{"status":"available","doknr":"OLD301303","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0815.17W221.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"17 W 221/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §\n104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr\nZiel ist die Absetzung der von der Klägerin angemeldeten Kosten des\nSteuerberaters L. gemäß dessen Gebührenrechnung vom 15.3.2001 in\nHöhe von 21.328,22 DM.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg.\n\n4\n\nOffenbleiben kann, ob die zur Festsetzung angemeldeten Kosten\nüberhaupt der Höhe nach hinreichend dargetan sind. Eine Erstattung\nder hier angemeldeten Steuerberaterkosten kommt aber bereits dem\nGrunde nach in Betracht. Die von der Rechtspflegerin als\nerstattungsfähig behandelten Steuerberaterkosten in Höhe von\n21.328,22 DM sind mangels Prozeßbezogenheit bei der\nKostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen.\n\n5\n\nDie Kosten der vorprozessualen Zuziehung eines Steuerberaters\nsind nur erstattungsfähig, soweit sie prozeßbezogen sind und die\nerstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren, etwa um\nüberhaupt sachgerecht vortragen zu können (vgl. dazu:\nZöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Steuerberaterkosten\"\nm.w.N.).\n\n6\n\nAn dem notwendigen \"Prozeßbezug\" der angemeldeten Detektivkosten\nfehlt es hier. Wenn veranlaßte Untersuchungen nicht dem Zweck\ndienen, einen bereits feststehenden Entschluß zur Rechtsverfolgung\noder -verteidigung zu fördern, sondern dem Auftraggeber erst\nKlarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition\nverschaffen und ihm weitere Erkenntnisgrundlagen liefern sollen,\nvon denen er seine prozessualen Entscheidungen abhängig machen\nwill, fehlt es selbst bei engem zeitlichen Zusammenhang mit dem\nRechtsstreit grundsätzlich an der erforderlichen Prozeßbezogenheit\n(vgl. zu Privatgutachten: Beschlüsse des Senats vom 25.6.1997 - 17\nW 135/97; OLGR 1998, 119; vom 9.9.1999 - 17 W 372/99 - ; vom\n5.12.2000 - 17 W 399/00 - ; vom 22.1.2001 - 17 W 422/00 - ; ferner:\nOLG Koblenz JurBüro 1995, 36). Das Erfordernis der\nProzeßbezogenheit gilt nicht nur für Privatgutachten, sondern auch\nfür gutachtenähnliche Feststellungen, die von einer Prozeßpartei in\neinem nachfolgenden Prozeß verwendet und eingeführt werden.\n\n7\n\nTrotz der zeitlichen Nähe der in Auftrag gegebenen Ermittlungen\nzu dem im Dezember 1999 eingeleiteten Prozeßverfahren kann von\neinem bereits gefaßten Entschluß der Klägerin zu einer bestimmten\nRechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten bei Beauftragung des\nSteuerberaters L. nicht ausgegangen werden. Die veranlaßte\nÜberprüfung der vom Beklagten erstellten Buchführung nebst\nJahressteuererklärungen sollte der Klägerin vielmehr die\ntatsächlichen Voraussetzungen für eine erfolgsträchtige\nRechtsverfolgung aufklären. Eine unmittelbare prozessuale\nVeranlassung läßt sich damit aber nicht ausmachen.\n\n8\n\nDie vorzunehmende Kostenausgleichung sieht daher wie folgt\naus:\n\n9\n\nDie erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien\nbelaufen sich auf insgesamt 15.842,40 DM, und zwar für die Klägerin\nauf 8.311,40 DM und für den Beklagten auf 7.171,00 DM, wie im\nangefochtenen Beschluß ermittelt. Nach der Kostengrundentscheidung\nsind davon 50 % - also 7.741,20 DM - von der Klägerin zu\ntragen.\n\n10\n\nNach Abzug der eigenen Kosten von 8.311,40 DM verbleibt ein\nErstattungsanspruch der Klägerin bezüglich der außergerichtlichen\nKosten in Höhe von 570,20 DM.\n\n11\n\nHinzu kommt der die Gerichtskosten betreffende\nErstattungsanspruch, den die Rechtspflegerin zutreffend mit 602,50\nDM ermittelt hat.\n\n12\n\nInsgesamt ergeben sich damit ein Erstattungsanspruch der\nKlägerin in Höhe von 1.172,70 DM.\n\n13\n\nAuf diesen Betrag war der angefochtene Beschluß abzuändern.\n\n14\n\nOb und inwieweit die von der Klägerin nach materiellem Recht die\nangemeldeten Kosten des Steuerberaters L. erstattet verlangen kann,\nist hier nicht zu entscheiden.\n\n15\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.664,11 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-15/17-w-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-15/17-w-221-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301303","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.385422+00:00"}}