{"status":"available","doknr":"OLD301127","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.SS356.01.176.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"Ss 356/01 - 176 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM\nverurteilt. Zugleich hat es gegen sie ein Fahrverbot von 2 Monaten\nverhängt.\n\n3\n\nNach den Feststellungen stieß die 70 jährige Angeklagte am\n12.01.2001 gegen 11:25 Uhr beim Ausparken aus einer Parklücke mit\nihrem Pkw M. rückwärts gegen den auf der gegenüberliegenden\nStraßenseite abgestellten Pkw der Zeugin P. Dabei wurde der vordere\nlinke Kotflügel am Fahrzeug der Zeugin P. eingedellt und verkratzt\n(Sachschaden: 2.100,00 DM). Da die Angeklagte den Anstoß bemerkt\nhatte, verließ sie ihr Fahrzeug und schaute sich das Fahrzeug der\nZeugin P. an, da sie mit einer Beschädigung rechnete. Infolge\nmangelnder Sorgfalt entging ihr die ohne weiteres sichtbare\nBeschädigung und sie verließ die Unfallstelle, ohne die\nFeststellung ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen.\n\n4\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat sich die Angeklagte dahin\neingelassen, sie habe gedacht, gegen die vordere Stoßstange des Pkw\nder Zeugin P. geraten zu sein, habe an der Stoßstange jedoch keinen\nSchaden gesehen; deshalb sei sie dann weiter gefahren.\n\n5\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a.\nausgeführt: \"Nach der Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang\nmit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. steht fest, dass die\nAngeklagte das Fahrzeug der Zeugin P. nach dem Anstoß mit äußerster\nNachlässigkeit auf Schaden untersucht hat und bei Verlassen der\nUnfallstelle billigend in Kauf nahm, ein beschädigtes Fahrzeug an\nder Unfallstelle zurückzulassen, ohne die Feststellung ihrer\nUnfallbeteiligung zu ermöglichen. Soweit entsprechend der\nEinlassung der Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese das\nFahrzeug nur von der Frontseite her auf Beschädigungen beschaut und\nkeine festgestellt hat, gab dies der Angeklagten keinen Anlass\ndavon auszugehen, dass tatsächlich auch keine Beschädigung\nentstanden ist. Nach den Bekundungen des Zeugen G. konnte die\nAngeklagte aufgrund der Unfallsituation in keiner Weise davon\nausgehen, dass der Schaden frontal am Fahrzeug der Zeugin P.\nentstanden war. Hätte sie das Fahrzeug an der wahrscheinlichen\nAnstoßstelle beschaut, wie es ihren Sorgfaltspflichten oblag, so\nhätte sie die Beschädigung ohne weiteres festgestellt. Die\nAngeklagte nahm durch ihre offenkundige Nachlässigkeit bewusst in\nKauf, ein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle zu\nhinterlassen\".\n\n6\n\nDie (Sprung-) Revision der Angeklagten rügt Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\n7\n\nDie Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht.\n\n8\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils sind zur inneren Tatseite\nunvollständig.\n\n9\n\nFür den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz\nerforderlich, wobei bedingter genügt (Tröndle/Fischer, StGB, 50.\nAufl., § 142 Rn. 33 m. N.). Dieser muss sich auch darauf\nerstrecken, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen\nist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit\ngerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden\nentstanden ist (BayObLG zfs 90, 141; OLG Hamm zfs 97, 34 = DAR 97,\n78 = NZV 97, 125 = NStZ-RR 97, 90 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf NZV\n98, 383; Tröndle/Fischer a. a. O.).\n\n10\n\nEs reicht daher nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung\neines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und\nmüssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen (BayObLG zfs 90,\n141; Senatsentscheidung vom 15.04.1997 - Ss 165/97 -).\n\n11\n\nAllerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-) Schadens\ninfolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes\nnicht zwingend aus. Es können Umstände (z. B. heftiger Anprall,\nSchaden am eigenen Fahrzeug u. a.) vorliegen, die beim Täter trotz\neines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei\nmöglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden.\nSolche Umstände bedürfen dann aber eingehender Darlegung und\nWürdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die\nNachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene\nSchlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von\nRechtsfehlern ist.\n\n12\n\nSolche Ausführungen lässt hier das angefochtene Urteil\nvermissen. Für die Annahme des Amtsgerichts, die Angeklagte habe\nkeinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass tatsächlich keine\nBeschädigung entstanden sei, lässt sich den Urteilsgründen keine\nnachvollziehbare Begründung entnehmen.\n\n13\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:\nAls Nebenstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der\nmit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe\nallein nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Geldstrafe als\nHauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher zu\nprüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe\nausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (Senatsentscheidung\nvom 03.12.1991 - Ss 555/91 m. N. - = zfs 92, 67 = DAR 92, 152 = NZV\n92, 159 = VRS 82, 335).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/ss-356-01-176","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/ss-356-01-176","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301127","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.725787+00:00"}}