{"status":"available","doknr":"OLD301079","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U185.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"6 U 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der ambulanten\nVersorgung schwerstkranker Patienten. Es handelt sich insbesondere\num Krebskranke und um Mucoviszidose-Patienten sowie um solche\nPersonen, die künstlich (enteral/parenteral) ernährt werden\nmüssen.\n\n3\n\nDie Klägerin beanstandet den Internetauftritt der Beklagten.\nWegen des Inhalts und der Ausgestaltung der angegriffenen Homepage\nder Beklagten wird auf den 56 Seiten umfassenden Papierausdruck\nverwiesen, wie er - als Seiten 3 - 58 - Bestandteil der\nangefochtenen Entscheidung ist. Zwischen den Parteien ist ein\nweiterer Rechtsstreit umgekehrten Rubrums anhängig (6 U 186/00 = 81\nO 198/00 LG Köln), in dem die Prospektwerbung der Klägerin\nVerfahrensgegenstand ist.\n\n4\n\nDie Beklagte ist - wie der Homepage unter \"w.ü.u.\" entnommen\nwerden kann - ein Zusammenschluss von Apothekern. Dementsprechend\narbeitet sie mit eigenen Apotheken, den sogenannten\n\"Apoteral-Apotheken\", zusammen.\n\n5\n\nDie Klägerin beanstandet die Verletzung einer Vielzahl von\nVorschriften aus der ApBetrO, dem HWG, dem AMG und dem UWG durch\ndas von der Beklagten angebotene Versorgungssystem.\n\n6\n\nSo sei gemäß §§ 17 Abs. 2 ApBetrO, § 43 AMG die Versendung von\nArzneimitteln aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten nur\nin begründeten Einzelfällen zulässig und außerhalb einer Apotheke\nvollständig unzulässig. Sofern ein solcher Versand ausnahmsweise\nzulässig sei, dürfe er gemäß § 8 HWG nicht beworben werden. Unter\nVerstoß gegen diese Vorschriften enthalte die Internetwerbung an\neiner Vielzahl von im einzelnen auf Bl.63 f aufgelisteten Stellen\nAussagen, durch die die Beklagte einen solchen Versand bewerbe.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin die Verletzung weiterer Rechtsvorschriften\ngerügt hat, wird auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze\nverwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nfür die Versendung, den Absatz und die Behandlung mit\napothekenpflichtigen Arzneimitteln und Dienstleistungen wie\nnachstehend wiedergegeben zu werben:\n\n10\n\n(Es folgte die oben erwähnte 56\nSeiten umfassende Kopie des Papierausdruckes der angegriffenen\nHomepage der Beklagten).\n\n11\n\nDie Beklagte hat die Antragsfassung kritisiert und zur\nRechtslage u.a. ausgeführt,\n\n12\n\nes liege keine Versandwerbung vor:\n\n13\n\nWas zunächst die ApBetrO angehe, so sei diese auf sie schon gar\nnicht anwendbar, weil sie keine Apotheke betreibe. Zudem sei\njedenfalls § 17 ApBetrO nicht einschlägig, weil sie kein\nArzneimittel in Verkehr bringe, versende oder per Boten zustelle.\nAuch § 8 HWG greife nicht ein, weil sie jedenfalls nicht - wie dies\ndie Vorschrift voraussetze - eine \"produktspezifische\nAbsatzwerbung\" betreibe. Auf der Homepage sei kein einziges\nArzneimittel mit Handelsnamen oder Wirkstoffbezeichnung erwähnt.\nDie Werbung befasse sich vielmehr ausschließlich mit den\n\"Homecare-Leisungen\" (gemeint ist eine ambulante\n\"Rundum-Versorgung\" für schwer pflegebedürftige Kranke). Im übrigen\nmüsse die angegriffene Werbeaussage vor folgenden Hintergrund\ngesehen werden:\n\n14\n\nEs handele sich um schwerst pflegebedürftige Patienten, die\nregelmäßig nicht in der Lage seien, sich ihre notwendigen\nMedikamente selbst zu besorgen. Damit sei das gesetzliche Leitbild\ndes § 17 ApBetrO sowie des § 43 AMG, nämlich die Verabreichung der\nMedikamente in der Apotheke an den Patienten, nicht erfüllt. In\ndieser Situation lasse sich der Umstand, dass im Rahmen des\nGesamtangebotes auch Arzneimittel von Apotheken abgegeben werden,\nnicht werblich umschreiben, ohne zumindest sinngemäß von einer\n\"Versorgung\", sowie von \"Arzneimitteln\" und \"von Apotheken\" zu\nsprechen.\n\n15\n\nAuch die weiter herangezogenen Rechtsvorschriften seien nicht\nerfüllt.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Bezugnahme auf\nsein Urteil in der erwähnten Parallelsache, in der die Klage\nabgewiesen worden ist, mit der Begründung stattgegeben, die\nvielfältige Einbeziehung der Apotheken suggeriere deren Mitwirken\nam gesamten beworbenen \"Versorgungssystem\". Außerdem führe die\nGestaltung der Homepage auch dazu, dass die Beklagte Werbung der\nihrem Verbund angehörenden Apotheken fördere, die im Sinne der\nBerufungsordnung übertrieben sei und so gegen § 1 UWG i. V. m. § 9\nBO verstoße.\n\n17\n\nDie Beklagte wiederholt zur Begründung ihrer B e r u f u n g\nzunächst ihre Kritik an der Fassung des Antrags bzw. inzwischen\nauch des Urteilstenors. Mangels einer konkreten Bezeichnung der\neinzelnen beanstandeten Äußerungen werde nicht deutlich, welche\nAussagen innerhalb des Internetauftrittes zu unterlassen seien, um\ndem Tenor zu genügen. Damit sei das Bestimmtheitsgebot des § 253\nZPO nicht erfüllt.\n\n18\n\nWeiter gingen das Klagebegehren und das angefochtene Urteil auch\ndeswegen viel zu weit, weil es für den Bereich, der über die\nE.apotheke des Geschäftsführers der Klägerin Dr. K. hinausgehe, an\neinem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG sowie\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG fehle.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts belegten die in dem\nUrteil herausgegriffenen vier Zitate nicht den Eindruck, dass sie\noder eine ihrer Apotheken die Medikamente an die Patienten\nversendeten bzw. dass die Apotheken die Beklagte als (Versendungs-)\nBoten einsetzten. Tatsächlich wüssten die Patienten und ihre\nAngehörigen aus leidvoller Erfahrung, dass es ihnen obliege, die\nMedikamente abzuholen oder durch einen Boten abholen zu lassen.\n\n20\n\nAlle diese vier Zitate stammten im übrigen aus demjenigen\nBereich der Homepage, die sich mit enteraler Ernährung befasse.\nDiese sei indes dadurch gekennzeichnet, dass überhaupt keine\nArzneimittel verabreicht würden. Im übrigen zeige der Kontext in\nallen vier Fällen, dass keine aktive Versendung von Seiten einer\nder betreffenden Apotheken gemeint sei.\n\n21\n\nWeiter werde durch die angegriffene Homepage auch nicht eine\nWerbung der Apotheken gefördert, die übertrieben wirke und dem\nzufolge gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der BO Nordrhein unzulässig sei. Es\nhandele sich ausschließlich um ihre eigene Werbung und nicht eine\nsolche der Apotheken, zudem sei die Werbung auch nicht\nübertrieben.\n\n22\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n23\n\nunter Abänderung des Urteils der\n1.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.9.2000 - 81\nO 28/00 - die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin hat die Klage im Termin zur mündlichen\nBerufungsverhandlung insoweit zurückgenommen, als sie den Absatz\nund die Behandlung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie\nDienstleistung zum Gegenstand hatte, und im übrigen\n\n25\n\nb e a n t r a g t,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil. So sei der Antrag\nhinreichend konkretisiert und beschränke sich ihr Anspruch nicht\nauf den Bereich der E.apotheke in K., weil sie seit langem\nbundesweit tätig sei. In der Sache bezieht sich die Klägerin zum\nBeleg ihrer aufrechterhaltenden Rechtsauffassung erneut auf\neinzelne Aussagen in der angegriffenen Homepage. Im übrigen stützt\nsie sich hilfsweise weiterhin auf die rechtlichen Gesichtspunkte,\ndie bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, von\ndem Landgericht aber nicht aufgegriffen worden sind.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage hat,\nsoweit sie nicht zurückgenommen worden ist, auch im\nBerufungsrechtszug Erfolg.\n\n31\n\nA\n\n32\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Entgegen der Auffassung der\nBeklagten genügt die Antragsfassung den Bestimmtheitsanforderungen\ndes § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO, zudem steht auch die Regelung des § 13\nAbs.2 Ziff.1 UWG der Zulässigkeit nicht entgegen.\n\n33\n\nDer Beklagten wird durch den verbalen Teil des Urteilstenors -\nnoch - vorgeworfen, für die Versendung von apothekenpflichtigen\nArzneimitteln wie bisher geschehen in ihrer Homepage zu werben.\nDamit wird das Verbot beschränkt auf diejenige Werbung für den\nbeanstandeten Versandhandel, die gerade in dem Internet-Auftritt\nbisher erfolgt ist. Auf diese Weise wird hinlänglich deutlich, wo\ndie Grenzen des untersagten Werbeverbotes liegen. Dass nicht auf\njeder Seite der insgesamt zum Urteilsgegenstand gemachten Homepage\nWerbung für den Versand erfolgt, ändert daran nichts. Die\nWiedergabe des vollständigen Internet-Auftrittes gebietet das\nErfordernis der Ausrichtung des Verbotes an der konkreten\nVerletzungsform. Sie beeinträchtigt insbesondere vor dem\nHintergrund, dass in den Entscheidungsgründen hinlänglich deutlich\ngemacht wird, durch welche Elemente sich die unzulässigen Aussagen\nauszeichnen, die gebotene Bestimmtheit des Antrags nicht.\n\n34\n\nDer Senat hat nicht zu entscheiden, ob die\nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG erfüllt\nsind. Denn die Parteien sind unmittelbare Wettbewerberinnen und als\nsolche ist die Klägerin regional unbeschränkt klagebefugt. Das gilt\nselbst dann, wenn man lediglich die Apotheke des Geschäftsführers\nder Klägerin in K. in Betracht zieht: Angesichts der bundesweiten\nAusbreitung der Beklagten und deren bundesweiter Werbung in\nInternet stehen die Parteien schon wegen ihrer örtlichen Berührung\nim Bezirk jener Apotheke in unmittelbarem Wettbewerb\nzueinander.\n\n35\n\nIm übrigen stünde der Klägerin auf der Grundlage der\nEntscheidung BGH WRP 99, 421,422 - \"Vorratslücken\" der - zunächst\nzu unterstellende - Unterlassungsanspruch auch dann räumlich\nunbeschränkt zu, wenn sich ihre Prozessführungsbefugnis allein aus\n§ 13 Abs.2 Nr.1 UWG (nur abstrakte Wettbewerberin) herleiten ließe.\nAnderes kann auch aus der von der Beklagten erwähnten Entscheidung\n\"Immobilienpreisangaben\" (WRP 01,146 ff) nicht hergeleitet werden:\nDort hat der BGH den Kläger als nicht unmittelbar verletzt\nangesehen und den Anspruch sodann an der Wesentlichkeitsgrenze des\n§ 13 Abs.2 Nr.1 UWG scheitern lassen.\n\n36\n\nC\n\n37\n\nDie mithin zulässige Klage ist im noch aufrechterhaltenen\nUmfange aus §§ 8 Abs.1 HWG, 43 Abs.1 AMG begründet. Aus diesem\nGrunde kann offen bleiben, ob - wie es das Landgericht angenommen\nhat - auch ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 9 der Berufsordnung\nder Apotheker wegen übertriebener Werbung vorliegt.\n\n38\n\nNach den genannten Vorschriften ist es untersagt, für den\nVersand von Arzneimitteln zu werben, deren Abgabe den Apotheken\nvorbehalten ist. Dass die betreffenden Arzneimittel unter das\ngrundsätzliche Apothekenmonopol des § 43 Abs.1 AMG fallen, ist\noffenkundig und außer Streit. Für die Entscheidung maßgeblich ist\ndamit die Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs ein\nVersand der Arzneimittel durch die in das System der Beklagten\neingebundenen sog. \"Apoteral\"-Apotheken vorliegt. Diese Frage ist\nmit dem Landgericht zu bejahen.\n\n39\n\nDie betreffenden Patienten bedürfen der Versorgung mit aus einer\nApotheke zu beziehenden Medikamenten. Dabei handelt es sich\nteilweise um Fertigarzneimittel und teilweise um sogenannte\nRezeptur-Arzneimittel, also solche, die auf Anweisung des Arztes\nvon der Apotheke erst hergestellt werden. Diese Arzneimittel holen\ndie Patienten, die hierzu zumindest ganz überwiegend auch gar nicht\nin der Lage wären, nicht persönlich bei der Apotheke ab. Vielmehr\nwerden die Medikamente - wie aus der angegriffene Homepage an\nvielen Stellen hervorgeht - von der Organisation der Beklagten von\nder Apotheke zu dem Patienten transportiert.\n\n40\n\nWie der Senat in seiner heutigen Entscheidung in der\nParallelsache 6 U 186/00 (= 81 O 198/00 LG Köln) ausgeführt hat,\nsind solche Transporte und die sie betreffende Werbung dann\nunbedenklich, wenn es sich um Transporte im Auftrage des Patienten\nhandelt, wenn der Transporteur also anstelle des Patienten in der\nApotheke die Medikamente in Empfang nimmt. Ein Verstoß gegen § 8\nAbs.1 HWG liegt demgegenüber dann vor, wenn die betreffende\nApotheke Auftraggeberin des Transporteurs ist, weil die Beförderung\nsich dann als ein von dem Transporteur vorgenommener Versand durch\ndie Apotheke darstellt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Durch\ndie angegriffene Homepage erweckt die Beklagte den Eindruck, die\nbeteiligten Apotheken seien Versender der Medikamente.\n\n41\n\nDas ergibt sich aus der an verschiedenen Stellen des\nInternet-Auftritts sogar optisch hervorgehobenen Einbindung der\nbetreffenden Apotheken in das angebotene Versorgungssystem. Die\nBeklagte macht durch die Darstellung auf ihrer Homepage deutlich,\ndass die gelieferten Medikamente ausschließlich von bestimmten\nApotheken stammen. Dies geschieht durch die durchgängige\nBezeichnung dieser Apotheken als \"Apoteral-Apotheke\", wie dies zum\nBeispiel aus den Ablichtungen auf den Seiten 6,10 und 11 der\nangefochtenen Entscheidung hervorgeht. Ergibt sich indes aus der\nWerbung der Beklagten, dass die Patienten die Apotheke nicht frei\nwählen können, sondern die Apotheken in das System eingebunden\nsind, dann stellt sich die Belieferung mit Medikamenten als eine\nsolche dar, die - im Rahmen der angebotenen Komplettversorgung\ndurch das Apoteral-Konzept - von der betreffenden, dem System\nzugehörigen Apotheke erfolgt. Es wird mithin der Eindruck erweckt,\ndie Apotheke versende die Medikamente unter Einschaltung der zu dem\nUnternehmen gehörenden Transportkräfte bzw. Pfleger. Die\nZusammenarbeit mit den Apotheken wird dem Interessenten im übrigen\nan mehreren Stellen der Homepage weiter verdeutlicht. So geschieht\ndies z.B. durch die Formulierungen: \"Das Apoteralprogramm umfasst:\nDie Versorgung der Patienten aus ihrer ‚Apoteral-Apotheke' \"\nund: \"Apotheken und kooperierende Pflegekräfte garantieren eine\nzeitnahe jederzeit flexible Rundum-Versorgung sowie: \"Die\nApoteral-Apotheken garantieren ... ein Höchstmaß an ... Service\ndurch: tägliche, EDV-gestützte, applikationsfertige Herstellung der\nMischinfusionen\" (a.a.O., S.5, 8 und 11), sowie durch den Hinweis\n(a.a.O., S.31), die Beklagte sei von Apothekern gegründet\nworden.\n\n42\n\nSind indes die im Rahmen der \"Rundum-Versorgung\" (\"h.-c.\") der\nschwerstkranken Patienten für die Beschaffung der Medikamente\nerforderlichen Apotheken in dieser Weise in das System eingebunden,\nentwickelt sich für den interessierten Internet-Nutzer nicht der\nEindruck, es würden die Medikamente in seinem Namen bei einzelnen\nApotheken abgeholt, sondern Bestandteil der angebotenen\n\"Rundum-Versorgung\" sei die Belieferung durch die Apotheken, die\nmithin im Versandwege erfolge. Eine derartige Werbung verstößt\nindes gegen § 8 Abs.1 HWG.\n\n43\n\nOhne Erfolg wendet die Beklage insoweit ein, die vier von dem\nLandgericht beispielhaft herausgegriffenen Zitate entstammtem dem\nTeil der Homepage, der sich mit der enteralen Ernährung befasse,\nbei der indes überhaupt keine Medikamente verabreicht würden. Der\nEindruck der Einbindung der Apotheken in das System der Beklagten\nwird durchgängig in der gesamten Homepage und insbesondere auch in\ndem Bereich erweckt, der die notwendige Versorgung mit\nArzneimitteln betrifft und in dem unter \"w.ü.u.\" das Gesamtkonzept\nerläutert wird (z.B. S.23,27-29). Im übrigen ist ohnehin davon\nauszugehen, dass jedenfalls ein Großteil der interessierten\nInternet-Nutzer zumindest im wesentlichen die gesamte Homepage zur\nKenntnis nehmen wird, um sich ein umfassendes Bild von dem Angebot\nder Beklagten zu machen.\n\n44\n\nEbenso grundlos beanstandet die Beklagte schließlich, das\nerstinstanzliche Gericht habe in beiden Fällen mit zweierlei Maß\ngemessen. Maßgeblich für die Verurteilung der Beklagten im\nvorliegenden Verfahren ist die durch die Werbung deutlich werdende\nEinbindung der beteiligten Apotheken in die angeboten\n\"Komplett-Versorgung\". Eine derartige Einbindung ergibt sich indes\naus der in der Parallelsache angegriffenen Prospekt-Werbung der\nKlägerin nicht.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523\nZPO.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n49\n\nbis zur Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung:\n100.000 DM,\n\nanschließend: 70.000 DM.\n\n50\n\nDer Senat schätzt den Wert der Teile des Streitgegenstands, auf\ndie sich die Teilklagerücknahme bezieht, gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3\nZPO mangels anderer Angeben der Parteien auf insgesamt 30 % des\nGesamtstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-185-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301079","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.286688+00:00"}}