{"status":"available","doknr":"OLD301167","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0830.14UF119.01.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"14 UF 119/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, Araber israelischer Staatsangehörigkeit, der in\nDeutschland vor dem Abschluss seines Medizinstudiums steht, möchte\nmit der am 20.9.2000 eingereichten Klage als Vater des am 7.11.1998\ngeborenen Beklagten festgestellt werden. Am 23.10.2000 hat Herr\nL.M. die Vaterschaft anerkannt, dem die Mutter des Kindes\nzugestimmt hat. Die entsprechende Urkunde ist vorgelegt worden.\n\n3\n\nDer Kläger behauptet, zwischen ihm und der Mutter des Kindes\nhabe im Empfängniszeitraum eine enge persönliche freundschaftliche\nBeziehung mit Sexualkontakten bestanden, bei der Geburt sei er im\nKreissaal gewesen und von Januar bis Mitte März 1999 habe er mit\nMutter und Kind zusammen gewohnt und das Kind während der\nBerufstätigkeit der Mutter beaufsichtigt. Er sei bereit gewesen,\ndie Vaterschaft anzuerkennen, das sei von der Mutter aber\nhintertrieben worden. Herr M. sei entgegen dem Anerkenntnis nicht\nder leibliche Vater des Kindes.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass er der Vater des beklagten Kindes ist,\n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, dass Herr L.M. nicht der Vater des\nbeklagten Kindes ist.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Behauptungen des Klägers bestritten und insbesondere\nausgeführt, dass die Klage mit beiden Anträgen unzulässig sei.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat die Klage (als unzulässig) abgewiesen und\nauch eine Anfechtung des Anerkenntnisses durch den Kläger für\nunzulässig gehalten.\n\n11\n\nAuf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.\n\n12\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger Antrag und Hilfsantrag\nweiter. Er wiederholt seine tatsächlichen Behauptungen aus dem\nersten Rechtszug. Er hält eine verfassungsrechtliche Reduktion der\n§§ 1600d I, 1600 BGB für geboten bzw. diese Normen für\nverfassungswidrig, soweit sie Feststellungsrechte des biologischen\nVaters einschränken.\n\n13\n\nDer Beklagte verteidigt die Entscheidung.\n\n14\n\nWegen aller weiterer Einzelheiten wird auf die vorgetragenen\nSchriftsätze Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung des\nSach- und Streitstandes wird abgesehen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.\n\n17\n\nDas Amtsgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung der\nVaterschaft des Klägers mit Recht als unzulässig abgewiesen, da die\nFeststellung der Vaterschaft gem. § 1600 d I BGB unzulässig ist,\nwenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes gem. § 1592 Nr. 2\nBGB besteht.\n\n18\n\nGem. § 1600 BGB ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, nur\nder Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr.1, 2 und 1593 BGB\nbesteht, die Mutter und das Kind. Daraus folgt, dass auch der\nHilfsantrag unzulässig ist, denn ein anderer Mann darf das\nVaterschaftsanerkenntnis nicht anfechten.\n\n19\n\n1)\n\n20\n\na) Die gerichtliche Feststellung der positiven Vaterschaft ist\nnicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen\nMannes besteht, denn nach § 1600d I BGB ist die gerichtliche\nFeststellung der Vaterschaft nur möglich, wenn keine Vaterschaft\nnach §§ 1592 Nr.1 und 2, 1593 BGB besteht. Das gilt auch dann, wenn\n- wie hier - das Anerkenntnis und die Zustimmung der Mutter dazu\nerst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben worden\nsind, denn die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist nicht davon\nabhängig, dass nicht ein anderer Mann bereits eine positive\nVaterschaftsklage erhoben hat, sondern nach § 1594 II BGB nur\ndavon, dass nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.\nGegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses von Herrn\nL.M. bestehen ansonsten keine Bedenken.\n\n21\n\nDer BGH (FamRZ 1999, 716) hat in Auseinandersetzung mit den im\nGesetzgebungsverfahren erhobenen Gegenstimmen ausgeführt, dass der\nGesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die\nFälle beschränkt hat, in denen keine anderweitige Vaterschaft\nbesteht. Die Klage eines anderen Mannes - auch des biologischen\nVater - laufe regelmäßig dem Wohl der \"sozialen Familie\" zuwider,\nwenn die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden\nAnfechtungsrechte nicht ausübten. Dem folgt der Senat, auch unter\nBerücksichtigung der Gegenstimmen (s.u.), die nach der Entscheidung\ndes BGH erhoben worden sind.\n\n22\n\nZwar ist der biologische Vater grundsätzlich Träger des\nElternrechts nach Art. 6 II S.1 GG (BVerfG FamRZ 1995, 789 (792),\ndaraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber dem biologischen\nVater auch eine positive Vaterschaftsfeststellung ermöglichen muss,\nsoweit dem - typischerweise - soziale Tatbestände entgegenstehen,\nwie die Ehe der Mutter oder das Anerkenntnis eines anderen Mannes\n(BVerfG a.a.O.). Dem Interesse des biologischen Vaters steht in\ndiesen Fällen sowohl das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte\nInteresse des Kindes entgegen, ungestört in den gewohnten sozialen\nBindungen aufwachsen zu können als auch das Interesse der Mutter,\nim eigenen Interesse diese sozialen Bindungen ungestört zu\nerhalten. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen\nGestaltungsbefugnis, eine Feststellungsklage des biologischen\nVaters in diesen Fällen auszuschließen.\n\n23\n\nEin Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 6 GG ist daher\nnicht festzustellen.\n\n24\n\nDas gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Mutter mit einem\nanderen Mann verheiratet ist, sondern auch in den Fällen, in denen\nsie mit einem anderen Mann in einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft lebt oder mit dem Kind allein lebt und aus\nsonstigen Gründen die Feststellung der Vaterschaft eines bestimmten\nMannes nicht wünscht. Wenn ein anderer Mann die Vaterschaft\nanerkannt hat, ist das nicht weniger ein Indiz für eine bestehende\nsoziale Bindung als es die Ehe ist.\n\n25\n\nb)\n\n26\n\nDer Gesetzgeber hat in § 1595 BGB zur Wirksamkeit eines\nAnerkenntnisses bestimmt, dass die Mutter ihm zustimmen muss. Ihr\nsoll kein \"Vater\" aufgezwungen werden und sie soll auch von der\nNotwendigkeit eines Prozesses verschont bleiben. Das Verlangen -\nwie der BGH mit Recht sagt - der Schutz der Mutter und des\nKindes.\n\n27\n\nWeder in dem Fall, in dem die Mutter nicht verheiratet ist oder\nwar noch in den Fällen, in denen der Kläger mit der Mutter in einer\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, ist die\ngesetzliche Regelung als verfassungswidrig anzusehen oder ist eine\nverfassungskonforme Interpretation der Vorschriften geboten.\n\n28\n\nVorschläge zur verfassungskonformen Interpretation reichen von\nAusnahmen für die Fälle, in denen Mutter und biologischer Vater\nlängere Zeit zusammengelebt haben (Palandt-Diederichsen, 60. Aufl.,\n§ 1600 Rn.5 in Ablehnung der Entscheidung des BGB) bis zur\ngenerellen Ausnahme für die Fälle, in denen die Mutter nicht (mehr)\nverheiratet ist, falls nicht der Schutz des Kindes eine\nKlageeinschränkung erfordert (so Schumann FamRZ 2000, 389 (391);\nvgl. auch Helms FamRZ 1997, 913 ff.).\n\n29\n\nBeidem ist nicht zuzustimmen:\n\n30\n\naa) Die Abgrenzungskriterien \"längere\" Zeit und \"Schutz des\nKindes\" sind für Zulässigkeitsfragen zu unscharf. Mutter und Kind\nsollen schon davor geschützt werden, überhaupt in einen solchen\nProzess hereingezogen zu werden, der - wie hier - bei\n(unwiderleglicher) Armut des Klägers auch eine erhebliche\nKostenbelastung sich bringt. Es ergäbe sich die Notwendigkeit zu\nprüfen - oft durch Beweisaufnahme - , ob eine enge Beziehung\nzwischen dem eventuellen biologischen Vater bestanden hat, ob im\nEinzelfall die psychologische Entwicklung des Kindes durch einen\n\"neuen\" Vater gefährdet wäre. Bejahendenfalls müssten sich die\nBeteiligten einem Abstammungsgutachten unterziehen, dessen Ausgang\nungewiss ist.\n\n31\n\nbb) Die unverheiratete Mutter ist nicht weniger schutzwürdig als\ndie verheiratete Mutter. Schon die generelle gesetzliche\nGleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Kind spricht\ndagegen, die Feststellung der Vaterschaft/Anfechtung des\nAnerkenntnisses nur dann nicht zuzulassen, wenn die Mutter\nverheiratet ist oder war. Der Lebenskreis der Mutter ist nicht nur\nim Rahmen einer Ehe, sondern auch bei einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft oder einem sonstigen Zusammenleben schutzwürdig.\nDie Frage, ob einer Ehe eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft\nnach dem LPartG (BGBl. 2001 I, 266) gleichzustellen wäre, kann\ndaher offenbleiben. Ein Mann soll sich ihr generell nicht als Vater\ndes Kindes aufdrängen können, wenn eine andere Vaterschaft\nbesteht.\n\n32\n\nDie \"Rechte\" des biologischen Vaters erfordern eine\nFeststellung nicht. Auch in Fällen des \"Samenraubs\" handelt der\nMann freiwillig. Die Rechtsordnung darf anstelle einer rein\nbiologischen Betrachtsweise soziale Bindungen durch den Ausschluss\nder Vaterschaftsfeststellung schützen. Wenn der Dritte Vater sein\nwill, kann er die Frau vorher heiraten oder in den Zeiten des\nEinvernehmens ein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, dem die Mutter\ndann zustimmen wird. Damit sind seine Rechte genug geschützt,\nansonsten handelt er \"auf eigene Gefahr\". Jedenfalls wiegen die\nBeeinträchtigungen von Mutter und Kind im Falle ihres\nNichteinverständnisses und des gleichzeitigen Bestandes einer\nanderen Vaterschaft schwerer.\n\n33\n\nEin Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 6, Art. 1 III\nGG ist aus diesen Gründen zu verneinen. Gegen Art. 1 III GG wegen\nVerletzung der Menschenwürde des Kindes - so die Berufung -\nverstößt die gesetzliche Regelung schon deshalb nicht, weil dem\nKind die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses und die -\nanschließende positive Feststellungsklage möglich sind.\n\n34\n\n2)\n\n35\n\nAuch eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage nach § 256 ZPO\nist unzulässig, da § 1600d I BGB insoweit eine abschließende\nSonderregelung darstellt (in diesem Sinne auch Gaul, FamRZ 2000,\n1459 (1474).\n\n36\n\n3)\n\n37\n\nAus § 1600 BGB ergibt sich, dass das Anerkenntnis nur vom\nAnerkennenden, der Mutter oder dem Kind, also nicht einem Dritten,\nangefochten werden kann. Aus dem Gesagten folgt, dass diese\nBegrenzung der Anfechtungsberechtigten auch dann gilt, wenn der\n(angebliche) biologische Vater auf diesem Wege die Voraussetzungen\neiner positiven Vaterschaftsfeststellungsklage schaffen will.\n\n38\n\n4)\n\n39\n\nDer Senat hat daher keinen Anlass, die Sache gem. Art. 100 GG\ndem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Da der BGH die Rechtsfrage\nbereits gleichlautend entschieden hat, besteht auch kein Anlass,\ndie Revision zuzulassen. In der Literatur erhobene Gegenstimmen\ngegen die Auffassung des BGH reichen dazu nicht aus.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n42\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 4000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-30/14-uf-119-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1595","ref_norm":"1595","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-30/14-uf-119-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301167","retrieved":"2026-07-09 03:26:26.317084+00:00"}}