{"status":"available","doknr":"OLD301178","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0829.27UF265.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"27 UF 265/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete\nBeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist\nzulässig und auch in der Sache begründet. Der Versorgungsausgleich\nist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.\n\n3\n\nDer Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den\nnotariellen Vertrag vom 3. Oktober 1983 vor Notar Z. in W.\nrechtswirksam ausgeschlossen worden.\n\n4\n\nZwar haben die Parteien in diesem Vertrag unter Ziffer III den\nVersorgungsausgleich völlig ausgeschlossen. Gegenstand dieses\nVertrags war jedoch nach seinem Inhalt die Regelung der Folgen der\nTrennung und der damals bevorstehenden Scheidung. Es handelte sich\ninhaltlich mithin um einen die Folgen der beabsichtigten Scheidung\nregelnden Ehevertrag, nicht jedoch um eine Vereinbarung, die die\nGrundlagen für das zukünftige eheliche Zusammenleben der Parteien\nmit Kindern regeln sollte.\n\n5\n\nDass die Parteien in dem Vertrag ihre Auseinandersetzung für die\nbevorstehende Scheidung geregelt haben, ist dem Vertragstext an\neiner Reihe von Stellen eindeutig zu entnehmen.\n\n6\n\nSo heißt es bereits einleitend in Ziffer I des Vertrags u.a. wie\nfolgt:\n\n7\n\n\"Unsere Ehe ist zerrüttet. Wir beabsichtigen, in Kürze getrennt\nzu leben. Nach Ablauf eines Jahres soll der Antrag auf Scheidung\nunserer Ehe gestellt werden. Wir vereinbaren, daß für unsere Ehe ab\nsofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.\"\n\n8\n\nWeiterhin heißt es in Ziffer V:\n\n9\n\n\"Wir beabsichtigen, nach Ablauf eines Trennungsjahres unsere Ehe\neinverständlich gemäß den ... scheiden zu lassen.\"\n\n10\n\nund weiter in Ziffer II:\n\n11\n\n\"Zum Ausgleich unseres bisherigen Zugewinns treffen wir folgende\nVereinbarungen ...\"\n\n12\n\ndort unter Ziffer II Nr. 4 weiterhin:\n\n13\n\n\"Über die Teilung des Hausrates und der Einrichtung haben wir\nuns bereits geeinigt. Die Aufteilung ist bereits vollständig\nvollzogen.\"\n\n14\n\nunter Ziffer V:\n\n15\n\n\"Wir beabsichtigen, nach Ablauf des Trennungsjahres unsere Ehe\neinverständlich gemäß den §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB scheiden zu\nlassen. Für den Fall unserer rechtskräftigen Scheidung treffen wir\ngemäß § 630 ZPO noch die folgenden Vereinbarungen: ...\n\n16\n\n2. Gemeinsame Kinder haben wir nicht ...\"\n\n17\n\nund schließlich unter Ziffer VI:\n\n18\n\n\"Für den Fall, dass unsere Ehe einverständlich und unter\nZuhilfenahme nur eines Rechtsanwaltes geschieden wird, tragen wir\nsämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens je zur Hälfte\".\n\n19\n\nNach dem Inhalt des Vertrages handelte es sich damit um eine\nTrennungs- und Scheidungsfolgenregelung. Dieser Beurteilung steht\nnicht entgegen, dass der Vertrag als Ehevertrag bezeichnet ist.\nAuch ein Vertrag, der Regelungen für eine bevorstehende Scheidung\ntrifft, ist - entgegen der von dem Antragsgegner geäußerten Ansicht\n- inhaltlich ein Ehevertrag, namentlich auch dann, wenn er - wie\nhier - Regelungen für den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2\nS. 1 BGB enthält.\n\n20\n\nSoweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, Hintergrund der\nVereinbarung sei gewesen, die Übereinkunft der Parteien, die\neheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, die Adoption von\nKindern weiter zu verfolgen und die Absicht der Parteien, das\nVermögen des Antragstellers und der zu adoptierenden Kinder vor dem\nZugriff der Gläubiger zu schützen, ist das mit dem Vertragstext\nnicht zu vereinbaren. Denn aus dem Vertrag ergab sich, dass die\nParteien - nach Ablauf des u.a. für die Wirksamkeit der\nVereinbarung für den Versorgungsausgleich bedeutsamen\nTrennungsjahres - geschieden werden wollten (was eine Adoption\nausschloss) - und dass die Parteien ausdrücklich festhielten,\ngemeinsame Kinder seien nicht vorhanden.\n\n21\n\nDer Vertragsinhalt, der die Vermutung der Richtigkeit und\nVollständigkeit für sich hat, steht insofern in Einklang mit den\nunstreitigen Umständen als auch mit dem Sachvortrag der\nAntragsgegnerin, als die Parteien bereits seit längerem getrennte\nWohnungen unterhielten. Die Antragsgegnerin lebte in Konstanz,\nwohin ihr der Vertragsentwurf übersandt worden ist; sie hat auch\nden Ehevertrag nicht gemeinschaftlich mit dem Antragsteller,\nsondern im Notariat in Wo. unterschrieben. Die bereits vollzogene\npersönliche und räumliche Trennung der Parteien spricht dafür, dass\ndie Parteien - zumindest zu der Zeit, als der Vertrag entworfen\nwurde - eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung haben\ntreffen wollen. Dies macht es auch nachvollziehbar, dass in dem\nVertrag abschließende Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum\nUnterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten sind. Dass die\nParteien eine bevorstehende Gründung einer Familie hingegen zum\nAnlass genommen hätten, eine Regelung in der vorliegenden Form zu\ntreffen, insbesondere Unterhalt und Versorgungsausgleich\nauszuschließen, erscheint lebensfremd.\n\n22\n\nEs kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es - wie es\nder Antragsteller geltend macht - der eigentliche Hintergrund des\nVertragsschlusses gewesen ist, dass man die Ehe wieder aufnehmen\nund eine Familie habe gründen wollen. Hierfür reicht auch das\nSchreiben des Kreisjugendamtes H. vom 5.9.1983 nicht aus,\nwenngleich es vor dem Abschluss des notariellen Vertrags - am\n3.10.1983 - abgesandt worden ist. Der Vertragsentwurf stammt vom\n4.7.1983 und damit aus einer Zeit, als das Schreiben des\nJugendamtes noch nicht vorlag. Zudem enthielt dieses Formschreiben\nlediglich die Anfrage, ob die Parteien weiterhin an einer\nAdoptionsvermittlung interessiert sind, aber noch nicht eine\nBenachrichtigung dahingehend, dass eine Adoptionsmöglichkeit\nunmittelbar bevorstehe. Das Schreiben konnte damit ohne weitere\nergänzende Information des Jugendamtes noch keinen Anlass bieten,\ndie Ehe zum Zweck der Gründung einer Familie wieder aufzunehmen. Es\ngibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, wann und in welcher Form auf\ndieses Anschreiben geantwortet worden ist und ob dies in konkreter\nAbstimmung mit der Antragsgegnerin geschehen ist. Soweit der\nAntragsteller behauptet, bereits im Frühjahr 1983 - und damit vor\ndem Vertragsentwurf - habe das Jugendamt Kontakt mit den Parteien\naufgenommen, fehlt dafür ein Beleg.\n\n23\n\nEs steht auch nicht fest, dass sich die Parteien nach dem\nVertragsentwurf, aber vor Vertragsabschluss über eine Fortsetzung\nder Ehe geeinigt gehabt hätten. Die nach Ablauf der\nStellungnahmefrist in Kopie eingereichten Briefe aus September 1983\nmögen zwar belegen, dass die Antragsgegnerin versuchte, den\nAntragsteller zurück zu gewinnen und dass die Parteien den Versuch\nunternahmen, wieder zu einander zu finden, nicht jedoch, dass eine\nFortsetzung der Ehe und die Adoption eines Kindes bereits\nfestgestanden hätten. Zudem hat die Antragsgegnerin in einem ihrem\nBriefe dem Antragsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie den\ndamals in Entwurfsform vorliegenden Ehevertrag nur als \"pro forma\"\nverstehe. Von daher spricht bereits viel dafür, dass die Parteien\nden Ehevertrag für den Fall, dass sie die Ehe fortsetzen würden,\nnicht als maßgeblich ansehen wollten.\n\n24\n\nNach dem Vertragsinhalt und den gesamten Umständen, soweit sie\nfeststellbar sind, kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass\nder Vertrag, der ersichtlich zumindest zunächst für den Fall der\nUmsetzung der 1983 konkret beabsichtigen Scheidung entworfen worden\nwar, - auch - für den Fall einer Fortsetzung der Ehe und der\nAdoption von Kinder Geltung haben sollte. Das hat zur Folge, dass\ndie vertraglichen Regelungen auf eine rund 1 1/2 Jahrzehnte später\nerfolgende erneute Trennung nicht angewendet werden könnten, mithin\nder Versorgungsausgleich in der gesetzlich vorgesehenen Form\ndurchgeführt werden muss.\n\n25\n\nZumindest ist aber der als Trennungsvereinbarung konzipierte\nEhevertrag hier nach den Grundsätzen des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage nach § 242 BGB den seit dem Vertragsabschluss\ngeänderten Verhältnissen anzupassen. Geschäftsgrundlage ist die bei\nAbschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil\nerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen\nder einen Parteien oder die gemeinsamen Vorstellungen beider\nParteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt\nbestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf\ndiesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60.\nAufl., § 242, Rn. 113). Hier war die gemeinsame dem Vertrag zu\nentnehmende Vorstellung der Parteien, man werde nach Ablauf des\nTrennungsjahres die Scheidung der - kinderlosen - Ehe betreiben;\ndass für diesen Fall Gütertrennung, Zugewinnausgleich,\nVersorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt abschließend\ngeregelt werden sollte, kommt - wie erörtert - in dem Ehevertrag an\neiner Vielzahl von Stellen deutlich zum Ausdruck. Diese gemeinsame\nVorstellung der Parteien über die Trennung und Einleitung des\nScheidungsverfahrens hat dadurch eine wesentliche Änderung\nerfahren, dass sich die Parteien zur Fortsetzung der Ehe - in Form\nder sogenannten Hausfrauenehe - und zur Adoption der Kinder\nentschlossen haben. In der \"Störung\" der Geschäftsgrundlage\nverwirklicht sich damit ein Risiko, das beide und nicht nur eine\nPartei zu tragen hat. Die unveränderte Vertragserfüllung ist der\nAntragsgegnerin nach der gemeinsamen Änderung der Lebensplanung\nnicht mehr zuzumuten.\n\n26\n\nEine Anpassung an die seit Vertragsabschluss veränderten\nVerhältnisse hat hier in der Form zu erfolgen, dass der\nVersorgungsausgleich insgesamt durchzuführen ist. Der Ausschluss\ndes Versorgungsausgleichs konnte sich aus der Überlegung\nrechtfertigen, die - auch zuvor berufstätige - Antragsgegnerin\nwerde in der Lage sein, sich nach der Scheidung eine ausreichende\nVersorgung aufzubauen. Gerade das war aber in der nachfolgenden\nHausfrauenehe nicht der Fall. Das lässt es als gerechtfertigt\nerscheinen, nunmehr insgesamt den Versorgungsausgleich\ndurchzuführen.\n\n27\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Parteien - trotz Fortsetzung\nder Ehe - die in dem Vertrag vorgesehene Grundstücksübertragung\ndurchgeführt haben. Hieraus kann indes nicht auf eine Einigkeit der\nParteien geschlossen werden, dass der Vertrag insgesamt und damit\nauch der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nach\nFortsetzung der Ehe gültig sein und entsprechend umgesetzt werden\nsollte. In Bezug auf das Festhalten an der Gütertrennung war\nnämlich der von dem Antragsteller unwidersprochen angegebene Grund,\ndas Vermögen vor den Gläubigern der Antragsgegnerin - aus deren\nZeit der Selbständigkeit - zu schützen, weiterhin gegeben. Hingegen\nwar mit der Fortsetzung der Ehe als Hausfrauenehe und der Adoption\nder Kinder ein sachlich rechtfertigender Grund für den Ausschluss\ndes Versorgungsausgleichs entfallen. Zumindest in Bezug auf den\nVersorgungsausgleich hat daher eine Vertragsanpassung durch\nAusgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu\nerfolgen.\n\n28\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich indes - hierauf weist der\nSenat lediglich ergänzend hin - auch dann nicht, wenn der - zuvor\nbereits im Entwurf fertiggestellte - Ehevertrag von den Parteien in\ndem Bewusstsein unterzeichnet worden wäre, sie würden die Ehe\nfortsetzen und alsbald Kinder adoptieren. Sollte es nämlich so\nsein, dass die Antragsgegnerin den Vertrag unterzeichnet hätte, um\nden Antragssteller zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen und ihren\noffenbar seit langem gehegtem Wunsch nach einem Kind zu\nrealisieren, nachdem das Jugendamt eine konkrete\nVermittlungsbereitschaft gezeigt hatte, müsste nach den vom\nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine\nvertragliche Inhaltskontrolle durchgeführt werden (vgl. BVerfG\nFamRZ 2001, 343 ff sowie FuR 2001, 311 ff). Eheverträgen sind\nnämlich dort Grenzen zu setzen, wo sie nicht Ausdruck und Ergebnis\ngleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf\nungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz\neines Ehepartners widerspiegeln (Bverf a.a.O.). Ein Verzicht auf\ngesetzliche Ansprüche - wie hier auf Versorgungsausgleich und\nUnterhalt - bedeutet dabei für den Ehegatten eine deutliche\nBenachteiligung, der sich nach der angestrebten familiären\nKonstellation unter Zurückstellung seiner Berufstätigkeit der\nBetreuung des Kindes und der Hausarbeit widmen soll. Unter\nBerücksichtigung dieser Grundsätze könnte der vertraglich\nvereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten der\nEhefrau, die die zu adoptierenden Kinder betreuen sollte, bei einer\nan den dargestellten Grundsätzen orientierten Inhaltskontrolle\nkeinen Bestand haben.\n\n29\n\nDer Ausgleich ist wie folgt vorzunehmen:\n\n30\n\nNach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der\nEhezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt\nmit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem\nletzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem\nder Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):\n\n31\n\nDie Ehezeit begann am 01. 11. 1972.\n\n32\n\nSie endete am 31. 12. 1999.\n\n33\n\nIn dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte\nerworben:\n\n34\n\nA. Anwartschaften des Antragstellers:\n\n35\n\n1. Bei der BfA . . . . . . . . . . 1.931,75 DM\n\n36\n\nVersicherungsnr. ...\n\n37\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.\n2 Nr. 2 BGB.\n\n38\n\n2. Bei der Deutsche F. GmbH\n\n39\n\nEs handelt sich um ein Anrecht der\nbetrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB.\n\n40\n\nJahresrente . . . . . . . . . 47.198,74 DM\n\n41\n\nNach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der\nBetriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis\nwie folgt berechnet:\n\n42\n\nBetriebszugehörigkeit\n\n43\n\nAnfang . . . . . . . . 01. 10. 1968\n\n44\n\nEnde . . . . . . . . . 31. 03. 2011\n\n45\n\nGesamtzeit (Monate): . . . . . . . 510\n\n46\n\nin Ehezeit (Monate): . . . . . . . 326\n\n47\n\n% . . . . . . . . . . . . . . 63,9216\n\n48\n\nEhezeitanteil: 47198,74 * 63,9216% = 30.170,19 DM\n\n49\n\nAltersgrenze . . . . . . . . . . 63\n\n50\n\nEntsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.3.2000,\nder seiner Berechnung der betrieblichen Altersrente die\nBeschäftigungszeit bis zum vollendeten 63. Lebensjahr zugrunde\ngelegt hat, weil der Antragsteller voraussichtlich mit 55 Jahren in\ndie Übergangsversorgung für Fluglotsen wechseln wird, ist dieser\nWert entsprechend in die Berechnung einbezogen worden.\n\n51\n\nDer Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu\ngleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung\noder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist\ndaher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente\numzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu\nberechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden,\nweil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität\nzugesagt ist.\n\n52\n\nAlter bei Ehezeitende: . . . . . . . 51\n\n53\n\nBarwertfaktor: 4,2 * 116% = . . . . . 4,872\n\n54\n\nBarwert: . . . . . . . . . . 146.989,17 DM\n\n55\n\nAus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in\nder Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche\nRentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem\nfür das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der\nRechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit\nHilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in\neine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.\n\n56\n\nUmrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . 0,0000966091\n\n57\n\nEntgeltpunkte: . . . . . . . . . . 14,2005\n\n58\n\naktueller Rentenwert: . . . . . . . 48,29 DM\n\n59\n\nDM dynamisch: 14,2005 * 48,29 = . . . 685,74 DM\n\n60\n\nDer Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt\nsich um einen inländischen privatrechtlich organisierten\nVersorgungsträger.\n\n61\n\nDas ergibt folgende Übersicht:\n\n62\n\nsplittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: 1.931,75 DM\n\n63\n\nSchuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 685,74 DM\n\n64\n\ninsgesamt: . . . . . . . . . . . 2.617,49 DM\n\n65\n\nB. Anwartschaft der Antragsgegnerin:\n\n66\n\nBei der BfA . . . . . . . . . . 143,29 DM\n\n67\n\nVersicherungsnr. ...\n\n68\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.\n2 Nr.2 BGB.\n\n69\n\ninsgesamt: . . . . . . . . . . . 143,29 DM\n\n70\n\nNach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren\nAnrechten ausgleichspflichtig:\n\n71\n\n2617,49 - 143,29 = . . . . . . . . . 2.474,20 DM\n\n72\n\nAusgleichspflicht des Antragstellers: 1.237,10 DM\n\n73\n\nNach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch\nRentensplitting zu erfolgen in Höhe von:\n\n74\n\n(1931,75 - 143,29) / 2 = . . . . . . . 894,23 DM\n\n75\n\nDurch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte\nzusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere\nVersorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese\nerrechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen\nEntgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.\n\n76\n\nRentenanteil nach In-Prinzip . . . . . . 0,00 DM\n\n77\n\nHöchstwert der EP in der Ehezeit:\n\n78\n\n326 Monate / 6 = . . . . . . . . . . 54,3333\n\n79\n\nEhezeitanteil der Entgeltpunkte\n\n80\n\nder Antragsgegnerin . . . . . . . . . 2,9673\n\n81\n\nHöchstausgleich in Entgeltpunkten . . . . . 51,366\n\n82\n\nDie zu begründenden Renten der gesetzlichen\nRentenversicherung:\n\n83\n\n894,23 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 18,5179\n\n84\n\ninsgesamt: . . . . . . . . . . . . 18,5179\n\n85\n\nübersteigen den Höchstwert nicht.\n\n86\n\nnoch mögliche EP: . . . . . . . . . . 32,8481\n\n87\n\nentsprechende Rente:\n\n88\n\n33,0148 * 48,29 = . . . . . . . . . 1.586,23\n\n89\n\nSoweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich\nsind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG\nvorgesehen.\n\n90\n\nDem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 342,87 DM\n\n91\n\nAnstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können\nnach § 3b Abs. 1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen\nBezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe\nerworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von\nAnwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und\nzwar im Höchstwert von:\n\n92\n\n. . . . . . . . . . . . . . . 88,20 DM\n\n93\n\nDer Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting\n\n94\n\nin Höhe von: . . . . . . . . . . . . 88,20 DM\n\n95\n\nDem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 254,67 DM\n\n96\n\nDieser Wert ist deswegen höher als der den Parteien mit\nBeschluss vom 25.4.2001 mitgeteilte Wert, weil in die ursprüngliche\nBerechnung aufgrund eines Übertragungsfehlers eine unrichtige\nJahresrente bei der Deutschen F. eingestellt worden war.\n\n97\n\nDie Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs.\n6 BGB.\n\n98\n\nSoweit damit in Höhe eines Betrag von 254,67 DM ein\nausgleichzugleichendes Anrecht verbleibt, war dies dem\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Das\nFamiliengericht kann zwar den Ausgleichspflichtigen nach § 3 b Nr.\n2 VAHRG verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung\nvon Anrechten auf eine bestimmte Rente in die gesetzliche\nRentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist jedoch,\ndass dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen\nVerhältnissen zumutbar ist. Das ist hier unter Berücksichtigung der\nhierfür aufzubringenden Beitrags nicht der Fall.\n\n99\n\nDie Höhe des Beitrags berechnet sich nach der\nRechengrößenbekanntmachung in der Weise, daß der Rentenbetrag im\nWege der Teilung durch den aktuellen Rentenwert in Entgeltpunkte\nund dann durch Multiplikation mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor\nin Beiträge umgerechnet wird.\n\n100\n\nEntgeltpunkte:\n\n101\n\n254,67 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 5,2738\n\n102\n\nUmrechnungsfaktor EP in Beiträge: . . . 10.350,99\n\n103\n\nBeitrag: . . . . . . . 54.589,05 DM.\n\n104\n\nDie Entrichtung eines Beitrags in dieser Höhe ist dem\nAntragsteller - auch in Form von Raten - derzeit nicht zuzumuten.\nEine Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn bei dem\nAusgleichsverpflichteten entsprechendes Vermögen vorhanden ist,\nd.h. wenn er weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den\nStamm seines Vermögens angreifen muss (vgl. Palandt/Brudermüller,\nBGB, 60. Aufl., Anh. Zu § 1587 b (VAHRG) § 3 b Rn. 19;\nJohannsen/Henrich, Eherecht, § 3 b VAHRG, Rn. 25; Rolland/Wagenitz,\nVAHRG § 3 b Rn. 23 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/6369 S. 18, 20).\nIm Streitfall hat der Antragsteller jedoch erhebliche Schulden.\nSelbst wenn der Privatkredit bei der N.-Bank mit monatlich 1.868,--\nDM zwischenzeitlich abgetragen ist; verbleiben immer noch\nabzulösende Belastungen von rund 60.000 DM, so dass von den\nmonatlichen Einkünften in Höhe von netto rund 8.200 DM rund 4.000\nDM auf Abzahlungen entfallen. Zudem steht das Girokonto des\nAntragstellers beträchtlich im Soll. Der Senat hat ungeachtet\ndessen, dass inzwischen die Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf\ndas Darlehen über 60.000 DM entfallen ist, davon abgesehen, von ihm\neine erneute Darlehensaufnahme zu verlangen. Zwar wird ein\nAusgleichspflichtiger nicht von vornherein von der Aufnahme eines\npersönlich tragbaren Kredits zum Zweck der Beitragszahlung\nfreizustellen sein (vgl. Rolland/Wagenitz, a.a.O., Rn. 24). Nach\nder Auskunft der Deutschen F. wird der jetzt 53-jährige\nAntragsteller jedoch voraussichtlich mit Vollendung des 55.\nLebensjahres in die Übergangsversorgung für Fluglotsen wechseln und\nein Übergangsgeld beziehen. In Anbetracht dessen erscheint derzeit\ndie Begründung weiterer Schulden in beträchtlicher Höhe nicht\nzumutbar.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, für die\nBeschwerdeinstanz auf §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131, 131 a KostO, 91 ZPO\nentsprechend.\n\n106\n\nStreitwert nach § 17a GKG:\n\n107\n\n1237,10 * 12 = . . . . . . . . . 14.845,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1366","ref_norm":"1366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301178","retrieved":"2026-07-09 03:26:27.222940+00:00"}}