{"status":"available","doknr":"OLD301082","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0907.19U83.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"19 U 83/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger waren in den Jahren 1997 und 1998 Franchisenehmer der\nim Jahre 1995 gegründeten Beklagten zu 1). Sie schlossen sich Ende\ndes Jahres 1998 zum Zwecke der gemeinsamen Interessenwahrnehmung\ngegenüber den Beklagten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzusammen und traten an diese sämtliche Ansprüche gegen die\nBeklagten ab (Anlage K 2). Mit der Klage begehren sie die\nRückzahlung geleisteter Eintritts- und laufender Franchisegebühren\nsowie der Gebühren für den Erwerb von Software.\n\n3\n\nDer Beklagte zu 2) war von Mai 1997 bis November 1999\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1) und deren alleiniger\nGesellschafter. In den Jahren 1991 bis 1995 war er als Vertreter,\nseine Ehefrau als Franchisenehmerin bei einer Firma D. F. GmbH in\nP. tätig, deren Geschäftsgegenstand mit dem der Beklagten zu 1)\nidentisch ist. 1995 gründete er die Beklagte zu 1) als\nKonkurrenzunternehmen, zunächst mit Sitz in K., H. 117 a (M.). In\nder Folgezeit kam es zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen\nmit der Firma D. F. GmbH. Für die Beklagte zu 1) wurde zunächst ein\nHerr C. zum Geschäftsführer bestellt. Im November 1997 verlegte die\nGesellschaft ihren Sitz nach T., M.straße 5. Die Anmeldung einer\nKapitalerhöhung im April 1999 zum Zwecke der Verschmelzung der\nBeklagten zu 1) mit einer in K. ansässigen Firma S.E. GmbH, deren\nGesellschafter und Geschäftsführer die Eheleute E. waren, wurde\ndurch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 31. August 1999\nzurückgewiesen. Daraufhin wurde die S.E. GmbH umfirmiert in die M.\nF. GmbH mit Sitz in K. (HRB 27027 AG Köln), die fortan von dem\nBeklagten zu 2) als Geschäftsführer mit nunmehr identischem\nGeschäftszweck wie die Beklagten zu 1) betrieben wurde.\n\n4\n\nAm 11. November 1999 wurde als neuer alleiniger Geschäftsführer\nder Beklagten zu 1) H.G., M. C./S., eingetragen, dem der Beklagte\nzu 2) seinen Geschäftsanteil von nominell 400.000,00 DM für nur\n1,00 DM verkauft hatte. Die Beklagte zu 1) meldete das Gewerbe bei\nder Stadt T. am 17. Februar 2000 wegen Sitzverlegung nach Spanien\nab und gab an, den Betrieb in T. am 2. November 1999 aufgegeben zu\nhaben. Später teilte sie mit, die Abmeldung sei irrtümlich erfolgt,\ndas Gewerbe sei nicht aufgegeben, sondern lediglich die Anschrift\nin T. verlegt worden.\n\n5\n\nAm 7. November 2000 wurde K.O., L.C., M./Spanien als alleiniger\nGeschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Inzwischen\nbetreibt die Beklagte zu 1) ihre Geschäfte von B. aus; eine\nEintragung im dortigen Handelsregister ist noch nicht erfolgt.\n\n6\n\nDie Beklagte zu 1) vertrieb ab 1995 ein von ihr auf der\nGrundlage der bei der D. F. GmbH von dem Beklagten zu 2) und seiner\nEhefrau gesammelten Erfahrungen entwickeltes Konzept zur\nÜberarbeitung laufender Finanz-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie\nein Dienstleistungskonzept für damit in Verbindung stehende\nAufgabenstellungen unter der Bezeichnung M. im F.weg. Mit diesem\nSystem sollten die Franchisenehmer ihren potentiellen Kunden die\nVerbuchung aller Geschäftsvorfälle sowie alle damit\nzusammenhängenden Arbeiten anbieten.\n\n7\n\nIm Einzelnen schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1) in der\nZeit von Juni 1997 bis August 1998 folgende\nPartnerschaftsverträge:\n\n8\n\nName\nAbschluss\nBeginn\n\n12/97\n01/98\n\n10/97\n01/98\n\n11/97\n01/98\n\n11/97\n01/98\n\n03/98\n05/98\n\n12/97\n02/98\n\n07/97\n08/97\n\n06/97\n07/97\n\n06/97\n08/97\n\n08/98\n10/98\n\n08/98\n10/98\n\n9\n\nDie formularmäßig gestalteten Partnerschaftsverträge\nberechtigten die Kläger als Franchisenehmer zur Nutzung des\nKonzepts in ihrem jeweiligen Vertragsgebiet (1.1.).\nGrundvoraussetzung für die Teilnahme der Franchisenehmer am System\nwar für die Kläger zu 1. bis 9. der Erwerb des\nM.-Finanzbuchhaltungs-Programms, welches aus Software zur\nVerarbeitung der laufenden Finanzbuchhaltung gemäß § 6 StBerG,\nLohn- und Gehaltsbuchhaltung und zur Fakturierung im Eigen- und\nKundenauftrag in der jeweils aktuellsten Version bestehen und mit\ngesondertem Kaufvertrag bzw. Rechnung erworben werden sollte. Für\ndie Software berechnete die Beklagte zu 1) 9.900,00 DM netto sowie\n300,00 DM netto für die Softwareinstallation. Ab Sommer 1998 wurde\ndiese Software - so auch den Klägern zu 10. und 11. - kostenlos zur\nVerfügung gestellt (1.2.). Die Kläger zu 1. bis 9. hatten eine\nEintrittsgebühr von 4.000,00 DM zu entrichten und eine laufende\nGebühr, die in den ersten 3 Monaten 300,00 DM, danach 600,00 DM\nnetto betrug. Die Kläger zu 10. und 11. mussten eine\nEintrittsgebühr von 10.000,00 DM und monatliche Gebühren von 300,00\nDM netto, ab dem 4. Monat eine zusätzliche Umsatzbeteiligung zahlen\n(5.1. und 5.2.). Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung\nwaren in § 6.4. geregelt. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge\nwird auf das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Kläger zu 1. bis 9. haben an Eintrittsgebühr, Gebühren für\ndie Software und laufenden F.gebühren insgesamt 131.854,62 DM\ngezahlt. Nachdem der Kläger zu 6. mit Schreiben vom 27. Juli/ 7.\nAugust 1998 die unstreitig fehlende D.-Schnittstelle zum Anlass der\nKündigung seines Vertrages genommen hatte, erklärten die Kläger zu\n1. bis 5. und 7. bis 9. Ende August/Anfang September 1998 die\nAnfechtung und Kündigung der Verträge; die Kläger zu 10. und 11.\nteilten fernmündlich mit, die Beklagte solle die Verträge \"in den\nReißwolf stecken und die Angelegenheit damit als erledigt ansehen\".\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 1998 sprachen sie erneut\ndie Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise\ndie fristlose Kündigung aus, die sie in der Klageschrift\nvorsorglich wiederholt haben.\n\n11\n\nDie Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten ihnen vor\nVertragsschluss insbesondere auch in ihrem Informationsmaterial\nbewusst unrichtige Angaben gemacht. Die ihnen zugesicherte Zahl der\nM.Franchisenehmer sei nicht richtig gewesen. Die zugesicherte\nD.-Schnittstelle sei nicht vorhanden gewesen, auch nicht die\nvorgegebene Zahl von 10 bis 20 Mandanten. Die von der Beklagten zu\n1) zugesagten Provisionszahlungen (3.7.) für vermittelte\nSteuerberater seien gesetzeswidrig, Formulare zur\nLohnsteueranmeldung seien entgegen der Behauptung der Beklagten zu\n1) von der O.K. nicht im August 1995 genehmigt worden.\nServiceleistungen und Schulungen habe die Beklagte zu 1) nicht\nordnungsgemäß durchgeführt. Das M.-Handbuch sei nur online ohne die\nMöglichkeit des Ausdrucks zur Verfügung gestellt worden. Zugesagte\nWerbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden, die\nEurotauglichkeit des Systems sei nicht gegeben gewesen. Die\nSystem-Software weise derart gravierende Mängel auf, dass eine\nvertragsgerechte Nutzung des Systems zu keinem Zeitpunkt möglich\ngewesen sei. Wegen der Einzelheiten der gerügten Mängel wird auf GA\n15 bis 17 und 116 bis 119 Bezug genommen. Im Jahre 1997 habe es\nnoch keine online-Hilfen und Hotlines der Beklagten zu 1) gegeben.\nSchließlich hätten die Beklagten ihnen unter Lizenzverletzung\nhergestellte Software zur Verfügung gestellt.\n\n12\n\nDie Kläger haben - nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte\nzu 1) in Höhe eines Betrages von 17.500,00 DM - beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n114.354,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu\nzahlen,\n\n14\n\nden Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an sie einen\nweiteren Betrag von 17.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.\nFebruar 1999 zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie haben die Auffassung vertreten, den Klägern stehe weder ein\nAnfechtungs- noch ein Kündigungsrecht zu. Die Werbematerialien\nhätten einem Teil der Kläger vor Vertragsschluss nicht vorgelegen.\nDie Zeitschrift \"J.\", Ausgabe März 1997 sei den Klägern nicht von\nSeiten der Beklagten übermittelt worden. Die Zahl der\nFranchisenehmer und M.-Franchisenehmer sei zutreffend angegeben\nworden. Die D.-Schnittstelle sei programmiert worden; erst spätere\nFehler hätten eine Neuprogrammierung erforderlich gemacht. Im\nÜbrigen funktioniere die Software, die ständig verbessert und\naktualisiert worden sei und von der die entsprechenden updates den\nFranchisenehmern überlassen worden seien, einwandfrei.\n\n18\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das\nProtokoll des Sachverständigen S. zum Ortstermin vom 13. Dezember\n1999, auf sein schriftliches Teilgutachten vom 4. April 2000 und\nauf das Sitzungsprotokoll vom 29. September 2000 verwiesen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) - mit\neinem Schreibfehler hinsichtlich des Zinszeitpunkts - stattgegeben\nund die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Es hat die\nAuffassung vertreten, die Kläger hätten die Partnerschaftsverträge\naus wichtigem Grund kündigen dürfen, weil die ihnen überlassene\nSoftware nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen\nderart mangelhaft gewesen sei, dass die Beklagte ihre grundlegende\nVertragspflicht in grobem Umfang verletzt habe. Da die\nGeschäftsgrundlage des Vertrages wegen der von Anfang an nicht\ntauglichen Software weggefallen sei, könnten die Kläger auch\nRückzahlung der Eintrittgebühr, der Franchisegebühren und der\nBeträge für die Software verlangen. Die Klage gegen den Beklagten\nzu 2) sei hingegen unbegründet, weil die Kläger keine Tatsachen\nvorgetragen hätten, aus denen sich die Inanspruchnahme eines\npersönlichen Vertrauens des Beklagten als Geschäftsführer und\nGesellschafter der Beklagten zu 1) ergebe. Es komme daher weder\neine Haftung aus culpa in contrahendo noch eine Durchgriffshaftung\ngegen den Beklagten zu 2) in Betracht.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil, wegen dessen Einzelheiten auf GA 270 ff.\nverwiesen wird, haben die Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig und\nformgerecht begründet. Die Kläger begehren darüber hinaus im Wege\nder (unselbständigen) Anschlussberufung die Korrektur des\nZinszeitpunktes.\n\n21\n\nDie Kläger sind der Auffassung, die von der Beklagten zu 1)\neingelegte Berufung sei unzulässig. Die Prozessvollmacht der\nBeklagten zu 1) werde bestritten. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht\nmehr parteifähig, weil sie keinen Firmensitz mehr in Deutschland\nhabe; deshalb müsse ihre Berufung bereits als unzulässig verworfen\nwerden. Das OLG Hamm habe eine Berufung der Beklagten zu 1)\nzurückgewiesen, weil diese ihre Parteifähigkeit nicht dargetan habe\n(Urteil vom 27. Oktober 2000 - 11 U 174/00 -, GA 547 ff.). Die\nBeklagte zu 1) sei im Inland \"untergetaucht\" und habe keinen\nBetriebs- und Verwaltungssitz mehr. Aktivprozesse führe inzwischen\ndie Ehefrau des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht.\n\n22\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) sei jedenfalls unbegründet.\n\n23\n\nDer Beklagten zu 1) seien die Anfechtungs- und Kündigungsgründe\nseit langem bekannt gewesen. Zwei Franchisenehmer seien deshalb\nnach massiven schriftlichen Beanstandungen bereits ausgeschieden\ngewesen, die Kläger hätten sich schriftlich und laufend telefonisch\nmit Hilfegesuchen und Fehlermeldungen an die Beklagte zu 1)\ngewandt, der Programmierer M. sei Ende 1998 deshalb ausgeschieden.\nDer Schriftwechsel mit J.W. im März 1997 belege, wie unausgereift\ndas Programm gewesen sei, dass es vielmehr erst mit Hilfe der\nFranchisenehmer \"learning by doing\" habe entwickelt werden sollen.\nDer Widerruf des M.F.-Vertrages durch W. und der mit ihm\ngeschlossene Auflösungsvertrag vom 25. Juli 1997 hätten zeitgleich\nmit den Vertragsabschlüssen der Kläger zu 7. bis 9. stattgefunden.\nNach dem Ausscheiden der Programmierer M. und W. aus den Diensten\nder Beklagten zu 1) hätten die Kläger zu 3., 7. und 9. sowie ein\nweiteren Franchisenehmer am 18. Dezember 1997 schriftlich ihre\nZweifel hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit zum Ausdruck\ngebracht. Der M.-Franchisenehmer H. habe Ende Dezember 1997 sein\nAusscheiden und im April 1998 unter ausführlicher Beschreibung\naller Mängel des F.- und Software-Systems die Anfechtung aller\nVerträge erklärt. Der Kläger zu 6. habe im Juli/August 1998 das\nFehlen der D.-Schnittstelle und die mangelnde Eurotauglichkeit\nsowie die fehlende Dokumentation zum Einarbeiten gerügt.\nTelefonische und persönliche Gespräche der Kläger mit den neuen\nProgrammierern H. und M. wegen Absturzes des Programms oder Fehlern\nhätten nur zur Produktion neuer Fehler geführt. Erst nach und nach\nseien die unzähligen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Software\nerkennbar geworden. Insgesamt seien die Kläger höchst unzufrieden\ngewesen und hätten nicht nicht einmal so viel Aufträge gehabt, dass\ndie Erlöse daraus die laufenden F.gebühren gedeckt hätten. Dem\nKläger zu 9. sei nach zahlreichen Fehlermeldungen im Juni/Juli 1998\nvorgeschlagen worden, seine komplette EDV-Buchhaltung an die\nBeklagte per offene Datenleitung zu überspielen, wo diese ohne\nDatensicherheit und Datenschutz hätte überarbeitet werden sollen,\nweil so viele Fehler darin enthalten waren. Der Kläger zu 9. sei\nempört gewesen und habe sich darauf von der Beklagten zu 1) gelöst.\nWeil die Kläger seitens der Beklagten keine effektive Hilfe\nerhalten hätten, hätten sie sich im Sommer 1998 getroffen, und\nnicht, weil der Kläger zu 6. sie grundlos zur Kündigung habe\nbewegen wollen. Auch die Firma D. F. in P. habe sie nicht\nabgeworben.\n\n24\n\nDie Anfechtung sei auch fristgerecht erklärt worden. Sie hätten\nerst nach und nach Detailkenntnisse erworben, nicht alle Funktionen\ndes Softwaresystems seien von Anfang an benutzt worden, weil sie\nerst begonnen hätten, ihre berufliche Tätigkeit aufzubauen. Die\nBeklagte zu 1) habe auch stets behauptet, es handele sich um\nBedienungsfehler, und auftauchende Bedenken zerstreut. Der \"Bluff\"\nsei frühestens im Sommer 1998 sicher erkennbar gewesen, als sie\ndurch den gemeinsamen Erfahrungsaustausch festgestellt hätten, dass\nder Fehler nicht bei ihnen gelegen habe. Angesichts der Schwere der\nPflichtverstöße habe es auch keiner vorangehenden Abmahnungen\nbedurft.\n\n25\n\nDie Beklagten hätten sie durch die arglistige Täuschung bewegt,\nden Partnerschaftsvertrag abzuschließen und die Software zu kaufen.\nZum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse habe es - mit Ausnahme der\nEhefrau des Beklagten zu 2) - keinen M.-Franchisenehmer gegeben,\nweil W. und H. bereits ausgeschieden gewesen seien. Neben ihnen\nseien auch nur zwei weitere Franchisenehmer vorhanden gewesen. Die\nQualität und Erprobtheit der Software, insbesondere das\nVorhandensein einer D.-Schnittstelle, die bis August 1998 nicht\nhergestellt worden sei, und die Datensicherheit und Kompatibilität\nder Daten sei von den Beklagten vorgespiegelt worden, obwohl es\nhierzu mit dem ersten Franchisenehmer bereits eine\nAuseinandersetzung gegeben habe. Die von dem Gutachter S. in seinem\nTeilgutachten festgestellten Mängel seien gravierend. Die vom\nSachverständigen überprüfte \"Version B.\" sei dem Kläger zu 3. erst\nam 3. August 1998, etwa drei Wochen vor der Anfechtung/Kündigung\ndes Vertrages, übersandt worden. Die vom Sachverständigen genau\nbezeichnete Version \"August 1998 Nr. 0.993\" habe die Beklagte zu 1)\nzunächst nicht als Testversion beanstandet, sondern erst nach\nEingang des Teilgutachtens. In dem Parallelverfahren 19 U 53/01 OLG\nKöln habe sie sich nicht gegen die Heranziehung der Programmversion\nB. gewandt. Sie habe auch nicht dargelegt, worin der Unterschied zu\nder angeblichen \"Original-Version\" bestanden habe. Es werde auch\nbestritten, dass die Beklagte zu 1) damals eine Test- und eine\nProduktionsversion besessen habe.\n\n26\n\nDie vom Sachverständigen festgestellten Mängel beruhten auch\nnicht auf Bedienungsfehlern des Sachverständigen; auch im\nParallelverfahren 19 U 53/01 OLG Köln habe der Sachverständige die\nentsprechenden Fehler festgestellt. Der Sachverständige habe\nausgeführt, dass entweder Fehler im Programm oder eine\nunzureichende Dokumentation gegeben seien; beides gehe zu Lasten\nder Beklagten zu 1). Im Übrigen müssten sich die Beklagten an ihrem\nVortrag im Schriftsatz vom 16. April 1999 zur Identität der\nSoftwareversionen festhalten lassen.\n\n27\n\nDas Verfahren der Beweisaufnahme habe auch den Anspruch der\nBeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Wegen der\nEinzelheiten des Vortrags der Kläger hierzu wird auf GA 534 ff.\nverwiesen.\n\n28\n\nDer Hinweis der Beklagten auf § 477 BGB gehe fehl. Selbst wenn\nman von der Wirksamkeit der Verträge ausgehe, so führe die\nMehrschichtigkeit dieser Verträge nicht zur Anwendung des § 477\nBGB; vielmehr sei eine rechtliche Einheit anzunehmen.\n\n29\n\nDie Kläger müssten sich auch für die Nutzung der Software nichts\nanrechnen lassen. Denn sie hätten hieraus keine Vorteile gezogen.\nDurch die Kosten für den Erwerb der Software, Kreditkosten, hohe\nTelefongebühren und die laufenden F.kosten hätten sie in den\nMonaten der Benutzung der Software keinen Überschuss erzielen\nkönnen.\n\n30\n\nHingegen habe das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu\n2) zu Unrecht abgewiesen. Dieser hafte neben der Beklagten zu 1)\naus culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte\nzu 2) habe sich von Anfang an, über seine Geschäftsführerstellung\nbei der Beklagten zu 1) weit hinaus, als besonderer Vertrauensmann\nund Gewährsträger für jeden der Kläger in diesem F.-System\nausgegeben. Er habe sich als Garant für den Erfolg seines erprobten\nSystems dargestellt. Alle Kläger hätten den \"vollmundigen\"\nBeklagten zu 2), damals Alleingesellschafter der Beklagten zu 1),\nals ihren Vertragspartner angesehen. Der Beklagte zu 2) sei als\nalleiniger geschäftsführender Gesellschafter auch faktisch und\nwirtschaftlich mit der Beklagten zu 1) identisch gewesen und habe\nausschließlich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Durch\nseine bewusst falschen Zusicherungen über Eignung, Erprobung,\nAusgereiftheit und Verbreitungsgrad des Software und F.-Systems\nhabe er schließlich zu eigenem Vorteil und zum Vorteil der\nBeklagten zu 1) einen Eingehungsbetrug gegenüber den Klägern\nbegangen.\n\n31\n\nDie Kläger, allesamt nicht mehr ganz jung, qualifiziert\nausgebildet und berufserfahren, aber - mit zwei Ausnahmen - damals\narbeitslos, hätten erhofft, mit einer ausgereiften und einer den\nGrundsätzen EDV-gestützter Buchführung (GoBS) entsprechenden\nSoftware eine neue, sichere Existenz zu gründen. Es sei ihnen nicht\num den Erwerb eines Buchhaltungs- und Lohnprogramms gegangen.\nSolche Programme seien schon 1997 preiswert für 150,00 bis 180,00\nDM monatlich zu mieten gewesen. Ihnen sei vielmehr an einer\nSicherheit in einem erprobten F.-System gelegen gewesen, wie in der\ngrauen Werbemappe der Beklagten zu 1) angepriesen. Auf den\nBeklagten zu 2) seien sie im Frühjahr 1997 aufmerksam geworden, und\nzwar auf der C. in H., der Internationalen F.-Messe in F. und durch\nAnnoncen in Fach- und sonstigen Zeitschriften sowie die W.-CD des\nZ.. Die Vertragsverhandlungen seien stets nach gleichem Muster\nabgelaufen: Jedem der Kläger sei zunächst eine graue Mappe\nübersandt worden, vielen auch noch die Mappe \"Die M. System\nSoftware\". Im Anschluss habe der Beklagte zu 2) mit jedem der\nKläger ein persönliches Gespräch in K. (M.) oder T. geführt und die\nKläger anschließend zumeist noch eingeladen oder in ihrer\nPrivatwohnung aufgesucht und auch zu den Banken begleitet. Dabei\nhabe er \"sein\" System als erprobt und höchst effektiv angepriesen,\nseine persönliche Unterstützung mit Werbekampagnen und in der\nVermittlung von Kontakten zu Steuerberatern zugesagt und sein\npersönliches \"K.-h.\" betont. Das Unternehmen sei zwar relativ jung,\n\"sein\" F.-System aber seit langem erprobt. Bei den Gesprächen habe\ner auch den Eindruck verfestigt, dass die teure Software den GoBS\nentspreche. Er habe die besondere überregionale Bedeutung für M.\nhervorgehoben, die eine leichte Kundenakquisition ermögliche, den\nganz erfahrenen Kreis von Franchisenehmern, die Verbreitung seines\nSystems, die Arbeit der M.-Franchisenehmer und die Größe des\nSystems in den rosigsten Farben ausgemalt, habe von \"seinem\"\n\"TOPP-System\" gesprochen, das ständig von \"O.\" überprüft und\naktualisiert werde. Die \"Super-Qualität\" der Software und das\nVorhandensein einer voll funktionsfähigen D.-Schnittstelle habe er\nbesonders betont; er habe ein \"Rundum-Sorglos-System\" entwickelt\nmit zur Datenübertragung abgestimmten Modulen. Es sei gerade Ziel\ndes Buchhaltungsprogramms gewesen, dass die Franchisenehmer\nSteuerberatern zuarbeiten könnten und die gebuchten Daten zum\nJahresende kompatibel seien. Die Deutsche Ausgleichsbank empfehle\ndiese Form der Existenzgründung, \"er\" sei auch ordentliches\nMitglied im Deutschen F.-Verband. Bedenken, die über den früheren\nFranchisenehmer W. an einzelne Kläger herangetragen worden seien,\nhabe er als Gerüchte abgetan. Obwohl es bei den ersten Gesprächen\nweniger als eine Handvoll Franchisenehmer gegeben habe und seine\nEhefrau die einzige M.-Franchisenehmerin gewesen sei, habe er\nerklärt, es gebe viele erfolgreiche Franchisenehmer, und es kämen\nständig neue dazu. Wenn etwas nicht klappen würde, werde er sich\npersönlich darum kümmern. In Wirklichkeit habe W. schon im März\n1997 seinen Vertrag gekündigt gehabt und gegen die Zusicherung,\nseine negativen Feststellungen bezüglich der D.-Schnittstelle und\nsonstiger Mängel geheim zu halten, seine Zahlungen an die Beklagten\nzurückerhalten.\n\n32\n\nWegen der von den Klägern hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird\nauf GA 355 bis 366 und GA 375 bis 383 verwiesen.\n\n33\n\nDie Kläger beantragen,\n\n34\n\ndie Berufung der Beklagten zu 1) als unzulässig zu verwerfen,\nhilfsweise als unbegründet zurückzuweisen,\n\n35\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die\nBeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Kläger 114.354,62 DM\nnebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen,\n\n36\n\nihnen zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n37\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n38\n\ndas Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage\nauch gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen wird,\n\n39\n\ndie Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen,\n\n40\n\nihr zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n41\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen.\n\n43\n\nDie Beklagte zu 1) behauptet, sie habe ihren Sitz nicht nach\nSpanien verlegt, sondern beibehalten und übe ihre\nVerwaltungsaufgaben in der Bundesrepublik aus. Sie habe ihren\nFirmensitz jetzt nach B. verlegt, wo sich auch ihr Geschäftsraum\nbefinde. Die Änderung im Handelsregister werde allerdings erst\nerfolgen, wenn das derzeit beim Amtsgericht Siegburg schwebende\nAmtslöschungsverfahren seine Beendigung gefunden habe. Einen\nsatzungsändernden Beschluss über eine Sitzverlegung ins Ausland\nhabe es nicht gegeben. Der frühere Geschäftsführer G. und der\njetzige Geschäftsführer O. hielten sich regelmäßig in der\nBundesrepublik auf. Generalbevollmächtigter sei der in Deutschland\nwohnhafte W.K. sowie ein Zustellungsbevollmächtigter in B.. Mangels\nVerlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes ins Ausland bestünden\nkeine Bedenken an ihrer Parteifähigkeit, die im Übrigen zur\nUnzulässigkeit der Klage führen müssten. Jedenfalls müsse der Senat\nebenso wie das OLG Celle (GA 644) die Sache bis zur Entscheidung\ndes Europäischen Gerichtshofs auf den Vorlagebeschluss des\nBundesgerichtshofs vom 30. März 2000 (VII ZR 370/98) in Sachen BGH\nEuZW 00/413 aussetzen.\n\n44\n\nDie Klage stelle sich als Ergebnis der Einflussnahme der Firma\nD. F. in P. auf die Kläger, allen voran den Kläger zu 6., dar.\nDieser habe bei einem Treffen allen ihm bekannten Franchisenehmer\nam 26. oder 27. August 1998 nahegelegt, zur Firma D. F. GmbH zu\nwechseln. Da man ad hoc keine Gründe für eine Kündigung gehabt\nhabe, habe man zunächst ohne Angabe von Gründen angefochten und\ngekündigt, um anschließend der D. F. GmbH die Software zur\nÜberprüfung zu überlassen, damit dort Defizite gefunden oder\nkonstruiert werden könnten. Erst dann habe man unter dem 21.\nOktober 1998 erneut gekündigt und angefochten (Anlage K 3). Wegen\ndieses Verhaltens seien gegen den Kläger zu 6. fünf einstweilige\nVerfügungen des LG Dortmund ergangen.\n\n45\n\nMängel der Software lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) verfüge\nüber zwei Versionen, eine \"offene\" Test- und eine \"geschlossene\"\nProduktionsversion, bei der Zugriffe mit Access-Befehlen auf die\nDatenbank und damit ein Verstoß gegen das \"Radierverbot\" nicht\nmöglich sei. Die dem Sachverständigen vorgelegte Version des\nKlägers B. sei entweder nachträglich manipuliert und damit geöffnet\noder B. auf Grund besonderer Umstände in Form einer Testversion\ngeliefert worden. Mit der sonst von der Beklagten zu 1)\nausgelieferten Produktionsversion sei sie nicht identisch. Die\nSicherung gegen nachträgliche Eingriffe, die Veränderung von einer\n\"Testversion\" in eine \"Produktionsversion\" lasse sich mit\ngeringstem Aufwand bewerkstelligen. Das \"Programm B.\" sei auch\nnicht repräsentativ. Zu Unrecht habe das Landgericht sie an ihrem\nVorbringen im Schriftsatz vom 16. April 1999 festgehalten, bei\ndessen Abfassung keiner daran gedacht habe, dass ausgerechnet die\n\"Software B.\" untersucht werden würde. Der Sonderfall sei Anfang\nAugust 1998 eingetreten, weil diesem anstelle eines verloren\ngegangenen Programms entweder eine nachträglich manipulierte\nVersion oder von vorneherein ein offene Neulieferung erteilt worden\nsei, wovon der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau nichts gewusst\nhätten.\n\n46\n\nDie von dem Sachverständigen festgestellten Defizite an der\nVerfahrensdokumentation seien nicht zutreffend. Fast alle\nHersteller von F.-Software installierten die Software auf dem PC\ndes Franchisenehmers und lieferten ein Handbuch dazu; weitere\nUnterstützung erfolge durch online-Hilfen, die auch die Beklagte zu\n1) biete und telefonische Hotlines sowie einen internet-basierten\nService. Nur für die Betriebsprüfer der Finanzbehörden werde eine\nVerfahrensdokumentation bereit gehalten, die sie einem\nSachverständigen auch zur Verfügung stellen könne; zumeist\nverzichte der Betriebsprüfer aber auf die Einsichtnahme. Zur\nAuslieferung dieser Dokumentation an den Anwender sei sie nicht\nverpflichtet. Auch im Übrigen lägen Verständnisschwierigkeiten des\nSachverständigen in der Buchhaltungsmaterie vor. Die Gewinn- und\nVerlustrechnung sei bei ordnungsgemäßer Parametrierung fehlerfrei,\ndie angeblichen Mängel bei der Einrichtung von Steuerschlüsseln\nberuhe ebenfalls auf Bedienungsfehlern, die über die Hotline sofort\nlösbar gewesen wären. Insgesamt beruhten die aufgezeigten Mängel\nauf mangelnder Erfahrung des Sachverständigen mit der\nBuchführungsmaterie und der Einseitigkeit des Ortstermins, an\ndessen Teilnahme die Beklagten unverschuldet gehindert gewesen\nseien (GA 423 ff.); die Mängel hätten jedenfalls leicht über die\nHotline behoben werden können.\n\n47\n\nIm Übrigen hätten die Kläger zu 1. bis 9. die von ihnen gekaufte\nSoftware mehr als sechs Monate genutzt und - bis auf den Kläger zu\n6. - keine Rügen vorgebracht. Die Rüge des Klägers zu 6. betreffend\ndie D.-Schnittstelle sei auch erst sechs Monate nach der Lieferung\nvorgebracht worden. Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit\ndem Erwerb der Software seien daher nach § 477 BGB verjährt.\n\n48\n\nSchließlich sei auch eine Abmahnung der Beklagten vor Ausspruch\nder Kündigung nicht entbehrlich gewesen. Eine sofortige\nUnzumutbarkeit habe nicht vorgelegen, die Hauptmängel seien erst\n\"nachgeschoben\" worden, sie seien auch nicht gravierend\ngewesen.\n\n49\n\nDie Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kämen nicht\nzur Anwendung. Die Geschäftsgrundlage habe sich nicht geändert;\nsämtliche Umstände hätten bei Vertragsbeginn bereits vorgelegen. Im\nÜbrigen hätten die Kläger durch die Nutzung der Software Vorteile\ngehabt, die in Anrechnung zu bringen seien.\n\n50\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2) könne keinen Erfolg haben.\nEr selbst habe sich, auch wenn er durch die jahrelange\nZusammenarbeit mit seiner Frau Fachwissen erworben habe, dem\nVertrieb und dem M.ing gewidmet. Er habe den Interessenten häufig\nallgemeine und kaufmännische Erläuterungen erteilt, während seine\nEhefrau die Programme und die Fachmaterie demonstriert und\nerläutert habe. Er habe weder \"sein\" K.-h. noch \"seine\"\nexzeptionelle Software angepriesen noch besondere überregionale\nWerbung durch die M. hervorgehoben noch das Konzept als \"sein\"\nSystem , \"sein K.\" oder \"T.-System\" bezeichnet und auch nicht\nerklärt, die Software sei von \"Super-Qualität\" ein\n\"Rundum-Sorglos-System\" und werde ständig von \"O.\" geprüft. Nur auf\nausdrücklichen Wunsch habe er die Kläger in ihrer Privatwohnung\naufgesucht. Zunächst hätten die Interessenten Informationsmaterial\nerhalten. Anschließend habe regelmäßig eine Präsentation in den\nGeschäftsräumen der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei der die\nallgemeine Situation, die Chancen bei der Eröffnung eines\nBuchführungsbüros unter kaufmännischen Gesichtspunkten und die\nSoftware vorgestellt worden seien. Dann seien die besondere\nSituation des einzelnen Bewerbers und seine Wünsche erörtert\nworden. Dabei sei es zur Darstellung der aktuellen bundesweiten\nVerbreitung des Konzepts gekommen; den Bewerbern sei empfohlen\nworden, sich beim nächstresidierenden Franchisenehmer zu\nunterrichten, der ihm namentlich genannt worden sei. Jeder\nInteressent sei über die aktuelle Zahl der Franchisenehmer und\nM.-Franchisenehmer unterrichtet worden. Die Kläger seien\nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie noch zu den\nPionieren des Konzepts gehörten und deshalb für das zukünftige\nWachstum und die angestrebte Steigerung der Zahl der\nFranchisenehmer eine bedeutende Rolle spielten. Es sei nicht\nrichtig, dass der Beklagte zu 2) oder ein anderer Mitarbeiter von\n\"erfahrerer Partnerschaft in einem F.-System\", einem \"ausgereiften\nF.-System\" oder persönlicher Unterstützung mit Werbekampagnen und\nVermittlung von Kontakten zu Steuerberatern gesprochen hätte.\nEbenso wenig habe der Beklagte zu 2) erklärt, es werde ein Leichtes\nsein, die notwendigen 20 Kunden mit einem Umsatz von 100.000 DM zu\nerreichen. Die Kläger seien nicht zum Vertragsabschluss gedrängt\nworden; vielmehr sei ihnen in der Regel eine Bedenkzeit empfohlen\nworden. Die Kläger seien auch während der Vertragslaufzeit\nzufrieden gewesen. Die Klägerin zu 5. habe noch im August 1998\nerklärt, voll ausgelastet zu sein und keine Mandanten mehr annehmen\nzu können. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf GA 583 ff.\nBezug genommen.\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten\nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\nsind.\n\n52\n\nDie Beklagten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung\nunter dem 4. und 11. Juli 2001 ihnen nachgelassene Schriftsätze\neingereicht, wegen deren Inhalts auf GA 663 ff. und GA 680ff. Bezug\ngenommen wird.\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n54\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht begründet.\nBerufung und Anschlussberufung der Kläger haben hingegen\nErfolg.\n\n55\n\nI.\n\n56\n\n1.\n\n57\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig. Die von den\nKlägerin vorgetragenen Bedenken an einer wirksamen Prozessvollmacht\nund hinsichtlich der Parteifähigkeit der Beklagten zu 1) erweisen\nsich als nicht begründet.\n\n58\n\na)\n\n59\n\nAuf die Rüge der Kläger hat die Beklagte zu 1) eine am 23. März\n2000 erteilte notarielle Vollmacht ihres damaligen Geschäftsführer\nG. vorgelegt, mit der dieser den Beklagten zu 2) zur Abgabe von\nErklärungen und Erteilung von Vollmachten in außergerichtlichen und\ngerichtlichen Auseinandersetzungen mit Franchisenehmern betreffend\nvor dem 2. November 1999 abgeschlossene Verträge (GA 646 f.)\nbevollmächtigt hat. Der Beklagte zu 2) hat unter Bezugnahme auf\ndiese Vollmacht auch im Namen der Beklagten zu 1) eine wirksame\nProzessvollmacht für das Berufungsverfahren erteilt (GA 645).\n\n60\n\nb)\n\n61\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger scheitert die Berufung der\nBeklagten zu 1) auch nicht an deren mangelnder Parteifähigkeit. Die\nfehlende Parteifähigkeit der Beklagten zu 1) hätte nicht zur Folge,\ndass ihr Rechtsmittel unzulässig würde, sondern dass die Klage als\nunzulässig abzuweisen wäre. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nspielt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nder sich der Senat anschließt, keine Rolle, ob die möglicherweise\nprozessunfähige Partei eine andere Sach- oder eine\nProzessentscheidung erstrebt (BGH NJW 2000, 289, 291; vgl. auch OLG\nHamm, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 11 U 174/00).\n\n62\n\nAuch wenn die Kläger mit ihren Behauptungen, die Beklagte zu 1)\nhabe ihren Sitz nach Spanien verlegt, die Zulässigkeit ihrer\neigenen Klage in Frage stellen, liegen doch im vorliegenden\nRechtsstreit keine zureichenden Anhaltspunkte für einen von Amts\nwegen zu beachtenden Verlust der Parteifähigkeit durch Verlegung\ndes tatsächlichen Verwaltungssitzes ins Ausland vor. Ein solcher\nVerlust kommt deshalb in Betracht, weil, folgt man der sog.\nSitztheorie, die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit nach\nausländischem Recht beurteilt werden müsste. Es bedarf aber einer\nEntscheidung dieser Frage oder einer Aussetzung des Rechtsstreits\nbis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen BGH\nEuZW 00/413 nicht, weil eine Sitzverlegung ins Ausland nicht\nangenommen werden kann.\n\n63\n\nDie Beklagte zu 1) selbst behauptet eine solche Sitzverlegung\nnicht. Zwar haben ihre seit dem 11. November 1999 tätigen\nGeschäftsführer H.G. und K.O. Adressen in Spanien; es bestehen aber\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie allein von dort aus die\nGeschäfte der Beklagten zu 1) betreiben. Ermittlungen der Firma D.\nF. GmbH in P. zufolge war für G. lediglich ein Postschließfach\n(\"a.\") ausfindig zu machen; über eine ähnliche Adresse verfügt der\njetzige Geschäftsführer O. (E.A. 43, E). In einem in der\nRegisterakte befindlichen Schreiben einer spanische Rechtsanwalts-,\nSteuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergemeinschaft - Stand 1/2000 -\nwird genauestens beschrieben, weshalb lediglich \"aus Gründen der\nErschwerung der Vollstreckung\" eine 'Sitzverlegung' nach Spanien\nunter Vorschiebung eines Geschäftsführers aus dem Fundus dieser\nGesellschaft Sinn machen kann. Ein solches Vorgehen begründet\nnaturgemäß einen Verwaltungssitz der GmbH im Ausland nicht; die\ndort dargestellten oder ähnliche Methoden mögen aber den\nHintergrund dafür gebildet haben, dass die Beklagte zu 1) am 17.\nFebruar 2000 ihr Gewerbe bei der Stadt T. \" wegen Sitzverlegung\nnach Spanien\" abgemeldet und erklärt hat, den Betrieb in T. am 2.\nNovember 1999 aufgegeben zu haben. Die Beklagte zu 1) hat später\nmitgeteilt, die Abmeldung sei irrtümlich erfolgt, das Gewerbe sei\nnicht aufgegeben, sondern lediglich die Anschrift in T. verlegt\nworden, und am Tag zuvor das Gewerbe unter der Anschrift A.straße 1\nin T. wieder angemeldet. Unter dieser Anschrift hat sie, wie der\nAußendienst der Stadt T. bestätigt hat, noch bis Ende Februar 2001\nihre Geschäfte in einem Büroraum der Firma F. betrieben. Inzwischen\nhat sie nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag im Schriftsatz vom\n13. Juni 2001 ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach B.\nverlagert, wohin auch der Registersitz verlegt werden soll.\nAngesichts dieser Umstände bestehen keine tatsächlichen\nAnhaltspunkte dafür, dass die Parteifähigkeit der Beklagten zu 1)\nnicht mehr gegeben und die Klage gegen sie deshalb unzulässig\ngeworden ist.\n\n64\n\nc)\n\n65\n\nDass gegen die Beklagte zu 1) das Amtslöschungsverfahren läuft,\nsteht der Parteifähigkeit der Beklagten nicht entgegen. Selbst die\nLöschung einer Partei wegen Vermögenslosigkeit schließt die\nParteifähigkeit in einem Rechtsstreit nicht aus, weil der Partei\ndie Möglichkeit bleiben muss, Ansprüche gerichtlich geltend zu\nmachen oder abzuwehren (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., §\n50 Rdnr. 4b; BGH NJW-RR 1994, 542; vgl. auch LG Lüneburg 2 O\n371/98, GA 236). Eine Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit\nhat nach dem Vortrag der Parteien bis zum Schluss der mündlichen\nVerhandlung auch nicht stattgefunden.\n\n66\n\n2.\n\n67\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) ist aber unbegründet.\n\n68\n\nZu Recht hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1)\nstattgegeben.\n\n69\n\nDen Klägern steht auch nach dem Vortrag der Beklagten ein\nAnspruch auf Rückzahlung der geleisteten F.-Gebühren sowie des\nEntgelts für die Software jedenfalls aus culpa in contrahendo und -\nsoweit es sich um Pflichtverletzungen nach Abschluss der einzelnen\nVerträge handelt - aus positiver Vertragsverletzung zu. Es kann\ndaher dahinstehen, ob die Kläger auch zur Anfechtung ihrer\nVertragserklärung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen\nsind und ob die Beklagte zu 1) auch aus unerlaubter Handlung\nhaftet.\n\n70\n\na)\n\n71\n\nDie graue Mappe der Beklagten zu 1) weist den zeichnerisch\ndargestellten \"M.\" als \"Firmensitz\" aus, obwohl die GmbH dort, wie\nein Aufkleber \"korrigiert\", nur \"repräsentative Geschäftsräume\nangemietet\" hat. Vorgestellt wird eine \"Spezialform\" des F., das\nM.F., obwohl zu dieser Zeit neben der Ehefrau des Beklagten zu 2)\nallenfalls zwei M.-Franchisenehmer tätig waren. Demgegenüber wird\naber der Eindruck erweckt, als sei bereits ein flächendeckendes\nM.F.-System aufgebaut. Nicht anders ist die Beschreibung zu\nverstehen, M. sei die J. GmbH mit Sitz in K., die in Zusammenarbeit\nmit den M.Franchisenehmer in den einzelnen Bundesländern das\nKonzept des M. F.-Systems vertreibe. Der sich daran anschließende\nSatz, die J. GmbH greife \"dabei\" auf den reichhaltigen\nErfahrungsschatz von Mitarbeitern zurück, die selbst langjährige\nFranchisenehmer oder Buchführungshelfer gewesen seien, vermittelt\nden Eindruck, als handele es sich bei diesen Mitarbeitern um die\nbundesweit tätigen M.-Franchisenehmer, während ein solches Netz\nerfahrener M.-Franchisenehmer nie aufgebaut worden ist und\njedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - vor der Sitzverlegung nach T.\nim November 1997 - unstreitig nicht aufgebaut worden war.\nDementsprechend sind die 9 M.F.gebiete, von denen in dem Prospekt\ndie Rede ist, nur \"Zukunftsmusik\", und es gab eben nicht in jedem\nGebiet den \"direkten Ansprechpartner, der Sie in allen Fragen\nberaten und unterstützen wird.\" Versprochen wird ein \"modernes,\nausgereiftes F.-System\". Statt dessen war, wie unstreitig ist, in\nden Jahren 1997 und 1998 noch kein flächendeckendes Netz von\nF.-Partnern aufgebaut. Auch wenn, wie die Beklagten behaupten, den\nKlägern dies bei Vertragsschluss erläutert worden sein mag, so\nbleibt doch der Widerspruch zu den schriftlichen Ankündigungen in\ndem den Franchisenehmer überlassenen und letztlich für diese\nbestimmten Informationsbroschüren und dem sonstigen Werbematerial\nder Beklagten zu 1). Angesichts der dortigen Anpreisungen, die\njeder tatsächlichen Grundlage entbehrten, und der Erfahrungen mit\nder Software der Beklagten zu 1) - wie noch darzulegen ist - hält\nder Senat den im August 1998 letztlich eingetretenen\nVertrauensverlust auf Seiten der Kläger auch dann für\ngerechtfertigt, wenn ihnen durch die Beklagte zu 1) deren\nWerbeaussagen relativierende Angaben gemacht worden sind. Auf Grund\nder durch die Werbeprospekte erweckten Erwartung reichte es nicht\naus, wenn der Beklagte zu 2), wie von den Beklagten behauptet,\ndiese Angaben in persönlichen Gesprächen abgeschwächt hat. So\nvollmundig wie die Versprechungen in dem Prospekt waren, so\nunmissverständlich und eindeutig hätte er nunmehr über die Risiken,\ndie für die Kläger mit einem Eintritt in das \"unvollständige\"\nF.-System zum damaligen Zeitpunkt verbunden war, aufklären müssen.\nFerner hätte er klarstellen müssen, dass die Beklagte zu 1)\nkeinesfalls bereit war, das Risiko des Scheiterns des\nSoftwareeinsatzes und der Nutzung des F.-Systems durch die Kläger\nzu übernehmen.\n\n72\n\nb)\n\n73\n\nGleiches gilt für weitere Angaben der Beklagten. In der\nMesseausgabe zur C. 1997 \"J. M.\" - März 1997 stellte sie M. bereits\nals \"Das Erfolgssystem für clevere Rechner\" dar. Darin wird von\neiner \"zukunftssicheren Alternative zum Angestelltendasein\" für\nExistenzgründer gesprochen. \"Partner des F.-Verbundes haben also\nbeste Aussichten auf eine krisensichere Zukunft\" bei \"Nutzung der\nexklusiv entwickelten Softwareprogramme\", so wird geworben. Wenn\ndie Beklagte zu 1) im Messekatalog zur C. 1997 angibt, im Jahre\n1996 insgesamt 10 F.-Betriebe zu unterhalten und für das Jahr 1998\neine Zielvorgabe von 100 F.-Betriebe anzustreben, so muss sie sich\nauch an der hiermit geweckten Erwartung messen lassen. Dafür kommt\nes auch nicht darauf an, ob der einzelne F.-Nehmer die jeweiligen\nWerbe- und Informationsbroschüren von der Beklagten zu 1)\nunmittelbar erhalten oder vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen\nhat, weil sich die Beklagte zu 1) in jedem Fall an diesen\nAnpreisungen festhalten lassen muss.\n\n74\n\nc)\n\n75\n\nAuch hinsichtlich der Software hat die Beklagte in ihren\nWerbematerialien mit einem ausgereiften System geworben, obwohl die\neingesetzte Software mit ganz erheblichen Mängeln behaftet und\nunausgereift war. Zum Geschäftskonzept wird entgegen der Behauptung\nder Beklagten in den Werbeunterlagen neben der Finanz- und\nLohnbuchhaltung sowie der Fakturierung auch das \"Controlling gemäß\nParagraph 6 StBerG\" , als Unterstützung ein \"ausführliches\nHandbuch\" angegeben. Auch diese Angaben trafen so nicht zu.\n\n76\n\nIn ihren Anschreiben vom Frühjahr 1997 wirbt die Beklagte zu 1)\nbereits mit ihrem \"gemeinsam mit unseren Steuerberatern und\nAnwendern aus allen Bereichen der EDV\" durch \"unsere Programmierer\"\nentwickelten \"Softwarepaket, welches nicht nur regelmäßig gewartet\nund aktualisiert wird, sondern auch zu den komfortabelsten und\numfangreichsten Programmen auf dem Markt gehört\". Diese\nFormulierungen stehen der Behauptung der Beklagten, es sei von\nAnfang an klar gewesen, dass \"Pionierarbeit\" geleistet werden\nmüsse, diametral entgegen. Im Gegenteil legen die Begriffe\n\"komfortabelsten und umfangreichsten Programm auf dem Markt\" nahe,\ndass es sich um eine ausgereifte und erprobte Software handelt, die\ndie Konkurrenz um Längen aussticht. Bei der Kurzbeschreibung heißt\nes:\"bedienerfreundlich, schnell und sicher\". Als wichtige\nEigenschaften werden u.a. die \"Schnittstellen zu D., D. ..\"\nerwähnt, bei der Lohnbuchhaltung wird D., D. ausdrücklich genannt.\nSchon in einem frühen Werbematerial werden die mit *\ngekennzeichneten Funktionen D., D., Datenübernahme in die\nFinanzbuchhaltung als ab Sommer 1997 verfügbar bezeichnet.\n\n77\n\nAuch in einem Schreiben an eine Firma w. - W. für Innovationen\nNRW GmbH - vom 1. April 1998 beschreibt die Beklagte zu 1) ihre\nFinanz- und Lohnbuchhaltungssoftware und die Auftragsbearbeitung\nals zu den \"leistungsfähigsten Buchhaltungsprogrammen auf dem\nMarkt\" gehörend. Die Entwicklung des F.-Systems bis zur Marktreife\nund die Erprobung des eigenen Buchhaltungsbüros als Pilotbetrieb\nhabe bis Anfang 1997 gedauert. Seit diesem Zeitpunkt sei die Firma\nordentliches Mitglied im Deutschen F.-Verband. Auch diese\nAnpreisung war eindeutig falsch. Liest man nämlich demgegenüber das\nSchreiben der Ehefrau des Beklagten zu 2) vom 17. März 1997 an den\ndamaligen M.-Franchisenehmer W., so ergibt sich daraus das genaue\nGegenteil dieser Anpreisung. Die Software hatte die in dem\nvierseitigen Schreiben im Einzelnen aufgeführten Mängel. Zahlreiche\nFelder waren danach noch nicht aktiv. Das Schreiben endet mit der\nBemerkung, es sei zwar alles automatisiert, \"was in unserer Macht\nsteht, letztendlich kann man sich aber mit manuellen Eingaben und\nselbstangelegten Lohnarten fast immer weiterhelfen.\" Deutlicher\nkann nicht beschrieben werden, dass es sich nicht um eine\nausgereifte Software, sondern um eine im \"Programmierungsprozess\"\nstehende Software gehandelt hat, die den Klägern indes schon damals\n\"teuer\" verkauft worden ist. Auch das Handbuch war, wie das\nSchreiben W.s vom 24. März 1997 ausweist, offensichtlich noch nicht\nfertig gestellt. Die Beklagte zu 1) bestätigt im Mai 1997, dass\nleider \"in unserem Handbuch das eine oder andere Mal der\nFehlerteufel dazwischen gefunkt\" habe. Auch die zeugenschaftliche\nVernehmung des ehemaligen Franchisenehmer W. vom 21. Oktober 1999\nbestätigt, wie unausgereift die Software gewesen ist. Aus ihr\nergibt sich insbesondere auch, dass es die D.-Schnittstelle bis zu\nseinem Ausscheiden nicht gegeben hat, obwohl dies in vielen\nSchriftstücken behauptet worden sei, und dass erst nach mehrfacher\nAufforderung derartige Werbeaussagen eingeschränkt worden seien.\nDaraus folgt aber, dass die Beklagte zu 1) in ihrem\nInformationsmaterial mit der D.-Schnittstelle geworben hat und\ndiese Aussage möglicherweise später durch Kennzeichnung mit einem *\n\"bereits teilweise oder in Kürze verfügbar\" eingeschränkt hat. Auch\ninsoweit hat der Senat angesichts des Prozessstoffes im Übrigen und\nder vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel an der Richtigkeit der\nBekundungen des Zeugen W.. Nach dem Darlegungen der Beklagten im\nnachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2001 sind Werbematerialien\nmit einem Sternchenzusatz bereits 1997 versandt worden. Damit hat\ndie Beklagte zu 1) aber versprochen, dass auch die D.-Schnittstelle\nentweder vorhanden oder in Kürze verfügbar sei, was auch nicht\nannähernd den Tatsachen entsprach.\n\n78\n\nDie Beklagten räumen in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 4.\nJuli 2001 ein, dass sie das als Anlage K 13 überreichte Faltblatt\nohne Sternchenzusatz im Februar 1998 herausgegeben haben, und damit\nebenfalls zu einem Zeitpunkt, als die D.-Schnittstelle noch lange\nnicht fertig programmiert war. Dies war auch im Mai 1998 noch nicht\nder Fall, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 11.\nMai 1998 an alle Franchisenehmer ergibt, in dem es heißt, Herr H.\nsei zur Zeit intensiv damit beschäftigt, die D.-Schnittstelle\nfertig zu programmieren und zu testen. \"Wir rechnen damit, die\nSchnittstelle in ca. 4 Wochen fertiggestellt zu haben.\" Tatsächlich\nwurde, wie die Schreiben des Klägers zu 6. vom 14. Juli und 7.\nAugust 1998 ausweisen, die Schnittstelle nicht geschaffen und auch\ndie Eurofähigkeit nicht realisiert. Auch das Faltblatt von Februar\n1998 warb mithin mit Funktionen der Software, die unstreitig noch\nnicht realisiert und auch Monate später noch nicht verfügbar\nwaren.\n\n79\n\nEs kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte\nzu 1), wie sie in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2001\nbehauptet, sämtliche Kläger auf das Fehlen und die bevorstehende\nProgrammierung der D.-Schnittstelle hingewiesen hat. Allein die\nTatsache, dass die Beklagte zu 1) in diesem entscheidenden Punkt\nWerbebroschüren mit der Ankündigung der in Kürze vorhandenen\nSchnittstelle herausgebracht hatte und den Sternchenzusatz im\nFebruar 1998 wegfallen ließ, obwohl die Schnittstelle nicht\nhergestellt worden war und ihre Herstellung auch nicht unmittelbar\nbevorstand, rechtfertigt es in Verbindung mit den übrigen\nunstreitigen Tatsachen, dass die Kläger im August 1998 das\nVertrauen in das System der Klägerin endgültig verloren haben und\ndie Rückgängigmachung der Verträge fordern konnten. Auch insoweit\ntraf das Risiko, das die von den Beklagten zu 1) in ihren\nWerbematerialien bereits als Tatsachen beschriebenen Vorgaben nicht\nzeitnah realisiert wurden, die Beklagte zu 1), und zwar auch dann,\nwenn sie die Kläger über das Fehlen von Funktionen mündlich\nunterrichtet haben sollte. Auch bezüglich der Software hätte es\nklarer Worte seitens der Beklagten bedurft, nämlich dass die\nProgrammierung einer D.-Schnittstelle entgegen aller\nProspektangaben noch längst nicht realisiert sei. Dies gilt um so\nmehr, als - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 11.\nMai 1998 weiter ergibt - eine komplette Neuprogrammierung der\nSoftware unter D. entwickelt werden sollte. Wenn es in dem\nSchreiben heißt: \"Wir möchten uns nochmals für die evtl.\naufgetretenen Fehler entschuldigen\", so zeigt das deutlich, dass\ndie Software nicht nur untauglich, sondern auch nicht\nnachbesserungsfähig gewesen ist und dass deshalb eine komplette\nNeuprogrammierung beabsichtigt war, wobei die Fehler alle\nFranchisenehmer betrafen. Dabei war, wie das Schreiben des Klägers\nzu 6. vom 7. August 1998 ausweist, nicht abzusehen, wann die neue\nSoftware, die nur als Demo-Version verfügbar war, überhaupt\neinsatzfähig war. Wie berechtigt die Befürchtungen der Kläger\nwaren, ihnen würde in absehbarer Zeit keine taugliche Software zur\nVerfügung stehen, zeigt der Schriftsatz der Beklagten vom 18.\nOktober 1999 in dem Rechtsstreit 20 O 545/99 LG Köln (Bl. 55 der\nBeiakte), wonach die Franchisenehmer Anfang des Jahres 1999 ohne\nfunktionsfähiges Programm waren.\n\n80\n\nDie Beklagte zu 1) beruft sich in ihrem nachgelassenen\nSchriftsatz in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, das im\nFebruar 1998 herausgebrachte Faltblatt sei nicht für die\nFranchisenehmer, sondern für deren potentielle Kunden bestimmt\ngewesen, die Franchisenehmer seien darüber unterrichtet gewesen,\ndass eine D.-Schnittstelle noch nicht existiert habe. Indem die\nBeklagte zu 1) den Klägern jedenfalls mitteilte, die\nProgrammierarbeiten ständen kurz vor dem Abschluss, was nicht\nzutraf, hat sie falsche Angaben gemacht, die in Verbindung mit den\nübrigen Fehlern der Software und den fehlerhaften Angaben zum\nF.-System die Vertrauensbasis für eine Fortsetzung der Tätigkeit\nder Kläger zerstörte.\n\n81\n\nWie leichtfertig die Beklagte zu 1) von Anfang an mit ihren\nAnpreisungen gewesen ist, ergibt sich auch aus einem Schreiben an\ndie Klägerin zu 8. zur Vorlage bei ihrer Bank, in dem unter dem 10.\nJuni 1997 bestätigt wird, dass die System-Software zur Einführung\nder europäischen Einheitswährung \"eurotauglich\" und schon ab\n(voraussichtlich Anfang 1998) parallel bebuchbar sei. Tatsächlich\nist vor der Vertragsaufkündigung durch die Kläger eine solche\nEurotauglichkeit unstreitig nicht zustande gebracht worden.\n\n82\n\nVor diesem Hintergrund hat der Senat nicht die geringsten\nBedenken, dem Teilgutachten des Sachverständigen S. zu folgen, der\nschon auf Grund seiner Teiluntersuchungen ganz gravierende Mängel\nder Software festgestellt hat. Aus der Sicht des Senats reicht, wie\ndargelegt, bereits die fehlende D.-Schnittstelle aus, weil die\nBeklagte zu 1) jedenfalls seit 1997 mit ihrem Vorhandensein oder\nihrer Schaffung in Kürze geworben hat.\n\n83\n\nEs bestehen keine Zweifel, dass die von dem Sachverständigen S.\nfestgestellten Mängel auch tatsächlich vorgelegen haben. Das\nProtokoll und das schriftliche Teilgutachten des Sachverständigen\n(besondere Anlage) sind ebenso wie seine mündlichen Erläuterungen\nüberzeugend. Danach hatte das System ganz wesentliche Fehler, wie\nim Einzelnen im landgerichtlichen Urteil ausgeführt. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen wird auf das landgerichtliche Urteil, das sich\nder Senat insoweit zu eigen macht, verwiesen.\n\n84\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind\nunbegründet. Die Beklagten können sich insbesondere nicht darauf\nberufen, dass die vom den Sachverständigen überprüfte Software des\nKlägers B. einen Sonderfall darstelle, der nicht repräsentativ sei.\nAbgesehen davon, dass das Landgericht die Beklagte zu 1) zu Recht\nan ihrem Geständnis im Schriftsatz vom 16. April 1999 (GA 50)\nfestgehalten hat, kann sie damit nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht mehr\ngehört werden, weil sie diesen Gesichtspunkt im ersten Rechtszug\nentgegen § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit nicht\nrechtzeitig vorgebracht hat und eine Berücksichtigung dieses\nVortrages die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Nachdem\ndie Kläger nämlich mit Schriftsatz vom 16. November 1999 (GA 119)\ndarauf hingewiesen hatten, dass Herr B. das komplette\nSoftwareprogramm der Beklagten auf einer ZIP-Kassette besitze, die\ner von dem damaligen Programmierer H. erhalten habe, und dass es\nsich um den einzigen Datenträger der Beklagten zu 1) mit dem\nProgramm der Beklagten zu 1) bei einem Franchisenehmer handele und\ndass dieses über keinen Schreibschutz verfüge und damit nicht den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Speicherbuchhaltung entspreche, hätten\ndie Beklagten der Verwertung dieses Datenträgers rechtzeitig vor\nder Begutachtung durch den Sachverständigen widersprechen und\ndarauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um eine \"offene\nTestversion\" handele. Sie sind mit Schriftsatz vom 25. November\n1999 aber lediglich der Einbeziehung der Behauptung fehlenden\nSchreibschutzes in die Begutachtung entgegen getreten, ohne Zweifel\nan der Begutachtung der Version B. geltend zu machen oder\nihrerseits die letzte Version der den Klägern zur Verfügung\ngestellten Software zur Begutachtung anzubieten. Indem sie erst\nnach der Vorlage des Gutachtens (GA 172, 210, 202) und jetzt in der\nBerufung (GA 410, 430) behaupten, die Version B. stelle einen\nSonderfall dar, haben sie grob nachlässig ihre Verteidigungsmittel\nzurückgehalten und sind damit ausgeschlossen. Soweit die Beklagten\nmeinen, es könne sich bei der Version B. auch um einen nachträglich\nmanipulierten Datenträger handeln, stellen sie eine Vermutung auf,\ndie jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt und als Behauptung ins\nBlaue hinein unbeachtlich ist.\n\n85\n\nDie Beklagte zu 1) kann sich im Zusammenhang mit der\nBegutachtung durch den Sachverständigen S. auch nicht auf eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Ihr war der von\nSachverständigen angesetzte Termin rechtzeitig mitgeteilt worden.\nDieser hatte mit Schreiben vom 3. Dezember 1999, also zehn Tage vor\ndem Termin, nach Rücksprache mit dem Landgericht um eine Erklärung\nfür die Verhinderung und Mitteilung der Verhinderung auch für\nandere Tage im Dezember 1999 gebeten. Darauf hat die Beklagte zu 1)\nnur durch einen Fernruf gegenüber dem Gericht, wie im Vermerk GA\n136 niedergelegt, reagiert. Wenn sie dabei erklärt hat, sie werde\n\"den Teufel tun\", ihren Prozessbevollmächtigten zum Termin zu\nschicken, so können an einer grob nachlässigen Prozessführung keine\nernsthaften Zweifel bestehen. Eine Verschiebung des Termins war\nauch nicht auf Grund der plötzlichen, GA 146 attestierten\nErkrankung der Mitarbeiterin G. notwendig, die den Termin für die\nBeklagten wahrnehmen sollte. Nachdem die Beklagte zu 1) dem\nSachverständigen mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 (GA 143)\navisiert hatte, die Mitarbeiterin G. werde am Montag im 10.00 Uhr\nmit einem Rechner erscheinen, das Telefax, mit dem die Teilnahme\nwegen einer plötzlichen Erkrankung \"über das Wochenende\" aber erst\nam 13. Dezember 1999 bei Gericht einging, bestand für den\nSachverständigen keine Veranlassung, den Termin nicht\ndurchzuführen. Abgesehen davon ist den Beklagten auch nachträglich\nund durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen hinreichend\nGelegenheit gegeben worden, ihren Standpunkt darzulegen.\n\n86\n\nd)\n\n87\n\nAngesichts all dieser Umstände, insbesondere der\nFehlerhaftigkeit der Software und des Fehlens der D.-Schnittstelle,\naber auch der Nichteinhaltung der weiteren Versprechen der\nBeklagten zu 1) war die sofortige Beendigung der Verträge durch die\nKläger im August/September 1998 gerechtfertigt, ohne dass es\nweiterer Abmahnungen der Kläger bedurfte. Folge der Verletzung\nihrer vorvertraglichen Pflichten ist der Ersatz des den Klägern\nentstandenen Vertrauensschadens. Die Kläger können verlangen,\nzumindest so gestellt zu werden, als hätten sie die\nPartnerschaftsverträge mit den Beklagten nicht abgeschlossen. Sie\nsind demnach zur Rückforderung der gezahlten einmaligen und\nlaufenden F.gebühren und der Beträge für die Software berechtigt.\nSoweit die Beklagte zu 1) ihre Angaben über das F.-System und die\nSoftware gegenüber einzelnen Klägern erst im Laufe des\nVertragsverhältnisses gemacht hat, ergeben sich\nSchadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung.\n\n88\n\ne)\n\n89\n\nDie Kläger müssen sich nicht entgegenhalten lassen, sie seien\nunter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung verpflichtet, die\nin der Vertragszeit erzielten Gewinne ganz oder teilweise an die\nBeklagte zu 1) abzuführen, weil sei bis zur Kündigung das F.-System\nund die Software genutzt hätten. Zwar kommt eine\nVorteilsausgleichung durch Einnahmen des Franchisenehmers\ngrundsätzlich in Betracht (OLG München BB 2001, 1759; Böhner BB\n2001, 1749, 1751; BGH NJW-RR 1997, 1537, 1538). Die Nutzung der\nSoftware stellte im vorliegenden Fall aber keinen vermögenswerten\nVorteil dar, weil sie mit so erheblichen Mängeln behaftet war, dass\nsie letztlich als gebrauchsuntauglich bezeichnet werden muss. Die\nZahlung der monatlichen F.-Gebühren war nicht gerechtfertigt, weil\ndie Beklagte zu 1) insoweit entgegen ihren Ankündigungen eine\nnennenswerte Gegenleistung nicht erbracht hat. Angesichts des\nzwischen den Parteien geführten Schriftverkehrs und des unstreitig\nnoch nicht aufgebauten F.-Systems ist für die von den Beklagten\nbehauptete Zufriedenheit der Kläger mit den Leistungen der\nBeklagten kein Raum. Auch das \"Eintrittsgeld\" ist für die Kläger\nwertlos, nachdem sie von dem System der Beklagten zu 1) insgesamt\nnicht profitieren konnten. Soweit sie überhaupt in der fraglichen\nAnfangsphase Umsätze gemacht haben, spricht alles dafür, dass diese\nnicht auf der Nutzung des noch nicht aufgebauten F.-Systems oder\nder Nutzung der mit schweren Mängeln behafteten Software, sondern\nauf dem persönlichen Arbeitseinsatz der Kläger beruhten. Auch\nVorteile aus der Nutzung des Namens M. sind nicht ersichtlich. Da\nmithin den Klägern ein wertloses System mit einer äußerst\nmangelhaften Software zur Verfügung gestellt worden ist, bedurfte\nes keiner Aufklärung, welche Umsätze und Gewinne die Kläger bis zur\nKündigung des Vertrages gemacht haben. Hierzu hätte die Beklagte zu\n1) auch vortragen müssen, weil sie über die Software Zugriff auf\ndie entsprechenden Zahlen der jeweiligen Franchisenehmer hatte. Ein\nAuskunftsanspruch, wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Juli\n2001 formuliert, steht den Beklagten nicht zu.\n\n90\n\nf)\n\n91\n\nDie von den Beklagten hilfsweise erhobene Einrede der Verjährung\ngemäß § 477 BGB wegen der Mängel der Software greift nicht durch.\nDie Überlassung der Software richtet sich vorliegend nicht nach\nKaufrecht, auch wenn die Software von den Klägern zu 1. bis 9.\ndurch gesonderten Kaufvertrag bzw. Rechnung erworben werden sollte.\nVon dem Abschluss eines gesonderten Kaufvertrages über die\nSoftware, losgelöst vom Schicksal des Partnerschaftsvertrages, kann\nnämlich nicht ausgegangen werden. Der Erwerb der Software sollte\nvielmehr \"Grundvoraussetzung\" für die Teilnahme am M.-F. System\nsein. Es ging den Teilnehmern des F. Systems nicht in erster Linie\num den Erwerb der Software, sondern die Einbindung in das\nGesamtsystem. Ihnen wurde die Software nicht auf Datenträgern zur\nVerfügung gestellt, sondern sie wurde aufgespielt und durch die\nBeklagte zu 1) gewartet und aktualisiert. Funktionierte das\nGesamtsystem nicht, so hatten die Franchisenehmer kein Interesse am\nbloßen Erwerb der Software; funktionierte die Software nicht, so\nwar die Teilnahme am F.-System wertlos. Der Partnerschaftsvertrag\nstellt sich als gemischter Gesamtvertrag mit Elementen\nverschiedener Vertragstypen dar; Fehler der Software können schon\ndeshalb nicht isoliert kaufrechtlichen Regelungen und insbesondere\nder Verjährungsfrist des § 477 BGB unterworfen werden, weil der\nVertrag auf ein langfristiges Dauerschuldverhältnis angelegt ist,\nund die Parteien ständige Veränderungen der Software (\"updates\")\nvereinbart haben.\n\n92\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) war nach allem\nzurückzuweisen.\n\n93\n\nII.\n\n94\n\nDie Berufung und Anschlussberufung der Kläger haben demgegenüber\nErfolg.\n\n95\n\n1.\n\n96\n\nDer Beklagte zu 2) haftet aus dem Gesichtspunkt der culpa in\ncontrahendo und positiven Vertragsverletzung auch persönlich für\ndie Erfüllung der Ansprüche der Kläger.\n\n97\n\nZwar trifft grundsätzlich die Haftung aus culpa in contrahendo\noder positiver Vertragsverletzung nur den Vertragspartner. Jedoch\nkommt eine persönliche Haftung des Vertreters in Betracht, wenn\ndieser, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig\nwird, in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch\ngenommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. Dabei muss\ner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende\npersönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des\nVertrages in Anspruch genommen haben. Das allgemeine Interesse des\nGeschäftsführers oder Gesellschafters am wirtschaftlichen Erfolg\nseines Unternehmens begründet für sich eine Eigenhaftung indes\nnicht.\n\n98\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier eine Eigenhaftung des Beklagten\nzu 2) zu bejahen. Dieser war zum Zeitpunkt der Vertragsgespräche\nund -abschlüsse alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der\nBeklagten zu 1). Die Gesellschaft trägt als Firmennamen seine\npersönlichen Initialen \"J.E.\", und zwar ohne den Zusatz \"M.\". J. E.\nstand im Mittelpunkt der Firma, einem von ihm selbst aufgebauten\nF.-Unternehmen, in das er sein persönliches, in den Jahren 1991 bis\n1995 bei der Firma D. F. GmbH als Vertreter gewonnenes\nErfahrungswissen und das Fachwissen seiner Ehefrau auf dem Gebiet\nder Buchführung und Anwendersoftware einbrachte. Der Erfolg des\nKonzepts der Beklagten zu 1) sollte zugleich sein eigener\nwirtschaftlicher Erfolg sein.\n\n99\n\nFür den Vertrieb und das M.ing zuständig, war er der maßgebliche\nAnsprechpartner der Kläger. Das zu Beginn der Kontakte jedem Kläger\nzur Verfügung gestellte Informationsmaterial wies die Idee und die\nFirma als \"Kind\" des Beklagten zu 2) aus.\n\n100\n\nEr persönlich hat auch das Vertrauen der Kläger in Anspruch\ngenommen und durch seine Person dem Unternehmen und Vorhaben\nSeriosität verleihen wollen. Unstreitig gingen den jeweiligen\nPartnerschaftsverträgen persönliche Gespräche der einzelnen Kläger\nmit dem Beklagten zu 2) voraus. Dabei war dem Beklagten zu 2) - wie\nebenfalls unstreitig - bekannt, dass die meisten der Kläger zum\nZeitpunkt der Gespräche einen wirtschaftlichen Neubeginn suchten\nund im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihr Lebensalter besonderen\nWert auf eine wirtschaftliche Sicherheit legten. Der Beklagte zu 2)\nräumt selbst ein, dass nach Einführung in die allgemeine Situation\nund das Konzept stets auch die besondere Situation der Kläger\nangesprochen und erörtert worden ist. Zumindest in zwei Fällen hat\nder Beklagte zu 2) die Kläger zu deren Hausbanken begleitet, um die\nKreditgespräche günstig zu beeinflussen. Sieben der Kläger hat der\nBeklagte zu 2) in ihren Privatwohnungen aufgesucht, und zwar\nverteilt auf die gesamte Bundesrepublik. Auch dies zeigt deutlich,\ndass es ihm um einen persönlichen Kontakt mit den Klägern zu tun\nwar, die zu ihm und dem Konzept seiner Gesellschaft Vertrauen\nfassen und die \"Partnerschaftsverträge\" alsdann abschließen\nsollten. Durch sein besonderes persönliches Engagement, die\nindividuelle Präsentationen in den \"repräsentativen\"\nGeschäftsräumen und nachfolgende Besuche und Essenseinladungen\nschuf er eine Atmosphäre ganz persönlicher Betreuung und gewann auf\ndiese Weise das Vertrauen der Kläger. Ein solches Verhalten geht\nweit über die reine Geschäftsführertätigkeit hinaus, ohne dass es\nauf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten\ndazu ankommt, ob und inwieweit der Beklagte zu 2) das F.-System als\n\"sein Kind\" bezeichnet hat.\n\n101\n\nAuch der frühere Franchisenehmer W. hat bei seiner\nzeugenschaftliche Vernehmung beschrieben, welchen Einfluss die\nPersönlichkeit des Beklagten zu 2) auf ihn gehabt hat. Trotz\nmassiver Vorwürfe ist es dem Beklagten zu 2) danach immer wieder\ngelungen, den Zeugen W. zu einer Fortsetzung der Partnerschaft zu\nbewegen. Auch wenn der Zeuge inzwischen ein Konkurrent der\nBeklagten zu 1) ist, hat er in seiner sehr differenzierten Aussage\ndoch glaubhaft dargestellt, dass er zu dem Beklagten zu 2) aufgrund\nder in persönlichen Gesprächen gegebenen Zusicherungen zunächst\nimmer wieder Vertrauen gefasst hat. Seine Ausführungen bestätigen,\ndass vor Abschluss der jeweiligen Partnerverträge ein sehr\npersönlicher Kontakt mit dem Beklagten zu 2) stattgefunden hat,\nohne dass es darauf ankommt, auf wessen Wunsch die privaten Besuche\ndes Beklagten zu 2) zurückzuführen waren. Auch ist es unerheblich,\nob der Beklagte zu 2) allein oder mit weiteren Mitarbeitern bei den\nKlägern erschienen ist. Gerade durch die Mitnahme seiner\nMitarbeiter erweckte er den Eindruck auch fachlicher Kompetenz. Die\nArt der Vertragsanbahnung war unstreitig auf seine Person\nzugeschnitten, die Demonstrationen vor Ort und die persönlichen\nBesuche überzeugten die Kläger von der Seriosität des Unternehmens.\nErklärungen des Beklagten zu 2), \"man solle nicht dem ersten\nEindruck folgen, man solle die Dinge überschlafen und sich\nmöglichst bei Dritten informieren,\" und die darin zum Ausdruck\nkommende Zurückhaltung des Beklagten zu 2) mussten den Klägern das\nGefühl vermitteln, bei dem Beklagten zu 2) als \"Partner\" gut\naufgehoben zu sein. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen\neiner Eigenhaftung des Beklagten zu 2) zu bejahen.\n\n102\n\n2.\n\n103\n\nAuch die Anschlussberufung der Kläger ist begründet. Den Klägern\nstehen die geltend gemachten Zinsen bereit seit dem 25. Februar\n1999 und nicht erst - wie auf Grund eines Schreibfehlers im\nlandgerichtlichen Tenor ausgesprochen - seit dem 25. Februar 2000\nzu.\n\n104\n\nIII.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269\nAbs. 3 ZPO. Die Kläger haben 13% der erstinstanzlichen Kosten zu\ntragen, nachdem sie die Klage in Höhe von 17.500,00 DM gegen die\nBeklagte zu 1) zurückgenommen und in Höhe dieses Betrages das\nklageabweisende Urteil des Landgerichts hingenommen haben.\n\n106\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n107\n\nWert des Streitgegenstandes für die Berufung und Wert der\nBeschwer der Beklagten: 114.354,62 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/19-u-83-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-07/19-u-83-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301082","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.556505+00:00"}}