{"status":"available","doknr":"OLD301080","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U186.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"6 U 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 198/00 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n3.) \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nBeiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) \n\nDie Beschwer der Klägerin wird auf 100.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der ambulanten\nVersorgung schwerstkranker Patienten. Es handelt sich insbesondere\num Krebskranke und um Mucoviszidose-Patienten sowie um solche\nPersonen, die künstlich (enteral/parenteral) ernährt werden müssen.\nSchwerpunkt des Vorwurfs der Klägerin ist ihre Behauptung, die\nBeklagte erwecke bei ihren Patienten den Eindruck, diese mit den\nvon ihnen ständig benötigten Medikamenten selbst zu beliefern und\nso Versorgungsleistungen zu erbringen, die den Apotheken\nvorbehalten seien. Die Klägerin stützt sich dazu auf die im\nOriginal als Anlagen B 1 - B 3 zur Klageerwiderung vorgelegten, in\nHülle Bl.54 bis 56 befindlichen drei Werbeprospekte der Beklagten,\ndie unter der Überschrift \"P.z.H.\" die enterale\nErnährungstherapie, die parenterale Ernährungstherapie bzw. die\nI.T.b.M. zum Gegenstand haben. Diese Werbematerialien, die in\nerster Linie für Ärzte vorgesehen sind, versendet die Beklagte auch\nan Altenheime und potentielle Patienten.\n\n3\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, mit den Angaben in jenen\nProspekten verstoße die Beklagte gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG, sowie\ngegen verschiedene Bestimmungen der ApoBetrO und des HWG.\n\n4\n\nDie Beklagte, die - was unstreitig ist - auch pharmazeutische\nHerstellerin sei, vermittle durch alle drei Werbeprospekte den\nEindruck, dass sie im Rahmen der Betreuung der schwerstkranken\nPatienten diese auch mit Medikamenten versorge, was sie nach der\nvorgenannten Bestimmung nicht dürfe. So biete die Beklagte in dem\nMucoviszidose Prospekt mit dem Untertitel I.T.b.M., in dem\nes um die intravenöse Therapie, also die Verabreichung von\nArzneimitteln gehe, ein \"umfassendes Betreuungsprogramm in der\nKlinik und zu Hause\" bzw. eine \"Komplettversorgung\". Diese erfasse\nalso offenbar einschränkungslos das gesamte Spektrum der\ntherapeutischen Leistungen, derer ein Mucoviszidosekranker bedürfe.\nIn diesem Rahmen erhalte der Patient auch, und sogar in erster\nLinie, apothekenpflichtige Arzneimittel. Dasselbe Bild ergebe sich\nbei der Werbung der Beklagten im Bereich der parenteralen\nErnährungstherapie. Auch dort werde ein \"komplettes\nBetreuungsprogramm\" angeboten und der Patient \"mit den für ihn\nhergestellten Mischinfusionslösungen versorgt\". Da die Beklagte\nunter dem Stichwort \"P.z.H.\" werbe, werde als Kernstück der\nDienstleistung der Transport apothekenpflichtiger Arzneimittel zum\nPatienten und die Verschaffung der Verfügungsgewalt über das\nMedikament deutlich. Dies werde auch besonders durch das Schaubild\nauf der rechten Innenseite der Prospekte für parenterale\nErnährungstherapie bzw. Mucoviszidosebehandlung ausgedrückt. Dort\nwerde dem Leser vor Augen geführt, dass zwar die Herstellung der\nMedikamente bzw. der Mischinfusionen von Apotheken vorgenommen\nwerde, dass die hergestellten Arzneimittel aber tatsächlich durch\ndie Beklagte, nämlich im Rahmen der - in den erwähnten Schaubildern\nausdrücklich so genannten - \"Komplettversorgung\" bzw. der\n\"Belieferung für die weiteren Therapietage\", zum Patienten\nverbracht würden.\n\n5\n\nHierdurch würden die Arzneimittel entgegen § 43 Abs.1 AMG zum\neinen deswegen unzulässig in Verkehr gebracht, weil die Beklagte\nkeine Apotheke sei, und zum anderen deswegen, weil in dem\ngeschilderten Ablauf auch ein Versand der Medikamente liege. Im\nübrigen verstoße die Werbung aus im einzelnen dargelegten Gründen\nauch gegen §§ 8, 9, 10 und 12 HWG sowie § 17 Abs.2 S.1\nApoBetrO.\n\n6\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für\ndie Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb einer\nApotheke und insbesondere im Wege des Versandes wie nachfolgend\nwiedergegeben zu werben:\n\n9\n\npp.\n\n10\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSoweit es um die Informationsbroschüre bzgl. der enteralen\nErnährungstherapie gehe, seien die Vorwürfe, so hat die Beklagte\neingewandt, bereits deswegen unbegründet, weil durch die\nErnährungstherapie kein Arzneimittel betroffen sei.\n\n13\n\nAuch hinsichtlich der beiden anderen Prospekte liege ein\nGesetzesverstoß indes nicht vor. Insbesondere verstoße sie nicht\ngegen § 43 Abs.1 S.1 AMG.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin bringe sie durch die\nWerbung gerade nicht zum Ausdruck, dass sie selbst Arzneimittel in\nVerkehr bringe bzw. Versandhandel mit Arzneimitteln betreibe. Bei\nder gebotenen Gesamtbetrachtung der jeweiligen Prospekte werde\ndeutlich, dass sie als medizinische Dienstleistungs- und\nVersorgungsunternehmen vorgestellt werde und ein Betreuungsprogramm\nanbiete. An keiner Stelle der in Betracht kommenden werblichen\nAussagen werde davon gesprochen, dass sie Arzneimittel in den\nVerkehr bringe oder im Wege des Arzneimittelversandes verschicke.\nEs sei tatsächlich so, dass die beteiligten Apotheken auf ärztliche\nVerordnung Arzneimittel herstellten und sie, die Beklagte, jene\nfertigen Arzneimittel sodann im Auftrag des Patienten dort\nabholten.\n\n15\n\nAuch die Voraussetzungen der weiter angeführten Bestimmungen des\nHWG seien nicht erfüllt.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.\n\n17\n\nDie Prospekte vermittelten den zutreffenden Eindruck, dass die\nin Betracht kommenden Medikamente von einer Apotheke hergestellt\nund von der Beklagten dort lediglich - im Auftrage des jeweiligen\nPatienten - abgeholt würden. Dies erfülle weder den Tatbestand des\nInverkehrbringens, noch des Versandhandels im Sinne des § 43 AMG\ndurch die Beklagte. Vielmehr sei das jeweilige Medikament durch die\nÜbergabe von der herstellenden Apotheke an den Mitarbeiter der\nBeklagten in Verkehr gebracht worden. Vor diesem Hintergrund liege\nauch weder eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel\nnoch ein solche für die Linderung bestimmter Krankheiten im Sinne\nder §§ 10 bzw. 12 HWG vor. Ebenso wenig stelle der angekündigte\nTelefonkontakt eine Ferndiagnose dar.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil\nwiederholt die Klägerin ihre Behauptung, die Prospekte erweckten\nden Eindruck einer eigenständigen Belieferung der Kranken durch die\nBeklagte .\n\n19\n\nIn Erweiterung des Vorwurfs der lediglich unzulässigen Werbung\ndurch die drei Prospekte behauptet sie unter Bezugnahme auf einen\nsogleich zu erörternden Sachverhalt nunmehr, die Beklagte habe\ntatsächlich auch selbst apothekenpflichtige Arzneimittel für einen\nbestimmten Patienten in eine Arztpraxis geliefert. Im übrigen sei\nmaßgeblich, wie die Werbung auf den Leser wirke. Indes zeigten\nviele Formulierungen in den Prospekten, dass die Beklagte\ntatsächlich den Eindruck erwecke, selbst Arzneimittel zu liefern.\nWegen der Einzelheiten des Klägervortrags hierzu wird auf die\nAusführungen ab S.38 der Berufungsbegründung (Bl. 229 ff) Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nDie Klägerin verfolgt auch die angeblichen Verstöße gegen die\noben erwähnten Bestimmungen des HWG weiter.\n\n21\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils der\n1.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.9.2000 - 81\nO 198/99 - die Beklagte zu verurteilen,\n\n23\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für\ndie Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb einer\nApotheke und insbesondere im Wege des Versandes, für Behandlung von\nKrankheiten im Wege der Fernbehandlung sowie außerhalb der\nFachkreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel und für\nArzneimittel und andere Mittel in Bezug auf die Linderung von\nKrankheiten wie nachfolgend wiedergegeben\n\n24\n\npp.\n\n25\n\nzu werben.\n\n26\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigt unter Wiederholung ihres Vortrages ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, die erwähnte\nArztpraxis beliefert zu haben.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst Anlagen\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Der geltendgemachte\nUnterlassungsanspruch ist - auch in der im Berufungsverfahren\ngeltendgemachten Antragsfassung und unter Berücksichtigung des\nweitergehenden Berufungsvorbringens der Klägerin - unter keinem in\nBetracht kommenden Gesichtspunkt begründet.\n\n32\n\nA\n\n33\n\nDie Beklagte ist zunächst nicht aus §§ 43 Abs.1 AMG, 8 Abs.1\nHWG, 1 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet.\nDenn sie verstößt mit der beworbenen Versorgung ihrer\nVertragspartner nicht gegen § 43 Abs.1 AMG, der - von hier nicht in\nBetracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Inverkehrbringen von\nArzneimitteln für den Endverbrauch den Apotheken vorbehält. Die\nBeklagte bringt die Arzneimittel nicht in Verkehr, sondern holt sie\nim Rahmen ihrer mit den Kranken vereinbarten Betreuungsleistungen\nfür diese bei den Apotheken ab.\n\n34\n\nEin Inverkehrbringen für den Endverbrauch ist jede Abgabe eines\nArzneimittels an eine das Arzneimittel verbrauchende Person (vgl.\nKloesel/Cyran AMG, § 43 Z.7). Eine solche Abgabe liegt indes nicht\nvor, wenn der Patient sich das Medikament von einem Dritten in\neiner Apotheke holen läßt. Denn der Schutzzweck der Norm, nämlich\ndie Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abgabe des Medikaments\nunter gleichzeitigem Angebot fachkundiger Erläuterung etwa der zu\nbeachtenden Dosierung, ist auch dann erreicht, wenn nicht der\nPatient selber, sondern für diesen ein Dritter das Mittel in der\nApotheke entgegennimmt. Es besteht im übrigen bei nicht wenigen\nz.B. bettlägerigen Patienten ein Bedarf dafür, daß ein Anderer für\nsie die Medikamente bei einer Apotheke abholt. Diese Befugnis auf\nnicht berufs- oder gewerbsmäßig tätige und damit von § 43 Abs.1 AMG\nnicht erfasste Personen zu beschränken, wäre aus dem vorstehenden\nGrunde und auch deswegen nicht angemessen, weil weder gewährleistet\nist, daß in jedem Fall Privatpersonen zur Verfügung stehen, noch\ndie beratenden Funktionen einer Apotheke dadurch geschmälert\nwerden, daß anstelle einer Privatperson ein gewerblich tätiges\nUnternehmen die Medikamente abholt.\n\n35\n\nAusgehend hiervon verstößt die Beklagte nicht gegen §§ 43 Abs.1\nAMG, 8 Abs.1 HWG. Denn die Prospekte erwecken aus der maßgeblichen\nSicht der Betroffenen nicht den Eindruck, die Beklagte vertreibe\nselbst anstelle von Apotheken die Medikamente. Bei den\nangesprochenen Kranken bzw. ihren Angehörigen handelt es sich um\nschwerstkranke, überwiegend bettlägerige Patienten, die regelmäßig\nauf die ambulante Versorgung unter anderem mit Medikamenten\nangewiesen sind. Diese ambulante Versorgung, zu der auch andere\nDienstleistungen gehören, bietet die Beklagte im Komplettpaket an.\nSchon für sich genommen, beinhaltet dieses Angebot aus der Sicht\nder Patienten nicht, dass die Beklagte auch die speziellen,\nüberwiegend teuren und insgesamt selten verlangten Medikamente etwa\nselber herstellt und ihnen dann verabreicht. Es ist vielmehr so,\ndass zu den vielen Belastungen der betreffenden Patienten der\nUmstand gehört, dass sie ihre Medikamente sich nicht selbst bei der\nApotheke besorgen können. Wenn dann ein Unternehmen - wie dies in\nden drei Prospekten beworben wird - eine \"P.z.H.\" mit einem an\nWochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehenden\nBereitschaftsdienst und eine \"Komplettversorgung inklusive\nMedizintechnik\" anbietet, so bedeutet dies aus der Sicht der\nPatienten nichts anderes, als dass ihnen der Weg abgenommen wird,\nsich die notwendigen Hilfsmittel und Medikamente in der Apotheke zu\nbesorgen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dabei\nan die Stelle der Apotheke trete, ergeben sich aus den Prospekten\nnicht. Entsprechend hat auch die Klägerin selbst auf Seite 9 der\nKlageschrift formuliert, das Kernstück der Dienstleistung, welche\ndie Beklagte anbiete, sei der Transport apothekenpflichtiger\nArzneimittel von wo auch immer zum Patienten, wo sie, die Beklagte,\ndem Patienten die Verfügungsgewalt über das Medikament verschaffe.\nDieser Transport liegt ersichtlich vor, er stellt aber nicht das im\nGesetz angesprochene Inverkehrbringen des Arzneimittels, sondern\ndessen Abholung in der Apotheke im Auftrag des Patienten dar. Die\nvon der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Aussagen\nvermitteln - insbesondere in ihrer Gesamtheit - den Eindruck, das\nAngebot beinhalte eine umfassende ambulante Versorgung des\nbetreffenden Patienten. Zu den so beworbenen Leistungen gehört auch\n- sogar schwerpunktmäßig - die Versorgung mit Medikamenten, es ist\naber nicht ersichtlich, aus welchen Formulierungen der Eindruck\nentstehen sollte, die Medikamente würden nicht von Apotheken\nbezogen. Soweit auf der vierten Seite der Prospekte \"hochwertige\nProdukte\" beworben werden, belegt auch dies den Vorwurf der\nKlägerin nicht, weil die Aussage nicht dahin zu verstehen ist, daß\nsie gerade Medikamente betreffe.\n\n36\n\nEs kommt hinzu, dass für die beiden Bereiche, in denen die\nVersorgung mit Medikamenten überhaupt in Betracht kommt, nämlich\nbei an Mucoviszidose Erkrankten und im Rahmen der parenteralen\nErnährungstherapie, in dem maßgeblichen Schaubild jeweils auf der\ndritten Seite der Prospekte ausdrücklich aufgeführt ist, dass in\ndie Versorgung eine Apotheke, und zwar durch Herstellung der\nMischinfusionen oder Herstellung der Medikamente, eingebunden ist.\nIrgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Apotheken\nhandeln könnte, die in das Unternehmen der Beklagten integriert\nwären, und dass diese so etwa gemeinsam mit den Apotheken die\nMittel in den Verkehr brächte, bestehen nicht.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag aufgreift,\nwonach die Beklagte zwei Infusionsbeutel, die für einen Patienten\nK.B. bestimmt gewesen seien, an die urologische Praxis der Ärzte K.\nund T. geliefert hat, kann dies dahinstehen, weil es das\nKlagebegehren nicht trägt. Streitgegenstand ist allein der Vorwurf,\ndie Beklagte bewerbe durch die drei beanstandeten Prospekte u.a.\neine Belieferung der Patienten mit Medikamenten, die sie dabei\nanstelle der hierzu berufenen Apotheken im Rechtssinne in Verkehr\nbringe. Die Frage der Werbewirkung ist daher allein aus den\nProspekten heraus zu beurteilen. Diese belegen den Vorwurf der\nKlägerin indes aus den dargelegten Gründen nicht.\n\n38\n\nB\n\n39\n\nWerden die Medikamente daher trotz des Transportes durch die\nBeklagte von von dieser unabhängigen Apotheken in Verkehr gebracht,\nso scheidet auch der Vorwurf des Versandhandels (§§ 8 Abs.1 HWG, 17\nAbs.2 S.1 ApBetrO) aus. Denn die angegriffenen Prospekte belegen\neinen Versand durch die Apotheken nicht. Sie enthalten vielmehr\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Medikamente nicht\nauf dem üblichen Wege, also durch Abholung, bei den Apotheken\nbeziehe.\n\n40\n\nIm übrigen sind auch die weiter angeführten §§ 9, 10 und 12 des\nHWG nicht erfüllt.\n\n41\n\nAuch angesichts des Angebotes, telefonisch ständig zur Verfügung\nzu stehen, geht aus keiner Formulierung der Prospekte hervor, dass\ndie Beklagte die Grenze zwischen der - von jenen schwerstkranken\nPatienten in hohem Maße benötigten und der Beklagten erlaubten -\nBetreuung und einer ärztlichen Behandlung (Fernbehandlung im Sinne\ndes § 9 HWG ) überschreitet.\n\n42\n\nSchließlich enthalten die Werbeaussagen der Beklagten keine\nBewerbung bestimmter Arzneimittel, weswegen weder § 10 noch § 12\nHWG verletzt sind. Die Prospekte bewerben nicht einzelne\nArzneimittel, sondern die angebotene umfassende betreuerische\nVersorgung der Patienten. Soweit die Beklagte dabei zutreffend auch\nden Umstand der Belieferung mit - nicht im einzelnen benannten -\nMedikamenten aufführt, stellt dies keine unter die genannten\nVorschriften fallende Publikumswerbung dar.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n46\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-186-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301080","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.373941+00:00"}}