{"status":"available","doknr":"OLD301105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0905.16W11.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"16 W 11/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie seinerzeit in K./Niederlande wohnende Schuldnerin wurde\ndurch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Kantonsgerichts\n(Amtsgerichts) Heerlen vom 13.12.1999 verurteilt, ihre Wohnung\nbinnen vier Wochen zu räumen sowie rückständige Miete von 2.331,60\nnlG zuzüglich gesetzlicher Zinsen und laufende\nNutzungsentschädigung von 573,49 nlG pro Monat ab dem 31.10.1999\nbis zur Räumung der Wohnung an die Gläubigerin zu zahlen. Das\nverfahrenseinleitende Schriftstück nebst Ladung (gedargvaarding)\nwar der Schuldnerin am 05.12.1999 zugestellt worden, und zwar mit\ndem Hinweis darauf, dass die Ladungsfrist nach § 7 Abs. 1 der\nniederländischen ZPO auf Antrag der Gläubigerin von vier Wochen auf\neine Woche verkürzt worden sei, dass die Schuldnerin schriftlich\noder spätestens mündlich in der Sitzung vom 13.12.1999 erwidern\noder um Aufschub nachsuchen könne und ansonsten der Klage im\nVersäumniswege stattgegeben werden könne. Die Verkürzung der\nLadungsfrist auf eine Woche beruht auf einer allgemeinen Handhabung\nder Kantonsrichter in Südlimburg, nämlich in Heerlen, Sittard und\nMaastricht für Mietsachen, in denen für mindestens drei Monate\nkeine Miete mehr bezahlt worden ist.\n\n4\n\nDie Gläubigerin begehrt, nachdem der Räumungstitel am 25.01.2000\nvollstreckt worden war und die Schuldnerin, der das Urteil des\nKantonsgerichts Heerlen am 24.11.1999 zugestellt worden war,\ninzwischen in Deutschland wohnt, die Vollstreckbarerklärung der\nausgeurteilten Zahlungsansprüche, mittitulierter Prozesskosten\nsowie weiterer Zustellkosten und der Gerichtsvollzieherkosten der\nZwangsräumung.\n\n5\n\nDen entsprechenden Antrag hat der Vorsitzende der Zivilkammer\ndes Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, das\nverfahrenseinleitende Schriftstück sei der Schuldnerin nicht so\nrechtzeitig i. S. d. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden, dass\nsie sich sachgerecht habe verteidigen können. Hiergegen wendet sich\ndie Gläubigerin mit ihrer Beschwerde.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gem. § 11 des AVAG vom 19.02.2001 zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n8\n\nDie nach Art. 46 und 47 EuGVÜ für die Zulassung der\nVollstreckung erforderlichen formellen Voraussetzungen sind\nerfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift der für\nvorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung und Urkunden über\ndie Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie des\nim Versäumnisverfahren ergangenen Urteils des Kantonsgericht\nHeerlen an die Antragsgegnerin vorgelegt.\n\n9\n\nDer Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann nicht\ngem. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ aus einem der in Art. 27 und 28 EuGVÜ\naufgeführten Gründe abgelehnt werden.\n\n10\n\nDer einzige in Betracht kommende Versagungsgrund des Art. 27 Nr.\n2 EuGVÜ greift nicht ein. Der Schuldnerin, die sich auf das\nVerfahren vor dem Kantonsgericht Heerlen nicht eingelassen hat, ist\ndas verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so\nrechtzeitig zugestellt worden, dass sie sich verteidigen\nkonnte.\n\n11\n\nDass die Zustellung ordnungsgemäß war, ergibt sich aus der von\nder von der Gläubigerin in Urschrift vorgelegten Vorladung, in der\nder Gerichtsvollzieher beurkundet hat, dass er am 05.101999 die\nSchuldnerin in ihrer Wohnung nicht angetroffen habe und\nentsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Abschrift der\nVorladung zurückgelassen habe.\n\n12\n\nAuch stand der Schuldnerin tatsächlich eine ausreichende\nZeitspanne zur Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung zur\nVerfügung.\n\n13\n\nRechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts,\ndass die Gerichte des Vollstreckungsstaates die Voraussetzungen des\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ selbständig und ohne Bindung an im\nAusgangsverfahren getroffene Feststellungen zu prüfen haben. Dies\ngilt auch dann, wenn die Schuldnerin, die von der ihr durch den\nSenat eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht\nhat, Niederländerin sein sollte, was nicht auszuschließen ist,\nzumal sie ausweislich der Forderungsberechnung der Gläubigerin eine\nMietbeihilfe (huursubsidie), also offensichtlich eine\nSozialleistung erhalten hat. Auch sind von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die\nFälle erfasst, in denen die beklagte Partei im Zeitpunkt der\nZustellung ihren Wohnsitz im Staat des Erstgerichts hatte (vgl. OLG\nZweibrücken OLGR 1997, 32). Schließlich ist auch die Erwägung des\nLandgerichts richtig, dass es ein wesentliches Indiz für die\nfehlende Rechtzeitigkeit darstellen kann, wenn die gesetzlichen\nLadungs- oder Einlassungsfristen des Vollstreckungsstaates nicht\ngewahrt sind (vgl. BGH NJW 1986, 2197 = MDR 1986, 752;\nMünch-Kom/Gottwald, ZPO 2. Auflage, Art. 27 EuGVÜ Rdn. 27 mit\nNachweisen). Entscheidend sind indes letztlich die jeweiligen\nUmstände des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob tatsächlich\ngenügend Zeit zur Verfügung stand, um den Erlass einer\nvollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. BGH\na.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.).\n\n14\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zwei Fällen Fristen von\n8 bzw. 9 Tagen zwischen der Zustellung der niederländischen\n\"gedargvaarding\" und dem Termin als zu kurz angesehen, wobei\nallerdings die beklagte Partei jeweils ihren Wohnsitz in\nDeutschland hatte (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2000, 95 = NJW 2000,\n3290 = RIW 2000, 230 und OLGR 2001, 212 = RIW 2001, 143 = InVo\n2001, 145) Davon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation\naber deutlich. Die Schuldnerin wohnte im Zeitpunkt der Zustellung\nin den Niederlanden. Sie hatte also die Möglichkeit, sich mit den\nörtlichen Verhältnissen, insbesondere auch dem\nDienstleistungsangebot vertraut zu machen, und konnte deshalb ohne\nweiteres und ohne zeitraubende Recherchen und Informationsreisen\neinen Rechtsanwalt in K. oder der Nachbarstadt H. mit ihrer\nInteressenvertretung beauftragen. Ferner ist - wie ausgeführt wurde\n- nicht auszuschließen, dass sie Niederländerin ist oder zumindest\ndie niederländische Sprache beherrscht. Es kann damit gerade nicht\nfestgestellt werden, dass zur Vorbereitung einer Verteidigung eine\nÜbersetzung erforderlich war. Zudem hätte sie sich, falls sie\nDeutsche sein sollte mit den rechtlichen Konsequenzen vertraut\nmachen können, die ihr Mietrückstand zur Folge haben konnte, also\ndamit rechnen müssen, dass für eine etwaige Klage entsprechend der\nan ihrem Wohnort herrschenden Praxis der für Mietsachen zuständigen\nRichter die Ladungsfrist abgekürzt werden würde. Nichts anderes\nwird auch von in Deutschland lebenden Ausländern erwartet. Im\nübrigen kann auch in Deutschland die zweiwöchige Einlassungsfrist\ndes § 274 Abs. 3 ZPO auf Antrag abgekürzt werden (§ 226 ZPO).\nHierbei ist der Gesichtspunkt, dass nach Auflaufenlassen eines\nMietrückstandes einem weiteren \"mietfreien Wohnen\" begegnet werden\nsoll, auch nach deutschem Rechtsverständnis ein Kriterium, das\nunter Umständen eine Abkürzung der Einlassungsfrist rechtfertigen\nkann.\n\n15\n\nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen\neinfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat und die Schuldnerin\nauch die Möglichkeit hatte, etwaige Einwendungen gegen die ihr\nzugestellte Klage entweder selbst mündlich im Termin vorzutragen\noder durch einen von ihr zu beauftragenden Anwalt vortragen zu\nlassen, und bereits ein bloßer mündlicher Antrag auf Aufschub, also\nein Vertagungsantrag den Erlass eines Urteils im Versäumniswege\nverhindert hätte. Zur Vorbereitung dieser Alternativen, auf die sie\nin dem verfahrenseinleitenden Schriftstück hingewiesen worden war,\nhatte sie hinreichend Zeit und Gelegenheit.\n\n16\n\nDer Höhe nach ist der Titel wegen der \"gesetzlichen Zinsen\" nach\ndeutschem Verständnis für eine Vollstreckung nicht hinreichend\nbestimmt. Dann, wenn sich die Höhe der \"gesetzlichen Zinsen\" ohne\nweiteres den einschlägigen ausländischen Vorschriften entnehmen\nlässt, ergeben sich gleichwohl Inhalt und Umfang der\nLeistungspflicht aus dem Titel und die für die Zwangsvollstreckung\nim Inland erforderliche Konkretisierung kann bei der\nVollstreckbarkeitserklärung erfolgen (vgl. BGH MDR 1990, 1107 = WM\n1990, 1122; BGH NJW 1993, 1801 = MDR 1993, 904 = IPrax 1994, 637).\nVorliegend beliefen sich die \"gesetzlichen Zinsen\" nach den §§ 119,\n120 des 6. Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in\nVerbindung mit den Königlichen Erlassen vom 18.12.1997 - ndl.\nStaatsblad 1997, 744 - und 18.12.2000 - ndl. Staatsblad 2000, 597 -\nbis zum 31.12.2000 auf 6 % und ab dem 01.01.2001 auf 8 %.\n\n17\n\nSchließlich hat sich die Vollstreckbarkeitserklärung auch auf\ndie nicht titulierten weiteren Zustell- und Vollstreckungskosten zu\nerstrecken, die in den Niederlanden angefallen sind. Derartige\nKosten können ebenfalls in der Vollstreckbarkeitserklärung\nkonkretisiert und beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften\ndes Urteilsstaats ergibt, dass sie mit der Urteilssumme\nbeigetrieben werden können (vgl. BGH NJW 1983, 2773 = WM 1983, 655;\nOLG Köln - 3. ZS - OLGR 2000, 188 = InVo 2000, 289). Dies ist\nvorliegend der Fall. Die Gläubigerin hat auch insoweit auf\nAnheimgabe des Senats die einschlägigen niederländischen Normen\ndargelegt und diese durch einen Auszug aus einem Kommentar nebst\nÜbersetzung (Oudelaar, Vademecum Burgerlijk Procesrecht, S. 61)\nnachvollziehbar erläutert. Hieraus ergibt sich, dass gem. § 277 des\n3. Buches des niederländischen BGB i. V. m. §§ 474, 480, 524 und\n551 der niederländischen ZPO die Vollstreckungsorgane derartige\nKosten ohne gesonderte Titulierung vorab dem Vollstreckungserlös\nentnehmen können bzw. zu begleichen haben.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 91 ZPO. Für das Verfahren vor dem Vorsitzenden der\nZivilkammer erübrigt sich wegen der §§ 8 Abs. 1 S. 4 AVAG, 788 ZPO\neine Kostenentscheidung (vgl. OLG Köln - 18. ZS - OLGR Köln 1996,\n38).\n\n20\n\nStreitwert\n\n21\n\nfür beide Instanzen unter Abänderung der Wertfestsetzung des\nLandgerichts:\n\n22\n\nbis 4.000,00 DM,\n\n23\n\nda auch im Verfahren nach dem AVAG Zinsen und Kosten nicht zu\nberücksichtigen sind (vgl. Senat OLGR Köln 1994, 236).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-05/16-w-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-05/16-w-11-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301105","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.572502+00:00"}}