" gelten. Denn die Inhaberin dieser Drittmarke habe\nbereits ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie mit der Verwendung\nder Bezeichnung \"Z.\" für das hier in Frage stehende Arzneimittel\nwegen einer damit verbundenen Verwechslungsgefahr nicht\neinverstanden sei.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 03.11.2000 - 81 O 108/00\n-\n\n39\n\nabzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n40\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nZu Recht, so führt die ihr erstinstanzliches Vorbringen im\nübrigen wiederholende und vertiefende Klägerin in Verteidigung des\nangefochtenen Urteils aus, habe das Landgericht dem Einwand des\nBeklagten, die Ausübung der Rechte aus der Klagemarke diene dem\nZweck der künstlichen Marktabschottung, den Erfolg versagt. Es\nbestünden von der Klägerin im einzelnen dargestellte objektive\nGründe dafür, das Arzneimittel unter unterschiedlichen\nBezeichnungen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union\nund des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben. Dabei treffe\nes auch keineswegs zu, dass es sich bei den Herstellern und\nVertreibern des Arzneimittels sämtlich um konzernabhängige\nUnternehmen handele. Mit einer Absicht, die Märkte abzuschotten,\nhabe das nichts zu tun. Auch sei die Beklagte nicht gehindert, das\nimportierte Mittel in Deutschland unter der Ursprungsbezeichnung\n\"Z.\" zu vermarkten, was - wie die Klägerin näher erläutert - auch\nmit Blick auf die recherchierte Drittmarke \"R.\" gelte. Schließlich\nbestehe erst Recht kein Zwang, die ursprüngliche\nArzneimittelbezeichnung \"Z.\" gerade durch die Klagemarke zu\nersetzen.\n\n43\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten\nSchriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat der Beklagten zu Recht untersagt, das in Italien\nvon L. hergestellte Arzneimittel in Deutschland unter der Marke\n\"A.\" anzubieten und/oder zu vertreiben, wie es in dem angefochtenen\nTenor im einzelnen dargestellt ist. Ebenso wenig ist die\nVerurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die\nFeststellung des Landgerichts zu beanstanden, dass die Beklagte aus\nder streitgegenständlichen Handlungsweise der Klägerin zum\nSchadensersatz verpflichtet ist.\n\n46\n\nDie Markenverletzung seitens der Beklagten ergibt sich aus § 14\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG. Indem die Beklagte das aus Italien\nimportierte Arzneimittel \"Z.\" in Deutschland umetikettiert und mit\nder Klagemarke \"A.\" kennzeichnet, benutzt sie ohne Zustimmung des\nMarkeninhabers ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren, die\nmit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Auf den\nErschöpfungsgrundsatz nach Maßgabe des § 24 MarkenG kann sich die\nBeklagte insoweit nicht berufen. Der Erschöpfungsgrundsatz greift\nimmer nur dann, wenn eben die Marke von dem Anspruchsgegner benutzt\nwird, unter der der Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung ein\nDritter die Ware vorher in den Verkehr gebracht hat. So liegt der\nFall hier indessen nicht, da die Beklagte gerade nicht die Marke\n\"Z.\" verwendet, unter der das Arzneimittel im Ausfuhrstaat\n(Italien) in den Verkehr gebracht worden ist, sondern diese gegen\neine andere Marke, nämlich die der Klägerin lizenzierte Marke \"A.\",\naustauscht (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 12.10.1999 - Pharmacia\n& Upjohn, zu Art. 7 der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates\nvom 21.12.1988 unter Erwägungsgrund 28).\n\n47\n\nDagegen wendet die Beklagte in erster Linie ein, nach der\nständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die\nGeltendmachung markenrechtlicher Ansprüche auch dann gemäß Art. 28,\n30 EGV (früher Art. 30, 36 EGV) ausgeschlossen, wenn ein\nArzneimittel im Ausfuhrstaat unter einer anderen Bezeichnung\nvertrieben werde als im Einfuhrstaat und der Importeur das\nArzneimittel mit der im Inland gebräuchlichen Marke neu\nkennzeichne. In der Tat kann nach dieser Rechtsprechung die\nGeltendmachung des Rechts an der Marke durch den Markeninhaber eine\nverschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 30 EGV (früher Art. 36\nEGV) darstellen, wenn erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke\ndurch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten\nVermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen\nden Mitgliedsstaaten beitragen würde und der Markeninhaber sich\ndarüber hinaus nicht auf die Wahrung bestimmter schutzwürdiger\nInteressen berufen kann (vgl. die oben zitierte Entscheidung\nPharmacia & Upjohn sowie die Urteile des EuGH vom 11.07.1996 in\nder Sache Bristol-Myers Squibb, WRP 99, 880 sowie in Sachen Eurim\nPharm, WRP 96, 867). Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich\njedoch in einem entscheidenden Punkt von den\nSachverhaltskonstellationen, die der Beurteilung in den genannten\nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lagen. Dort\nwaren die Inhaber der ausgetauschten, im Ausland verwendeten Marke\nund der Inlandsmarke entweder identisch oder aber in einem Konzern\nverbundene (Tochter-, Schwester-) Unternehmen; zudem waren die\nMarkeninhaber durchweg auch die Hersteller. So liegen die Dinge in\ndem vom Senat zu beurteilenden Fall gerade nicht. Das\nstreitbefangene Arzneimittel wird in wirkstoffidentischer\nZusammensetzung in Deutschland unter insgesamt vier Bezeichnungen\n(A., L., L. und Z.) von insgesamt - die Beklagte nicht mitgezählt -\nsieben Unternehmen in den Verkehr gebracht, darunter vier\nParallelimporteuren (K., M., E.M., P. West). Die Beklagte hat\nnichts dazu vorgetragen, und dafür gibt es auch sonst keine\nAnhaltspunkte, dass sie - mit Ausnahme der Klägerin - zur\nT.-Unternehmensgruppe gehörten. Soweit dritte Unternehmen wie L. in\nItalien oder A. das Arzneimittel in stoffidentischer\nZusammensetzung selbst herstellen, geschieht dies in Lizenz der T.\nC. I. Ltd. in O., Japan. Anders als in den o.g. vom Europäischen\nGerichtshof entschiedenen Fällen vertreiben mithin (lizensierte)\nHersteller ihr eigenes Produkt jeweils unter einer eigenen Marke in\nverschiedenen europäischen Ländern, und die inkriminierte\nMarkenrechtsverletzung besteht darin, dass im Zuge des Imports des\nArzneimittels nach Deutschland die Marke des Herstellers entfernt\nund die für einen anderen Hersteller eingetragene Marke ohne dessen\nZustimmung für das Arzneimittel benutzt wird. Ein derartiges Recht\nkann dem Importeur einer Ware nicht eingeräumt werden. Die\nHauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder\nEndabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Ware zu\ngarantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware ohne\nVerwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden\n(vgl. Urteil des EuGH in Sachen Bristol-Myers Squibb a. a.O. zu Rz.\n47). Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass es sich bei\n\"Z.\" und \"A.\" um ein wirkstoffgleiches Medikament handele und die\nT.-Gruppe Inhaberin der \"Patentrechte\" an der Rezeptur des\nArzneimittels sei. Die vom Europäischen Gerichtshof beschriebene\nHerkunftsfunktion der Marke bezieht sich nämlich nicht auf den\n\"Erfinder\" oder \"Patentinhaber\", sondern auf den Hersteller, indem\ndie Marke dafür Gewähr zu bieten hat, dass alle Waren, die mit ihr\nversehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens\nhergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich\ngemacht werden kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., Einleitung\nRn. 36).\n\n48\n\nDie Beklagte hat dem in der mündlichen Berufungsverhandlung\nentgegengehalten, die Rezeptur, also die vorgegebene\nZusammensetzung der einzelnen Wirkstoffe, sei das allein\nEntscheidende; die daran anknüpfende standardisierte Herstellung\nführe zu keinerlei Unterschieden in der Produktqualität, so dass\nauf die Person des Herstellers nichts ankomme. Selbst wenn das\nrichtig wäre - plausibel erscheint dem Senat allenfalls die\nBehauptung, in den in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen\nUnternehmen sei das Herstellungsniveau kaum unterscheidbar -, würde\ndies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Zum einen\nändert das nichts an dem Umstand, dass die Verbraucher und\nEndabnehmer verschiedenen Herstellern auch unterschiedliches\nVertrauen entgegenbringen, das durch die Markenfunktion gerade zu\nschützen ist; zum anderen könnte die einheitlich zu handhabende\nBeurteilung der Funktion der Marke sich nicht an den Besonderheiten\ngerade des Arzneimittelsektors ausrichten.\n\n49\n\nDie Beklagte hat gegen die rechtliche Beurteilung des Senats in\nder mündlichen Verhandlung noch eingewandt, die vom Europäischen\nGerichtshof missbilligte Marktabschottung könne alsdann leicht über\nden Umweg erzielt werden, dass ein Hersteller nicht selbst in\nverschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft das\nArzneimittel unter verschiedenen Marken vertreibe, sondern sich, um\nden europarechtlichen Bindungen zu entkommen, ortsansässiger\nLizenznehmer als Hersteller des Arzneimittels bediene. In der Tat\nwürde sich in Fällen, in denen erwiesenermaßen der Lizenzgeber die\nKontrolle über den Herstellungsprozess in der Hand behalten und die\neigene Herstellung nur formal delegiert hat, um dem Ziel der\nMarktabschottung in der Gemeinschaft näher zu kommen, die Frage\nstellen, ob die Lizenzvergabe wie ein Strohmanngeschäft und der\nLizenzgeber weiterhin als Hersteller zu behandeln sein könnte.\nKonkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise der\nT.-Unternehmensgruppe hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen;\nsie sind auch sonst nicht ersichtlich. Etwas derartiges kann auch\nnicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung unterstellt werden. Es\ngibt keinen Lebenserfahrungssatz dahin, dass Lizenzvergaben im\nArzneimittelbereich dem genannten Zweck der Marktabschottung\ndienlich sein sollen.\n\n50\n\nNach alledem führt die Verwirklichung der markenrechtlichen\nUnterlassungsansprüche nicht zu einer nach den Art. 28, 30 EGV\nunzulässigen Einfuhrbeschränkung, so dass die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n51\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-215-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-215-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301081","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.461040+00:00"}}