{"status":"available","doknr":"OLD301225","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0824.16WX211.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-24","aktenzeichen":"16 Wx 211/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten W. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2001 - 1 T 316/01 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist in formeller\nHinsicht unbedenklich. In der Sache hat sie indes keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, dem Betreuer in\nÜbereinstimmung mit dem Amtsgericht nur einen Stundensatz von 60,00\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer zuzubilligen, hält rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat\nfür zutreffend erachtet und von der nur durch eine Vorlage gem. §\n28 FGG abgewichen werden könnte, sind die Stundensätze des §\nBVormVG in Fällen der Betreuung vermögender Betroffener eine\nwesentliche Orientierungshilfe. Dies bedeutet, dass sie zum einen\nMindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen,\nund zum anderen, dass sie im Regelfall angemessen sind und nur\nüberschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der\nBetreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104 = NJW\n2000, 3709 = FamRZ 2000, 1569). Dass ein derartiger Ausnahmefall\nnicht vorliegt, haben Amts- und Landgericht mit eingehender\nBegründung, die keine Rechtsfehler enthält und auch von dem\nBetreuer nicht angegriffen wird, zutreffend festgestellt.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Zubilligung eines Stundensatzes von 60,00 DM verstößt nicht\ngegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht\nentgegen der Meinung des Betreuers nicht nur für\nVergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 1 BVormVG, sondern\nauch die Betreuung vermögender Betroffener entschieden. Von den mit\nBeschluss vom 16.03.2000 entschiedenen Verfahren betreffen\ninsgesamt drei, nämlich die Sachen 1 BvR 2209/99, 1 BvR 2240/99 und\n1 BvR 93/00 Fälle, in denen für die Betreuung nicht mittelloser\nBetroffener Stundensätze von 60,00 DM festgesetzt worden waren,\nweil die Ausgangsgerichte, die Regelungen des § 1 BVormVG als\nOrientierungshilfe angesehen hatten (insoweit vom Sachverhalt her\nin FamRZ 2000, 729 u. NJW-RR 2000, 1241 nicht abgedruckt). Diese\nFälle beziehen sich zwar auf Diplom-Sozialarbeiter und eine\nKauffrau und nicht auf einen anwaltlichen Berufsbetreuer. Insoweit\nist indes keine abweichende Beurteilung veranlasst, zumal ein\nAnwalt gegenüber Betreuern aus anderen Berufsgruppen den Vorteil\nhat, dass er eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit, wie sie auch\nhier teilweise entfaltet worden ist, gem. § 1835 Abs. 3 BGB\ngesondert nach der BRAGO abrechnen kann und vorliegend auch\nabgerechnet hat.\n\n8\n\nGeschäftswert: 6.681.60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/16-wx-211-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/16-wx-211-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301225","retrieved":"2026-07-09 03:26:31.680007+00:00"}}