{"status":"available","doknr":"OLD301125","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.9U190.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"9 U 190/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 305/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat wegen der behaupteten Entwendung des Pkw Audi A\n6 Avant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX keinen Anspruch\naus der Kaskoversicherung, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I\nb AKB. Einen Diebstahl des Wagens vermag die Klägerin nicht zu\nbeweisen.\n\n4\n\nDie Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der\ngrundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs\nbeweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen\nBeweiserleichterungen. Diese gelten insbesondere im Bereich der\nKfz-Versicherung, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung\nstehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten\n(ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur\nRechtsprechung). Es ist als genügend anzusehen, daß der\nVersicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist,\naus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit,\ndaß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer\nbestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und später dort\nnicht wieder aufgefunden zu haben (BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993,\n169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294). Hinsichtlich dieser\nMinimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen.\nBeweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.\n\n5\n\nStehen dem Versicherungsnehmer - so wie dies hier der Fall ist -\nkeine Zeugen zur Verfügung, um die genannten Mindesttatsachen zu\nbeweisen, so kann eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht\nkommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wenn also\nausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen des\nVersicherungsnehmers in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im übrigen kommt eine\nParteivernehmung auch deshalb nicht in Betracht, weil Zweifel an\nder Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR\n1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221),\nwie noch auszuführen ist.\n\n6\n\nLetztlich kommt hier zum Nachweis des äußeren Bildes nur eine\nAnhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO in Betracht. Von dieser\nMöglichkeit ist jedoch kein Gebrauch zu machen, denn es bestehen\nschwerwiegende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.\n\n7\n\nBei der Entwicklung der kurz dargestellten Rechtsprechung zu den\nBeweiserleichterungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen,\ndaß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer\nder Regelfall ist (so schon BGH VersR 1984, 29). Dieser\nAusgangspunkt deckt sich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.\nVom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers kann aber dann\nnicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen,\ndie den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen\noder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit\ngeben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung\n(BGH VersR 1996, 575). Solche Zweifel ergeben sich zum einen aus\nder unstreitigen Vorstrafe der Klägerin, die nach eigener\nDarstellung wegen Raubes verurteilt wurde. Zum anderen ist eine\nGlaubwürdigkeit der Klägerin aber auch wegen ihrer wechselnden\nAngaben zu wesentlichen Umständen des behaupteten Diebstahls zu\nverneinen. So hat die Klägerin im \"Fragebogen bei\nKfz-Totalentwendung\" am 26. März 1998 (GA 70) ihren Ehemann als\nZeugen für das Abstellen des Wagens angegeben. Ebenso hat sie bei\nihrer polizeilichen Vernehmung vom 18. Februar 1998 (GA 45)\nangegeben, sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann zur Raststätte\ngefahren. Ihr Mann habe die Fahrt (in einem anderen Fahrzeug)\nfortgesetzt, während sie sich entschlossen habe, dort zu\nübernachten. Dieser Sachvortrag wurde in der Klageschrift\nwiederholt. Demgegenüber trägt die Klägerin jetzt vor, sie sei zwar\ngemeinsam mit ihrem Ehemann losgefahren. Dieser habe jedoch für\nseine Fahrt nach C eine andere Strecke gewählt als diejenige, auf\nder sie selbst unterwegs gewesen sei. Diese Divergenz im\nSachvortrag läßt sich nicht damit erklären, daß der Fragebogen\nfalsch verstanden worden sei. Abgesehen davon, daß die dort\ngestellte Frage nach dem Abstellen einerseits und nach der\nFeststellung des Diebstahls andererseits objektiv nicht\nmißverständlich ist, läßt die differenzierte Beantwortung der Frage\n(für das Abstellen werden \"Ehemann und Raststättenpersonal\", für\ndie Feststellung des Diebstahls \"Polizei\" angegeben) einen\nRückschluß auf ein Mißverständnis nicht zu. Hinzu kommt, daß - wie\nschon ausgeführt - die Angabe, der Ehemann habe die Klägerin bis\nzur Raststätte begleitet, an anderer Stelle wiederholt wurde, ohne\ndaß dies plausibel erklärt werden kann.\n\n8\n\nNach alldem ist die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu verneinen.\nSie ist nicht anzuhören, um den Nachweis des Versicherungsfalles\nführen zu können.\n\n9\n\nAnzumerken bleibt, daß die Beklagte im übrigen nach § 6 Abs. 3\nVVG in Verb. mit § 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB leistungsfrei\nist, wenn man vom jetzigen Vortrag der Klägerin ausgeht. Ist ihre\njetzige Darstellung richtig, so hat sie gegenüber der Beklagten\nvorprozessual unrichtige Angaben zum Versicherungsfall gemacht. Die\nVoraussetzungen, unter denen dieses Fehlverhalten zur\nLeistungsfreiheit führt (sog. Relevanzrechtsprechung, vgl. dazu\nausführlich z.B. Römer in Römer/Langheid § 6 Rn. 39ff.), liegen\nvor. Dies bedarf hier keiner weiteren Ausführungen, da die Klage\nohnehin abzuweisen ist.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Klägerin: 50.000,00 DM\n\n12\n\nMünstermann Dr. Halbach Keller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/9-u-190-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/9-u-190-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301125","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.543608+00:00"}}