{"status":"available","doknr":"OLD301255","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0822.17W241.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"17 W 241/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat\nin der Sache Erfolg.\n\n3\n\nGegenstand der Beschwerde sind nur noch die vom Rechtspfleger\nfestgesetzten Kosten - in Gestalt einer 13/20-Prozeßgebühr nach dem\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens, einer 13/10-Prozeßgebühr\nnach dem Kosteninteresse nebst Postpauschale - in Höhe von 743,30\nDM. Soweit ursprünglich des Festsetzung einer 13/10-Prozeßgebühr\nfür das Berufungsverfahren erstrebt wurde, ist eine solche -\nmangels entsprechender Tätigkeit des vor dem Oberlandesgericht Köln\nohnehin nicht postulationsfähigen erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren - nicht entstanden und\ndurch den Teilabhilfebeschluß der Rechtspflegerin mit Recht versagt\nworden.\n\n4\n\nDie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.1.2001 angemeldeten\nKosten sind aber auch im Umfang der mit Teilabhilfebeschluß des\nRechtspflegers vom 3.7.2001 festgesetzten Kosten nicht zu\nerstatten.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEine Prozeßgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach dem\nHauptsachestreitwert (Gegenstandswert des Berufungsverfahrens) ist\nden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die vor dem\nOberlandesgericht Köln nicht postulationsfähig sind und auch keinen\nAntrag zur Sache gestellt haben, im Berufungsverfahren nicht\nentstanden. Mangels Bestellung und Tätigwerdens als\nBerufungsanwälte kommt eine halbe - 13/20 - Prozeßgebühr nach § 32\nBRAGO ebenfalls nicht in Betracht.\n\n7\n\nAuch kommt eine Erstattung der von den Prozeßbevollmächtigten\nder Klägerin angemeldeten Prozeßgebühr unter dem Gesichtspunkt der\nVerkehrsanwaltsgebühr nach §§ 52, 31 Abs.1 Nr. 1, 32 BRAGO nicht in\nBetracht. Die vom Senat zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten\nentwickelten Grundsätze (vgl. Beschluß vom 3.11.1999 - 17 W 201/99\n- in: OLGR 2000, 33 ff.) gelten u.a. dann nicht, wenn der in erster\nInstanz tätig gewesene Prozeßbevollmächtigte in der\nBerufungsinstanz als Verkehrsanwalt fungiert (Senat, a.a.O., 37).\nSolche Kosten sind grundsätzlich nicht als notwendig anzusehen,\nweil die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte, deren sich\neine Partei zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen land-\nund familiengerichtliche Urteile zu bedienen hat, zur Vorbereitung\nder Berufung regelmäßig persönliche Gespräche mit ihren Mandanten\ndurchführen. Konkret sind von den Bevollmächtigten der Klägerin\nauch keine Tätigkeiten entfaltet worden, welche als Vermittlung des\nVerkehrs zwischen Partei und Berufungsanwalt angesehen werden\nkönnten. Die Auswahl des Berufungsanwalts und die Übermittlung der\nHandakte oder von Ablichtungen derselben an diesen gehört nach § 37\nNr. 7 BRAGO noch zum erstinstanzlichen Rechtszug und ist von der\ndort entstandenen Prozeßgebühr abgegolten. Daß die Bevollmächtigten\nder Klägerin erst während des laufenden Berufungsverfahrens\nmandatiert wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegt\nein nicht notwendiger Anwaltswechsel erster Instanz vor, der eine\nErstattung hierdurch verursachter Mehrkosten nicht rechtfertigt (§\n91 Abs. 2 Satz 3 ZPO).\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDie weiteren Fragen, ob dem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten eine 13/10-Prozeßgebühr nach dem Wert der\nKosten des Berufungsverfahrens zusteht, wenn auf den Antrag seines\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hin ein Beschluß nach §\n515 Abs. 3 ZPO erlassen wird, und ob eine solche Gebühr von dem in\nKosten des Berufungsverfahrens verurteilten Berufungskläger zu\nerstatten ist, werden in Rechtsprechung und Rechtsliteratur nicht\neinhellig beurteilt.\n\n10\n\nNach einer in der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur\nvertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 6.6.1983 -\n20 W 323/82 - in: AnwBl. 1983, 523; OLG Nürnberg, Beschl. vom\n28.3.1984 - 10 WF 357/84 - in: AnmwBl. 1985, 206; OLG Düsseldorf\nNJW-RR 1999, 142; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.5.1999 - 10 W\n38/99 - in: MDR 1999, 1155; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,\nBRAGO, 14. Aufl., § 37 Rdnr. 23; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl.,\n§ 37 Rdnr. 24), der auch der Rechtspfleger gefolgt ist, gehört ein\nsolcher Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO nicht mehr zum Rechtszug im\nSinne von § 37 Nr. 7 BRAGO und löst eine - erstattungsfähige -\nProzeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für den Antrag auf\nKostentragung und Verlustigkeitserklärung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO\nan, deren Höhe sich nach dem Wert der Kosten des\nBerufungsverfahrens berechnet.\n\n11\n\nNach anderer Auffassung (vgl. OLG Schleswig, Beschl. vom\n26.3.1996 - 9 W 37/96 - in: OLGR 1996, 239 - sowie vom 22.5.1996 -\n9 W 36/96 - in: OLGR 1996, 253; OLG Koblenz, Beschl. vom 16.2.1995\n- 14 W 87/95 - in: MDR 1996, 210 - sowie vom 19.8.1999 - 14 W\n549/99 - in: AnwBl. 2000, 261; OLG Oldenburg, Beschl. vom\n17.10.1998 - 6 W 100/98 - in: OLGR 1999, 31; OLG Köln, Beschl. vom\n3.6.1997 - 25 WF 63/97 - in: OLGR 1997, 307; OLG München, Beschl.\nvom 26.1.1999 - 11 W 625/99 - in: MDR 1999, 568 m.w.N.; Hartmann,\nKostengesetze, 30. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 42 m.w.N.) fehlt es\nregelmäßig an der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten.\n\n12\n\nDer Senat hat seit jeher die letztgenannnte Auffassung vertreten\n(Beschl. vom 13.7.1992 - 17 W 13/92 - in: MDR 1992, 1087 m.w.N.)\nund hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß solche Kosten\nmangels sachlicher Notwendigkeit vom Prozeßgegner grundsätzlich\nnicht zu erstatten sind.\n\n13\n\nDer Antrag auf Erlaß eines Kostenbeschlusses nach § 515 Abs. 3\nZPO war für die Klägerin erkennbar nutzlos, da ihr im\nBerufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme keine Kosten\nentstanden waren und eine Haftung der Klägerin als\nBerufungsbeklagte für die im Berufungsverfahren angefallenen\nGerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten\nnicht in Betracht kam. Bei der Klägerin als Berufungsbeklagten\nwaren im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen, so daß es\nkeiner Kostengrundentscheidung bedurfte, um die Erstattung dieser\nKosten herbeizuführen.\n\n14\n\nEbenfalls überflüssig war der Antrag auf Verlustigerklärung, der\nin der Regel nur klarstellende Wirkung zukommt (BGHZ 15, 394, 397;\nOLG Schleswig, OLG München, jeweils a.a.O.) und deren Bedeutung\ndarin zu sehen ist, daß dem Berufungskläger die Möglichkeit\ngenommen wird, die Wirksamkeit der Zurücknahme des Rechtsmittel\nirgendwann in Zweifel zu ziehen. Steht aber - wie hier - die\nWirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme überhaupt nicht ernsthaft in\nZweifel, bestand für die Klägerin auch kein Anlaß, einen\nVerlustigkeitsbeschluß herbeizuführen. Eine mit einem Rechtsmittel\nüberzogene Partei nimmt in einem solchen Fall nach der\nRechtsprechung des BGH (a.a.O.) und der Oberlandesgerichte Koblenz,\nMünchen und Schleswig (jeweils a.a.O.), der der Senat folgt, bei\nvernünftiger Erwägung und Abwägung zwischen dem mit einem solchen\nBeschluß erlangten Vorteil und den dafür aufzuwendenden Kosten\ndavon Abstand, eigens zur Erlangung eines solchen Beschlusses nach\n§ 515 Abs. 3 ZPO einen Rechtsanwalt zu beauftragen.\n\n15\n\nDer Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 18.1.2001 muß\ndaher insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Erinnerungs- Beschwerdeverfahren: 1.046,50\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-22/17-w-241-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-22/17-w-241-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301255","retrieved":"2026-07-09 03:26:34.481991+00:00"}}