{"status":"available","doknr":"OLD301300","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0815.27UF11.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"27 UF 11/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nBeide Berufungen sind zulässig, in der Sache hat aber nur die\nBerufung der Beklagten teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, weil er eine\nVerringerung seines Einkommens darlegt und geltend macht, die\nBeklagte sei erwerbspflichtig, so dass ihr fiktive Erwerbseinkünfte\nzuzurechnen seien.\n\n4\n\nDer Streitzeitraum beginnt zwar im Dezember 1999. Da die\nwesentlichen Veränderungen jedoch im Jahr 2000 eingetreten sind und\ndie Parteien vor allem um den Zeitraum ab Januar 2000 streiten,\nerrechnet der Senat zunächst den Unterhaltsanspruch der Beklagten\nfür die Zeit ab Januar 2000 und erst im Anschluss daran den\nUnterhalt für Dezember 1999.\n\n5\n\nIm Abänderungsverfahren hat das Gericht bei der Prüfung,\ninwieweit das frühere Urteil aufrechtzuerhalten bzw. abzuändern\nist, außer den zulässigerweise zu berücksichtigenden und selbst\nfestzustellenden neuen Tatsachen die im Ersturteil festgestellten\nunverändert gebliebenen Verhältnisse einschließlich ihrer\nrechtlichen Bewertung als maßgeblich zugrundezulegen. Die\nAbänderungsklage ermöglicht keine freie von der bisherigen Höhe\nunabhängige Neufestsetzung, sondern nur eine den zwischenzeitlich\neingetretenen veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des\nTitels ; im Übrigen ist das über die Abänderungsklage entscheidende\nGericht an das Ersturteil gebunden (Zöller/Vollkommer, ZPO,\n22.Auflage, § 323 Rz. 41 m. w. N.).\n\n6\n\nDer Kläger hat für die Zeit bis einschließlich Juli 2000, wie\nnunmehr unstreitig geworden ist, bei Außerachtlassung der Abfindung\nein Nettoeinkommen von 95.584,70 DM erzielt.\n\n7\n\nAusweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2000 (Bl. 51 AH\nII) hat der Kläger weiter folgendes Einkommen gehabt:\n\n8\n\nBrutto 125.048,40 DM\n\n9\n\nLohnsteuer - 45.634,55 DM\n\n10\n\nSolidaritätszuschlag - 2.429,10 DM\n\n11\n\nRentenversicherung - 4.149,50 DM\n\n12\n\nArbeitslosenversicherung - 1.397,50 DM\n\n13\n\nKrankenversicherung - 2.241,40 DM\n\n14\n\nPflegeversicherung - 274,15 DM\n\n15\n\n68.922,20 DM,\n\n16\n\ninsgesamt 164.506,90 DM\n\n17\n\nHiervon ist der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen\nKrankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die\nDirektversicherung noch abzuziehen.\n\n18\n\nKrankenversicherungsbeitrag: 12 x 448,28 DM = - 5.379,36 DM\n\n19\n\nPflegeversicherungsbeitrag: 12 x 54,83 DM = - 657,96 DM\n\n20\n\nDirektversicherung (Bl. 44 AH II): - 3.408,00 DM\n\n21\n\n155.061,58 DM.\n\n22\n\nHierin ist der Sachbezug für den vom Arbeitgeber gestellten PKW\nenthalten. Da in dem abzuändernden Urteil des OLG Köln vom 1.9.1998\n- 4 UF 17/98 - (i.f.: Ersturteil) dem Kläger nur die Hälfte der\nSachbezüge zugerechnet worden ist, ist ihm auch in diesem Verfahren\nnur die Hälfte zuzurechnen. Der durchschnittliche monatliche\nSachbezug belief sich auf 854,68 DM, so dass (427,34 DM x 12) -\n5.128,08 DM\n\n23\n\nin Abzug zu bringen sind.\n\n24\n\nDie Steuererstattung für 1999 ist dem Einkommen nicht\nhinzuzurechnen. Sie beruht ausweislich des Steuerbescheids auf\nFahrtkosten in Höhe von 2.789,00 DM, auf Aufwendungen für\nArbeitsmittel in Höhe von 400,00 DM und auf übrigen Werbungskosten\nvon 3.261,00 DM. Inwieweit Scheidungs- und Steuerberatungskosten\nsteuerlich anerkannt worden sind, lässt sich dem vorgelegten\nBescheid nicht entnehmen, da der Kläger die Seite 2 des Bescheids\nnicht vorgelegt hat. Die vom Kläger behaupteten Kosten werden\nindessen von der Beklagten nicht bestritten. Da diese Kosten\ninsgesamt nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, ist\ndie darauf entfallende Steuererstattung auch nicht dem Einkommen\nhinzuzurechnen. Die festgesetzte Einkommensteuer von 113.683,00 DM\nlässt auf ein zu versteuerndes Einkommen von 257.692,00 DM\nschließen. Rechnet man die Werbungskosten von insgesamt 13.455,00\nDM diesem Einkommen hinzu, errechnet sich eine Einkommensteuer von\n120.843,00 DM und ein Solidaritätszuschlag von 6.646,36 DM,\ninsgesamt eine Steuer von 127.489,36 DM. Das ergibt gegenüber der\nfestgesetzten Steuer von insgesamt 119.770,56 DM eine Differenz von\n7.718,74 DM, die bis auf einen zu vernachlässigenden Betrag der\nSteuererstattung von 7.789,47 DM\n\n25\n\nentspricht.\n\n26\n\nDie Abfindung von brutto 53.800,00 DM ist nach Abzug der Steuern\ndem Einkommen hinzuzurechnen. In der Gehaltsabrechnung für Juli\n2000 (Bl. 44 AH II) ist dieses Bruttoentgelt mit \"\nAbfindung/Sozialplan 16 \" bezeichnet. Eine Abfindung gemäß einem\nSozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung des Verlustes\neines Arbeitsplatzes auf Grund einer geplanten Betriebsänderung.\nSie ist unterhaltspflichtiges Einkommen, weil sie Ersatz für\nArbeitsverdienst darstellt (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 794). Eine Abfindung oder\nein Sozialplan wegen Verlustes des Arbeitsplatzes, etwa als\nEinzelmaßnahme des Betriebes, kann nicht anders behandelt werden.\nAuch wenn keine Rechtsverpflichtung zur Zahlung der Abfindung\nbesteht, ist sie keine freiwillige Zuwendung Dritter. Anlass und\nZweckbestimmung der Abfindung haben einen so engen Zusammenhang mit\nder Arbeitstätigkeit, dass unterhaltsrechtlich die Abfindung an die\nStelle des Arbeitsverdienstes tritt (Kalthoener/Büttner, a. a. O.).\nAllerdings ist die Abfindung auf einen längeren Zeitraum, den der\nSenat auf fünf Jahre bemisst, zu verteilen. Ausweislich des \"\nÜberweisungsbetrages \" der SMS D. AG vom 22.8.2000 (Bl. 45 AH II)\nbelief sich der Nettobetrag auf 33.464,88 DM, das sind jährlich +\n6.692,98 DM\n\n27\n\nEinkommen 156.626,48 DM, das sind monatlich 13.052,21 DM\n\n28\n\nTrotz des Auszugs der Beklagten haben die Parteien das von ihnen\nals eheliche Wohnung genutzte Haus beibehalten. Der Kläger hat im\nJahr 2000 die Hauslasten wie bisher getragen. Entsprechend dem\nErsturteil ist die Hälfte der Hauslasten von seinem Einkommen\nabzuziehen, das sind - 1.351,00 DM.\n\n29\n\nDie andere Hälfte der Hauslasten hat die Beklagte zu tragen. Sie\nist von ihrem Unterhalt in Abzug zu bringen.\n\n30\n\nDie im Ersturteil berücksichtigten Versicherungskosten von\n1.025,50 DM betragen nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers\nnunmehr - 1.060,00 DM.\n\n31\n\nZwar hat der Kläger die Versicherungskosten nicht im Einzelnen\nnachgewiesen, jedoch kann wegen der seit dem Erlass des Ersturteils\nverflossenen Zeit nach der Lebenserfahrung von einer gewissen\nErhöhung der Versicherungsprämien ausgegangen werden.\n\n32\n\nFerner sind im Ersturteil die regelmäßigen Unterdeckungkosten\nberücksichtigt worden. Diese gibt der Kläger für das Objekt B., S.\nStraße 56, mit monatlich - 799,00 DM\n\n33\n\nund für das Objekt M., W.straße 23, mit monatlich\n\n34\n\n392,00 DM\n\n35\n\nan. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie\nwisse nicht, ob die Angaben des Klägers zu den Mieteinnahmen, den\nReparaturkosten usw. stimmten, so dass sie diese mit Nichtwissen\nbestreiten müsse. Die Beklagte ist Miteigentümerin der Wohnungen\nund hat gegen den Kläger, der offenbar im Einverständnis mit der\nBeklagten die Verwaltung der Wohnungen übernommen hat, einen\nAuskunftsanspruch, den sie hätte durchsetzen können. Dass eine\nUnterdeckung vorhanden ist, ist bereits im Ersturteil festgestellt.\nDass sich hieran etwas zu ihren Gunsten geändert hat, hätte die\nBeklagte vortragen müssen.\n\n36\n\nIm Ersturteil hat der damals erkennende Senat die Rücklagen für\nReparaturkosten mit - 200,00 DM\n\n37\n\nanerkannt. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren\nabzusetzen.\n\n38\n\nDie negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann der\nKläger der Beklagten entgegenhalten, weil dies zum einen dem\nErsturteil entspricht, zum anderen die Steuervorteile insoweit auch\nder Beklagten zugute kommen, da der Kläger ohne Berücksichtigung\nder negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt eine\nSteuererstattung zu erhalten, Einkommensteuer und\nSolidaritätszuschlag hätte nachzahlen müssen.\n\n39\n\nEbenfalls ist der Unterhalt für die volljährige Tochter A.\nvorweg abzuziehen. Zwar geht die Beklagte der Tochter A. im Rang\nvor, jedoch wirkt sich der Vorrang erst dann aus, wenn der\nangemessene Unterhalt der Beklagten tangiert wird. Das ist indessen\nnicht der Fall.\n\n40\n\nDie Höhe des an die Tochter A. geleisteten Unterhalts hat der\nKläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht belegt, so dass er\nhinsichtlich der Höhe des geleisteten Unterhalts beweisfällig\ngeblieben ist. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger seiner\nTochter zumindest den Differenzbetrag zwischen der um den\nausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150,00 DM\nverringerten Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbedarf eines\nStudierenden von 1.120,00 DM, der nicht bei seinen Eltern oder\neinem Elternteil wohnt, gezahlt hat. Ausweislich der Bescheinigung\nder Schreinerei S. vom 20.1.2000 (Bl. 39 d.A.) hat die Tochter A.\nbis einschließlich August 2000 eine Ausbildungsvergütung in Höhe\nvon netto 760,00 DM erhalten. Der Senat schätzt die Erhöhung ab\n1.9.2000 auf Grund der Bescheinigung der Schreinerei S. auf\n1.199,00 DM. Dies entspricht der Differenz zwischen der\nAusbildungsvergütung, die die Schreinerei im ersten und im zweiten\nAusbildungsjahr gezahlt hat. Daraus folgt ein Nettoeinkommen von\nrund 951,00 DM. Im monatlichen Durchschnitt beliefen sich die\nEinkünfte der Tochter A. im Jahr 2000 auf rund 824,00 DM. Nach\nAbzug der Ausbildungspauschale von 150,00 DM betrug die Differenz\nzu ihrem Unterhaltsbedarf von 1.120,00 DM danach rund\n\n41\n\n- 446,00 DM.\n\n42\n\nDiesen Betrag kann der Kläger einkommensmindernd geltend machen.\nEventuelle Leistungen, die er darüber hinaus der Tochter A. hat\nzugute kommen lassen, kann er einkommensmindernd der Beklagten\nnicht entgegenhalten, da dies auf Kosten deren Unterhaltsanspruchs\nginge, was deren Einverständnis voraussetzte. Daran fehlt es\nindessen.\n\n43\n\nUnterhalt für Y. - 805,00 DM\n\n44\n\nBereinigtes Einkommen des Klägers 7.999,21 DM\n\n45\n\nNach Abzug des so genannten Anreizsiebtels\n\n46\n\nvon - 1.142,74 DM\n\n47\n\nverbleiben 6.856,47 DM.\n\n48\n\nAuf Seiten der Beklagten ist im Ersturteil ein Wohnvorteil von\nmonatlich - 230,00 DM berücksichtigt.\n\n49\n\nDie Beklagte muss sich ferner ein fiktives eigenes\nErwerbseinkommen zurechnen lassen. Im Ersturteil ist nach Abzug des\nAnreizsiebtels von einem Betrag von\n\n50\n\n- 531,50 DM ausgegangen worden, der auch im vorliegenden\nVerfahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Sohnes Y.,\nalso bis einschließlich September 2000, zugrunde zu legen ist.\nBeide Beträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(Urteil vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 -), der sich der Senat\nanschließt, im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Der\nWohnvorteil hat bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der\nParteien geprägt. Das fiktive Einkommen ist als Surrogat für die\nHausfrauentätigkeit der Beklagten während des ehelichen\nZusammenlebens anzusehen.\n\n51\n\nDie Bindungswirkung des Ersturteils, das beide Beträge im Wege\ndes Abzugs vom Unterhaltsanspruch berücksichtigt hat, steht der\nAnrechnung im Wege der Differenzmethode nicht entgegen. Die\nrechtliche Bindung des Abänderungsrichters an die Grundlagen des\nErsturteils erfasst nur solche unverändert gebliebenen\ntatsächlichen Verhältnisse, die der Richter im früheren Verfahren\nfestgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung\nbeigelegt hat. Dagegen besteht keine Bindung an jene Feststellungen\nim Ersturteil, die auf Grund richterlicher Hilfsmittel oder\nallgemeiner unterhaltsrechtlicher Bewertungskriterien in die\nEntscheidung eingeflossen sind. Dazu gehört die Berücksichtigung\nvon Unterhaltsrichtlinien, Unterhaltstabellen,\nVerteilungsschlüsseln oder sonstigen Berechnungsmethoden. Ihnen\nkommt keine ähnliche Bindungswirkung zu, weil sie keine\nbeizubehaltenden Urteilselemente, sondern nur Hilfsmittel zur\nAusfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe \" angemessener Unterhalt\n\" oder \" Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnisse \" sind.\nBestimmten Unterhaltsquoten, die im Ersturteil zur Bemessung des\nden ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalts\nangewandt wurden, ist dementsprechend keine bindende Wirkung\nbeizumessen ( BGH FamRZ 94,1100).\n\n52\n\nNach Abzug der vorgenannten Beträge verbleiben 6.094,97 DM,\n\n53\n\nwovon auf die Beklagte 3.047,48 DM entfallen. Hierauf muss sie\nsich die Hälfte\n\n54\n\nder Hauslasten von - 1.351,00 DM,\n\n55\n\ndie der Kläger für sie mitgetragen hat, anrechnen lassen, so\ndass bis zum Auszug der Beklagten im März 2000 ein\nUnterhaltsanspruch von rund 1.697,00 DM\n\n56\n\nverbleibt.\n\n57\n\nFür die Zeit bis einschließlich September 2000 errechnet sich\nein Unterhaltsanspruch von monatlich rund 1.812,00 DM\n\n58\n\nAb Vollendung des 12.Lebensjahres des Sohnes Y., also ab Oktober\n2000, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als erziele sie\nEinkünfte aus einer Halbtagstätigkeit. Denn von diesem Zeitpunkt an\nist der Beklagten eine solche Tätigkeit zuzumuten. Dem Vortrag der\nBeklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Betreuung des Sohnes Y.\nsie hieran hinderte. Dass der Sohn Y. unter der Trennungssituation\nund den Auseinandersetzungen der Parteien sehr leidet, kann als der\nLebenserfahrung entsprechend unterstellt werden. Es kann auch davon\nausgegangen werden, dass das Kind mehr Betreuung braucht als andere\nKinder in seinem Alter und es sich in ständiger therapeutischer\nBehandlung befindet. Das schließt aber eine Halbtagstätigkeit der\nBeklagten nicht aus, da die Beklagte nicht vorträgt, in welcher\nWeise sie hieran durch die erhöhte Betreuung gehindert ist. Eine\nerhöhte Betreuung und die besondere Zuwendung der Beklagten können\ndem Kind auch zuteil werden, wenn sie einer Halbtagstätigkeit\nnachgeht, denn abgesehen von den Ferienzeiten befindet sich Y.\nmorgens bis in die frühen Mittagsstunden üblicherweise in der\nSchule. Auch dem Attest der Diplom-Psychologin H. vom 4.2.2001 ist\nnicht zu entnehmen, dass die Beklagte wegen der Betreuung des\nSohnes Y. nicht in der Lage wäre, eine Halbtagstätigkeit\nauszuüben.\n\n59\n\nEbensowenig stehen gesundheitliche Beschwerden der Beklagten\neiner Erwerbstätigkeit entgegen. In dem sorgfältig erstellten\nGutachten der Sachverständigen Frau Dr. E.-B. vom 30.8.2000 ist die\nBehauptung der Beklagten, sie sei krankheitsbedingt nicht in der\nLage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aus gutachtlicher Sicht\nnicht bestätigt worden. Die Angriffe gegen dieses Gutachten geben\nzu einer anderen Beurteilung oder zu einer Anhörung der\nSachverständigen keinen Anlass. Die Beklagte behauptet, sie leide\nunter einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer histrionischen\n(Roche, Lexikon Medizin: Histrionismus = Neigung zu dramatischen,\naufsehenerregenden Handlungen, z.B. bei Hysterie)\nPersönlichkeitsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung, die\nschon während der Ehe vorgelegen hätten. Belastungen in der Ehe und\ndurch den Alltag sei sie - unbewusst - durch die Flucht in\nzahlreiche körperlichen Symptome mit zahlreichen Klinikaufenthalten\nund Operationen begegnet. Erst jetzt entwickele sich bei ihr\nlangsam die Erkenntnis, dass sie letztlich erst ihre psychischen\nProbleme in den Griff bekommen müsse, um dann auch ihre\nkörperlichen Beschwerden zu bewältigen. Ihre gesundheitlichen\nProbleme, auch ihre psychischen Störungen, hätten echten\nKrankheitswert, der ihre Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit\neingeschränkt habe und auch eine Erwerbstätigkeit unmöglich mache.\nDarauf gehe das Gutachten nicht ein.\n\n60\n\nDer Einwand, sie sei wegen Krankheit nicht erwerbsfähig, wäre\nnur beachtlich, wenn es sich insoweit um eine seit dem Ersturteil\nvom 1.9.1998 eingetretene Veränderung der damals festgestellten\nUmstände handelte. Der Einwand, sie sei wegen Krankheit nicht\nerwerbsfähig, ist jedoch schon in dem Ersturteil zurückgewiesen\nworden (Bl. 234 BA). Darin heißt es, die von ihr vorgelegten\nAtteste belegten nicht substantiiert, dass sie an einer Erkrankung\nleide, die eine solche geringfügige bis halbschichtige Tätigkeit\nnicht zuließe. Vielmehr sei festgestellt worden, dass sie organisch\ngesund sei, ihre Beschwerden (Herz-Kreislaufprobleme) nur\nfunktionell bedingt und einer bereits eingeleiteten\npsychotherapeutischen Behandlung zugänglich seien. Eine\nBeeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei weder erwähnt noch zu\nvermuten.\n\n61\n\nWenn ihr Einwand im Hinblick hierauf beachtlich sein sollte,\nhätte sie vortragen müssen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit\ndem Ersturteil so verschlechtert habe, dass sie nunmehr nicht mehr\nin der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Derartiges\nbehauptet die Beklagte aber nicht. Vielmehr beruft sie sich darauf,\ndie histrionische Persönlichkeitsstörung und die somatoforme\nSchmerzstörung hätten schon in der Ehe vorgelegen. Mit diesem\nEinwand kann sie nicht mehr durchdringen, weil dieser schon im\nErsturteil vom 1.9.1998 zurückgewiesen worden ist.\n\n62\n\nUnabhängig hiervon ist die Beklagte mit ihrem Einwand auch aus\nfolgenden Gründen ausgeschlossen. Die Beklagte hat der\nSachverständigen berichtet, dass sie vom 26.10.1999 bis zum\n23.11.1999 in der R.-S.Klinik in N. wegen der Schmerzsymptomatik an\neiner Kurmaßnahme teilgenommen habe. Im Entlassungsbericht wurde\nals Diagnose genannt: \" Intensive Verarbeitungsprobleme mit\nSomatisierung.\" Während der Rehabilitationsmaßnahme hielt man die\nDurchführung einer Psychotherapie für erforderlich. Die Einsicht in\ndie Notwendigkeit dieser Maßnahme war nach dem Bericht bei der\nBeklagten erst gegen Ende der Kur erzielt worden. Die Klinik\nvereinbarte daher einen Termin bei Dr. B., Arzt für Nerven-\nheilkunde und Psychotherapie. Dr. B. nannte in seinem Attest vom\n10.1.2001 \"somatoforme Schmerzstörungen\". Die Beklagte brach jedoch\ndie Therapie bei Dr. B. ab. In der Berufungsbegründung gibt sie als\nGrund hierfür an, sie habe zu Dr. B. kein Vertrauen fassen können.\nDas reicht als Begründung für die Aufgabe der Behandlung nicht\naus.\n\n63\n\nIm Fall einer Krankheit trifft den Berechtigten die\nObliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft\nErforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern.\nWer leichtfertig die Möglichkeit ärztlicher Behandlung und Behebung\nder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden\nSchwierigkeiten nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so\nbehandeln lassen, als hätte er das Notwendige getan. Der Bedürftige\nkann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, weil er seine\nBedürftigkeit mutwillig aufrechterhalten hat. Erforderlich für eine\nVerwirkung ist, dass der Berechtigte unterhaltsbezogen zumindest\nleichtfertig es unterlassen hat, sich einer Therapie zu\nunterziehen. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten gegeben,\nweil ihr seit dem Urteil vom 1.9.1998 bekannt war, dass ihr eine\nErwerbstätigkeit bis hin zu einer Halbtagstätigkeit oblag.\nSpätestens seit Ende des Jahres 1999 hatte sie die Einsicht, sich\nbehandeln lassen zu müssen. Sie ist dieser Einsicht aber bis zu dem\nZeitpunkt, ab der ihr eine Halbtagstätigkeit oblag, also ab\nSeptember 2000, nicht gefolgt. Dass ihr insoweit die\nSteuerungsmöglichkeit gefehlt hat, trägt sie substantiiert nicht\nvor. Ihre Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich\nbereits im März 2000 in die Behandlung der Diplom-Psychologin R.\nbegeben, wird durch die von der Beklagten überreichte Stellungnahme\nder Diplom-Psychologin R. vom 18.1.2001 nicht belegt. In dieser\nStellungnahme heißt es vielmehr, Frau B. sei ihr - Frau R. - seit\ndem 10.10.2000 im Rahmen einer Psychotherapie bekannt. Von einer\nbereits im März 2000 einsetzenden Behandlung ist keine Rede. Ebenso\nwird in der mit Schriftsatz vom 19.10.2000 in erster Instanz\nvorgelegten Bescheinigung der Diplom-Psychologin R. (ohne Datum)\nangegeben, Frau B. sei ihr seit dem 10.10.2000 im Rahmen einer\nPsychotherapie bekannt. Sie habe von ihr eine Stellungnahme aus\npsychologischer Sicht zu dem Gutachten der Frau Dr. E.-B. zur\nBeurteilung ihrer Rückenprobleme beziehungsweise\nGesundheitsprobleme und der damit einhergehenden Beurteilung ihrer\nMöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gewünscht. Aus der\nBescheinigung geht nicht einmal hervor, dass sich die Beklagte in\neine länger andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben hat.\nDie Stellungnahme endet vielmehr mit dem Vorschlag, dass vor einer\nWiedereingliederung in den Arbeitsprozess eine ausgedehnte zwei bis\ndrei Jahre umfassende Psychotherapie vorgeschaltet werden\nmüsse.\n\n64\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen muss man nach dem Gutachten\nannehmen, dass die Schmerzzustände weitgehend simuliert sind. Die\nSachverständige weist auf eine Reihe von Auffälligkeiten und\nWidersprüchen in der klinischen und anamnestischen\nKrankheitsdarstellung hin (Bl. 75 d.A.).\n\n65\n\nDie Sachverständige fasst ihre Beurteilung dahin zusammen,\ndiskrepant seien insbesondere die dargelegte Intensität des\nSchmerzes und der Umfang der Inanspruchnahme von therapeutischer\nHilfe. Auf Grund dieser zum Teil erheblichen Ungereimtheiten könne\ndas Vorliegen einer manifesten, die Erwerbsminderung\neinschränkenden Krankheit gutachterlicherseits nicht bescheinigt\nwerden. Muss man aber davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Leiden\naggraviert oder gar simuliert, lässt das auch Rückschlüsse auf die\nSymptome ihrer psychischen Erkrankung zu. Hierbei ist es noch\nleichter, die Erkrankung vorzutäuschen. Dagegen, dass sich die\nBeklagte damals selbst für erwerbsunfähig gehalten hat, sprechen\nauch die von ihr vorgelegten Bewerbungen. Daraus geht hervor, dass\nsie sich selbst als erwerbsfähig angesehen hat.\n\n66\n\nDie von ihr vorgelegten Bewerbungen reichen bei weitem nicht aus\ndarzulegen, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen\nist, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Hinblick auf die\nArbeitsbiografie der Beklagten kann trotz ihres Alters von 51\nJahren nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei entsprechenden\nBemühungen eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Kläger indessen\nübersieht bei seinem Vortrag, bei seinem jetzigen Arbeitgeber\nverdiene eine Halbtagskraft in der Buchhaltung ohne besondere\nKenntnisse monatlich 3.400,00 DM, dass die Beklagte nach seinem\neigenen Vortrag zuletzt im Jahr 1980 als kaufmännische Angestellte\ntätig war. In der Zeit von Ende 1992 bis Anfang 1996 hat sie ein\nDelikatessengeschäft in Siegburg geführt. Wegen der technischen\nEntwicklung im Bürobereich und in der Buchhaltung kann man eine\nrealistische Chance der 51-jährigen Beklagten auf eine\nErwerbstätigkeit in diesem Bereich ausschließen. Auf Grund der\nErfahrung des Senats in einer Vielzahl von Verfahren mit einer\nähnlichen Fallgestaltung erscheint lediglich ein Nettoeinkommen von\nmonatlich 1.100,00 DM erzielbar, wovon auch das Amtsgericht\naufgrund seiner Erfahrung ausgegangen ist.\n\n67\n\nDaraus folgt nach Abzug des Anreizsiebtels folgender\nUnterhaltsanspruch:\n\n68\n\nbereinigtes Einkommen des Klägers: 6.856,47 DM\n\n69\n\nfiktives Einkommen der Beklagten: 1.100,00 DM\n\n70\n\n./. Anreizsiebtel, rund - 157,00 DM\n\n71\n\n- 943,00 DM\n\n72\n\n5.913,47 DM\n\n73\n\nAnteil der Beklagten 2.956,74 DM\n\n74\n\n./. Hauslasten - 1.351,00 DM\n\n75\n\nUnterhaltsanspruch rund 1.606,00 DM\n\n76\n\n2001:\n\n77\n\nAusweislich der Entgeltabrechnungen für das Jahr 2001 erhält der\nKläger ein monatliches Nettoeinkommen von\n\n78\n\n13.760,17 DM\n\n79\n\nKrankenversicherungsbeitrag - 453,49 DM\n\n80\n\nPflegeversicherungsbeitrag - 55,46 DM\n\n81\n\nPKW-Vorteil - 421,51 DM.\n\n82\n\nmonatsanteilige Abfindung + 557,75 DM\n\n83\n\n13.387,46 DM.\n\n84\n\nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nzugestanden hat, erwartet er im Jahr 2001 für das Jahr 2000 eine\nTantieme von brutto 30.000,00 DM bis 40.000,00 DM. Da er mit dieser\nTantieme nach dem von ihm eingeschätzten geschäftlichen Erfolg des\nUnternehmens sicher rechnet, ist dieses Einkommen - ähnlich dem\nWeihnachtsgeld oder sonstigen Sonderzuwendungen - dem Einkommen\nhinzuzurechnen. Der Senat geht von einer Bruttotantieme von\n35.000,00 DM aus. Zur Berechnung der Nettotantieme ist die Tantieme\ndem monatlichen Gesamtsteuerbrutto von 25.009,68 DM\n(Entgeltbescheinigung für März 2001) hinzuzurechnen, sodass\n60.009,68 DM abzüglich des Freibetrages zu versteuern sind. Darauf\nentfallen 25.796,25 DM Lohnsteuer und 1.403,43 DM\nSolidaritätszuschlag.\n\n85\n\nNach Abzug der Sozialabgaben errechnet sich ein Nettoeinkommen\nvon 31.187,45 DM gegenüber regelmässigen Nettobezügen von 13.760,17\nDM. Der Nettobetrag beläuft sich demnach auf 17.427,28 DM, das sind\nmonatsdurchschnittlich rund\n\n86\n\n+ 1.452,00 DM\n\n87\n\nHauslasten - 1.351,00 DM\n\n88\n\nVersicherungen - 1.100,00 DM\n\n89\n\nUnterdeckung für das Objekt\n\n90\n\nB., S.straße 56 - 896,00 DM\n\n91\n\nund für das Objekt\n\n92\n\nM., W.straße 23 - 872,00 DM.\n\n93\n\nDer Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien\neingegangenen Darlehnsverträge vom 4.12./27.12.2000 belegt, dass\nsich die Annuitäten entsprechend erhöht haben.\n\n94\n\nReparaturkostenrücklage - 200,00 DM\n\n95\n\nUnterhalt für A.:\n\n96\n\nBedarf: 1.120,00 DM\n\n97\n\neigenes Einkommen 951,00 DM\n\n98\n\nAusbildungspauschale - 150,00 DM\n\n99\n\n- 801,00 DM\n\n100\n\nRestbedarf - 319,00 DM\n\n101\n\nUnterhalt für Y. - 805,00 DM\n\n102\n\n9.296,46 DM\n\n103\n\nfiktives Einkommen der Beklagten - 1.100,00 DM\n\n104\n\n8.196,46 DM\n\n105\n\n3/7-Quote der Beklagten 3.512,77 DM\n\n106\n\nHauslasten - 1.351,00 DM\n\n107\n\nUnterhaltsanspruch der Beklagten rund 2.162,00 DM\n\n108\n\nDa der Kläger ab Februar 2001 einen Unterhaltsanspruch des\nSohnes Y. von 834,00 DM hat titulieren lassen, ist ab diesem Monat\nein Tabellenunterhalt von monatlich - 969,00 DM abzuziehen, sodass\nsich ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 9.132,46 DM\nerrechnet.\n\n109\n\nFiktives Einkommen der Beklagten - 1.100,00 DM\n\n110\n\n8.032,46 DM\n\n111\n\n3/7-Quote der Beklagten 3.442,48 DM\n\n112\n\nHauslasten - 1.351,00 DM\n\n113\n\nUnterhaltsanspruch rund 2.092,00 DM\n\n114\n\nAb Juni 2001 fallen durch die Veräusserung des Hausgrundstücks\nL.str. die Hauslasten weg. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich\nwie folgt:\n\n115\n\nEinkommen des Klägers: 13.387,46 DM\n\n116\n\nmonatsanteilige Tantiemen + 1.452,00 DM\n\n117\n\nVersicherungen: - 1.100,00 DM\n\n118\n\nUnterdeckung der Eigentumswohnungen: - 896,00 DM\n\n119\n\n872,00 DM\n\n120\n\nReparaturkostenrücklage: - 200,00 DM\n\n121\n\nUnterhalt für A.: - 319,00 DM\n\n122\n\nUnterhalt für Y.: - 969,00 DM\n\n123\n\n10.483,46 DM\n\n124\n\nfiktives Einkommen der Beklagten: - 1.100,00 DM\n\n125\n\n9.383,46 DM\n\n126\n\n3/7-Quote der Beklagten 4.022,00 DM.\n\n127\n\nDaraus folgt, dass die Berufung der Beklagten ab Juni 2001 in\nvollem Umfang Erfolg hat.\n\n128\n\nOb der Beklagten nach Ablauf eines Jahres ab Beginn ihrer\nHalbtagserwerbspflicht, also ab September 2001 ein höheres\nEinkommen zuzurechnen ist, weil sie inzwischen beruflich wieder\nhätte Fuss fassen können und zu erwarten ist, dass sie mit wieder\nzunehmender Berufserfahrung ein höheres Einkommen erzielen könnte,\nkann dahinstehen. Denn erst wenn die Beklagte ein höheres\nNettoeinkommen als etwa 3.750,00 DM erzielte, würde sich der ihr\ndurch das Ersturteil zuerkannte Unterhaltsanspruch verringern. Das\nfolgt aus der folgenden Berechnung:\n\n129\n\nEinkommen des Klägers: 10.484,00 DM\n\n130\n\nfiktives Einkommen der Beklagten: - 3.750,00 DM\n\n131\n\n6.734,00 DM\n\n132\n\n3/7-Quote der Beklagten 2.886,00 DM\n\n133\n\nEs liegt auf der Hand, dass die Beklagte aus einer\nHalbtagstätigkeit ein solches Einkommen nicht erzielen kann.\n\n134\n\nFiktive Zinseinkünfte aus der Anlegung des Erlöses aus dem\nVerkauf des Hausgrundstücks sind ihr erst ab 1.1.2002 zuzurechnen,\nda die Zinsen erst ab 1.1.2002 zur Verfügung stehen werden.\n\n135\n\nOb der Unterhaltsbedarf der Tochter A. wegen der Aufnahme eines\nStudiums und wegen des Wegfalls eigener Einkünfte steigen wird,\nsteht noch nicht so hinreichend sicher fest, dass der zu zahlende\nUnterhalt in der Unterhaltsberechnung schon mitberücksichtigt\nwerden könnte.\n\n136\n\nIm Jahr 1999 hat der Kläger nach dem Steuerbescheid vom\n29.2.2000 (Bl. 15 AH II) ein Bruttoeinkommen von\n\n137\n\n322.397,00 DM\n\n138\n\ngehabt.\n\n139\n\n./. Lohnsteuer - 121.101,00 DM\n\n140\n\n./. Solidaritätszuschlag - 6.459,03 DM\n\n141\n\n./. Sozialversicherung (Bl. 19 AH II)\n\n142\n\n- 13.362,00 DM\n\n143\n\nKranken- und Pflegeversicherung - 9.906,00 DM\n\n144\n\n171.568,97 DM,\n\n145\n\ndas sind monatlich 14.297,41 DM\n\n146\n\nPKW Vorteil (Bl. 33 AH II) - 696,08 DM\n\n147\n\n./. Krankenversicherung - 448,28 DM\n\n148\n\n./. Pflegeversicherung - 54,83 DM\n\n149\n\n./. Hauslasten - 1.351,00 DM\n\n150\n\n./. Versicherungen - 1.060,00 DM\n\n151\n\nUnterdeckung (Bl. 195 d.A.) - 799,00 DM\n\n152\n\n392,00 DM\n\n153\n\nReparaturkostenrücklage - 200,00 DM\n\n154\n\nUnterhalt für A.: 1.120,00 DM\n\n155\n\n760,00 DM\n\n156\n\n- 150,00 DM\n\n157\n\n- 610,00 DM\n\n158\n\n- 510,00 DM\n\n159\n\nUnterhalt für Y. - 805,00 DM\n\n160\n\n7.981,22 DM\n\n161\n\n./.Wohnvorteil - 230,00 DM\n\n162\n\nfiktives eigenes Einkommen - 531,00 DM\n\n163\n\nverbleiben 7.220,22 DM.\n\n164\n\n3/7-Quote der Beklagten 3.094,38 DM\n\n165\n\n./. Hauslasten - 1.351,00 DM\n\n166\n\nUnterhaltsanspruch\n\n167\n\nfür Dezember 1999 rund 1.743,00 DM.\n\n168\n\nDa das Amtsgericht der Beklagten für Dezember 1999 1.800,00 DM\nzugesprochen und der Kläger das Urteil insoweit nicht angefochten\nhat, verbleibt es bei dem zuerkannten Betrag.\n\n169\n\nDen Antrag des Beklagten auf Rückzahlung der überzahlten Beträge\nversteht der Senat - wie das Amtsgericht - als Feststellungsantrag,\nda ein unbezifferter Antrag gem. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht\nzulässig ist und die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem\nGrundsatz nicht vorliegen.\n\n170\n\nDer Feststellungsantrag ist aus ungerechtfertigter Bereicherung\nbegründet, da die Beklagte die Leistungen des Klägers, die von ihm\nüber die zuerkannten Beträge hinaus erbracht worden sind, ohne\nRechtsgrund erhalten hat und sie sich ab Zustellung des\nFeststellungsantrages nicht auf den Entreicherungseinwand berufen\nkann.\n\n171\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708\nNr.10 ZPO.\n\n172\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 31.454,40 DM (bezifferte\nAnträge: 29.364,00 DM; Feststellungsantrag: 2613,00 - 20% =\n2.090,40 DM). Bei dem Streitwert für den Feststellungsantrag geht\nder Senat davon aus, dass der Kläger in der Zeit von März 2000 bis\nDezember 2000 wegen des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts\nvom 14.1.2000 nicht mehr als monatlich 2000,00 DM und in der Zeit\nvon Januar bis Mai 2001 nicht mehr als monatlich 1.300,00 DM\ngezahlt hat. Die Überzahlungen belaufen sich danach auf 2.613,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-15/27-uf-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-15/27-uf-11-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301300","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.116362+00:00"}}