{"status":"available","doknr":"OLD301128","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.15U47.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"15 U 47/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger trägt den Nachnamen \"E.\". Er praktiziert seit 28\nJahren unter diesem Namen als Rechtsanwalt. Die von ihm gegründete\nSozietät wird überwiegend mit \"Rechtsanwälte E. u.a.\"\nbezeichnet.\n\n3\n\nDie Beklagte stellt E. her und ist auf diesem Gebiet einer der\nbedeutendsten Hersteller mit einer Tagesproduktion von ca. 300.000\nStück.\n\n4\n\nAnfang April 2000 ließ der Kläger durch die Firma C.W. GmbH die\nRegistrierung der Internet-Domain \"E..de\" bei der hierfür\nzuständigen D. beantragen. Diese Domain war mindestens sechs Monate\nvor der Antragstellung nicht mit einer aufrufbaren Homepage/Website\nbelegt. Von der Firma C.W. erhielt der Kläger die Auskunft, dass\ndie Beklagte die Internet-Adresse \"E..de\" für sich reserviert habe\nund die Registrierung zugunsten des Klägers deshalb nicht möglich\nsei. Auf Anfrage des Klägers teilte ihm die Beklagte mit, dass sie\nnicht zu einer Übertragung der Domain an den Kläger bereit sei.\n\n5\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit der\nInternet-Domain \"E..de\" sein Namensrecht verletze, indem sie die\nInternet-Adresse \"blockiere\". Bereits die Reservierung der\nInternet-Adresse habe den Störungszustand herbeigeführt. Dadurch\nseien auch die Interessen des Klägers verletzt, weil aufgrund der\n\"Gebrauchsanmaßung eine Zuordnungsverwirrung\" zu befürchten sei.\nWeiter erfülle die Reservierung bzw. die Benutzung der Domain durch\ndie Beklagte den Tatbestand einer Namensleugnung, weil der Kläger\ndadurch gehindert werde, unter seinem (bloßen) Nachnamen im\nInternet präsent zu sein. Als Namensgeber der Anwaltkanzlei sei der\nKläger aber darauf angewiesen, im Internet unter dem Eigennamen\n\"E..de\" auffindbar zu sein. Schließlich habe die Beklagte gegenüber\ndem Kläger kein vorrangiges, berechtigtes Interesse. So bleibe es\nder Beklagten unbenommen, unter ihrem eigenen Namen \"S.\" eine\nInternet-Adresse einzurichten und die von ihr produzierten Artikel\nin Subdomains aufzulisten.\n\n6\n\nNach dem Abschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens,\nwelches zwischen den Parteien geführt wurde (LG Bonn, 18 O 305/00 =\nOLG Köln, 15 u 145/00) und mit einer Antragsrücknahme des Klägers\n(= Verfügungsklägers) endete, hat die Beklagte unter der genannten\nInternet-Adresse eine Homepage eröffnet. Dort findet sich u.a. ein\nLink, mit welchem nähere Informationen zu den von der Beklagten\nhergestellten E.n abgerufen werden können (vgl. dazu auch Bl. 76\nff. GA).\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr bei\ndem deutschen N.I.Center (D.) reservierte Internet-Domain \"E..de\"\ndurch die Platzierung einer Homepage im Internet zu nutzen,\n\nder Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung\nein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses\nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\nfestgesetzt werden kann,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem D.\ndie Eintragung des Domainnamens \"E..de\" zugunsten des Klägers\nfreizugeben, hilfsweise (zu dem Antrag zu Ziffer 3)\n\ndie Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem D.\nin die Löschung der oben genannten Internet-Domain\neinzuwilligen.\n\n9\n\nDie Beklagte habt beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie habt die Ansicht vertreten, dass weder eine Namensleugnung\nnoch eine Namensanmaßung vorliege.\n\n13\n\nMit Urteil vom 13.2.2001 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, dass eine Namensanmaßung\nim Sinne von § 12 Satz 1 2. Alt. BGB nicht vorliege, weil durch die\nBeklagte keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt\nwürden. Insbesondere weise der Name des Klägers keine besondere\nKennzeichnungskraft aus. Zudem lasse die Gestaltung der Homepage\nder Beklagten keinen Bezug zur Person des Klägers erkennen. Auch\nwegen der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sei eine konkrete\nVerwechselungsgefahr ausgeschlossen.\n\n14\n\nDie Beklagte betreibe auch kein sog. \"domain-grabbing\"; so gehe\nes ihr weder darum, den Kläger zu behindern, noch, ihn\nwirtschaftlich unter Druck zu setzen oder ihn zu veranlassen, ihr\ndie Domain abzukaufen.\n\n15\n\nSchließlich liege auch keine Namensleugnung im Sinne von § 12\nSatz 1 1. Alt. BGB vor. In der Reservierung und Benutzung des\nDomain-Namens \"E..de\" liege kein Angriff auf die Berechtigung des\nKlägers, unter seinem Namen ebenfalls im Internet vertreten zu\nsein.\n\n16\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn hat der Kläger\nfrist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat dabei seinen Vortrag erster Instanz wiederholt\nund vertieft.\n\n18\n\nEr meint, dass der Name \"E.\" besonders prägend und\nunterscheidungskräftig sei. Personen aus seinem Bekanntenkreis und\nseinem beruflichen Umfeld seien \"verwundert\", dass unter der\nSecond-Level-Domain \"E..de\" keine Informationen über die Person des\nKlägers erreichbar seien. Auch wenn das Landgericht zutreffend\nerkannt habe, dass die Beklagte keine Namensanmaßung betreibe, so\nliege doch eine Namensleugnung darin, dass sie durch ihre\nInternetpräsenz den Kläger davon ausschließe, seinerseits unter der\nBezeichnung \"E..de\" eine eigene Homepage zu gestalten. Es liege\ndabei in der Struktur des Internets, dass gerade unter dem Namen\neiner Person Informationen angeboten und auch erwartet würden.\nGegenüber diesem Interesse müsse das der Beklagten, auf von ihr\nhergestellte Produkte aufmerksam zu machen, zurücktreten. Da die\nInternet-Adresse \"E..de\" nur einmal vergeben werden könne - was\nunstreitig ist - liege die Namensleugnung in der \"Absolutheit\" des\nInternetauftritts der Beklagten begründet. Der bloße Umstand, dass\ndie Beklagte E. herstelle, rechtfertige nicht, dem Kläger auf diese\nWeise die Benutzung seines Namens im Internet streitig zu\nmachen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu\nverurteilen, es zu unterlassen, die von ihr bei dem deutschen\nN.I.Center (D.) reservierte Internet-Domain \"E..de\" durch die\nPlatzierung einer Homepage im Internet zu nutzen;\n\nder Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung\nein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses\nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\nfestgesetzt werden kann;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem D.\ndie Eintragung des Domainnamens \"E..de\" zugunsten des Klägers\nfreizugeben, hilfsweise (zu dem Antrag zu Ziffer 3)\n\ndie Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem D.\nin die Löschung der oben genannten Internet-Domain\neinzuwilligen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nUnter Bezugnahme auf und unter Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Beklagte die\nangegriffene Entscheidung. Sie meint, dass es dem Kläger freistehe,\nsich z.B. mit seinem Vornamen eine Internet-Präsenz zu schaffen;\nschon deshalb liege in dem Verhalten der Beklagten keine\nNamensleugnung. Außerdem verkenne der Kläger, dass das Wort \"E.\"\nzum allgemeinen Sprachschatz gehöre und der Kläger dieses deshalb\nnicht alleine für sich in Anspruch nehmen könne.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze\nsowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2001\nBezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer\nWeise begründet worden.\n\n28\n\nDie Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn dem\nKläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zu, dass\nihm der Vorrang bei der Einrichtung einer Internet-Adresse unter\nder Bezeichnung \"E..de\" eingeräumt wird.\n\n29\n\nZutreffend hat dazu bereits das Landgericht ausgeführt, dass ein\nFall der Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 2. Alt. BGB) nicht vorliegt.\nDies bedarf keiner Vertiefung, nachdem der Kläger in der\nBerufungsinstanz selbst nicht mehr die Ansicht vertritt, dass die\nBeklagte in dieser Weise sein Namensrecht verletze.\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers liegt aber auch keine\nNamensleugnung (§ 12 Satz 1 1. Alt. BGB) vor (vgl. zur\nNamensbestreitung auch Heinrich, in: Soergel, BGB, 13.\nAufl., § 12 Rdn. 170 f.). Denn die Beklagte bestreitet in keiner\nWeise das Recht des Klägers, sich \"E.\" zu nennen. Vielmehr kommt es\nzu dem Konflikt zwischen den Prozessparteien alleine dadurch, dass\ndie Beklagte die Domain zeitlich vor dem Kläger angemeldet und\nzwischenzeitlich auch eingerichtet hat. Damit ist aber nicht\nverbunden, dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers bestreite;\nvielmehr folgt alleine aus technischen Gründen, dass der Kläger\njetzt nicht mehr unter der bloßen Bezeichnung \"E..de\" im Internet\nvertreten sein kann.\n\n31\n\nZur Stützung seiner Rechtsauffassung kann sich der Kläger nicht\nmit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.11.1998\n(- 20 U 162/97 -, NJW-RR 1999, 626 f. - \"u..de\" -) berufen. Denn\ndie Gestaltung des vom OLG Düsseldorf entschiedenen Falles ist mit\ndem hier vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. So hatte das\nOLG Düsseldorf darüber zu befinden, ob eine im Baustoffhandel\ntätige Gesellschaft (dortige Beklagte zu 2) und deren\nGeschäftsführer (dortiger Beklagter zu 1) die Bezeichnung \"u..de\"\nreservieren konnten. Anders als im hier zu entscheidenden Fall ging\nes daher nicht um einen Gattungsbegriff, dessen Schreibweise\nzufällig mit einem Eigennamen (hier des Klägers \"E.\") identisch\nist, sondern offensichtlich um den Versuch, die Bekanntheit der\nBezeichnung \"U.\" (Abkürzung von U. Film AG) - oder auch \"u.\" - für\nsich in Anspruch zu nehmen. Wenn das OLG Düsseldorf daher in der\nEntscheidung ausgeführt hat, dass die Reservierung einer Domain im\nInternet eine Namensleugnung darstelle, weil die Domain-Adresse\neine Namensfunktion hat \"wenn sie aus einem Namen besteht oder\nnamensartig anmutet\", so kann dies nicht in der vom Kläger\nverstandenen Weise verallgemeinert werden. Jedenfalls bilden die\nAusführungen des OLG Düsseldorf keine Grundlage für die Annahme,\ndass all denjenigen, welche einen gebräuchlichen Gattungsbegriff\nals Internet-Adresse benutzen, zugleich eine Namensleugnung in\nBezug auf die entsprechenden Träger gleichlautender Namen\nvorgeworfen werden könnte.\n\n32\n\nEin solches Verständnis der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist\nauch deshalb fernliegend, weil das Gericht u.a. Bezug genommen hat\nauf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1985 (I ZR 122/83 -,\nNJW-RR 1986, 524: \"K.\"), in welcher es um die Schutzwürdigkeit\neiner Fernschreibkennung ging. Ähnlich wie bei der Festlegung einer\nInternet-Adresse besteht die Fernschreibkennung aus einer\ngrundsätzlich frei wählbaren Buchstabengruppe, welche der\nFernschreibnummer als zusätzliche Kennung hinzugefügt wird (vgl.\nBGH, a.a.O.). Auch in der dem BGH vorliegenden Fallkonstellation\nwurde der Gebrauch einer Fernschreibkennung untersagt, welche\nnahezu wörtlich an eine von der Klägerin seit langem benutze, in\nihrem Firmennamen enthaltene Bezeichnung angelehnt war (K. - \"K.\").\nDa zudem beide Parteien auf dem Marktsegment der Bürotechnik bzw.\ndes Büromaterials geschäftlich tätig waren, bestand die Gefahr\neiner Verwechslung bzw. die naheliegende Vermutung, dass die\nBezeichnung (K.) auch zur Ausnutzung eines Marktwertes gewählt\nwurde, der nicht vom Namensträger selbst erst geschaffen wurde.\n\n33\n\nIn die gleiche Richtung geht auch eine Entscheidung des OLG\nHamburg vom 21.9.2000 (- 3 U 89/00-, AfP 2001, 219 ff.: \"d..de\").\nAuch dort hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass durch\ndie Verwendung der geschützten Marke \"D.\" ihre \"Unterscheidungs-\nund Anziehungskraft gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung verwendet\nwird\" (vgl. a.a.O. S. 222). Die Verletzungshandlung in dem vom OLG\nHamburg entschiedenen Fall lag dann auch gerade darin, dass der\nBeklagte (der mit Vornamen \"D.\" heißt) unter Ausnutzung der\nVerwechslungsgefahr darauf verzichtete, seine Internet-Adresse mit\neiner zureichenden Unterscheidungskraft zu versehen.\n\n34\n\nOhne Erfolg hat sich der Kläger weiter auf eine Entscheidung des\nKammergerichts (KG) vom 25.3.1997 (- 5 U 659/97 -, NJW 1997, 3321)\nberufen. In dem vom KG entschiedenen Fall wandte sich ein\nbundesweit tätiges Unternehmen, welches ein \"c\" als\nFirmenbestandteil führt, dagegen, dass ein anderes Unternehmen die\nDomains \"c.c.de\" bzw. \"c.c.com\" für sich reserviert. Die\nReservierung wurde dabei vorgenommen, um später etwaigen\nInteressenten unter der jeweiligen Domain eine Werbeplattform zu\nbieten.\n\n35\n\nÄhnlich wie in der Entscheidung des OLG Hamburg hat das KG dabei\ndie Gefahr gesehen, dass für den nicht mit den Verhältnissen\nvertrauten Benutzer der Eindruck entstehen könne, \"der Werbende\nstehe mit dem Unternehmen der Antragstellerin in geschäftlichen\nBeziehungen und werbe mit dessen Einverständnis im Internet unter\ndieser Domain\" (vgl. a.a.O.).\n\n36\n\nDie hier zu entscheidende Fallgestaltung ist damit nicht\nvergleichbar.\n\n37\n\nSo geht es der Beklagten offensichtlich in keiner Weise darum,\nden Namen des Klägers für werbliche Zwecke einzusetzen und einen\nImagetransfers vorzunehmen. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die\nBeklagte den Begriff alleine deshalb benutzt, um auf die von ihr\n(u.a.) vertriebenen Produkte - \"E.\" - aufmerksam zu machen. In der\nVerwendung der Internet-Adresse \"E..de\" liegt daher auch keine\nVerletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers (vgl. dazu\nauch OLG Köln, Urteil vom 6.7.2000 - 18 U 34/00 -, OLG Report,\n2000, 377 [378]).\n\n38\n\nDem Kläger steht auch nicht etwa deshalb ein \"besseres Recht\" im\nVerhältnis zur Beklagten zu, weil sich diese bei der Wahl der\nInternet-Adresse nicht auf ein Namensrecht berufen kann.\n\n39\n\nSo hat das OLG Köln (18. Zivilsenat) in der bereits zitierten\nEntscheidung darauf hingewiesen, dass zwischen dem Namensschutz\neines Pseudonyms und dem eines bürgerlichen Namens kein\nStufenverhältnis besteht (vgl. a.a.O. S. 378 re. Spalte). In\ngleicher Weise ist nicht zu erkennen, weshalb im Internet die\nVerwendung eines Gattungsbegriffes im Verhältnis zu einem -\nzufällig gleich geschriebenen - Namen nachrangig sein sollte.\n\n40\n\nDem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass er durch die Beklagte\ndaran gehindert wird, jetzt seinerseits im Internet unter der\n(zusatzlosen) Bezeichnung \"E..de\" präsent zu sein. Dies wäre aber\nin gleicher Weise der Fall, wenn z.B. ein anderer Namensträger\ndiese Internet-Adresse bereits vor dem Kläger belegt hätte. Ja,\nselbst bei der Verwendung eines Pseudonyms müsste der Kläger in\ndiesem Fall (vgl. die Entscheidung des 18. Zivilsenats des OLG\nKöln) einen Nachrang hinnehmen. Weshalb dies im Verhältnis zur\nBeklagten nicht der Fall sein soll, ist vom Kläger nicht\nnachvollziehbar dargelegt worden. Vielmehr erschöpfen sich die\nErwägungen des Klägers insoweit in der Darlegung der Rechtsansicht,\ndass es zwar \"noch vertretbar\" sein möge, dass eine Person gleichen\nNamens den Kläger von der Einrichtung einer Domain mit dem Namen\n\"E..de\" ausschließen könne, dies aber \"keinesfalls für die\nvorliegende Fallgestaltung gelten (könne), in der ein\nSachbegriff-Verwender es einem Namensträger unmöglich (mache), sich\nunter seinem Namen in dem ‚Telefonbuch' der Domain eintragen\nzu lassen und sich damit eine Adresse im Internet für den deutschen\nRaum geben zu lassen, die einen direkten Zugang auf seiner Homepage\nermöglicht\" (vgl. S. 11 unten des Schriftsatzes vom 16.1.2001, Bl.\n91 GA). Weshalb aber dem Namensrecht des Klägers ein derartiger\nVorrang gegenüber der Benutzung eines Gattungsbegriffes zukommen\nsoll, ist nicht ersichtlich.\n\n41\n\nGegen die Ansicht des Klägers spricht auch, dass die Benutzung\neines Gattungsbegriffs als Domain eines Unternehmens nicht ohne\nweiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. So hat der\nBGH mit Urteil vom 17.5.2001 (- I ZR 216/99 - \"M..de\") entschieden,\ndass es rechtmäßig ist, Gattungsbegriffe als Internet-Adressen zu\nbenutzen (vgl. die Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 42/2001,\nhier Bl. 144 ff. GA). In der Entscheidung, welche dem Senat noch\nnicht vollständig abgesetzt vorliegt, hat der BGH der\nPressemitteilung zufolge ausgeführt, dass eine solche Benutzung von\nGattungsbegriffen lediglich im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein\nkann. Um dem OLG Hamburg dazu die erforderlichen Feststellungen zu\nermöglichen wurde das Verfahren an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen (vgl. zur Berufungsentscheidung des OLG Hamburg,\nUrteil vom 13.7.1999 - 3 U 58/98 -, MMR 2000, 40). Ergibt sich\ndamit aber, dass auch unter Aspekten des Wettbewerbs die Benutzung\neines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nur im Einzelfall\nunrechtmäßig sein kann, so fehlt erst recht eine Grundlage für die\nAnnahme, dass Gattungsbegriffe, die zugleich als Namen im deutschen\nSprachraum vorkommen, für die Verwendung einer Homepage unzulässig\nwären (oder gegenüber den entsprechenden Namensträgern nachrangig\nzu bedienen wären). Die vom Kläger vertretene Rechtsansicht ist\ndabei auch deshalb nicht überzeugend, weil jede Internet-Adresse\naus technischen Gründen ohnehin nur für einen Nutzer zur Verfügung\nsteht. Sollte daher die Auffassung des Klägers zutreffen, so könnte\ner sich zwar gegen die Beklagte durchsetzen, würde damit aber\nzugleich alle anderen Träger des Namens \"E.\" im Internet dergestalt\nblockieren, dass diese nicht (ebenfalls) unter der Adresse \"E..de\"\nerreicht werden können. Weshalb aber dem Kläger eine solche\nSonderstellung zukommen sollte, ist - wie erwähnt - nicht dargetan\nworden.\n\n42\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine besondere\nSchutzbedürftigkeit auch nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\nbegründen. Denn der Schutz der Persönlichkeit einer natürlichen\nPerson ist hinsichtlich des Namensrechtes in zureichender Form\ndurch § 12 BGB gegeben. Verstößt aber die Beklagte durch die\nEinrichtung der Homepage nicht gegen § 12 BGB, so lässt sich das\nBegehren des Klägers auch nicht durch einen Rückgriff auf Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stützen.\n\n43\n\nZu Unrecht meint der Kläger weiter, dass die Beklagte kein\nschützenswertes Interesse daran habe, unter der Internet-Adresse\n\"E..de\" vertreten zu sein. Nach Ansicht des Senats ist es nämlich\ndurchaus nicht fernliegend, dass Personen, die sich für den Kauf\nvon E.n interessieren, im Internet \"probeweise\" die Adresse \"E..de\"\naufsuchen, ohne sich zunächst einer sog. Suchmaschine zu bedienen.\nDas Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der von ihr bereits\neingerichteten Homepage kann daher keinesfalls geringer\neingeschätzt werden als das des Klägers, dort unter seinem\n(zusatzlosen) bürgerlichen Nachnamen vertreten zu sein. Dahinstehen\nkann dabei im Verhältnis der Prozessparteien zueinander, ob die\nBeklagte aus wettbewerblichen Gründen gegenüber anderen\nE.herstellern gehalten sein könnte, eine andere Internetpräsenz zu\nwählen oder ihre Homepage anders zu gestalten. Dies kann deshalb\noffen bleiben, weil der Kläger und die Beklagte nicht als\nWettbewerber am Markt auftreten.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n45\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n46\n\nWert des Berufungsverfahrens und der Beschwer des Klägers:\n70.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/15-u-47-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/15-u-47-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301128","retrieved":"2026-07-09 03:26:22.810261+00:00"}}