{"status":"available","doknr":"OLD301123","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.9U107.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"9 U 107/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.472,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 4% und höchstens in Höhe von 6%, seit dem 13. Mai 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 5/9, der Beklagten 4/9 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8 zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und teilweise begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung\nvon 32.472,42 DM als Wertersatz für das im Frühjahr 1997 auf der\nWestdeutschen Kunstmesse in L abhanden gekommene Opal-Collier, §§\n1, 49 VVG.\n\n4\n\nNach § 1 der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen\nKunstausstellungen (AVB Kunstausstellung 1995) hat die Beklagte\nVersicherungsschutz u.a. \"gegen Abhandenkommen\" zu gewähren \"für\nalle Gefahren, denen versicherte Kunst- und Sammelobjekte am\nVersicherungsort ... ausgesetzt sind.\" Der Versicherungsschutz\nerstreckte sich nicht nur auf die in der Police genannten\nGeschäfts- und Privaträume, sondern laut den Zusatzbedingungen auch\nauf Messeaufenthalte, u.a. während der Westdeutschen\nKunstmesse.\n\n5\n\nDa der Versicherungsschutz hier für Fälle des Abhandenkommens\ngewährt ist, genügt die Klägerin ihrer Beweispflicht, wenn sie\nnachweist, daß das fragliche Collier zu den Ausstellungsstücken in\neiner der Vitrinen ausgestellt wurde, dort jedoch später nicht mehr\naufzufinden war. Es ist nicht erforderlich, Aufbruchsspuren\nnachzuweisen. Insoweit unterscheidet sich die Situation hier von\nden Fällen, in denen Versicherungsschutz nur für qualifizierte\nFormen des Abhandenkommens besteht, so wie dies in den von der\nBeklagten herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nFrankfurt (VersR 2001, 759, 760) und des Senats (VersR 1999, 309\nff) der Fall war. Die dortigen Urteile ergingen zu § 5 VHB 84,\nnämlich zu der Frage, ob ein nach der Hausratversicherung zu\nentschädigender Einbruchsdiebstahl vorlag.\n\n6\n\nAus dem Umstand, daß das Schmuckstück ausgestellt wurde, später\njedoch nicht mehr vorhanden war, folgt mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit, daß ein Versicherungsfall gegeben ist (vgl. für\nFälle der Kfz-Entwendung z.B. BGH r+s 1995, 288, 289 = VersR 1995,\n909). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten\ndarüber hinaus nicht nachzuweisen, daß das Schmuckstück weder von\nihrem Geschäftsführer noch von einer der Zeuginnen aus der Vitrine\ngenommen, später aber nicht wieder zurückgelegt wurde. Es wäre\nvielmehr Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und\ngegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit auf einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall\ngeschlossen werden könnte oder auf eine von der Versicherung\nausgeschlossene Gefahr (etwa gemäß § 3 Abs. 1 a AVB\nKunstausstellung 1995).\n\n7\n\nDie Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt. Aus den\nAussagen der Zeuginnen S und T ergibt sich, daß das fragliche aus\nBrillanten und Opalen bestehende Collier zu den Ausstellungsstücken\nzählte. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundungen, die durch Fotos\nder Messeleitung belegt werden, bestehen keine Bedenken. Die Zeugin\nT hat darüber hinaus anschaulich und glaubhaft geschildert, wie sie\nan einem der Messetage - aus den Unterlagen ergibt sich, daß es der\n19. März 1997 war - daran dachte, das Opal-Collier am Abend wässern\nzu wollen, aus diesem Anlaß einen Blick auf das Collier werfen\nwollte und feststellen mußte, daß es fehlte. Das Kissen, auf dem\ndas Collier abgelegt war, war leer. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie\nwar ersichtlich bemüht, nur die Umstände zu schildern, die ihr noch\nin Erinnerung waren. Auch die Beklagte macht in bezug auf die\nLauterkeit und Aufrichtigkeit der Zeugin T keine Bedenken\ngeltend.\n\n8\n\nDie Zeugin T konnte nichts dazu bekunden, wann und wie das\nCollier verschwunden war. Sie gab an, schon bei der Entdeckung\ndaran gedacht zu haben, daß das Collier, dessen Fehlen sie wenige\nStunden nach Beginn des fraglichen Messetages bemerkt hatte, wohl\nschon zu Beginn des Tages gefehlt hatte. Anhaltspunkte dafür, ob\ndies so war, ob das Collier also während der Nacht oder schon am\nVortag verschwunden war, ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme\nnicht. Die insoweit bestehende Unklarheit ist rechtlich irrelevant.\nDen genauen Entwendungszeitpunkt kann ein Versicherungsnehmer auch\nin anderen Fällen nicht präzisieren, ohne daß dies Auswirkungen auf\ndie Feststellung eines Versicherungsfalles hat.\n\n9\n\nDie Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine\nVortäuschung des Versicherungsfalles zu schließen ist. Weder ein\nfrüherer Versicherungsfall noch das Verhalten des Geschäftsführers\nder Klägerin im Laufe des Rechtsstreits rechtfertigen den Schluß\nauf Tatsachen, die für eine Vortäuschung sprechen.\n\n10\n\nDie Beklagte ist auch nicht leistungsfrei, weil der\nVersicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, § 61 VVG.\nDer Beklagten ist zuzugeben, daß die Vitrinen ohne weiteres von\neinem Unbefugten geöffnet werden konnten. Angesichts fehlender\nAufbruchsspuren kann, da für einen Trickdiebstahl jeder\nAnhaltspunkt fehlt, auch angenommen werden, daß das Collier wegen\nder leicht und spurenlos zu öffnenden Schlösser in der geschehenen\nWeise entwendet werden konnte. Jedoch rechtfertigt dies nicht den\nVorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil nichts dafür ersichtlich\nist, daß der Geschäftsführer der Klägerin von den leicht zu\nöffnenden Schlössern wußte. Erst nach dem Versicherungsfall wurde\nihm demonstriert, wie einfach die Vitrinen zu öffnen waren.\nBesondere Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung der versicherten\nGegenstände auf Messen oder gar hinsichtlich der Gestaltung von\nSchlössern an den Ausstellungsvitrinen enthalten die\nVersicherungsbedingungen nicht. Für eine unzureichende Bewachung\nder Verkaufsfläche bestehen auch unter Berücksichtigung der\nBeweisaufnahme keine Anhaltspunkte.\n\n11\n\nLeistungsfreiheit ist nicht wegen einer verspäteten Anzeige des\nVersicherungsfalls gemäß § 13 C, B Abs. 3 in Verb. mit § 6 Abs. 3\nVVG eingetreten. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung sogleich,\nnachdem entdeckt wurde, daß das Collier fehlte, bei der Polizei\nangerufen. Wenn die schriftliche Strafanzeige dann mit einer um\nknapp 4 Stunden späteren Uhrzeit versehen wurde, rechtfertigt dies\nnicht den Schluß, mit der Anzeige sei 4 Stunden gewartet worden.\nDie Polizei hat die schriftliche Diebstahlsanzeige nicht aufgrund\ndes Telefonanrufs niedergelegt, sondern offensichtlich erst nachdem\nsie den Geschäftsführer der Klägerin auf der Messe aufgesucht\nhatte. Der Tatbestand einer von der Beklagten darzulegenden und\ngegebenenfalls zu beweisenden Obliegenheitsverletzung ist bei\ndieser Sachlage nicht ersichtlich. Der Vorwurf, der\nVersicherungsfall sei zu spät bei der Polizei gemeldet worden, ist\nnicht gerechtfertigt. Leistungsfreiheit ist unter diesem Aspekt\nnicht eingetreten.\n\n12\n\nZu Unrecht meint die Beklagte schließlich, sie sei nicht zur\nEntschädigung verpflichtet, weil die Klägerin gegen die sich aus §\n13 A Abs. 2 a AVB Kunstausstellung 1995 ergebende\nDeklarationspflicht verstoßen habe; Leistungsfreiheit sei daher\ngemäß § 13 C AVB Kunstausstellung 1995 in Verbindung mit § 6 Abs. 1\nVVG eingetreten. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation,\ndaß für Messen - im Unterschied zu Ausstellungen - eine\nSonderregelung in Ziffer 4.3 der Zusatzbedingungen getroffen wurde.\nLeistungsfreiheit ist für einen Verstoß gegen diese Bestimmung\nnicht vorgesehen. Nur für Verstöße gegen die in 5.1 bis 5.8 der\nZusatzbedingungen aufgelisteten Obliegenheiten ist\nLeistungsfreiheit als Sanktion genannt. Die in den AVB\nKunstausstellung 1995 für Ausstellungen genannten\nDeklarationspflichten und die dort unter § 13 C, A Abs. 2 b zur\nLeistungsfreiheit führende Bestimmung können hier nicht\nherangezogen werden. Die Zusatzbedingungen sind im Verhältnis zu\nden AVB Kunstausstellung 1995 als speziellere Bestimmungen\nanzusehen, und der Begriff \"Ausstellung\", der in den AVB\nKunstausstellung 1995 verwendet wird, kann nicht als ein\nOberbegriff verstanden werden, der auch Messen - etwa als\nSonderfall von Ausstellungen - umfaßt, denn nach dem Gesamtinhalt\nder Vertragsbestimmungen unterscheidet die Beklagte durchgehend\ndeutlich zwischen Messen und (reinen) Ausstellungen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat der Klägerin für das abhanden gekommene Collier\n32.472,42 DM zu ersetzen: Das Schmuckstück wurde für 9.998,10 GBP\nerworben, dies entspricht bei dem zur Zeit der Anschaffung\nunbestritten maßgebenden Wechselkurs von 2,4420 DM einem Preis von\n24.415,36 DM. Wegen eines hierauf vertragsgemäß nach Nr. 1.1 der\nZusatzbedingungen vorzunehmenden Aufschlags von 40% (= 9.766,14 DM)\nergibt sich ein zu ersetzender Wert von 34.181,50 DM, von dem die\nKlägerin gemäß Nr. 8 der Zusatzbedingungen als Selbstbehalts 5% (=\n1.709,08 DM) zu tragen hat.\n\n14\n\nFälligkeitszinsen stehen der Klägerin in der zugesprochenen Höhe\nvertragsgemäß nach § 9 Abs. 4 AVB Kunstausstellung 1995 zu.\n\n15\n\nWeitere Ansprüche wegen des Abhandenkommens von zwei Broschen\nhat die Klägerin nicht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich insoweit\nschon aus der in § 3 Abs. 1 b) AVB Kunstausstellung 1995\ngetroffenen Regelung, wonach eine nicht versicherte Gefahr\nvorliegt, wenn Fehlbestände anläßlich von Inventuren oder sonstigen\nLagerkontrollen festgestellt werden. Erst durch eine solche\nKontrolle hat die Klägerin hier (vgl. das an die Beklagte\ngerichtete anwaltliche Schreiben vom 28. Mai 1997, GA 19) den\nDiebstahl festgestellt.\n\n16\n\nDementsprechend bedarf die Frage, ob Leistungsfreiheit (auch)\nwegen einer verspäteten Diebstahlsanzeige anzunehmen ist, keiner\nabschließenden Klärung (§ 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 13 C, B Abs.\n3 AVB). Bei nachträglichen, folgenlos gebliebenen\nObliegenheitsverletzungen setzt die Leistungsfreiheit einen\nvorsätzlichen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen vertragliche\nObliegenheiten voraus. Hier ist ein vorsätzliches Handeln nicht\nohne weiteres zu bejahen, denn die Klägerin beruft sich darauf,\nerst am 27. Mai 1997 zuverlässig festgestellt zu haben, daß die\nbeiden Broschen auf der Messe abhanden gekommen seien, so daß sie\nvorher noch keinen Anlaß für eine Anzeige bei der Polizei bzw. für\neine Schadensmeldung bei der Beklagten gesehen habe. Ob im\ndargelegten Verhalten ein bedingt vorsätzlicher Verstoß des\nGeschäftsführers zu sehen ist (die Zeugin S erklärte dem\nGeschäftsführer der Klägerin bereits am 19. März 1997, die beiden\nfehlenden Broschen seien ausgestellt worden) und ob dieser zur\nLeistungsfreiheit führte, bedarf es keiner weiteren Ausführungen,\ndenn Leistungsfreiheit ist hier schon aus anderen Gründen zu\nbejahen. Es muß nicht entschieden werden, ob der konkrete Verdacht\neines Diebstahls und die unterlassene Anzeige als bedingt\nvorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzusehen sind (so\nRömer/Langheid, a.a.O. § 33 Rn. 7: OLG Düsseldorf VersR 1990,\n411).\n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 51.607,21 DM\n\n19\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 32.472,42 DM\n\n20\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 19.134,79 DM\n\n21\n\nMünstermann Dr. Halbach Keller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/9-u-107-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/9-u-107-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301123","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.374498+00:00"}}