{"status":"available","doknr":"OLD301218","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0824.13W107.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-24","aktenzeichen":"13 W 107/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem\nangefochtenen Beschluss zu Recht angenommen, dass der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers die hinreichende\nErfolgsaussicht fehlt, § 114 ZPO. Auf die begehrte Feststellung,\ndass der Antragsgegnerin aus dem Darlehensvertrag Nr. , der\nGrundschuldbestellung nebst Zweckerklärung und der\nHöchstbetragsbürgschaft keine Rechte zustehen, hat der\nAntragsteller auch bei Zugrundelegung seines Vorbringens keinen\nAnspruch. Anders als der Antragsteller meint, sind die gegenüber\nder Antragsgegnerin eingegangenen Verpflichtungen weder wegen\nSittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) noch aufgrund Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung (§§ 123 Abs. 1, 142 BGB) nichtig.\n\n3\n\nDer Antragsteller stützt sein Begehren im Wesentlichen darauf,\ndass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung\naufgrund einer Finanzanalyse der Fa. M. die Überschuldung der H.P.\nF. GmbH (im Folgenden: GmbH) und die drohende Insolvenz bekannt\ngewesen sei. Im Hinblick auf die langjährige Geschäftsbeziehung\nkönne ihr auch seine persönliche Vermögenssituation nicht verborgen\ngeblieben sein; die Mittel zur Rückführung des Darlehens hätten\nallein aus der insolvenzbedrohten GmbH erwirtschaftet werden\nkönnen. Nur um in den Genuss einer möglichst weitreichenden\nBefriedigung ihrer überwiegend ungesicherten Forderungen gegen die\nGmbH und zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern zu\ngelangen, habe sie ihm ein persönliches Darlehen in Höhe von\n1.500.000 DM gewährt und sich darüber hinaus noch private\nVermögenswerte - Grundschulden und Bürgschaft - als Sicherheit\ngeben lassen. Da das Privatdarlehen nach seiner Zweckbestimmung\nausschließlich einer Reduzierung der GmbH-Schulden von damals ca.\n3,4 Mio. DM gedient habe, handele es sich um nichts anderes als\neine Umschuldung zu seinen Lasten. Die angegriffenen Vereinbarungen\nseien das Ergebnis einer fehlerhaften Beratung durch die\nAntragsgegnerin bzw. die zu ihrer Finanzgruppe gehörenden\nUnternehmen, an die er sich hilfesuchend gewandt habe.\n\n4\n\nMit diesem Vorbringen ist die beabsichtigte negative\nFeststellungsklage nicht schlüssig begründet:\n\n5\n\n1. Hinsichtlich der Grundschuldbestellung und der damit\nverbundenen Zweckerklärung vom 28.12.1998 ergibt sich dies bereits\ndaraus, dass die Grundschulden über insgesamt 1.500.000 DM\nausweislich der Anlage Nr. 1 zum Sicherheitenvertrag (Bl. 74 d.A.)\neine Reihe weiterer Forderungen der Antragsgegnerin - u.a. aus\neinem der GmbH eingeräumten Avalrahmenkredit über 4,6 Mio. DM -\nsichern sollten, zu denen jeder Sachvortrag des Antragstellers\nfehlt.\n\n6\n\n2. Soweit der Antragsteller - was seinem Vorbringen nicht\neindeutig zu entnehmen ist - wegen der im Darlehensvertrag\ngetroffenen Zweckbestimmung geltend machen will, das persönliche\nDarlehen nicht erhalten zu haben, geht dies fehl. Die\nDarlehensvaluta von 1.500.000 DM ist auf schriftliche Anweisung des\nAntragstellers vom 28.12.1998 dem Konto der GmbH gut geschrieben\nworden. Das genügt für den Darlehensempfang als Voraussetzung der\nRückzahlungsverpflichtung gem. § 607 BGB (vgl. BGH WM 93, 1504,\n1505; 86, 1561, 1563).\n\n7\n\n3. Der Darlehensvertrag und die mit ihm einhergehenden\nSicherungsabreden sind nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs.\n1 BGB nichtig.\n\n8\n\na) Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der\nGläubigerbenachteiligung scheidet entgegen der Auffassung des\nAntragstellers aus. Der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens setzt in\ndiesem Zusammenhang voraus, dass ein Kreditgeber um eigener\nVorteile willen den letztlich unvermeidbaren Zusammenbruch eines\nUnternehmens durch Gewährung unzureichender Kredite nur\nhinausschiebt, um sich gegenüber anderen Gläubigern Sondervorteile\nzu verschaffen, und er dabei in Kauf nimmt, dass dadurch Dritte\nüber die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden (vgl.\nBGH WM 95, 995, 997; BGHZ 96, 231, 237). Darum geht es hier nicht.\nDie Antragsgegnerin hat das streitige Darlehen nicht der GmbH,\nsondern - zum Zwecke der Rückführung des von der GmbH in Anspruch\ngenommenen Geschäftskredits - dem Antragsteller gewährt. Von dem\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zu verlangen,\nin diesem Falle mit seinem Privatvermögen für die Schulden \"seiner\"\nGmbH einzustehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht\nim übrigen gängiger Bankpraxis. Bei dieser Sachlage käme ein\nSittenverstoß gegenüber dem Antragsteller - falls überhaupt -\nallenfalls dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin das Vertrauen\ndes Antragstellers in eine mögliche Sanierung der GmbH ausgenutzt\nhätte, um auf sein Privatvermögen zuzugreifen, obwohl es von\nvorneherein an einer realistischen Sanierungschance fehlte und sich\ndies der Antragsgegnerin nach den ihr bekannten Umständen\naufdrängen musste. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dass\ndie GmbH nach dem Ergebnis der von der Fa. M. durchgeführten\nFinanzanalyse unter keinen Umständen zu retten war, hat der\nAntragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem\nunwidersprochenen Sachvortrag der Antragsgegnerin (Bl. 50 d.A.)\nenthielt die im Mai 1998 auch dem Antragsteller vorliegende Analyse\nvielmehr Vorschläge zur Liquiditäts- und Ertragsverbesserung, was\nbei Aussichtslosigkeit jeglicher Sanierungsversuche nicht denkbar\nwäre. Unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist ferner das Vorbringen der\nAntragsgegnerin, die mit der Klage angegriffenen Verpflichtungen\nseien Teil eines umfassenden Finanzierungspakets gewesen, zu dem\nu.a. die Veräußerung privater Immobilien des Antragstellers in\nDeutschland, Spanien und Belgien gehört habe, die aber letztlich\nwegen vom Antragsteller verschwiegener dinglicher Belastungen\nzugunsten eines anderen Gläubigers (der D. GmbH) unterblieben\nsei.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat hierzu nur pauschal behauptet, eine\nRettung der GmbH wäre nur bei Zuführung frei verfügbaren\nEigenkapitals möglich gewesen. Für die Annahme eines\nSittenverstoßes fehlt danach jeder Anhaltspunkt.\n\n10\n\nb) Die Darlehensvereinbarung ist auch nicht wegen sittenwidriger\nfinanzieller Überforderung (vgl. BGH WM 91, 313; 92, 2129) des\nAntragstellers nichtig. Abgesehen davon, dass schon der objektive\nTatbestand einer wirtschaftlichen Überforderung im Zeitpunkt der\nVertragsunterzeichnung nicht hinreichend dargelegt ist, greifen die\nvon der Rechtsprechung für die Mithaftung naher Angehöriger oder\ndem Schuldner sonst nahe stehender Personen entwickelten Grundsätze\nauch deshalb nicht ein, weil der Antragsteller selbst Kreditnehmer\nund nicht bloß Mithaftender ist. Wer wie der Antragsteller als\nGesellschafter einer GmbH einen Kredit zur Tilgung von\nGesellschaftsschulden aufnimmt, muss, wenn die Erträge der\nGesellschaft nicht ausreichen, um daraus die Darlehensrückzahlung\nzu bestreiten, grundsätzlich damit rechnen, notfalls sein eigenes\nVermögen einzusetzen. Da der Antragsteller, wie die der\nAntragsgegnerin abgetretenen Lebensversicherungen und Grundschulden\nzeigen, hierzu offenbar bereit war, steht § 138 Abs. 1 BGB der\nWirksamkeit seiner Vertragsverpflichtung nicht entgegen (vgl. BGH\nWM 93, 1505).\n\n11\n\nc) Die Höchstbetragsbürgschaft, die der Antragsteller zur\nSicherung des der GmbH gewährten - umgeschuldeten -\nInvestitionskredits Nr. übernommen hat, ist ebenfalls nicht wegen\nSittenwidrigkeit nichtig:\n\n12\n\nFür einen Sittenverstoß unter dem Gesichtspunkt der\nÜbersicherung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\nnichts ersichtlich. Gleiches gilt für eine Sittenwidrigkeit wegen\nfinanzieller Überforderung des Antragstellers. Neben der Darlegung\ndes Tatbestandes der wirtschaftlichen Überforderung fehlt es\nvorliegend auch an der besonderen, für die Anwendung des § 138 Abs.\n1 BGB ausschlaggebenden Konfliktsituation, wie sie in den Fällen\nder Verwandten- und Ehegattenbürgschaft gegeben ist (vgl. dazu BGH\nNJW 99, 58, 59; NJW 98, 597).\n\n13\n\n4. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die\nNichtigkeit des Darlehensvertrages und der Hingabe der eingeräumten\nSicherheiten wegen arglistiger Täuschung der Antragsgegnerin (§§\n123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB) verneint. Die vom Antragsteller erst am\n20.09.2000 erklärte Anfechtung seiner Willenserklärungen war\njedenfalls verspätet, weil sie entgegen § 124 Abs. 1 BGB nicht\nbinnen Jahresfrist erfolgt ist.\n\n14\n\n5. Schließlich steht dem Antragsteller auch kein\nSchadensersatzanspruch aufgrund einer vertraglichen oder\nvorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zu, den er den\nForderungen der Antragsgegnerin als dauernde Einrede entgegen\nhalten könnte.\n\n15\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines -\nausdrücklich oder konkludent - mit der Antragsgegnerin\ngeschlossenen Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist nicht\nhinreichend dargelegt. Das Vorbringen, der Antragsteller habe sich\nder Beratungshilfe der Antragsgegnerin bzw. eines zu ihrer\nFinanzgruppe gehörenden Unternehmens bedient, lässt bereits offen,\nwer Vertragspartner eines etwaigen Auskunftsvertrages werden\nsollte. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass der Rat, zur\nVerminderung der GmbH-Schulden einen persönlichen Kredit\naufzunehmen, aus damaliger Sicht nach den Gesamtumständen objektiv\nfehlerhaft war. Auf die Ausführungen unter 3 a), die in diesem\nZusammenhang sinngemäß gelten, wird verwiesen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat auch keine sonstigen, unabhängig von\neinem eigenständigen Auskunfts- oder Beratungsvertrag bestehenden\nAufklärungspflichten verletzt: Der Antragsteller war bei Abschluss\ndes Darlehensvertrages und Gewährung der Sicherheiten\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die\nAntragsgegnerin durfte angesichts dessen davon ausgehen, dass er\nüber die finanzielle Lage der GmbH, über das eigene Interesse der\nAntragsgegnerin an einer Verminderung der Gesellschaftsschulden und\ndie Folgen der Umwandlung des Geschäftskredits in einen\nPrivatkredit hinreichend informiert war (vgl. BGH WM 93, 1505). Das\ngilt umso mehr, als es sich nach dem eigenen Vorbringen des\nAntragstellers im Schriftsatz vom 04.07.2001 um eine\nUmschuldungsmaßnahme handelte, die \"offenkundig\" zu seinem Nachteil\nwar. Dann konnte dies auch dem Antragsteller nicht verborgen\nbleiben.\n\n17\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/13-w-107-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-24/13-w-107-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301218","retrieved":"2026-07-09 03:26:31.036599+00:00"}}