{"status":"available","doknr":"OLD301219","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0824.25UF214.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-24","aktenzeichen":"25 UF 214/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie gemäß §§ 621 e Abs.1, 621 Abs.1 Nr.2 ZPO, 1684 Abs.3 BGB\nstatthafte und auch im übrigen zulässige - insbesondere gemäß §§\n621 e Abs.3, 516, 519 Abs.1 und 2 ZPO form- und fristgerecht\neingelegte und begründete - befristete Beschwerde des\nAntragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg und ist darüber\nhinaus unbegründet.\n\n4\n\nDie von der Antragsgegnerin eingelegte - unselbständige -\nAnschlussbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist allgemein anerkannt,\ndass der Gegner der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO nach\nVerstreichen der Beschwerdefrist grundsätzlich eine unselbständige\nAnschlussbeschwerde einlegen kann (Zöller-Philippi, ZPO, 22.\nAuflage, § 621e Rdnr.24 mit Hinweis auf BGHZ 92,207/210). Von\ndiesem Grundsatz ist der Senat bei der Bewilligung der von der\nAntragsgegnerin auch für ihre Anschließung nachgesuchten\nProzesskostenhilfe ausgegangen. Nach Prüfung im Rahmen der\nvorliegenden Entscheidung hat sich indessen ergeben, dass im\nVerfahren des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind eine\nAnschließung in Ausnahme des vorgenannten Grundsatzes nicht\nzulässig ist. Da die Anschlussbeschwerde nur das Verbot der\nSchlechterstellung des Rechtsmittelführers mildern soll, besteht\nkein Rechtsschutzbedürfnis für sie, wo dieses Verbot nicht gilt\n(Zöller-Philippi, a.a.O., § 621e ZPO Rdnr.25, mit\nRechtsprechungsnachweisen). Verfahren zur Regelung des Umgangs\neines Elternteils mit dem Kind haben das Ziel, dem Wohl von Kindern\nzu dienen. Aus diesem Grund weicht das Verschlechterungsverbot hier\ndem vorrangigen Grundsatz, dass auch für das Beschwerdeverfahren in\nerster Linie das Kindeswohl maßgeblich ist (Zöller-Philippi,\na.a.O., § 621e Rdnr. 36 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer angefochtene Beschluss des Familiengerichts hält der durch\ndas eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers veranlassten\nÜberprüfung durch den Senat überwiegend nicht Stand und war daher\nentsprechend dem Tenor der vorliegenden Entscheidung\nabzuändern.\n\n7\n\nDie vom Familiengericht in seinem Beschluss vom 31. August 2000\ngemäß Ziffer 1 a), b) und d) in Verbindung jeweils mit Ziffer 1 c)\ngetroffenen Anordnungen entsprechen - unabhängig von der Frage, ob\nsie für die Parteien unzumutbar sind und einen unzulässigen\nEingriff in ihre Rechte darstellen - nicht dem Wohl des Kindes D.,\nan dem allein sich derartige Anordnungen nach § 1684 Abs.3 S.2 BGB\nauszurichten haben. Vielmehr war - und zwar insoweit auch in\nAbänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -\nKöln vom 25. November 1999 gemäß § 1696 Abs.1 BGB - das\nUmgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn D. bis zum Ablauf\ndes Jahres 2003 gemäß § 1684 Abs.4 S.1 BGB auszusetzen.\n\n8\n\nDas erst nach dem 25. November 1999 zu Tage getretene auffällig\nangstbehaftete Verhalten des Kindes D., wie es von seinem\nVerfahrenspfleger in der Stellungnahme vom 7. Juni 2000 (Bl.125)\ngeschildert worden ist und wie es von der sachverständigen\nDiplom-Psychologin C. K. gemäß ihrer Darstellung in ihrem\nschriftlichen Gutachten vom 1. Juni 2001 (Bl.296 ff.) am 25.Mai\n2001 beobachtet worden ist (Bl.256 f.), hat eine für die\nBeurteilung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn\nveränderte Ausgangssituation geschaffen. Diese Veränderung im\nTatsächlichen rechtfertigt es, die vom Senat in seinem Beschluss\nvom 4. Juli 2000 - 25 UF 115/00 - unangetastet gelassene\n\"grundsätzliche Bewilligung eines Umgangsrechts des Antragstellers\nmit dem Kind D. S.\" im Beschluss des Familiengerichts vom 25.\nNovember 1999, deren Abänderung der Senat aber in den Gründen\nseiner Entscheidung ausdrücklich dem Familiengericht im\nZusammenhang mit seiner erforderlichen erneuten Entscheidung zur\nAusgestaltung des Umgangsrechts vorbehalten hatte, nunmehr\ndahingehend einzuschränken, dass das Umgangsrecht des\nAntragstellers mit seinem Sohn bis zum Ablauf des Jahres 2003\nausgesetzt wird. Triftige, das Wohl des Kindes D. nachhaltig\nberührende Gründe machen diese Abänderung zu Lasten des\nAntragstellers notwendig.\n\n9\n\nNach dem Ergebnis des in der Beschwerdeinstanz eingeholten\nfamilienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen\nDiplom-Psychologin C. K. vom 1. Juni 2001 steht zur Überzeugung des\nSenats fest, dass zur Zeit jeder persönliche Kontakt zwischen Vater\nund Kind das Wohl des Kindes nachhaltig gefährden würde. Das\nGutachten der Sachverständigen basiert auf eingehenden Gesprächen\nmit beiden Elternteilen, ihrer Beobachtung des Kindes D. sowie der\nwissenschaftlichen Analyse der von ihr gewonnen Erkenntnisse. Das\nGutachten überzeugt in Darstellung und Begründung. Es gibt keinen\nAnlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der\ngutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Nach den\nAusführungen der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die\nAntragsgegnerin keinerlei Bereitschaft aufbringt, ihrem Kind den\nVater nahe zu bringen. Sie zeigt auch wenig Bereitschaft dazu, ihr\nKind mit fremden Personen vertraut zu machen und ihm bei der\nLoslösung von ihr als Mutter und bei der Erschließung neuer\nBeziehungen behilflich zu sein. Aus dieser - subjektiv vielleicht\nverständlichen, objektiv aber - problematischen Haltung der\nAntragsgegnerin, die ungünstigerweise auch noch durch deren eigene\nEltern verstärkt wird, resultiert die von der Sachverständigen\nbestätigte starke, von ihr als nicht altersgerecht bewertete\nFixierung des Kindes D. auf die Antragsgegnerin. Begegnungen mit\ndem Kindesvater und schon lediglich deren Thematisierung ängstigen\ndie Antragsgegnerin aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem\nAntragsteller. Da sie es bisher vermieden hat, neue und\nandersartige Erfahrungen mit ihm zu machen, ist sie in ihren\nÄngsten verhaftet geblieben und hat heute Vorstellungen von ihm und\nseinen Intentionen, die der Realität nicht entsprechen.\nInfolgedessen ist sie auch nicht in der Lage, ihrem Kind offene,\nunbelastete Kontakte mit dem Kindesvater zu ermöglichen. Vielmehr\nspürt D. die Ängste seiner Mutter, die sich auf ihn übertragen.\nSolange die Antragsgegnerin in ihrer Vermeidungshaltung gegenüber\ndem Kindesvater verharrt und sie nicht bereit ist, daran zu\narbeiten, ihre eigenen Ängste abzubauen, lassen sich Kontakte\nzwischen Kindesvater und Kind nur mit beträchtlichen psychischen\nBelastungen für das Kind realisieren, was die bei diesem\nvorhandenen Ängste nur weiter verstärken würde. D. würde dadurch\nnachhaltig in seinem Kindeswohl gefährdet. Dieses\nGefährdungspotential bei Durchsetzung eines auch nur beschützten\nUmgangs des nicht altersgerecht entwickelten, verängstigten und\nvollkommen auf die Antragstellerin ausgerichteten Kindes mit dem\nihm fremden Antragsteller lässt derzeit die Bedeutung und\nWichtigkeit von Kontakten mit dem nicht mit dem Kind\nzusammenlebenden Elternteil für die Entwicklung der kindlichen\nIdentität, das heißt für die Entwicklung des kindlichen\nSelbstverständnisses hinsichtlich seiner Person und Herkunft,\nvöllig zurücktreten.\n\n10\n\nAllerdings war der Ausschluss des Umgangsrechts bis Ende\nDezember 2003 zu begrenzen. Der Senat geht davon aus, dass D. im\nAlter von 6 Jahren im Sommer 2003 eingeschult werden wird. Damit\nwird unweigerlich die starke Fixierung des Kindes auf seine Mutter\naufgeweicht werden und D. wird seine sozialen Kontakte zwangsläufig\nerweitern. Aus heutiger Sicht erscheint die Zeit ab Anfang 2004,\netwa ein halbes Jahr nach der Einschulung D.s, als ein günstiger\nZeitpunkt für die - behutsame - Aufnahme von Umgangskontakten\nzwischen dem Antragsteller und D.. Dabei ist zu hoffen, dass die\nAntragsgegnerin während der Dauer des Ausschlusses des\nUmgangsrechts des Antragstellers zu D. auch ihre eigenen Ängste -\nallein oder mit therapeutischer Begleitung - wird abbauen und zu\nder Einsicht gelangen können, dass Kinder auf keinen Fall in die\nBeziehungskonflikte ihrer Eltern hineingezogen und zu Verbündeten\nnur eines Elternteils gemacht werden dürfen. Der Umgang mit beiden\nElternteilen dient der Selbstfindung und psychisch stabilen\nEntwicklung des Kindes, beide Elternteile zu erleben. Die\nAntragsgegnerin sollte sich dies zum Wohle ihres Kindes, an dem ihr\nnach allen ihren Äußerungen doch so viel liegt, zu Herzen nehmen\nund darauf hinarbeiten, ihrem Kind diese ganz wesentliche Erfahrung\nmit seinem leiblichen Vater zu ermöglichen. Der Sachverständigen\nkann nur darin zugestimmt werden, wenn sie in ihrem Gutachten\ndarauf hinweist, dass sich die Antragsgegnerin bewusst werden muss,\n\" daß ihre Eltern nicht die Eltern ihres Kindes sind und daß\neine Familie nicht \"intakt\" sein kann, wenn der Vater völlig\nausgeblendet und nur als Verursacher großer Ängste gesehen\nwird.\"\n\n11\n\nDie in Ziffer c) des angefochtenen Beschlusses angeordnete\nAuskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin war nach Maßgabe der\nTenorierung im vorliegenden Beschluss aufrechtzuerhalten. Der\nAuskunftsanspruch folgt aus § 1686 BGB, dessen tatbestandliche\nVoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere widerspricht die\nAuskunftsverpflichtung nicht dem Kindeswohl. Das Auskunftsverlangen\ndes Antragstellers ist in seiner Häufigkeit eng begrenzt und hat\nohne eine persönliche Kontaktaufnahme zur Antragsgegnerin und D. zu\nerfolgen. Auch die Auskunftserteilung kann seitens der\nAntragsgegnerin ohne jeden persönlichen Kontakt zum Antragsteller\nstattfinden. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der\nAuskunft ergibt sich aus dem - zeitlich begrenzten - Ausschluss\nseines Umgangsrechts zu D.. Um trotzdem die Beziehung zu seinem\nleiblichen Kind nicht zuletzt in Hinblick auf einen zukünftigen\nUmgang nicht abreißen zu lassen, sondern wach halten zu können,\nmuss es ihm möglich sein, in gewissen Zeitabständen über für das\nBefinden und die Entwicklung seines Sohnes D. wesentliche Umstände\nInformationen sowie aktuelle Fotos, die das Kind zeigen, zu\nerlangen.\n\n12\n\nVon der Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzungen der\nAuskunftsverpflichtung hat der Senat abgesehen, da derzeit davon\nausgegangen wird, dass es einer zwangsweisen Durchsetzung des\nAuskunftsanspruchs des Antragstellers nicht bedarf.\nErforderlichenfalls kann die Androhung nach § 33 FGG nachgeholt\nwerden.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Verfahrenskosten folgt aus § 13 a\nAbs.1 S.1 und 2 FGG.\n\n15\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 8.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/25-uf-214-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/25-uf-214-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301219","retrieved":"2026-07-09 03:26:31.121408+00:00"}}