{"status":"available","doknr":"OLD301224","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0824.16WX165.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-24","aktenzeichen":"16 Wx 165/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), jedoch nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die\nallein Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkönnen), nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Bestellung des Beteiligten zu 2. zum\nBetreuer damit begründet, diese entspreche dem Vorschlag der\nBetroffenen und laufe deren Wohl nicht zuwider. Dies ist frei von\nRechtsfehlern, die gem. den §§ 27 FGG, 550 ZPO allein Gegenstand\nder Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein können.\n\n5\n\nBei der Auswahl des Betreuers hat der Wille der Betroffenen\nunbedingten Vorrang (§ 1897 Abs. 4 BGB). Der von ihr gewünschte\nBetreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte und\nkonkrete Gefahr besteht, dass der Ausgewählte sein Amt nicht zum\nWohle des Betroffenen führen werde. Zur Bejahung eines derartigen\nHinderungsgrundes müssen bei tatrichterlicher Würdigung fassbare\nUmstände feststehen. Bloß allgemeine Vermutungen und Befürchtungen\nnachteiligen Handelns reichen hierfür nicht. (vgl. Senatsbeschlüsse\nOLGR Köln 1997, 256, NJWE-FER 1999, 57 u. 323;\nPalandt/Diederichsen, BGB 60. Auflage, § 1897 Rdn. 20 mit weiteren\nNachweisen). Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht haben\nsich mit den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumenten\nauseinandergesetzt und Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung des\nBeteiligten zu 2. dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen könnte,\nnicht feststellen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom\nSenat als Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen und wird im übrigen\nunabhängig hiervon vom Senat geteilt.\n\n6\n\nDie Vormundschaftsrichterin hat mit der Betroffenen die Frage\nder etwaigen Bestellung eines anderen Rechtsanwalts erörtert und\ndarauf hingewiesen, dass es in K. solche gibt, die bereits seit\nlangen Jahren in Betreuungen erfahren sind. Wenn die Betroffene\ngleichwohl darauf bestand, den von ihr zuvor als Anwalt in der\nAuseinandersetzung mit dem Beteiligten zu 3. wegen des Hausverkaufs\nmandatierten Beteiligten zu 2. als Betreuer zu erhalten, so ist\ndies eine vernünftige und sachgerechte Entschließung, der\nunbedingter Vorrang zukommt und die nur bei einer beachtlichen und\nschwerwiegenden Gefährdung der Interessen der Betroffenen von den\nGerichten korrigiert werden könnte. Eine derartige Gefährdung ist\nnicht erkennbar, auch wenn die Beteiligten zu 3. und 4. dies\nsubjektiv anders sehen mögen. Wenn es tatsächlich so gewesen sein\nsollte, dass die Betroffene im Zeitpunkt des Hausverkaufs an den\nBeteiligten zu 3, nicht geschäftsfähig war, ist und war es geradezu\nPflicht des Beteiligten zu 2. - ursprünglich als anwaltlicher\nVertreter und nunmehr als Betreuer - die notwendigen rechtlichen\nSchritte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags einzuleiten. Dass es\nder Beteiligte zu 2. sein könnte, der hinter Bestrebungen stehe,\ndie Betroffene von Angehörigen fern zu halten, ist eine nicht\nnachvollziehbare rein spekulative Erwägung, die durch das Schreiben\nvom 12.03.2000, aus der die Beteiligten zu 3. und 4. dies\nherleiten, gerade nicht gestützt wird. In diesem Schreiben hat der\nBeteiligte zu 2. lediglich einem Wunsch der Betroffenen, nicht mehr\nvon dem Beteiligten zu 3. besucht zu werden, Ausdruck verliehen.\nDass er außerdem als anwaltlicher Vertreter der Betroffenen dem\nVerdacht einer möglichen Interessenkollision des jetzigen\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. und 4. nachging\nund seinen Verdacht auch offen gegenüber seinem Kollegen äußerte\nund um Stellungnahme bat, mag zu Spannungen zwischen ihm und dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. und 4. geführt\nhaben. Für die hier allein relevante Frage einer etwaigen\nGefährdung des Wohles der Betroffenen durch die Bestellung des\nBeteiligten zu 2. als Betreuer ist diese Vorgang ohne\nInteresse.\n\n7\n\nAuf die nach alledem erfolglose weitere Beschwerde war indes die\nEntscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt zu korrigieren, und\nzwar zum Nachteil der Beschwerdeführer.\n\n8\n\nSoweit das Landgericht gemeint hat, dass eine Kostenentscheidung\nnicht veranlasst sei, trifft dies zwar im Hinblick auf § 131 Abs. 3\nKostO wegen der Gerichtskosten zu. Es hat indes nicht bedacht, dass\nder Beteiligte zu 2. bereits vom Amtsgericht durch Übermittlung der\nBeschwerdeschrift am Verfahren beteiligt worden war und die\nBeschwerdeführer ihm gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG durch das\nunbegründete Rechtsmittel entstandene Kosten zu erstatten haben. Da\ndas Verbot der Verschlechterung eines Beschwerdeführers sich nicht\nauf Nebenentscheidungen wie eine Erstattungsanordnung nach § 13a\nFGG bezieht (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 25, Rdn 5),\nwar der angefochtene Beschluss um eine entsprechende Entscheidung\nzu ergänzen.\n\n9\n\nWegen des Rechtsbeschwerdeverfahrens erübrigt sich dagegen eine\nErstattungsanordnung, da der Senat wegen der Unbegründetheit des\nRechtsmittels davon abgesehen hat, den Beteiligten zu 2. am\nVerfahren zu beteiligen.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 2 KostO\nund entspricht der Wertfestsetzung durch das Amtsgericht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/16-wx-165-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/16-wx-165-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301224","retrieved":"2026-07-09 03:26:31.583975+00:00"}}