{"status":"available","doknr":"OLD301284","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0817.19U116.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"19 U 116/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der BP-Station in L., K. Str.. Im\nJahre 1980 beauftragte er die Firma S. Tiefbau GmbH mit der\nLieferung und dem Einbau eines Benzinabscheiders Größe 5 und eines\nSchlammfangs mit 5 cbm Inhalt. Die Arbeiten wurden ausgeführt und\nunter dem 01.07.1980 in Rechnung gestellt. Der Kläger nimmt die\nBeklagte als Rechtsnachfolgerin auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger behauptet, bei einer chemischen Bodenuntersuchung im\nDezember 1993 sei festgestellt worden, dass sich im Bereich der von\nder Firma S. Tiefbau GmbH eingebauten Anlage tiefgehende\nBodenverunreinigungen befunden hätten. Dies sei darauf\nzurückzuführen, dass - wie der Sachverständige L. in seinem\nGutachten vom 29.09.1994 im selbständigen Beweissicherungsverfahren\n- 7 H 56/94 AG Wipperfürth - festgestellt habe - am Überlauf vom\nSchlammfang zum Benzinabscheider keine Verfüllung des Hohlraumes\nzwischen Ablaufrohr und Durchlass der Betonwand vorhanden gewesen\nsei, so dass dort ein freier Durchfluss in das angrenzende Erdreich\nerfolgt sei. Für dessen Beseitigung habe er folgende Beträge\naufgewandt:\n\n4\n\nEntsorgung des kontaminierten Erdbodens\n\n5\n\ndurch die Firma R. gemäß Rechnung\n\n6\n\nvom 22.12.1994 DM 64.515,08\n\n7\n\nAushub und Entsorgung gemäß Rechnungen der\n\n8\n\nFirma K. vom 26.09.1994 DM 1.460,50\n\n9\n\nund vom 11.01.1995 DM 2.328,75\n\n10\n\nGutachterkosten gemäß Rechnung der\n\n11\n\nGesellschaft für Baustoffüberwachung und\n\n12\n\ngeotechnischen Umweltschutz vom 20.10.1994 DM 10.569,08\n\n13\n\nDM 78.873,41\n\n14\n\nDiesen Betrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage\ngeltend. Die Klage ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Köln\nvom 02.12.1999 - 21 O 152/98 - abgewiesen worden. Gegen dieses am\n15.12.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit\nSchriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.12.1999,\neingegangen durch Telefax bei Gericht am selben Tage, rechtzeitig\nEinspruch eingelegt.\n\n15\n\nDer Kläger hat sodann beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom\n02.12.1999 zu verurteilen, an ihn DM 78.873,41 nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndas Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n19\n\nDie Beklagte hat behauptet, zwischen ihr und dem Kläger hätten\nzu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen bestanden. Sie sei\nerst im Jahre 1995 aufgrund notariellen Vertrages der Notarin H. B.\nvom 02.01.1995 - UR-Nr. .../1995 - neu gegründet worden.\nVorsorglich hat sie bestritten, dass die Bodenverunreinigung auf\nihre unsachgemäße Arbeit zurückzuführen sei und ebenfalls\nvorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 13.04.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht das\nVersäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage abgewiesen. Es hat\ndie Frage der Rechtsnachfolge der Beklagten dahingestellt bleiben\nlassen - im wesentlichen - mit der Begründung, dass\nSchadensersatzansprüche des Klägers aus § 635 BGB gem. § 638 BGB\nverjährt seien. Selbst wenn man dies anders sehen und den Anspruch\naus positiver Vertragsverletzung herleiten wolle, stünden dem\nKläger keine Ersatzansprüche zu, da er auch nicht substantiiert\ndargelegt habe, dass die Werkleistung der Firma S. Tiefbau GmbH im\nJahre 1980 kausal für die Bodenverunreinigung gewesen sei.\n\n21\n\nGegen dieses ihm am 12.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit am 13.06.2000 (Pfingstdienstag) eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die er nach zweimaliger Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis letztendlich zum 14.09.2000 mit am\n11.09.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n22\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er vertritt insbesondere die Ansicht, dass es sich bei\nden Schäden um \"entferntere Mangelfolgeschäden\" handele, deren\nErsatzpflicht aus positiver Forderungsverletzung folge und die\ndaher der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB unterfielen. Darüber\nhinaus sei der Anspruch aber auch aus § 823 BGB\n(Weiterfresserschaden) begründet.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n13.04.2000 - 21 O 152/98 - das Versäumnisurteil des Landgerichts\nKöln vom 02.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an\nden Kläger DM 78.873,41 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit bis\nzum 30.04.2000 und ab 01.05.2000 5% Zinsen über dem Basiszinssatz\nder Europäischen Zentralbank zu zahlen,\n\n25\n\nhilfsweise hierzu dem Kläger nachzulassen, Sicherheitsleistung\nauch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu\nkönnen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie bestreitet unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vortrags, Rechtsnachfolgerin der Firma S. Tiefbau\nGmbH zu sein. Im übrigen bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die\nFirma S. Tiefbau GmbH den Hohlraum im Beton zwischen dem Ablaufrohr\nim Schlammfang und dem Durchlass zum Benzinabscheider nicht\nordnungsgemäß mit Mörtel verfüllt und abgedichtet habe, dass eine\nsolche Undichtigkeit zur Bodenkontamination geführt habe sowie den\ngeltend gemachten Schaden. Sie behauptet weiter vorsorglich, dass\ndie behauptete Bodenkontamination durch mangelhafte Wartung des\nSchlammfangs und des Benzinabscheiders seitens des Klägers\nverursacht worden sei. Im übrigen seien eventuelle Ersatzansprüche\ndes Klägers verjährt.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf den Inhalt der Akten 7 H\n56/94 AG Wipperfürth, die zu Informationszwecken beigezogen wurden\nund Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nZwar bestehen nach Ansicht des Senats keine Zweifel an der\nPassivlegitimation der Beklagten, da diese Rechtsnachfolgerin der\nFirma S. Tiefbau GmbH ist und daher grundsätzlich gem. § 25 Abs. 1\nHGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten\ndes früheren Inhabers haftet. Sowohl die für eine Haftung gem. § 25\nHGB erforderliche Unternehmens- als auch die Firmenfortführung\nliegen vor.\n\n34\n\nFortführung eines Handelsgeschäfts bedeutet, dass das\nHandelsgeschäft in seinem Kern fortgeführt wird (BGH NJW 1982,\n1647; OLG Hamm OLGR 1994, 68; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 71;\nDRsp-ROM Nr. 1999/10505), was z.B. erfüllt ist bei Übernahme der\nGeschäftsräume, der gleichen Geschäftsadresse, von Teilen des\nPersonals sowie des wesentlichen Teils des Inventars. All dies\nliegt selbst nach dem Vortrag der Beklagten vor. Sie ist im selben\nGeschäftsbereich, nämlich im Tiefbau, tätig wie die ehemalige Firma\nS. Tiefbau GmbH, sie befindet sich in den identischen\nGeschäftsräumen, hat dieselbe Geschäftsadresse sowie Telefon- und\nFaxnummer, und, wie aus den beigefügten Fotos ersichtlich, dasselbe\nFirmenlogo. Sie hat Teile des Personals übernommen und hat\nausweislich der Inventarliste, wenn man sie denn als vollständig\nunterstellt, 72 Positionen der zuvor 95 Positionen umfassenden\nInventarliste des Geschäftsbetriebs der ehemaligen Firma\nübernommen. Vor diesem Hintergrund besteht an der\nGeschäftsfortführung kein Zweifel.\n\n35\n\nEbenso liegt hier die erforderliche Fortführung der Firma vor,\nda sich die alte und die neue Firma im Kern gleichen. Insbesondere\nschadet die Hinzusetzung eines Nachfolgezusatzes nicht (BGH NJW\n1984, 1186). Ebensowenig schadet hinsichtlich der\nFirmenfortführung, dass nach Angaben der Beklagten die ehemalige\nFirma jedenfalls bis 1998 noch parallel fortbestanden hat mit einer\nneuen Niederlassung in E.. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1\nHGB knüpft lediglich daran an, dass der neue Unternehmensträger das\nGeschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit\nderjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Denn es\nist ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine\nFirma mitübertragen hat (BGH MDR 1982, 908; MDR 1992, 564; OLG Hamm\nOLGR 1999, 39 m.w.N.), da es weder auf die Zulässigkeit der\nFirmenfortführung noch auf die Einwilligung des Veräußerers\nankommt. Ungeachtet des Nebeneinanderbestehens beider Firmen kommt\ndie Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB in Betracht, sofern nur die neue\nGesellschaft die von ihr übernommenen Geschäfte tatsächlich unter\neiner Firma führt, die mit derjenigen der übertragenen - wie hier -\nweitgehend deckungsgleich ist.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nTrotz der grundsätzlichen Haftung der Beklagten hat die Klage\nkeinen Erfolg. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt,\ndass die Kontamination des Erdreichs auf eine mangelhafte\nWerkleistung des Rechtsvorgängers der Beklagten im Jahre 1980\nzurückzuführen ist, scheitert die Schadensersatzklage, da\neventuelle Ansprüche des Klägers verjährt sind.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat Ansprüche\ndes Klägers aus § 635 BGB - jedenfalls - als verjährt an.\n\n40\n\nBei den geltend gemachten Schadensersatzpositionen handelt es\nsich um Mangelfolgeschäden. Auch Mangelfolgeschäden, d.h. Schäden,\ndie - wie hier - außerhalb des Werkes eintreten, können nach der\nständigen Rechtsprechung des BGH von der kurzen Verjährung des §\n638 erfasst werden, wenn sie in einem engen und unmittelbaren\nZusammenhang mit dem Mangel stehen (BGH NJW 1996, 1203; NJW 1993,\n923; NJW 1982, 2244; NJW 1971, 1153). Dagegen verjähren\nErsatzansprüche für sogenannte entferntere oder mittelbare\nMangelfolgeschäden, die aus positiver Forderungsverletzung zu\nersetzen sind, gem. § 195 BGB erst nach 30 Jahren.\n\n41\n\nFür die Abgrenzung der sogenannten nahen oder unmittelbaren\nMangelfolgeschäden, für die der Unternehmer gem. §§ 635, 638 BGB\nnur innerhalb der Gewährleistungsfristen haften muss, und den\nentfernten oder mittelbaren Mangelfolgeschäden, derentwegen\nErsatzansprüche gemäß § 195 BGB 30 Jahre lang durchgesetzt werden\nkönnen, sind klare Grundsätze in der Rechtsprechung bislang nicht\nentwickelt worden. Eine allgemein gültige Definition der beiden\nMängelbegriffe hat der Bundesgerichtshof sogar als unmöglich\nbezeichnet (BGH NJW 1982, 2244, 2245; NJW 1996, 1203, 1206).\nVielmehr bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus\nder Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen\nMangel und Folgeschaden anzunehmen ist. Dieser ist - wie bei der\nAbgrenzung gegenüber reinen Mangelschäden - in erster Linie nicht\nnach kausalen, sondern nach \"lokalen\" Kriterien zu ermitteln. Es\nist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht\nhat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGH NJW 1962,\n1764; NJW 1986, 2307; NJW 1996 a.a.O. m.w.N.). Letztlich soll\naufgrund einer an dem Leistungsobjekt und der Schadensart\norientierten Güter- und Interessenabwägung eine angemessene\nVerteilung des Verjährungsrisikos zwischen Besteller und\nUnternehmer vorgenommen werden (BGH NJW 1982 a.a.O.; NJW 1996\na.a.O.). Demgemäß sind stets nur Einzelfallentscheidungen ergangen\n(siehe dazu die Nachweise bei BGH NJW 1996 a.a.O.), aus denen sich\ndie ausschlaggebenden Kriterien nur annäherungsweise ableiten\nlassen. Daran gemessen ist der hier zu entscheidende Fall nach\nAnsicht des Senats im Ergebnis der ersten Kategorie zuzuordnen,\nd.h. sowohl die Kosten der Entsorgung als auch die Kosten der\nEinholung eines Gutachtens (siehe dazu BGHZ 54, 352; OLG München\nBauR 1990, 736) fallen unter die Ersatzpflicht aus §§ 635, 638\nBGB.\n\n42\n\nDass der Schaden nicht nur das Werk selbst betroffen, sondern\nsich sehr viel schwerwiegender im angrenzenden Erdreich ausgewirkt\nund sogar recht weiträumig ausgebreitet hat, steht der Einordnung\nals naher Mangelfolgeschaden nicht entgegen. Der Eintritt des\nSchadens an einem anderen Rechtsgut als dem Werk selbst führt nicht\nnotwendig zur Verneinung des nahen Zusammenhangs mit dem Mangel\n(BGH NJW 1972, 625, 627, siehe auch OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 565;\nOLG Hamm NJW-RR 1992, 1049; OLG Köln NJW-RR 1994, 1262 und 1393;\nDRsp-ROM Nr. 1997/2083; OLG München BauR 1990, 736).\nAusschlaggebend für die Bewertung als naher Folgeschaden ist nach\nAnsicht des Senats, dass der Benzinabscheider und der Schlammfang\nsowie das diese verbindende Rohr wegen der behaupteten nicht\nfachgerechten Vermörtelung des Rohres ihren einzigen Zweck,\nbelastetes Oberflächenwasser sicher aufzunehmen und ein Eindringen\nin das Erdreich zu verhindern, nicht erfüllen konnten (ebenso in\nvergleichbaren Fällen OLG Köln DRsp-ROM a.a.O. und OLG München\na.a.O.). Im Gegensatz z.B. zu dem Fall des fehlerhaften Einbaus\neines Tankanzeigegeräts (BGH NJW 1993, 923) musste die fehlerhafte\nHerstellung der Verbindung von Benzinabscheider und Schlammfang\nzwangsläufig zu dem hier eingetretenen Schaden führen, ohne dass es\ndes Hinzutretens weiterer Umstände bedurfte. Auch die Tatsache,\ndass der Mangel und dessen Schadensfolge lange Zeit unentdeckt\nblieben und dass sich der Schaden demzufolge immer mehr ausgeweitet\nund vergrößert hat, ändert nichts daran, dass er seiner Art nach\nstets gleichgeblieben ist. Er hat damit auch den engen und den\nunmittelbaren Zusammenhang zur mangelhaften Leistung nicht\nverloren.\n\n43\n\nAuch die vom BGH geforderte Güter- und Interessenabwägung führt\nhier nicht dazu, von einem entfernteren Mangelfolgeschaden mit der\nFolge der späteren Anspruchsverjährung ausgehen zu müssen.\nEinerseits wäre eine alsbald nach Erstellung des\nSchlammfangs/Benzinabscheiders, etwa vor der abschließenden\nVerfüllung der Baugrube, durchgeführte Dichtigkeitskontrolle keine\nSicherheitsvorkehrung gewesen, die dem Kläger etwa wegen\nAufwendigkeit und Beschwerlichkeit nicht zuzumuten gewesen wäre.\nAndererseits ist der hier eingetretene Schaden ein solcher, dessen\nVerwirklichung bei einer Tankstelle nie ganz auszuschließen ist,\nund für den es entsprechende Versicherungsmöglichkeiten\n(Gewässerschadensrisiko) gibt. Angesichts dessen ist der Senat der\nAnsicht, dass es vorliegend nicht als unangemessen zu betrachten\nist, das Verjährungsrisiko dem Kläger anzulasten.\n\n44\n\nDer Senat verkennt zwar nicht, dass der BGH (BauR 1972, 127) in\neinem ähnlich gelagerten Fall von der Ersatzfähigkeit der Schäden\nunter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\nausgegangen ist. Abgesehen davon, dass sich in dem damals\nentschiedenen Fall die Frage der Verjährung nicht stellte, ist der\nSenat nach den in den folgenden Jahren vom BGH entwickelten\nKriterien - wie dargelegt - der Ansicht, dass hier der\nerforderliche \"lokale\" Zusammenhang zwischen Mangel und\nMangelfolgeschäden als erfüllt angesehen werden muss.\n\n45\n\nDa die Arbeiten im Jahre 1980 ausgeführt, die Klage jedoch erst\nim März 1998 eingereicht und im Mai 1999 zugestellt worden ist, ist\ndie Klage nicht in unverjährter Zeit erhoben worden.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nAuch gegenüber dem auf § 823 BGB gestützten\nSchadensersatzanspruch des Klägers beruft sich die Beklagte zu\nRecht auf Verjährung. Ausgehend von dem zugunsten des Klägers als\nwahr unterstellten Sachverhalt käme zwar ein Schadensersatzanspruch\naus § 823 BGB i.V.m. § 25 HGB in Betracht, da durch die -\nunterstellte - fehlerhafte Werkleistung der Rechtsvorgängerin der\nBeklagten das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück durch die\nKontamination des Erdreichs geschädigt und damit in seinem Wert\nbeeinträchtigt worden ist (sogenannter Weiterfresserschaden). Der\nKläger hatte jedoch bereits im November 1993 Kenntnis von dem\nSchaden und dem Verursacher (Bl. 135 d.A.), die Klage wurde aber\nerst im März 1998 eingereicht und sodann erst im Mai 1999\nzugestellt. Angesichts dessen war im Zeitpunkt der Klageerhebung\nVerjährung selbst dann eingetreten, wenn man - was zweifelhaft ist\n- vorliegend davon ausgehen wollte, dass sich die kurze Verjährung\ndes § 638 BGB nicht auf den Anspruch aus § 823 BGB erstreckt (siehe\ndazu BGH NJW-RR 1993, 1133; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1356) und das\nBeweissicherungsverfahren die Verjährung dieses Anspruchs überhaupt\nhätte unterbrechen können, mithin die Verjährungsfrist des § 852\nBGB im November 1994 erneut in Lauf gesetzt worden wäre. Die\nEntscheidung dieser Fragen kann daher dahingestellt bleiben.\n\n48\n\nIII.\n\n49\n\nNach alledem war die Berufung der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO\nzurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 78.873,41 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-17/19-u-116-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-17/19-u-116-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301284","retrieved":"2026-07-09 03:26:37.618364+00:00"}}