{"status":"available","doknr":"OLD301118","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.3U166.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"3 U 166/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten als Architekten auf\nSchadensersatz wegen fehlerhafter Planungs- und\nÜberwachungsleistungen sowie Bausummenüberschreitung und auf\nRückerstattung gezahlten Honorars in Anspruch.\n\n3\n\nIm Juli 1990 beauftragte er den Beklagten mit der Planung, der\nVergabe und der Bauleitung zur Errichtung eines Einfamilienhauses\nS.straße 3 in A.-W.. Unter dem 02.07.1990 unterzeichnete er eine\nArchitektenvollmacht zu Gunsten des Beklagten. Ein schriftlicher\nArchitektenvertrag wurde nicht geschlossen. In einer\nZusammenstellung vom 04.09.1990 schätzte der Beklagte die Kosten\ndes Vorhabens inklusive Kosten des Grunderwerbs auf 533.868,00 DM.\nIm Folgenden wurde das Bauvorhaben genehmigt und mit der Errichtung\nbegonnen. In einer Aufstellung vom 14.07.1992 ermittelte der\nBeklagte die Kosten für das Vorhaben auf 654.490,59 DM. Im August\noder September 1993 erklärte der Kläger die Kündigung des\nArchitektenvertrages. Er leistete an den Beklagten auf das\nArchitektenhonorar - wie in erster Instanz unstreitig - insgesamt\n35.000,00 DM. Das Anwesen wurde fertig gestellt, wobei der Kläger\nzahlreiche Arbeiten zur Fertigstellung sowie zur Mängelbeseitigung\nin Eigenleistung durchführte oder deren Durchführung durch Dritte\nin Auftrag gab. Insbesondere ließ er den vom Beklagten geplanten\nWintergarten, bei dem es sich um eine Holzkonstruktion handelte,\nabbrechen und durch eine neue Wintergartenkonstruktion, die\nzumindest teilweise aus Metallprofilen besteht, ersetzen. Dafür\nwandte er 48.938,91 DM auf. Die Fenster im Haus waren aufgrund\neines Planungsfehlers des Beklagten zu groß für die\nFensteröffnungen, sodass der Fensterrahmen teilweise eingeputzt\nwurde. Für die erforderlichen Sanierungsarbeiten am Putz sowie an\nden Fenstern wandte der Kläger insgesamt 21.692,45 DM auf. Außerdem\nmusste er die von ihm geplanten Küchenmöbel kürzen, da sich nach\nFertigstellung des Hauses herausstellte, dass die lichte Raumhöhe\nfür die Möbel nicht ausreichend war. In einem auf Antrag des\nKlägers durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (1 OH 12/95 LG\nAachen) stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. P. fest, dass der\nAußenputz teilweise Risse aufwies und dadurch Feuchtigkeit\neindringen konnte. Die zur Mängelbeseitigung erforderlichen\nArbeiten gab der Kläger lediglich zum Teil in Auftrag und wandte\ndafür 3.964,00 DM auf. Wegen der noch nicht durchgeführten Arbeiten\nund der insoweit zu besorgenden Schäden begehrt der Kläger die\nFeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Für die Einholung von\nPrivatgutachten wandte der Kläger insgesamt 4.055,62 DM auf.\nAußerdem führte er wegen der vermeintlich fehlerhaften\nDachkonstruktion sowie wegen vermeintlicher Fehler am Außenputz\nRechtstreitigkeiten gegen die jeweiligen Handwerker, die beide\ndurch Vergleiche beendet wurden. Die Verfahrenskosten betrugen\n2.678,67 DM bzw. 1.500,00 DM. In beiden Verfahren hatte der Kläger\ndem Beklagten den Streit verkündet. Ein weiterer Streit mit der\nFirma H. im Zusammenhang mit der Fenstersanierung endete durch\neinen außergerichtlichen Vergleich, für den dem Kläger\nAnwaltskosten in Höhe von 602,26 DM entstanden. Schließlich\nentstanden dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM, da der\nKläger den Beklagten zur Herausgabe verschiedener Bauunterlagen\nüber seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten aufforderte.\nDer Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.07.1992\nunter Fristsetzung bis zum 01.08.1992 erfolglos zur Zahlung von\n276.295,62 DM auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe sich mit dem Beklagten darauf\ngeeinigt, dass das gesamte Vorhaben nur maximal 535.000,00 DM\nkosten solle. Er habe höchstens eine monatliche Belastung von\n5.000,00 DM tragen können; dies sei dem Beklagten auch bekannt\ngewesen. Tatsächlich betrügen die Kosten insgesamt 923.380,51 DM.\nNach Durchführung der Genehmigungsplanung habe der Beklagte zudem\nkeine brauchbaren Leistungen, insbesondere keine Vergabe und keine\nBauaufsicht mehr erbracht. Es fehle überdies an einer\nordnungsgemäßen Kostenschätzung und Kostenberechnung. Der Beklagte\nhabe zudem seine Pflicht zur kostensparenden und wirtschaftlichen\nPlanung verletzt. Wegen seiner unzureichenden Leistungen habe er\ndas gezahlte Honorar in Höhe von 16.000,00 DM\nzurückzuerstatten.\n\n5\n\nHinsichtlich der Mängel hat der Kläger behauptet, die\nVersicherung des Beklagten habe für die Fenstersanierung lediglich\n15.000,00 DM gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 6.692,45 DM zu\nentrichten sei. Aufgrund des Gefälles auf dem Grundstück sei es zur\nVermeidung von Feuchtigkeitsschäden am Haus erforderlich gewesen,\nzwischen dem Haus und der Garage ein Betonfundament zu errichten,\nfür das er 29.552,06 DM aufgewandt habe. Der Wintergarten sei\nmangelhaft gewesen, da er über keine Dachentlüftung verfüge und\nzudem die Holzkonstruktion Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen habe.\nDie Dachkonstruktion sei im Hinblick auf die Dämmung\nfehlerbehaftet. Die erforderliche Windsperre sei nicht vorhanden.\nHierfür sei ein Minderwert von 15.000,00 DM anzusetzen. In den\nWohnräumen seien die Holzbalken schief montiert und wiesen zu den\nWänden und Decken Spalten auf, die er habe in Eigenleistung\nverschließen müssen. Für das Kürzen der Küchenmöbel sei ihm ein\nArbeitsaufwand im Wert von 900,00 DM entstanden. Außerdem wiesen\ndie Möbel nunmehr einen Minderwert von 2.000,00 DM auf. In der\nKüche sei zudem der Estrich fehlerhaft verlegt worden, sodass eine\nSanierung mit einem Kostenaufwand von 10.000,00 DM erforderlich\nsei. Der Durchgang von der Küche zum ersten Obergeschoss sei zu\nniedrig, sodass ein Minderwert von 5.500,00 DM anzunehmen sei. Für\ndie Überwachung der Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten müsse er\neinen Architekten beauftragen, wodurch weitere Kosten in Höhe von\n8.000,00 DM entstünden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n364.148,86 DM nebst 9,11 % Zinsen aus 287.770,26 DM seit dem\n02.08.1992, weitere 9,11 % Zinsen aus 70.914,60 DM seit Zustellung\ndes Schriftsatzes vom 18.01.1994 sowie weitere 9,5 % Zinsen aus\n5.464,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.09.1997 zu\nzahlen,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger allen über die Ausbesserung der\nPutzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch\ndie Undichtigkeiten das Eindringen von Wasser in der\nStraßenseitigen Fassade Erdgeschoss und in der Rückwand des\nAbstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A. entstehen wird.\n\n11\n\nDer Beklagte hat\n\n12\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n13\n\nEr hat behauptet, er habe die Kosten für das gesamte Bauvorhaben\nlediglich unverbindlich geschätzt. Eine Korrektur dieser Schätzung,\ndie erforderlich gewesen sei, weil er bei der Schätzung die Kosten\nfür das Kellergeschoss vergessen habe, habe er dem Kläger noch im\nNovember 1990 mitgeteilt. Das Vorhaben sei zudem teurer geworden,\nweil der Kläger zahlreiche Sonderwünsche habe realisieren wollen.\nEinen Auftrag für die Errichtung von Außenanlagen habe es nicht\ngegeben, sodass schon aus diesem Gesichtspunkt ein Anspruch wegen\nder Erstellung des Betonfundaments nicht bestehen könne. Der\nWintergarten, den der Kläger errichtet habe, sei eine völlig andere\nKonstruktion als nach der ursprünglichen Planung. Für die\nFenstersanierung habe seine - des Beklagten - Versicherung den\ngesamten Aufwand ersetzt. Die negativen Erscheinungen hinsichtlich\nder Holzbalken in den Wohnräumen sei auf die Verwendung von Bauholz\nzurückzuführen, die der Kläger zur Kostensenkung ausdrücklich\ngewünscht habe.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 O 387/93 - (Bl. 1169 ff.\nd.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht der Klage in Höhe von 42.196,62 DM nebst 4 % Zinsen aus\n36.732,62 DM seit dem 02.08.1992 sowie aus weiteren 5.464,00 seit\ndem 09.10.1997 sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags\nstattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte schulde dem\nKläger gemäß § 635 BGB Schadensersatz für Planungs- oder\nÜberwachungsfehler in Höhe von insgesamt 41.654,12 DM. Die Zahlung\nvon 2.314,71 DM könne der Kläger verlangen, weil das Fundament für\ndie geplante Bruchsteinfassade nicht ausreichend dimensioniert sei.\nHinsichtlich des fehlerhaften Außenputzes könne der Kläger Zahlung\nvon 3.964,00 DM sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht\ndes Beklagten beanspruchen. Für die Herstellung der geplanten\nDachbegrünung könne der Kläger Zahlung von 500,00 DM und für die\nDurchführung der erforderlichen Restarbeiten am Sockelputz 379,50\nDM verlangen. Wegen der Mängel an der ursprünglich errichteten\nWintergartenkonstruktion stehe dem Kläger ein\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 17.316,49 DM zu, da der Beklagte\ninsoweit zumindest seine Überwachungspflichten verletzt habe. Eine\nSanierung des ursprünglichen Wintergartens sei nicht möglich,\nvielmehr eine Neuherstellung erforderlich gewesen. Der Kläger könne\naber nicht die von ihm hierfür aufgewandten Kosten ersetzt\nverlangen, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen\neinen wesentlich größeren und aufwendiger konstruierten\nWintergarten habe errichten lassen. Die Kosten für die\nWiederherstellung eines Wintergartens entsprechend den\nursprünglichen Planungen mit einer einfachen, aber mangelfreien\nHolzkonstruktion seien nach der Schätzung des Sachverständigen mit\n17.316,49 DM anzusetzen.\n\n16\n\nWegen der erforderlichen Fenstersanierung könne der Kläger\nweitere 2.131,99 DM verlangen. Die Behauptung des Klägers, dass die\nVersicherung lediglich 15.000,00 DM auf den Schaden gezahlt habe,\nsei als zugestanden anzusehen. Der Kläger habe aber für das\nStreichen der Fenster mit 5.100,00 DM einen deutlich übersetzten\nBetrag angenommen. Der Sachverständige habe die berechtigten Kosten\ninsoweit auf lediglich 539,54 DM geschätzt. Die Differenz in Höhe\nvon 4.560,46 DM müsse von dem vom Kläger verlangten Restbetrag von\n6.692,45 DM daher in Abzug gebracht werden. Im Zusammenhang mit dem\nPlanungsfehler hinsichtlich der Fenster könne der Kläger des\nweiteren die Erstattung seiner Anwaltskosten für den Abschluss\neines außergerichtlichen Vergleichs mit der Handwerkerfirma in Höhe\nvon 602,26 DM verlangen. Für die fehlerhafte Dämmung im Bereich der\nDachkonstruktion schulde der Beklagte Schadensersatz in Höhe von\n3.450,00 DM. Im Hinblick auf die fehlerhafte Dachkonstruktion könne\nder Kläger ferner Ersatz der Kosten des Rechtsstreits vor dem\nAmtsgericht Aachen in Höhe von 2.678,67 DM verlangen, da die\nProzessführung zumindest mittelbar auf einem vom Beklagten zu\nvertretenden Mangel seines Werks beruhe und ihm auch der Streit\nverkündet worden sei.\n\n17\n\nWegen der Rissbildungen in den Fliesen der Küche stehe dem\nKläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.150,00 DM zu. Ein\nweiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 DM bestehe\nwegen des unzureichenden Durchgangs von der Küche zum ersten\nObergeschoss. Wegen der Einschalung des Grundfensters im Badezimmer\ndes Dachgeschosses könne der Kläger 160,00 DM verlangen. Ferner\nkönne der Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits gegen die Firma\nH. wegen des vermeintlich fehlerhaften Außenputzes in Höhe von\n1.500,00 DM ersetzt verlangen. Schließlich stehe dem Kläger ein\nAnspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM\nbezüglich der Herausgabe von Plänen und Verträgen durch den\nBeklagten zu.\n\n18\n\nWeitere Ansprüche stünden dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des\nPlanungs- oder Überwachungsverschuldens nicht zu. Ein\nSchadensersatzanspruch wegen der Kürzung der Küchenmöbel sei nicht\ngegeben, da einer Haftung des Beklagten wegen eines etwaigen\nÜberwachungsverschuldens ein ganz überwiegendes Mitverschulden des\nKlägers gegenüberstehe. Mit gewissen Toleranzen bei der\ntatsächlichen Bauausführung habe von vornherein gerechnet werden\nmüssen. Es verbiete sich daher, die Einrichtungsplanung\nmillimetergenau an die Gebäudeplanung anzupassen, ohne die\nvorherige Ausführung zu kennen. Der Kläger könne auch keinen Ersatz\nvon Architektenkosten für die Aufsicht über die durchzuführenden\nRest- und Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen. Die für die Planung\ndes neuen Wintergartens gezahlten Architektenkosten in Höhe von\n13.658,55 DM stellten keine Folge dar, die durch eine fehlerhafte\nAusführungsüberwachung durch den Beklagten im Zusammenhang mit der\nErrichtung des ursprünglich geplanten Wintergartens eingetreten\nwäre. Weitere Architektenkosten habe der Kläger nicht dargelegt.\nFerner stellten die vom Kläger aufgewendeten Kosten für die\nEinholung von Privatgutachten keinen ersatzfähigen Schaden dar, da\ner wegen der von ihm im Prozess behaupteten Mängel ein\nselbständiges Beweisverfahren hätte einleiten müssen.\n\n19\n\nDas von ihm gezahlte Architektenhonorar in Höhe von insgesamt\n35.000,00 DM könne der Kläger nur zu einem Anteil von 1,55 %, also\nin Höhe von 542,50 DM zurückfordern, weil der Beklagte die von ihm\nin der Leistungsphase \"Objektüberwachung\" geschuldete\nKostenfeststellung nicht erbracht habe.\n\n20\n\nEin Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der\nBausummenüberschreitung stehe dem Kläger nicht zu, da er den\nNachweis der Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens nicht\ngeführt habe. Eine Architektenhaftung komme zwar weiter in\nBetracht, wenn der Architekt seine Nebenpflicht zur begleitenden\nKostenkontrolle verletzt habe. In einem solchen Fall sei der\nBauherr aber gehalten, sowohl die Pflichtwidrigkeit des Handelns\ndes Architekten als auch deren Ursächlichkeit für den behaupteten\nSchaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen\nAnforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Es reiche nicht\naus, die tatsächlichen Baukosten einer mangels konkreter\nVereinbarung zumindest in Aussicht genommenen Obergrenze der\nBaukosten gegenüberzustellen.\n\n21\n\nGegen dieses ihm am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 01.09.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender\nFristverlängerung am 18.12.2000 begründet.\n\n22\n\nEr erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer\n38.156,46 DM für Mängelbeseitigung, und zwar 13.885,84 DM wegen der\nFenstersanierung, 900,00 DM wegen der Kürzung der Küchenmöbel,\nweitere 8.850,00 DM für die Erneuerung des Fliesenbelags in der\nKüche, 2.465,00 DM wegen zu kurzer Fensterbänke, was das\nLandgericht übersehen habe, 8.000,00 DM bezüglich der zur\nMängelbeseitigung erforderlichen Architektenkosten und 4.055,62 DM\nhinsichtlich der Gutachterkosten.\n\n23\n\nDes weiteren macht der Kläger wegen Bausummenüberschreitung\neinen erststelligen Teilbetrag von 180.000,00 DM geltend. Nach der\nKostenermittlung vom 15.11.1990 sei von einer Obergrenze für das\nBauwerk einschließlich des vom Beklagten zunächst vergessenen\nKellers sowie der Außenanlage in Höhe von 372.500,00 DM auszugehen\ngewesen. Ferner seien die Sonderwünsche zu berücksichtigen, sodass\ngerundet 390.000,00 DM anzusetzen seien. Die tatsächlichen\nBaukosten beliefen sich demgegenüber auf 579.379,03 DM, sodass eine\nBausummenüberschreitung in Höhe von 189.359,03 DM vorliege.\nEinschließlich Architekten-, Statiker- und Behördenleistungen habe\ner für das Gebäude 624.229,70 DM aufwenden müssen. Demgegenüber\nbetrage der derzeitige Wert des Hauses nur 481.082,50 DM. Außerdem\nhabe er einen Zinsschaden erlitten. Hilfsweise stützt er seinen\nSchadensersatzanspruch auf die Fallgruppe der fehlerhaften\nKostenermittlung/Kostenfortschreibung.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter Abänderung des erstinstanzliches\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 218.156,46 DM\nnebst 9,11 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n2.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nihm nachzulassen, evtl. erforderliche\nSicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft\neiner deutschen Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n- im Wege der Anschlussberufung - das\nUrteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, dass er\nlediglich verurteilt ist, an den Kläger 28.457,25 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen.\n\n38\n\nEr wendet sich gegen die Zuerkennung von 2.314,71 DM für die\nVerbreiterung des Fundaments der Bruchsteinfassade und von 3.964,00\nDM für die Putzausbesserung mit der Begründung, der Kläger habe die\nErrichtung der Bruchsteinfassade inzwischen aufgegeben; der\nfehlerhafte Putz sei ihm nicht zurechenbar. Für den\nFeststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der\nKläger den Abstellschuppen als komfortablen Raum umgebaut habe. Die\nKosten der Fenstersanierung habe seine Haftpflichtversicherung in\nvollem Umfang bezahlt, desgleichen die durch die Verbreiterung der\nFensterbänke entstandenen Kosten. Hinsichtlich des\nMängelbeseitigungsaufwandes für die gerissenen Fliesen in der Küche\nstellt der Beklagte einen Gesamtbetrag von 10.000,00 DM unstreitig.\nDie Kosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe\nvon 2.678,67 DM und des Verfahrens gegen die Firma H. in Höhe von\n1.500,00 DM fielen ihm nicht zur Last, da die Kausalität seiner\nangeblichen Pflichtverletzung für die betreffenden Kosten nicht\ndargelegt sei. Zudem binde ein Vergleich zwischen den Hauptparteien\nihn als Streitverkündeten nicht.\n\n39\n\nHilfsweise begründet der Beklagte die Anschlussberufung mit\neiner zur Aufrechnung gestellten restlichen Honorarforderung gemäß\nSchlussrechnung vom 23.07.1992 (Bl. 1328 d.A.) in Höhe von\n13.760,76 DM. Insoweit behauptet er, sein Gesamthonorar belaufe\nsich auf 47.571,26 DM. Darauf habe der Kläger in 3\nAbschlagszahlungen 33.810,86 DM gezahlt.\n\n40\n\nHinsichtlich der Bausummenüberschreitung macht der Beklagte\ngeltend, bei Aufnahme des Bauvorhabens habe eine Kostenschätzung\nüber rund 600.000,00 DM zugrundegelegen. Nach der Kostenkontrolle\nvom 14.07.1992 seien Kosten von rund 650.000,00 DM entstanden. In\nHöhe von rund 40.000,00 DM hätten sich die Kosten durch Umstände\nerhöht, die er nicht vorausgesehen habe und auch nicht habe\nvoraussehen können. Bei zutreffender Betrachtung hätten sich die\nKosten des Bauvorhabens nur maßvoll innerhalb des ihm\nzuzubilligenden Toleranzrahmens erhöht. Jedenfalls scheitere der\nSchadensersatzanspruch daran, dass der Kläger für die aufgewandten\nMittel mindestens ein adäquat wertvolles Hausgrundstück erhalten\nhabe. Die Immobilie sei heute mindestens 800.000,00 DM wert.\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Anschlussberufung\nzurückzuweisen.\n\n44\n\nEr tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden, Planzeichnungen und Lichtbildern Bezug\ngenommen.\n\n46\n\nDie Beiakten 1 OH 12/95 LG Aachen und 8 C 176/97 AG Aachen sind\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n48\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nKlägers ist in Höhe von 18.773,63 DM begründet. Hingegen hat die\nAnschlussberufung des Beklagten keinen Erfolg.\n\n49\n\nI.\n\n50\n\nDem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf\nSchadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern gemäß § 635\nBGB und auf Rückzahlung geleisteten Architektenhonorars in Höhe von\ninsgesamt 60.970,25 DM zu. Hinsichtlich der einzelnen\nSchadenspositionen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind,\ngilt folgendes:\n\n51\n\nZu Punkt 1) und 2) des landgerichtlichen Urteils - 2.314,71 DM\nfür das Fundament der geplanten Bruchsteinfassade und 3.964,00 DM\nfür die Putzausbesserung -:\n\n52\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der\ngenannten Beträge verurteilt. Unstreitig hatte der Beklagte infolge\neines Planungsfehlers das Fundament nicht ausreichend\ndimensioniert. Deswegen konnte die Bruchsteinmauer nicht errichtet\nwerden. Der Beklagte hat sodann unstreitig als Witterungsschutz für\ndie Hauswand lediglich einen provisorischen Putz in Auftrag\ngegeben. Dieser war nach den Feststellungen des Sachverständigen P.\nim selbständigen Beweisverfahren (Bl. 71 ff. d. BA 1 OH 12/95 LG\nAachen) mangelhaft und musste deshalb saniert werden. Dies ist\ninzwischen geschehen. Ausweislich der Rechnung der Firma B. vom\n11.07.1997 hat die Mängelbeseitigung 3.964,90 DM gekostet.\n\n53\n\nZur Herstellung des Fundaments für die Bruchsteinmauer ist gemäß\ndem Angebot R. ein Betrag von 2.314,71 DM erforderlich. Ob der\nKläger - wie der Beklagte behauptet - inzwischen den Plan, die\nBruchsteinfassade erstellen zu lassen, aufgegeben hat, ist\nunerheblich. Der Geschädigte hat gemäß § 635 BGB Anspruch auf\nZahlung des zur Mängelbeseitigung erforderlich Geldbetrages. Diesen\nerhält er zur freien Verfügung, ist also nicht verpflichtet, ihn\nauch tatsächlich zur Mängelbeseitigung einzusetzen (vgl. BGHZ 61,\n56 ff.; Staudinger-Peters, BGB 2000, § 635 Rn. 35;\nPalandt-Heinrichs, BGB 60. Auflage, § 249 Rn. 4 und Palandt-Sprau §\n635 Rn. 7).\n\n54\n\nOb der Kläger die Montage von Stahlwinkeln gemäß dem Vorschlag\ndes Sachverständigen Arbeiter abgelehnt hat, ist unerheblich. Der\nBeklagte behauptet selbst nicht, dass eine solche\nNachbesserungsmaßnahme ebenso sicher und billiger wäre, § 254 Abs.\n2 BGB.\n\n55\n\nDer Feststellungsantrag war und bleibt zulässig, selbst wenn der\nKläger inzwischen die nach dem Gutachten des Sachverständigen P.\nweiter erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten teilweise\nausgeführt haben sollte und insoweit zur Leistungsklage übergehen\nkönnte. Im übrigen ist der Feststellungsantrag auch deshalb\ngerechtfertigt, weil es hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten\nzu Preissteigerungen kommen dürfte.\n\n56\n\nZu 6) - Fenstersanierung -:\n\n57\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger im\nZusammenhang mit der erforderlichen Fenstersanierung kein Anspruch\nauf Zahlung von 2.131,99 DM zu. Der Kläger kann auch nicht Zahlung\nweiterer 13.885,84 DM für die Putzarbeiten der Firma B. verlangen.\nDenn die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die C., hat die\ngesamten Sanierungskosten bezahlt. Nach dem eigenen Vortrag des\nKlägers (Bl. 104 f., 130 d.A.) hatte die C. den Angebotspreis der\nFirma B. von 21.692,45 DM bezahlt. Die auf einen Gesamtbetrag von\n30.478,29 DM lautende Schlussrechnung der Firma B. vom 13.10.1993\n(Bl. 135 f. d.A.) weist Akontozahlungen in Höhe von 21.692,45 DM\nund einen Restbetrag von 8.785,84 DM aus. Der Zeuge B. hat\nglaubhaft bekundet, dass die Versicherung seine Rechnung voll\nbezahlt hat (Bl. 775 d.A.). Danach steht fest, dass der\nSchadensersatzanspruch des Klägers bezüglich der Putzarbeiten\nerfüllt ist.\n\n58\n\nZur Fenstersanierung waren nach den Feststellungen des\nSachverständigen P. für den Fensteranstrich und den Anstrich der\nLaibungen weitere 539,45 DM und 1.024,74 DM erforderlich. Wie der\nKläger selbst vorgetragen hat und sich auch aus den vom Beklagten\nvorgelegten Schreiben der C. Versicherung ergibt, hat diese die\nAnstreicherkosten gemäß dem Angebot K. in Höhe von 5.024,74 DM\nbezahlt. Damit sind die Fenstersanierungskosten in vollem Umfang\nausgeglichen.\n\n59\n\nZu 9) - Verfahrenskosten des Rechtsstreits gegen die\nZimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM -:\n\n60\n\nDas Landgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur\nErstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten zu Recht\nbejaht. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass\naufgrund der Streitverkündung keine Interventionswirkung gemäß §§\n74 Abs. 3, 68 ZPO eingetreten ist, weil der Rechtsstreit nicht\ndurch Urteil, sondern durch einen Vergleich beendet worden ist. Der\nBeklagte greift die unter Ziffer I. Abs. 8 des landgerichtlichen\nUrteils getroffene Feststellung aber nicht an, wonach die Mängel\ndes Daches - fehlerhafte Dämmung und Windbremse - auch auf einem\nvon ihm zu verantwortenden Planungs- und Bauaufsichtsfehler\nberuhen. Wie sich aus dem Mängelschreiben des Beklagten vom\n23.03.1992 an die Firma S. (Bl. 164 d.A.) ergibt, hat er offenbar\nden Kläger veranlasst, nicht mehr zu bezahlen und ihn so in den\nProzess getrieben. Die Kausalität der Pflichtverletzung des\nBeklagten für die dem Kläger entstandenen Kosten von unstreitig\n2.678,67 DM ist daher zu bejahen. Das Amtsgericht Aachen hat die\nKosten in seinem Beschluss gemäß § 91 a ZPO gegeneinander\naufgehoben. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger\neinen für ihn günstigeren als den geschlossenen Vergleich, wonach\nkeine Ansprüche gegeneinander bestehen, mit einer entsprechend\ngünstigeren Kostenregelung hätte erzielen können. Im Gegenteil\nerscheint das erreichte Ergebnis sogar vorteilhaft, wenn man\nberücksichtigt, dass der Sachverständige K. das Architektendetail\nals völlig falsch bezeichnet hatte (Bl. 137 d. BA 8 C 176/97 AG\nAachen). Der Beklagte hat dem Kläger daher die ihm entstandenen\nProzesskosten zu ersetzen.\n\n61\n\nZu 10) - gerissene Fliesen in der Küche -:\n\n62\n\nInsoweit haben die Parteien den Mängelbeseitigungsaufwand\nübereinstimmend mit 10.000,00 DM unstreitig gestellt. Der Kläger\nkann daher über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.150,00\nDM hinaus weitere 8.850,00 DM beanspruchen.\n\n63\n\nSoweit der Kläger Zahlung eines Betrages von 2.465,00 DM für\neine vom Landgericht angeblich übersehene Position wegen zu kurzer\nFensterbänke verlangt, ist sein Anspruch unbegründet. Der Beklagte\nhatte schon in der Klageerwiderung vorgetragen, der betreffende\nMangel sei längst erledigt (Bl. 84 d.A.). Die jetzige ergänzende\nBehauptung des Beklagten, die Firma M. habe die Fensterbänke\nverbreitert und die C. deren Rechnung bezahlt, wird durch das\nSchreiben der C. vom 25.10.1993 bestätigt. Der Senat geht daher\ndavon aus, dass die streitige Forderung erfüllt ist.\n\n64\n\nZu 13) - Kosten des Rechtsstreits gegen die Putzerfirma H. in\nHöhe von 1.500,00 DM -:\n\n65\n\nDas Landgericht hat den Beklagten insoweit zu Recht zur\nErstattung der Verfahrenskosten verurteilt. Nach der unbestrittenen\nDarstellung des Klägers hatte er den Prozess gegen die Putzerfirma\nH. verloren, weil es sich um einen Vergabefehler des Beklagten\ngehandelt habe, der nur einen für ein Jahr haltbaren provisorischen\nPutz in Auftrag gegeben habe. Der Kläger verweist zudem zutreffend\ndarauf, dass der Beklagte das Verputzen der Wand nicht in seinem -\ndes Klägers - Namen, sondern persönlich hätte vergeben müssen, weil\ndie fehlende Möglichkeit, die Bruchsteinfassade zu errichten, auf\ndessen Planungsfehler beruhte (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,\nHOAI, 5. Auflage, § 15 Rn. 154). Hätten der Beklagte oder seine\nHaftpflichtversicherung im eigenen Namen gehandelt, hätten dem\nKläger von vornherein keine Prozesskosten entstehen können. Es kann\ndaher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte dem Kläger die\nKosten zu ersetzen hat. Im übrigen ist der\nKostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.04.1997\n- 9 C 138/96 - (Bl. 765 d.A.) aufgrund eines Urteils vom 19.03.1997\nergangen, so dass das Argument des Beklagten, die Streitverkündung\nhabe keine Bindungswirkung entfalten können, nicht trägt.\n\n66\n\nZu 21) - 900,00 DM für die Kürzung der Küchenmöbel -:\n\n67\n\nDas Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen\nder Kürzung der Küchenmöbel verneint. Der Sachverständige P. hat\nfestgestellt, dass die Raumhöhe infolge eines dickeren Fußbodens 4\ncm geringer als geplant ist. Insoweit erscheint es schon\nzweifelhaft, ob überhaupt ein Überwachungsverschulden des Beklagten\nvorliegt. Dabei kann offen bleiben, ob der Estrich zu dick gegossen\nworden war oder der Fliesenleger die Fliesen in ein zu dickes\nMörtelbett verlegt hat, statt sie zu verkleben, wie der Beklagte\nbehauptet. Zu einer besonderen Überwachung in Bezug auf die genaue\nFußbodenhöhe wäre der Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn er\ngewusst hätte, dass der Kläger bereits dabei war, die Küche\nentsprechend den Maßen in den Bauplänen zu erstellen. Hierfür ist\naber nichts dargetan. Jedenfalls ist dem Landgericht darin\nbeizupflichten, dass man beim Bau immer mit Planabweichungen und\ngewissen Toleranzen rechnen muss. Der Kläger wäre daher zur\nSchadensvermeidung gehalten gewesen, die Fertigung der Küchenmöbel,\nsoweit sie maßgenau bezüglich der lichten Raumhöhe eingepasst\nwerden sollten, solange zurückzustellen, bis der Fußboden komplett\neinschließlich der Fliesenverlegung fertig war. Im übrigen wären\ndie Kürzungsarbeiten ebenso aufwendig gewesen, wenn infolge einer\nVerringerung der tatsächlichen Raumhöhe gegenüber der Planung in\neinem Toleranzbereich von 5 - 10 mm die Möbel in entsprechender\nHöhe hätten abgesägt werden müssen.\n\n68\n\nZu 24) - Architektenkosten für die Neuherstellung des\nWintergartens -:\n\n69\n\nDem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts\ninsoweit ein Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 DM zu. Der Kläger\nkann Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Architektenkosten\nfür die Erneuerung des Wintergartens verlangen, gleichgültig ob und\nwie er das Geld verwendet, also hier einen von der Planung des\nBeklagten abweichenden Wintergarten erstellen lässt. Insoweit wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt\n1) und 2) verwiesen. Der Beklagte hat den Anspruch \"im Rahmen der\nVerhältnisse\" auch eingeräumt. Gegen die Höhe der Kosten von\n8.000,00 DM bestehen auf der Grundlage des Gutachtens des\nSachverständigen P. keine Bedenken.\n\n70\n\nZu 25) - Gutachterkosten in Höhe von 4.055,62 DM -:\n\n71\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger auch\ndie Kosten, die er für die Einholung von Privatgutachten der\nSachverständigen B. und K. aufgewendet hat, ersetzt verlangen. Nach\nherrschender Meinung sind die Kosten vorbereitender Maßnahmen,\ninsbesondere der gutachterlichen Abklärung von Ausmaß und Ursache\nvon Werkmängeln sowie der zu ihrer Beseitigung erforderlichen\nMaßnahmen als Nachbesserungsaufwendungen erstattungsfähig (vgl. BGH\nNJW-RR 99, 813 f.; Staudinger, BGB § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs,\nBGB § 249 Rn. 22 und Palandt-Sprau, BGB § 635 Rn. 6 b). Dies räumt\nder Beklagte auch ein. Hinsichtlich der Höhe der Kosten gemäß den\nRechnungen der beiden Sachverständigen (Anlagenhefter I. 21) und\n22)) bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger daher den\ngezahlten Betrag von 4.055,62 DM zu erstatten.\n\n72\n\nNach alledem ist der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von\n42.196,62 DM hinsichtlich der Position 6 um 2.131.99 DM zu\nreduzieren und bezüglich der Positionen 10, 24 und 25 um 8.850,00\nDM, 8.000,00 DM und 4.055,62 DM zu erhöhen. Damit ergibt sich\nzugunsten des Klägers eine Differenz von 18.773,63 DM und eine\nGesamtforderung von 60.970,25 DM.\n\n73\n\nII.\n\n74\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen\nSchadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem\nGesichtspunkt der Bausummenüberschreitung verneint. Eine\nvertragliche Baukostengarantie liegt nicht vor. Insoweit wird zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine\nHaftung des Architekten kommt aber auch bei Vorgabe eines\nbestimmten Baukostenbetrages in Betracht.\n\n75\n\nSie kann in der gemeinsamen Vorstellung bestehen, mit welchen\nBaukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Das kann sich\nz.B. aus dem vom Bauherrn unterschriebenen Bauantrag ergeben, in\ndem der Architekt die Baukosten veranschlagt hat (vgl.\nWerner-Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1781). Dass die\nParteien hier einen solchen Kostenrahmen gesteckt hatten, ist nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen S.\nund H. nicht zweifelhaft. Zudem sind in dem vom Kläger und seiner\nEhefrau unterzeichneten Bauantrag vom 23.10.90 \"Herstellungskosten\n(reine Baukosten)\" i.H.v. 375.000,00 DM aufgeführt.\n\n76\n\nGrundsätzlich hat der Bauherr die objektive Pflichtverletzung\ndes Architekten, den Schaden und die Ursächlichkeit der\nVertragsverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH\nNJW-RR 97, 850 ff. = BauR 97, 494 ff.). Wird die dem Architekten\nzuzubilligende Toleranzgrenze aber überschritten, so spricht der\nAnscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung (BGH VersR 41; Lauer\nBaurecht 91, 401 ff. (405)). Wo die Toleranzgrenze bei der\njeweiligen Kostenermittlungsart anzusiedeln ist, wird in\nRechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. So wird\nbei der Kostenschätzung ein Satz von 30% genannt. Dagegen wird dem\nArchitekten hinsichtlich der nachfolgenden Kostenermittlungsarten -\nKostenberechnung und Kostenanschlag - im Hinblick auf den\nzunehmenden Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung entsprechend dem\nBaufortschritt nur ein geringerer Toleranzrahmen von 20-25% bzw.\n10-15% zuzubilligen seien. Letztlich kommt es auf den Einzelfall\nan, welche Toleranzgrenze der Architekt für sich in Anspruch nehmen\nkann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Architekten\nToleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler zugestanden werden\nkönnen (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1786 ff.; Lauer a.a.O. Seite\n403; BGH Baurecht 94, 268 ff. und 97, 335 ff.; OLG Düsseldorf\nBaurecht 74, 354 ff. OLG Hamm Baurecht 93, 628 f.).\n\n77\n\nIm vorliegenden Fall errechnet der Kläger eine\nBausummenüberschreitung um rd. 50%. Demgegenüber macht der Beklagte\ngeltend, die Kosten des Bauvorhabens hätten sich nur maßvoll,\njedenfalls deutlich innerhalb des Toleranzbereichs erhöht. Eine\nKostensteigerung i.H.v. rd. 40.000,00 DM habe sich durch\nunvorhersehbare Dinge und Sonderwünsche des Bauherrn ergeben.\n\n78\n\nOb die Umstände, die zur Verteuerung des Bauvorhabens geführt\nhaben, tatsächlich nicht von dem Beklagten vorausgesehen werden\nkonnten, oder ob er Kosten, die von vornherein als notwendig\nerkennbar waren, grob fehlerhaft übersehen hat, kann aber letztlich\ndahingestellt bleiben. Denn der Schadensersatzanspruch wegen\nBausummenüberschreitung setzt voraus, dass dem Architekten\nGelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Die Einhaltung des\nvorgegebenen Kostenrahmens stellt eine Hauptleistungspflicht des\nArchitekten dar. Die Haftung bemisst sich damit nach §§ 633 ff.\nBGB. Dies hat zur Folge, dass dem Architekten Gelegenheit zur\nNachbesserung gegeben werden muss, soweit dies angesichts des\nBauablaufs noch möglich ist. Der Bauherr kann Schadensersatz\nregelmäßig erst dann verlangen, wenn er zur Nachbesserung unter\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert hat; denn dem\nArchitekten muss Gelegenheit gegeben werden, durch neue planerische\nBemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen oder ins Auge\ngefassten Betrag zu \"senken\". Dafür, dass dies nicht möglich\ngewesen und die Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 BGB deshalb\nentbehrlich gewesen sei, trifft den Bauherrn die Darlegungs- und\nBeweislast (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1791; Locher/Koeble/Frik,\nHOAI, 7. Aufl. Einleitung Rn. 61; OLG Stuttgart Baurecht 2000, 1894\nf.; OLG Düsseldorf Baurecht 94, 133 (136 f.); OLG Köln NJW-RR 93,\n986).\n\n79\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ehe gegen den\nArchitekten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können,\nmuss ihm grundsätzlich - wie anderen Werkunternehmern auch -\nGelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Dies erscheint auch\nnicht im Hinblick auf die Besonderheiten des Architektenwerks\nausgeschlossen, bei dem sich die von ihm zu erbringenden Leistungen\n- Bauplanung und Bauüberwachung - erst durch die Erstellung des\nBauvorhabens selbst realisieren. Denn vielfach werden sich\nPlanungsmängel schon zu Beginn der Bauphase oder während der\nBauausführung zu einem Zeitpunkt zeigen, zu dem Planungsänderungen\nnoch möglich sind. Dies gilt insbesondere auch für das Problem der\nBausummenüberschreitung.\n\n80\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beklagten keine Frist\nmit Ablehnungsandrohung gem. § 640 Abs. 1 BGB gesetzt, um diesen zu\nveranlassen, im Wege einer Umplanung den im November 1990\ngesteckten Kostenrahmen noch zu halten. Dass die Fristsetzung gem.\n§ 634 Abs. 2 BGB entbehrlich war, weil bei Erkennbarkeit der\nKostenüberschreitung eine Planüberarbeitung, die zu einer\nkostengünstigeren Lösung der noch ausstehenden Gewerke geführt\nhätte, unmöglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Im\nGegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger schon zu Beginn der\nBauphase, also zu einem so frühen Zeitpunkt, dass Planänderungen\nnoch möglich gewesen wären, davon Kenntnis erlangt hat, dass sich\ndas Bauvorhaben verteuerte. So schlagen allein die Kosten für den\nBodenaustausch, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon\nvor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt wurde, mit 9.000,00 DM zu\nbuche. In den Kostenschätzungen des Beklagten vom 04.09 sowie 15.\nund 20.11.1990 war hierfür - auch für den Kläger offensichtlich -\nkeine Position vorgesehen. Die Ehefrau des Klägers hat den\nUntersuchungsauftrag bei der Stadt A. erst am 05.12.1990 gestellt.\nDie Auskunft der Stadt über den Kadmiumgehalt des Bodens datiert\nvom 09.01.91. Sie war der Anlass für den sodann in Auftrag\ngegebenen Bodenaustausch. Der Kläger wusste demnach, dass sich die\nKosten um den hierfür aufgewandten Betrag von 9.000,00 DM erhöhen\nwürden.\n\n81\n\nÄhnliches gilt hinsichtlich der nach Darstellung des Beklagten\nangeblich unvorhersehbaren Mehrkosten, infolge des felsigen\nUntergrundes, der notwendigen Unterfangungs- und Abstemmarbeiten an\nder Nachbargrenze und des Kanalanschlusses, die über 10.000,00 DM\nausmachen. Auch diese Kosten sind in der frühen Bauphase beim\nAushub der Baugrube und den Rohbauarbeiten zur Errichtung des\nKellergeschosses angefallen und dem Kläger sicherlich zeitnah in\nRechnung gestellt worden. Er wusste also von den höheren Kosten im\nVerhältnis zu den Angaben in den Kostenschätzungen des Beklagten.\nNach dem eigenen Vorbringen des Klägers und den entsprechenden\nBekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. H., haben sie auch nach\nder Rohbauphase festgestellt, dass ihnen die Kosten \"wegliefen\",\nund deshalb teilweise nach billigeren Lösungen gesucht und eine\nReihe von Arbeiten in Eigenleistung erbracht. Andererseits haben\nsie aber trotz der finanziellen Engpässe mehrere Sonderwünsche\ngegenüber der ursprünglichen Planung verwirklicht, die zu einer\nweiteren Steigerung der Baukosten geführt haben. Unter diesen\nUmständen hätte der Kläger den Beklagen unter Fristsetzung mit\nAblehnungsandrohung auffordern müssen, die Planung für die\nFertigstellung des Hauses so abzuändern, dass die bisher zu Tage\ngetretenen Kostensteigerungen aufgefangen wurden. Dies hat der\nKläger jedoch unterlassen. Er hat vielmehr mit Anwaltsschreiben vom\n13.07.92, als das Bauvorhaben - abgesehen von einigen noch\nausstehenden Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten - im wesentlichen\nfertiggestellt war, unmittelbar Schadensersatzansprüche\nangemeldet.\n\n82\n\nNach alledem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein\nSchadensersatzanspruch gem. § 635 BGB wegen Bausummenüberschreitung\nnicht zu. Es verbleibt daher bei einer Forderung i.H.v. 60.970,25\nDM.\n\n83\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§\n284 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB a.F. im erkannten Umfang\nbegründet. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht\nnachgewiesen.\n\n84\n\nDie vom Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit einer\nrestlichen Honorarforderung i.H.v. 13.760,76 DM greift nicht durch;\ndenn dem Beklagten steht jedenfalls derzeit mangels Vorlage einer\nprüffähigen Schlussrechnung gem. § 8 HOAI ein fälliger\nHonoraranspruch gegen den Kläger nicht zu. Bereits erstinstanzlich\nhat sich der Kläger darauf berufen, dass der Beklagte nie eine\nprüffähige Honorarschlussrechnung gestellt habe. Die nunmehr\nvorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 (Bl. 1328 d.A.) genügt\nnicht den Anforderungen, die an die Prüfbarkeit einer\nArchitektenschlussrechnung zu stellen sind. Der Architekt muss\nseine Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI\naufschlüsseln, um dem Bauherrn die Überprüfung der überreichten\nRechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit rasch und\nsicher zu ermöglichen. Sie muss verständlich aufgebaut und\nnachvollziehbar sein und keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Zu\nden Mindestangaben gehören das Leistungsbild, die Honorarzone, der\nGebührensatz, die anrechenbaren Kosten, die erbrachten Leistungen\nund die Vomhundertsätze. Die Rechnung muss dabei in die\nLeistungsphasen 1-4 einerseits und die Leistungsphasen 5-9\nandererseits aufgeteilt werden und für die jeweiligen\nLeistungsphasen die richtige Kostenermittlung zugrunde legen,\nnämlich für die Leistungsphasen 1-4 die Kostenberechnung und für\ndie Leistungsphasen 5-9, soweit - wie hier - der Architektenvertrag\nvor Inkrafttreten der 5. H.-N. am 01.01.96 geschlossen wurde, die\nKostenfeststellung. Außerdem müssen die geleisteten\nAbschlagszahlungen in der Schlussrechnung ausgewiesen sein (vgl.\nLocher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rn. 22 ff. und § 10 Rn. 49 ff., 76;\nWerner-Pastor a.a.O. Rn. 819 ff., 967 ff.). Diesen Anforderungen\nwird die vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 nicht gerecht.\nEine Aufstellung über das Gesamthonorar, das nach Darstellung des\nBeklagten 47.571,62 DM ausmachen soll, fehlt. Ausgewiesen wird das\nHonorar nur für die Leistungsphasen 5-8 i.H.v. 35.927,57 DM.\nHinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 wird lediglich angegeben, dass\ndiese nach der Kostenschätzung berechnet worden seien. Insofern\nmüsste aber nach der Kostenberechnung abgerechnet werden. Das\nHonorar für die Leistungsphasen 5-8 will der Beklagte nach der\nKostenfeststellung berechnet haben. Diese hat er aber nach den\nnicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter Ziff. II\ndes Urteils nicht erbracht. Nach der ergänzenden Stellungnahme des\nSachverständigen P. vom 06.06.2000 hat er lediglich den\nKostenvoranschlag erbracht. Ferner sind in der Schlussrechnung\nnicht sämtliche Abschlagszahlungen aufgeführt. Es sind nur 2\nAkontozahlungen vom 24.01.91 über 11.644,04 DM und vom 03.05.91\nüber 10.522,47 DM genannt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten\nsollen 3 Abschlagszahlungen im Gesamtbetrag von 33.810,86 DM\ngeleistet worden sein. Demgegenüber war in erster Instanz\nunstreitig, dass der Kläger an den Beklagten ein Honorar i.H.v.\n35.000,00 DM gezahlt hatte. Die vorgelegte Schlussrechnung weist\nmithin eine Reihe von Mängeln auf, die ihre Prüffähigkeit hindern.\nGeringere Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung\nwären ausnahmsweise nur dann zu stellen, wenn den berechtigten\nInformations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers auch so\nGenüge getan ist, insbesondere wenn er selber sachkundig ist (vgl.\nBGH Baurecht 98, 1108 ff. und 2000, 124 ff.). Diese Voraussetzungen\nliegen hier aber ersichtlich nicht vor. Der Kläger und seine\nEhefrau sind Laien auf dem Gebiet des Bauwesens.\n\n85\n\nNach alledem ist die vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung\ngeltend gemachte Honorarforderung derzeit nicht begründet.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n88\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: Berufung 218.156,46\nDM\n\n89\n\nAnschlussberufung 13.739,37 DM\n\n90\n\nFeststellung 5.000,00 DM\n\n91\n\nHilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) 13.760,76 DM\n\n92\n\ninsgesamt 250.656,59 DM\n\n93\n\nBeschwer des Klägers 199.382,83 DM,\n\n94\n\nBeschwer des Beklagten 51.273,76 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/3-u-166-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/3-u-166-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301118","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.925226+00:00"}}