{"status":"available","doknr":"OLD301145","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0831.25WF123.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-31","aktenzeichen":"25 WF 123/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor\ndes vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet und hat\nim übrigen keinen sachlichen Erfolg.\n\n3\n\nZwar kann grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren\nselbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl.\nZöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rdnr.3, 118 Rdnr.8;\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und\nBeratungshilfe, Rdnr. 158, jeweils m. w. N. ). Wird jedoch - wie\nvorliegend - in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der\nRechtsstreit durch einen Vergleich beendet, ist in Ausnahme zu\nvorstehendem Grundsatz anerkannt, dass für diesen Vergleich - wie\nhier auch geschehen - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Ob\nin einem derartigen Fall darüber hinaus die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt\nerstreckt werden kann, ist umstritten (vgl. zum Streitstand\nZöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rdnr.8). Der Senat folgt der\nAuffassung, die aus prozessökonomischen Gründen die Erstreckung der\nProzesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren in dem\nRahmen befürwortet, in dem aus dem Blickwinkel des\nVergleichsabschlusses hinreichende Aussicht auf Erfolg der\nbeabsichtigten Klage besteht (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286;\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 160). Würde nur für\nden Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so\nmüsste die Partei die Prozess- und Erörterungsgebühr selbst\nbezahlen, die ihrem Anwalt nach § 51 BRAGO zusteht. Für diese\nKosten könnte sie auch keine Beratungshilfe erhalten, weil das\nProzesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im Sinne\ndes § 1 BerHG ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.,\nRdnr.918). Sie wäre zur Vermeidung der Belastung mit den Kosten\nnach § 51 BRAGO daher gezwungen, einen Vergleich zunächst\nabzulehnen und weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu\nverlangen, damit sie bei einem Vergleichsabschluss nach\nProzesskostenhilfebewilligung von den - jetzt erhöhten - Kosten\nfreigestellt sein würde ( vgl. Zöller- Philippi, a.a.O. § 118 Rdnr.\n8, m. w. N.) . Der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens\nnach § 118 Abs.1 S.3 ZPO würde dann gerade verfehlt.\n\n4\n\nDie daher bei Abschluss eines Vergleichs im\nProzesskostenhilfeverfahren befürwortete Erstreckung der\nbewilligten Prozesskostenhilfe auf das gesamte\nProzesskostenhilfeverfahren unterliegt allerdings - wie stets die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe - den Voraussetzungen des § 114\nZPO. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher nur in dem\nRahmen möglich, in dem die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Aus dem Blickwinkel des\nabgeschlossenen Vergleichs ist dies vorliegend indessen nur in dem\nsich aus dem Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung\nersichtlichen Umfang anzunehmen.\n\n5\n\nDa das Familiengericht eine Entscheidung zu einer\nRatenzahlungsanordnung im Rahmen der von ihr bewilligten\nProzesskostenhilfe für den Vergleich nicht getroffen hat, ist es\nsachdienlich, diese insgesamt, also auch hinsichtlich der im\nBeschwerdeverfahren erweiterten Prozesshilfegewährung, dem\nFamiliengericht vorzubehalten.\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen der Antragstellerin im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Herabsetzung der\nBeschwerdegebühr nach KV Nr. 1952 zu § 11 Abs.2 GKG auf 25,- DM\nangemessen und geboten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-31/25-wf-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-31/25-wf-123-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301145","retrieved":"2026-07-09 03:26:24.374141+00:00"}}