{"status":"available","doknr":"OLD301117","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0904.13W10.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"13 W 10/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erstrebt Prozesskostenhilfe für den Antrag\nfestzustellen, dass der Antragsgegnerin aus der notariellen\nSchuldhaftmitübernahme der Antragstellerin vom 09.07.1982 (UR.-Nr.\ndes Notars Dr. R. in D.) kein Anspruch mehr zustehe.\n\n4\n\nDer damalige Ehemann der Antragstellerin, von dem diese seit dem\n28.01.1987 rechtskräftig geschieden ist, hatte bei der\nRechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Deutschen Kreditbank für\nBaufinanzierung (DKB), zur Finanzierung des Kaufs einer\nEigentumswohnung, deren Alleineigentümer er wurde, ein Darlehen\naufgenommen und der Darlehensgläubigerin zur Sicherung des Kredits\nmit notarieller Urkunde vom 25.06.1982 eine Grundschuld in Höhe von\n212.000,00 DM nebst 20% Jahreszinsen (bei Rückstand 21%) bestellt.\nIn der Urkunde vom 09.07.1982 hat die Antragstellerin, die\nseinerzeit als Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen ihre\nminderjährigen Kinder betreute, für den Eingang des\nGrundschuldkapitals und der Zinsen die persönliche Schuldhaft\nübernommen, gemeinsam mit dem Besteller als Gesamtschuldner, und\nsich wegen des übernommenen Grundschuldbetrages in Höhe von\n212.000,00 DM zuzüglich Zinsen der Gläubigerin gegenüber der\nsofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Mit\nSchreiben vom 19.07.1988 hat die DKB den Kredit gekündigt und den\nForderungsbetrag per 30.07.1988 auf 290.111,82 DM beziffert. Im\nJahre 1989 hat sie den Ehemann der Antragstellerin gegen eine\nTeilablösung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM aus der\npersönlichen Schuldhaft entlassen und das Objekt pfandfrei\ngestellt. Im Zuge der Aufarbeitung der von der ehemaligen DKB\nübernommen Akten hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit\nSchreiben vom 27.05.1998 zum Ausgleich einer auf 140.211,82 DM\n(290.111,82 DM abzüglich 150.000,00 DM) bezifferten Restforderung\n(nebst Zinsen seit dem 28.02.1990) aufgefordert. Die\nAntragstellerin ist ihrer Inanspruchnahme mit dem Einwand der\nSittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) und des Rechtsmissbrauchs (§ 242\nBGB) entgegengetreten. Jedenfalls schließe die von der DKB mit dem\nfrüheren Ehemann der Antragstellerin vereinbarte Pfandfreigabe und\nEntlassung aus der persönlichen Schuldhaft auch ihre Entlassung aus\nder Mithaft ein.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 20.11.2000 hat das Landgericht die von der\nAntragstellerin auf der Grundlage dieses Vorbringens beantragte\nProzesskostenhilfe für den beabsichtigten Feststellungsantrag ohne\nAnhörung der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht\nabgelehnt, und hierzu die Auffassung vertreten, der Erlass der\nweiteren Schuld gegenüber dem geschiedenen Ehemann der\nAntragstellerin habe gemäß § 423 BGB nur Wirkung diesem gegenüber.\nDa die Antragstellerin im Zweifel vom Alleineigentum ihres\nEhemannes profitiert und inzwischen ein Bruttoeinkommen von mehr\nals 5.000,00 DM habe, könne auch nicht von einer krassen\nfinanziellen Überforderung der Antragstellerin ausgegangen\nwerden.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin führt zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Zivilkammer\nzu Unrecht bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der\nAntragstellerin - folgerichtig ohne Anhörung der Antragsgegnerin -\ndie nach § 114 ZPO für die beantragte Prozesskostenhilfe\nerforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung\nverneint hat.\n\n8\n\nEin zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner\nvereinbarter Erlass wirkt nach § 423 BGB für die übrigen Schuldner\nnur dann, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis\naufheben wollten (§ 423 BGB). Von einer solchen Gesamtwirkung ist\nbei interessengerechter Auslegung nach einhelliger Rechtsprechung\nregelmäßig auszugehen, wenn der Erlass gerade mit demjenigen\nGesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein\nbelastet ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398 = OLGR 1992, 169; LG\nStuttgart, NJW-RR 1994, 504; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG\nBremen, NJW-RR 1998, 1745).\n\n9\n\nDie persönliche Mithaftübernahme der Antragstellerin - ihre\nWirksamkeit einmal unterstellt - gilt nicht ohne weiteres auch für\nden Fall, dass die Grundschuld von der Gläubigerin freigegeben\nwird. Zwar ist die abstrakte Schuldverpflichtung grundsätzlich vom\nEntstehen und Erlöschen der Grundschuld unabhängig. So bleibt die\nZwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme\nzulässig, wenn die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt ist\n(BGH, NJW 1992, 971), ebenso, wenn die Grundschuld gemäß § 91 Abs.1\nZVG erlischt, ohne dass der Sicherungsnehmer als\nGrundschuldgläubiger volle Befriedigung aus dem Erlös erlangt hat\n(BGH, NJW 1991, 286). Das erkennbare Ziel der persönlichen Haftung,\ndem Grundschuldgläubiger eine zusätzliche Sicherung zu verschaffen,\nwürde anderenfalls nicht erreicht. Wenn die Bank indessen aus der\nGrundschuld Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen\nauch dann nicht mehr vorgehen, wenn ihr weitere Forderungen gegen\nden Schuldner zustehen. Typischerweise ist eine von der\nInhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung aus dem\nabstrakten Schuldversprechen nicht gewollt (vgl. BGH ZIP 1999, 1591\nfür den Fall einer Weiterübertragung der Grundschuld). Das gilt im\nZweifel auch dann, wenn die Bank die Grundschuld aufgrund einer\nTeilablösung (hier in Höhe von 150.000,00 DM) freigibt, weil sie\nsich von einer Zwangsversteigerung nur einen geringeren Erlös\nverspricht (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.1998:\n\"Bei seinerzeitiger Überprüfung des Objektes durch die\ntechnische Abteilung der ehemaligen DKB wurde festgestellt, daß bei\neiner Zwangsversteigerung des Objektes maximal DM 100.000,00 zu\nerwarten gewesen wären. Somit war der uns angebotene\nTeilablösungsbetrag durchaus akzeptabel\").\n\n10\n\nJedenfalls aber ist hier auf der Grundlage des von der\nAntragstellerin unterbreiteten Sachverhalts davon auszugehen, dass\ndie Pfandfreigabe und Entlassung des früheren Ehemannes der\nAntragstellerin aus der persönlichen Schuldhaft auch zugunsten der\nAntragstellerin wirkt. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin\nüberhaupt die Mithaft für das Darlehen übernommen hat (nach ihrem\nVorbringen ist ihre Unterschrift unter dem Darlehensvertrag\ngefälscht), war ihr geschiedener Ehemann als Alleineigentümer des\nfinanzierten Objekts zumindest im Innenverhältnis verpflichtet, die\nVerbindlichkeit allein zu tragen. Da die vom Gläubiger vorgenommene\nEntlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen\nHaftungsverband die interne Ausgleichsverpflichtung unter den\nGesamtschuldnern unberührt lässt, wird der vom Gläubiger aus der\nHaftung entlassene Schuldner nur dann endgültig frei, wenn der\nErlass auch zugunsten des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners\nwirkt. Das ist jedenfalls hinsichtlich der persönlichen\nMithaftübernahme eines Dritten für den Eingang des\nGrundschuldbetrages (nebst Zinsen) zu bejahen, wenn der Gläubiger -\nwie hier - den alleinigen Grundschuldbesteller nicht nur aus der\ndie dingliche Sicherheit verstärkenden abstrakten\nSchuldverpflichtung entlässt, sondern auch die dingliche Sicherheit\nfreigibt. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der Gläubiger denjenigen, der mit seiner abstrakten\nMitverpflichtung lediglich zur Verstärkung der dinglichen\nSicherheit beigetragen hat, weiterhin in der Haftung (aus der\nabstrakten Schuldverpflichtung, nur diese ist hier\nStreitgegenstand) belassen will.\n\n11\n\nIm Übrigen kann eine von der Antragstellerin geltend gemachte\nSittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Mithaftübernahme wegen\nkrasser finanzieller Überforderung weder mit dem Hinweis auf ein\nvermeintliches Partizipieren der Antragstellerin am Alleineigentum\nihres geschiedenen Ehemannes noch mit dem Hinweis auf das\ngegenwärtige Einkommen der Antragstellerin abgetan werden. Der\nErwerb lediglich mittelbarer Vorteile ist nicht geeignet, die bei\neiner krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten\nEhepartners begründete Vermutung einer unzulässigen\nWillensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815). Hierbei\nsind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers grundsätzlich nur zu\nberücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten\nin rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß\nbeschränken. Die Frage der finanziellen Überforderung ist nach den\nVerhältnissen bei Übernahme der Mitverpflichtung zu beurteilen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des (inzwischen auch für\nBürgschaftssachen zuständigen) XI. Zivilsenats des BGH ist darauf\nabzustellen, ob insbesondere aufgrund der Schul- oder\nBerufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des\nBetroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige\nwesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit\nbestand (NJW 1999, 2585, 2587 m.w.Nachw.). Aber auch der IX.\nZivilsenat hat eine tatsächliche Vermutung für die Voraussehbarkeit\nspäterer Leistungsfähigkeit nur angenommen, wenn noch kein\nungewöhnlich langer, außerhalb jeder Erwartung liegender Zeitraum\nvergangen war. Angesichts des hier verstrichenen Zeitraums von mehr\nals 18 Jahren lässt sich allein aus dem gegenwärtigen Einkommen der\nAntragstellerin keine solche Vermutung herleiten.\n\n12\n\nIII.\n\n13\n\nDie Zivilkammer wird daher die Anhörung der Antragsgegnerin\nnachzuholen und sodann unter Beachtung der vorstehend dargelegten\nRechtsauffassung des Senats erneut über die von der Antragstellerin\nbeantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/13-w-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-09-04/13-w-10-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301117","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.828984+00:00"}}