{"status":"available","doknr":"OLD301146","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0831.26WF123.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-31","aktenzeichen":"26 WF 123/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten\ndes Verfahrenspflegers in Höhe von 1.452,30 DM, die u.a. Gegenstand\nder Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 2.02.2001 sind,\nzurückgewiesen wurde.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Beschwerdeführer ist der Vater des am 5.3.1996 nichtehelich\ngeborenen Kindes C. L., mit dessen Mutter - der Beschwerdegegnerin\n- er von der Geburt des Kindes bis zur Trennung am 1.11.1999\nzusammengelebt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die elterliche\nAlleinsorge für C.. Der Beschwerdeführer erstrebt ein geordnetes\nUmgangsrecht und hat mit diesem Ziel das vorliegende\nUmgangsverfahren eingeleitet.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat im Termin vom 7.11.2000 dem Kind einen\nVerfahrenspfleger beigeordnet. Im gleichen Termin haben die\nBeteiligten vereinbart, dass in Absprache mit diesem\nBesuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zunächst\neinmal in den Räumen des Verfahrenspflegers stattfinden sollen.\nNeuen Termin wollte das Amtsgericht nach Eingang des Berichtes des\nVerfahrenspflegers bestimmen. Zu einem neuen Termin ist es nicht\nmehr gekommen, weil sich der Beschwerdeführer dafür entschieden\nhat, den Kontakt zu seinem Sohn auf unbestimmte Zeit\neinzustellen.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat den Beschwerdeführer in Höhe der geprüften\nKostennote des Verfahrenspflegers zuzüglich weiterer Auslagen mit\nder streitigen Kostenrechnung als Interessenschuldner nach § 2 Nr.\n2 KostO in Anspruch genommen.\n\n7\n\nDagegen hat der Beschwerdeführer mit der Erinnerung eingewandt,\ndas Gericht habe seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt,\nindem es nicht darauf hingewiesen habe, dass er für die Vergütung\ndes Verfahrenspflegers aufkommen müsse. Er hätte sonst den Einsatz\neines Verfahrenspflegers abgelehnt, da er sich - wie er auch dem\nGericht zu Verhandlungsbeginn dargelegt habe - aus Kostengründen\nschon damals nicht mehr habe anwaltlich vertreten lassen.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung mit der Begründung\nzurückgewiesen, die Verfahrenspflegerbestellung sei zur Wahrnehmung\nder Interessen des Kindes zwingend erforderlich gewesen, da\nzwischen den Eltern ein massiver Beziehungskonflikt bestehe und den\nBedürfnissen des Kindes ohne Einsatz eines Interessenvertreters\nnicht in dem erforderlichen Umfang im Rahmen des Verfahrens habe\nRechnung getragen werden können. Es handele sich daher um\nnotwendige Verfahrenskosten, für die der Antragsteller (\nBeschwerdeführer) einzustehen habe.\n\n9\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, zu deren\nBegründung sich der Beschwerdeführer erneut auf seine bereits mit\nder Erinnerung geltend gemachten Einwände beruft und insbesondere\num eine Angabe der gesetzlichen Grundlage des Kostenansatzes\nbittet.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist nach § 14 III KostO (Kostenordnung) statthaft\nund auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht\nbegründet.\n\n12\n\n1. Da weder eine Kostenentscheidung nach § 13 a I FGG vorliegt,\nnoch eine Anordnung gemäß § 94 III S.2 i.V. mit I Nr. 4 KostO im\nHinblick auf die hier streitige Verfahrenspflegervergütung\ngetroffen wurde, mögen die Streitfragen zur eventuellen analogen\nAnwendbarkeit dieser Vorschriften auf gerichtliche Auslagen\ndahinstehen ( vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler FG, Teil A, § 13 a\nFGG Rn 2; OLG Zweibrücken JurBüro 1985,264 m.w.Nachw., OLG Koblenz\nJurBüro 1988, 1202 und Rpfleger 1988, 106 und Rohs/Wedewer, KostO,\n§ 94 Rn 28 ff.).\n\n13\n\n2. Grundlage für die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers\nist daher § 2 KostO. Danach hat bei Geschäften, die nur auf Antrag\nvorzunehmen sind, derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts\nveranlasst, und bei von Amts wegen vorzunehmenden Geschäften\nderjenige, dessen Interessen wahrgenommen werden, die Kosten zu\ntragen.\n\n14\n\na. Bei familienrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich mit\nAusnahme der eherechtlichen Angelegenheiten um Amtsverfahren, in\ndenen der Antrag- soweit er überhaupt gestellt wird- lediglich eine\nAnregung an das Gericht darstellt, auf der Grundlage des\nunterbreiteten Sachvortrages tätig zu werden. Es kommt deshalb nach\nder hier in Betracht kommenden Haftung des Beschwerdeführers als\nsogenannter Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO entscheidend\ndarauf an, ob das Umgangsrechtsverfahren ( auch) in seinem\nInteresse durchgeführt worden ist.\n\n15\n\nNach ganz herrschender Meinung sind in allen Sorge- und\nUmgangsrechtsverfahren, jedenfalls bei solchen, in denen -wie hier-\nerstmals eine Entscheidung über das Sorge- bzw. das Umgangsrecht zu\ntreffen ist, regelmäßig die Interessen des Kindes und beider\nElternteile betroffen (OLG Celle FamRZ 1996, 1559=Rpfleger 1996,\n344 f. m.weit. Nachw., a.A. Rohs/Wedewer a.a.O. § 2 Rn 15 nur das\nKind). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Denn\nder von der Gegenmeinung zur Begründung ihrer Auffassung\nherangezogene Gesichtspunkt, dass die zu treffende Entscheidung\nsich ausschließlich am Kindeswohl auszurichten hat, besagt nicht,\ndass das Kindeswohl und das Elterninteresse nicht gleichgerichtet\nsein können.\n\n16\n\nb. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer als\nInteressenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO zur Zahlung der\nGerichtskosten, zu denen gem. § 1 KostO auch die Auslagen gehören,\nverpflichtet ist. Denn die Vergütung des Verfahrenspflegers, die\nnach § 50 V FGG zunächst von der Staatskasse zu zahlen ist, kann\nnach § 136 Nr. 16 KostO als Auslage von dem Kostenschuldner erhoben\nwerden.\n\n17\n\nc. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 93 a II KostO n. F. die\nAuslagen von dem Betroffenen (hier dem Kind) nach Maßgabe des §\n1836 c BGB, d.h. bei dessen Leistungsfähigkeit, erhoben werden\nkönnen. Denn nach richtigem Verständnis regelt diese Vorschrift\nnicht in Abweichung von § 2 Nr. 2 KostO, wer ausschließlich als\nKostenschuldner für die von der Staatskasse getragene Vergütung des\nVerfahrenspflegers heranzuziehen ist ( in diesem Sinne aber\nHartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 93 a Rn 7), sondern\nbeschränkt die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Betroffenen als\nInteressenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO auf den Fall seiner\nLeistungsfähigkeit im Sinne des § 1836 c BGB (Rohs/Wedewer, a.a.O.\n§ 93 a Rn 5 und 7). Für diese Auslegung spricht auch die bei Rohs\n/Wedewer, a.a.O. unter Rn 3 abgedruckte amtliche Begründung für die\nEinführung des § 93 a KostO, in der es am Ende heißt: ..Abs. 2 soll\nbestimmen, dass die ... verauslagten Kosten vom Betroffenen nur\nerhoben werden können, wenn ....\n\n18\n\n3. Der Beschwerdeführer ist von der Staatskasse auch zu Recht in\nvollem Umfang allein und nicht etwa nur anteilig oder zugleich mit\nder Beschwerdegegnerin wegen der Auslagen in Anspruch genommen\nworden, da die Inanspruchnahme der als Interessenschuldnerin\nebenfalls in Betracht kommende Antragsgegnerin als\nKostenschuldnerin wegen der ihr gewährten ratenfreien\nProzesskostenhilfe ausscheidet ( OLG Koblenz FamRZ 1995,1362,\nHartmann, a.a.O., § 2KostO Rn 28 Stichwort \"Prozesskostenhilfe\") (§\n122 I ZPO).\n\n19\n\nNach alledem ist die alleinige Haftung des Beschwerdeführers für\ndie Vergütung des Verfahrenspflegers aus kostenrechtlicher Sicht\nnicht zu beanstanden.\n\n20\n\n4. Eine nachträgliche rückwirkende Gewährung von (ratenfreier)\nProzesskostenhilfe für das Umgangsrechtsverfahren, die auch den\nBeschwerdeführer von der Kostentragungspflicht befreit hätte, war\nnicht möglich, da sich die zuständige Richterin an die nicht\nprotokollierte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus\nfinanziellen Gründen nicht mehr anwaltlich vertreten, nicht mehr\nerinnern konnte und deshalb nicht einmal sinngemäß von einem\nrechtzeitig gestellten Antrag ausgegangen werden konnte.\n\n21\n\n5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem\nAmtsgericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers keine\nPflichtverletzung anzulasten.\n\n22\n\nEine Pflicht des Gerichts, die potentiellen Kostenschuldner auf\ndie Entstehung eines Vergütungsanspruchs durch die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers für das Kind hinzuwesen, ist gesetzlich nicht\nvorgesehen. Ebensowenig hat das Gericht darauf aufmerksam zu\nmachen, dass die Kostentragungspflicht des Interessenschuldners\nauch diese Vergütung umfasst, oder gar bei nicht anwaltlich\nvertretenen Parteien noch darauf hinzuwirken, dass\nerforderlichenfalls ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.\nEine so weitgehende Fürsorgepflicht kennt das Gesetz auch in den\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Sie ist auch\nnicht aus übergeordneten Gesichtspunkten zu fordern. Unser\nRechtssystem geht vielmehr davon aus, dass jeder Beteiligte in der\nLage ist, sich die notwendigen Informationen durch einen\nanwaltlichen Vertreter erteilen zu lassen, dessen Beiordnung unter\nbesonderen Voraussetzungen mit einem Prozesskostenhilfegesuch\nbeantragt werden kann. Da der Beschwerdeführer zunächst sogar\nanwaltlich vertreten war, ohne dass ein Prozesskostenhilfeantrag\neingereicht wurde, bestand aber schon deshalb keine Veranlassung\nfür das Gericht, allein aus der Information über den Wegfall der\nanwaltlichen Vertretung Mutmaßungen über eine eventuelle\nProzessarmut des Beschwerdeführers anzustellen.\n\n23\n\n6. Im übrigen soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers\nunabhängig von finanziellen Erwägungen ausschließlich danach\nerfolgen, ob eine eigene Interessenvertretung des Kindes zur\nGeltendmachung seiner Bedürfnisse erforderlich erscheint. Die von\ndem Beschwerdeführer für den Fall der Aufklärung über die\nKostentragungspflicht vermutete Wahlfreiheit seinerseits betreffend\ndie Bestellung des Verfahrenspflegers besteht daher gar nicht. Denn\nwenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sinne des § 50 FGG\nnotwendig ist, dann ist er auch gegen den Willen des\nKostenschuldners zu bestellen. Ein Verzicht des Kostenschuldners\nauf die Pflegerbestellung (noch dazu aus finanziellen Gründen)\nhindert das Gericht nicht an einer für notwendig erachteten\nBestellung eines Verfahrenspflegers.\n\n24\n\n7. Ob die Beschwerde auch dahin zu verstehen ist, dass sich der\nBeschwerdeführer gegen die Erforderlichkeit der Bestellung des\nVerfahrenspflegers wenden möchte, kann ebenso offen bleiben wie die\nweitere Frage, ob den Eltern gegen die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers überhaupt ein isoliertes Anfechtungsrecht\nzusteht, weil sie in ihrem Elternrecht berührt sind, oder ob es\nsich bei der Pflegerbestellung um eine nicht anfechtbare\nverfahrensleitende Zwischenverfügung handelt ( vgl. dazu die\nZusammenstellung von Motzer, FamRZ 2001, 1034,1043f. m. Nachw. aus\nder Rechtsprechung). Denn auch eine nach den §§ 19, 20 FGG\nzulässige Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers\nwäre in der Sache hier nicht begründet.\n\n25\n\na. Wie das Amtsgericht mit seiner nachträglichen Begründung des\nAnordnungsbeschlusses ausgeführt hat, hat es die Maßnahme\nangesichts des erheblichen Konfliktpotentiales der Eltern zur\nWahrung der Kindesinteressen im Rahmen des Umgangsverfahrens für\nerforderlich gehalten. Diese Begründung lässt keinen\nErmessensfehlgebrauch erkennen. Zwar erschöpft sie sich überwiegend\nin der Wiedergabe der in § 50 FGG gesetzlich normierten\nVoraussetzungen der Pflegerbestellung. Dies ist jedoch unschädlich,\nweil die als Konfliktpotential umschriebenen besonderen Gründe, zu\ndenen auch die psychische Instabilität der Beschwerdegegnerin zu\nrechnen ist, ebenso wie die übrigen Schwierigkeiten der Beteiligten\naus den Jugendamtsberichten und dem Akteninhalt im übrigen\nersichtlich sind. Diese Besonderheiten lassen eine\nPflegerbestellung für das Umgangsrechtsverfahren betreffend das\ndamals erst 4 1/2 Jahre alte, bei der Mutter lebende nichteheliche\nKind durchaus erforderlich erscheinen, auch wenn im allgemeinen in\nUmgangsrechtsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers eher\ndie Ausnahme sein sollte ( vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999,1293).\n\n26\n\n.\n\n27\n\nb. Allerdings geht die tatsächliche Gestaltung der dem\nVerfahrenspfleger hier übertragenen Vermittlungs- und\nAnbahnungstätigkeit auch unter Berücksichtigung der besonderen\nSituation der Beteiligten über den Bereich dessen hinaus, was die\nRechtsprechung unter dem gesetzlichen Auftrag des\nVerfahrenspflegers versteht. Danach hat er nur die Interessen des\nKindes zu erkennen und zu formulieren. Als reiner\nInteressenvertreter kommt ihm nicht die Aufgabe zu, darüber\nhinausgehende Ermittlungen anzustellen oder Vermittlungsversuche\nzwischen den Beteiligten mit dem Ziel des Abschlusses einer\neinverständlichen Regelung anzustellen oder die Durchführung des\nUmgangsrechts zu begleiten ( OLG Frankfurt FamRZ 1999,1293; Motzer\na.a.O., 1043 mit weit. Nachw. aus der Rspr.).\n\n28\n\nc. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch auf diese Ausweitung\ndes dem Verfahrenspfleger erteilten Auftrages nicht mit dem Ziel\nder Kürzung von dessen Vergütung berufen. Denn die Ausgestaltung\nder von dem Verfahrenspfleger im vorliegenden Verfahren\nwahrzunehmenden Aufgaben ist im ausdrücklichen Einvernehmen mit den\nBeteiligten vorgenommen worden. Das Protokoll vom 7.11.2000 enthält\ndie detaillierte Vereinbarung der Parteien zur Aufnahme des\nKontaktes im Büro des Verfahrenspflegers und über die dort\nbeabsichtigten weiteren Kontakte nach gemeinsamer Absprache. Es ist\nnicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht dargetan,\ndass der Verfahrenspfleger bei der Wahrnehmung der so definierten\nAufgabe seinen Auftrag überschritten hätte.\n\n29\n\nDie Beschwerde gegen den Kostenansatz hat nach alledem auch\nunter den übrigen von dem Beschwerdeführer geltend gemachten, nicht\nkostenrechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg.\n\n30\n\n8. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt ( § 14 V\nKostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-31/26-wf-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-31/26-wf-123-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301146","retrieved":"2026-07-09 03:26:24.455852+00:00"}}