{"status":"available","doknr":"OLD301075","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U129.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"6 U 129/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des - worauf zurückzukommen sein wird -\nprozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Antragstellers hat\nauch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen\nEntscheidung und zum antragsgemäßen Erlass der von ihm begehrten\neinstweiligen Verfügung, weil die im Urteilstenor vergrößert\nwiedergegebene Werbeanzeige der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen\n§ 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes darstellt. Dieser\nVerstoß führt zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch des\nAntragstellers, weil die mit dem Verfügungsbegehren zur\nUnterlassung begehrte Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem\nhier relevanten Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen, und\ndie von der Antragsgegnerin gegenüber der Firma H. Immobilien-\n##blob##amp; Wirtschaftsberatung unter dem 09.02.2001 abgegebene, sich auf\ndie streitgegenständliche Werbeanzeige beziehende\nUnterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht\nbeseitigt hat.\n\n3\n\nZu Recht streiten die Parteien nicht darüber, dass die\nWerbeanzeige der Antragsgegnerin der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des\nWohnungsvermittlungsgesetzes zuwiderläuft, weil sie nicht erkennen\nlässt, ob neben der Miete von 2.100,00 DM Nebenkosten zu zahlen\nsind, obschon gemäß § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes der\nWohnungsvermittler unter anderem in Zeitungsanzeigen Wohnräume nur\nanbieten darf, wenn er den Mietpreis der Wohnräume angibt und\ndarauf hinweist, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Der\nhiernach gegebene Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des\nWohnungsvermittlungsgesetzes stellt zugleich einen Verstoß gegen §\n1 UWG dar. Denn bei § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes\nhandelt es sich um eine sog. wertbezogene Norm, deren Verletzung\ngrundsätzlich zugleich das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich\nzieht. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats als auch\nder anderer Oberlandesgerichte (vgl. Senat, GRUR 1993, 685, 686;\nOLG Düsseldorf, GRUR 1993, 838 und Kammergericht, WuM 1994, 621,\n623; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage\n2001, § 1 UWG Rdnr. 614). Denn die Regelung legt die Grenzen des\nzulässigen Wettbewerbs auf dem Gebiet der Vermittlung von\nMietwohnungen fest und will den Mietinteressenten im allgemeinen\nInteresse vor unlauteren Geschäftsmethoden schützen. Vorrangiges\nZiel des Gesetzes ist damit, dem Vermittler bei der Werbung\ninsbesondere in Zeitungsanzeigen im Interesse dieses Schutzes\nBeschränkungen aufzuerlegen und dabei den Wettbewerb der\nWohnungsvermittler untereinander zu regeln. Daraus folgt zugleich,\ndass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein\nVerstoß gegen eine wertbezogene Norm nicht zwangsläufig und\nausnahmslos die wettbewerbsrechtliche Unlautbarkeit der\nentsprechenden Handlung zur Folge hat, namentlich dann nicht, wenn\nihr der wettbewerbsregelnde Bezug fehlt, im Streitfall eine\nabweichende Beurteilung nicht gebietet (vgl. hierzu BGHZ 140, 134,\n138 f. \"Hormonpräparate\"; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170\n\"Giftnotruf-Box\"; WRP 2000, 1116, 1119 \"Abgasemissionen\" und WRP\n2001, 255, 257 \"Verbandsklage gegen Vielfachabmahner\"). Zu Recht\nhat die Antragsgegnerin deshalb insoweit auch keinen abweichenden\nStandpunkt vertreten.\n\n4\n\nDie durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr\nist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dadurch\nentfallen, dass sie sich unter dem 09.02.2001 gegenüber der Firma\nH. Immobilien- ##blob##amp; Wirtschaftsberatung mit Sitz in B.\nstrafbewehrt verpflichtet hat, es künftig zu unterlassen, wie\ngeschehen in öffentlicher Werbung Letztverbrauchern gegenüber für\nWohnräume unter Angaben von Preisen zu werben, ohne zugleich den\nEndpreis anzugeben. Allerdings ist es richtig, dass eine sog.\nDrittunterwerfung je nach den Umständen des Einzelfalles die\nWiederholungsgefahr auch gegenüber allen anderen Gläubigern\nausräumen kann (vgl. nur: BGH GRUR 1987, 640 und BGH GRUR 1983, 186\n\"Wiederholte Unterwerfung II und I\" sowie BGH GRUR 1989, 758\n\"Gruppenprofil\"). Das folgt daraus, dass die Wiederholungsgefahr\ngegenüber mehreren Gläubigern nur einheitlich beurteilt werden\nkann. Sie besteht entweder gegenüber allen Gläubigern oder sie ist\ngegenüber allen Gläubigern ausgeräumt (statt vieler:\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 278 m.w.N.).\nBeruft sich der Verletzer auf eine Drittunterwerfung, so obliegt es\nihm, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm abgegebene\nUnterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr\ngenerell für alle Gläubiger zu beseitigen (BGH, a.a.O.,\n\"Wiederholte Unterwerfung II\"). Nur dann, wenn ihm dies gelingt,\nerübrigt sich eine weitere strafbewehrte Unterwerfungserklärung\ngegenüber späteren Abmahnern. Auf jeden Fall kann aber eine\nabgegebene, hinreichend bestimmte und zureichende\nUnterlassungsverpflichtungserklärung, gegen deren Ernsthaftigkeit\nBedenken nicht bestehen, die Wiederholungsgefahr nur soweit\nentfallen lassen, wie sie den Gläubiger sicherstellt, das heißt\nsoweit sie zweifelsfrei das gleiche Verhalten erfasst (OLG\nFrankfurt, OLGR 2001, 40, 41). Hieran fehlt es. Ihrem Wortlaut nach\nbeinhaltet die Drittunterwerfungserklärung der Antragsgegnerin vom\n09.02.2001 ausschließlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin,\ndie vom Antragsteller ebenfalls als wettbewerbswidrig monierte\nWerbeanzeige nicht zu wiederholen, solange dort unter Angaben von\nPreisen geworben wird, ohne zugleich den Endpreis anzugeben. Damit\nhat die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut der\nDrittunterwerfungserklärung nicht das vom Antragsteller als\nwettbewerbswidrig beanstandete Verhalten zur Unterlassung erklärt,\nsondern hat sich lediglich zur Endpreisangabe und damit einem\nVerhalten verpflichtet, dessen Einhaltung die wertneutralen\nOrdnungsvorschriften der Preisangabenverordnung fordern. Dagegen\numfasste die Drittunterwerfungserklärung von ihrem Wortlaut her\nnicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin, beim werblichen\nAngebot der Vermietung von Wohnräumen anzugeben, ob Nebenkosten\ngesondert zu vergüten sind oder nicht. Damit betrifft die\nDrittunterwerfungserklärung nicht zweifelsfrei das Verhalten, das\nder Antragsteller mit seinem Verfügungsbegehren zur Unterlassung\nverlangt hat. Ob möglicherweise die vom Antragsteller vergeblich\ngeforderte Vorlage des Abmahnschreibens der Firma H. es gebieten\nkönnte, der Drittunterwerfungserklärung einen von ihrem Wortlaut\nabweichenden Erklärungswert beizumessen, kann dahinstehen, weil die\nAntragsgegnerin es trotz einer entsprechenden Rüge des\nAntragstellers unterlassen hat, diese Abmahnung der Firma H. vom\n06.02.2001 rechtzeitig vorzulegen. Soweit die Antragsgegnerin nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des noch\nnicht mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils das\nAbmahnschreiben, mit dem im übrigen die mangelnde Endpreisangabe\nund nicht ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz gerügt\nwird, zu den Akten gereicht hat, kann sein Inhalt bereits aus\nprozessualen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.\n\n5\n\nEbenso ohne Erfolg beanstandet die Antragsgegnerin die\nProzessführungsbefugnis des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG mit der Begründung, ihm gehöre keine ausreichende Zahl\nvon Immobilienmaklern an, die auf dem selben örtlichen Markt tätig\nseien. Denn der Antragsteller verfügt ausweislich der zu den Akten\ngereichten Mitgliederlisten über eine erhebliche Anzahl von\nMitgliedern der Immobilienbranche im Gebiet des\nOberlandesgerichtsbezirks Köln und auch des Landgerichtsbezirks\nBonn. Angesichts des Umstandes, dass Wohnungswechsel auch in\ngrößerem Umkreis stattfinden, ist insoweit zumindest auf den Bezirk\ndes Oberlandesgerichts Köln und nicht allein auf das Gebiet der\nStadt B. abzustellen. Im Gebiet des OLG-Bezirks Köln verfügt der\nAntragsteller indes auf der Basis seines unstreitigen Sachvortrags\nüber mehr als 60 Mitglieder der Immobilienbranche und damit über\neine mehr als ausreichende Zahl von Mitglieder, die auf dem selben\nMarkt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG tätig sind. Im übrigen\nhätte der Senat auch keine Bedenken, den Antragsteller allein\ndeshalb als prozessführungsbefugt anzusehen, weil er nach seinem\ndurch Vorlage einer aktualisierten Mitgliederliste glaubhaft\ngemachten Sachvortrag allein im Landgerichtsbezirk Bonn über 20\nMitglieder verfügt.\n\n6\n\nDass der Antragsteller die gewerblichen Interessen seiner\nMitglieder wahrnimmt und hierzu nach seiner personellen, sachlichen\nund finanziellen Ausstattung tatsächlich in der Lage ist, hat die\nAntragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Deshalb kommt es im\nErgebnis nicht darauf an, dass für Verbände, die ordnungsgemäß\ngegründet und aktiv tätig sind, hierfür ohnehin eine tatsächliche\nVermutung spricht, die der Prozessgegner zu widerlegen hat\n(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH\nGRUR 2000, 1093, 1095 \"Fachverband\" mit zahlreichen Nachweisen aus\nseiner Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum).\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der vorliegende\nVerstoß gegen § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes auch\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen, der Antragsteller mithin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\naktivlegitimiert. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann der\nUnterlassungsanspruch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung\ngewerblicher Interessen nur dann geltend gemacht werden, wenn der\nAnspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb\nauf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Frage\nbestimmt sich im Einzelfall nach Art und Schwere des jeweiligen\nVerstoßes und den von ihm zu erwartenden Auswirkungen auf den\nWettbewerb. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu\nberücksichtigen, zu denen ein besonderes Interesse der\nAllgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere\nAnreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe des\nerzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (vgl. hierzu BGH\nGRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146, 147 \"Immobilienpreisangaben\";\nBGH GRUR 1999, 762, 763 \"Herabgesetzte Schlussverkaufspreise\"; BGH\nGRUR 1995, 122, 124 \"Laienwerbung für Augenoptiker\"; BGH GRUR 1998,\n955 f. = WRP 1998, 867 \"Flaschenpfand II\"; BGH GRUR 1999, 1119,\n1121 = WRP 1999, 1159 \"RUMMS\").\n\n8\n\nAuf der Basis dieser Kriterien handelt es sich bei dem\nvorliegenden Wettbewerbsverstoß nicht nur um einen Bagatellverstoß,\nder für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt und auch für die\nInteressen der Verbraucher allenfalls eine marginale Bedeutung hat\nund deshalb von der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung durch den\nAntragsteller ausgeschlossen ist. Denn entgegen dem Sinn und Zweck\nder Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes wird\ndem angesprochenen Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs\nmit vergleichbaren Immobilienangeboten nicht unerheblich erschwert.\nDarüber hinaus liegt die Gefahr nahe, dass auch Mitbewerber der\nAntragsgegnerin zum Zwecke der Förderung ihres eigenen Wettbewerbs\ndazu übergehen könnten, sich bei der Bewerbung von Immobilien nicht\nmehr an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des\nWohnungsvermittlungsgesetzes zu halten. Der Inhalt der Entscheidung\n\"Immobilienpreisangaben\" des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) steht\ndieser Beurteilung nicht entgegen. Denn in diesem Fall waren\nlediglich zwei Preisbestandteile nicht zu einem Endpreis\nzusammengefügt worden, der mögliche Interessent wurde durch die\nbeanstandete Art der Preisangabe nicht irregeführt. Dagegen kann\nder von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochene Interessent\nder Werbeanzeige der Antragsgegnerin nicht entnehmen, ob für die\nangebotene 83 m² große Wohnung 2.100,00 DM inklusive oder exklusive\nNebenkosten pro Monat zu zahlen sind. Nicht unbeachtliche Teile der\nvon der Werbung angesprochenen Verbraucher werden deshalb in\nrelevanter Weise in die Irre geführt, weil sie in Anbetracht des\nrecht hohen Quadratmeterpreises von mehr als 25,00 DM glauben\nkönnen, in dem Preis seien Nebenkosten enthalten, zumal die weiter\nauf sie zukommenden Kosten in Form einer Maklerprovision in der\nWerbung ausdrücklich ausgewiesen sind. Auch ist offen, ob der\nangegebene Mietpreis die Kosten für den Tiefgaragenplatz umfasst\noder nicht. Jedenfalls wird ein Mietinteressent ohne Anruf bei der\nAntragsgegnerin nicht feststellen können, ob auf ihn neben der\nMiete und der Maklerprovision weitere Kosten zukommen. Auch mit\nRücksicht auf die bestehende Nachahmungsgefahr liegt die Verfolgung\nvon Verstößen der vorliegenden Art deshalb im Interesse der\nAllgemeinheit und berechtigt den Antragsteller, das mit dem\nVerfügungsbegehren angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin zu\nunterbinden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n10\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-129-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/6-u-129-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301075","retrieved":"2026-07-09 03:26:17.930868+00:00"}}