{"status":"available","doknr":"OLD301314","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0814.17W269.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"17 W 269/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in\nder Sache jedoch ohne Erfolg. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene\nBerücksichtigung von Kopiekosten ist ebenso wenig zu beanstanden\nwie die Absetzung der von den Beklagten angemeldeten\nReisekosten.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Fotokopiekosten sind bei der\nFestsetzung mit Recht berücksichtigt worden. Die betreffenden\nKosten haben Schriftsatzanlagen zum Gegenstand, die nicht gemäß §\n25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Dies\nwäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien ohnehin zum\nSachvortrag der Klägerin gehörte und in die jeweiligen Schriftsätze\neinzuarbeiten gewesen wären (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; vgl. ferner\nBeschluss des Senats JurBüro 1987, 1356; Beschluss vom 08.05.2000 -\n17 W 119/00 -). Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der\nKopievorlage jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen\nVortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts.\nAuf die vorgelegten Urkunden, die Mietvertragsunterlagen sowie den\nSchriftwechsel zur Abwicklung des Mietverhältnisses zum Gegenstand\nhaben, kam es im vorliegenden Rechtstreit entscheidend an, denn die\nBeklagte hat bestritten, in den Mietvertrag eingetreten zu sein,\ndessen Bestand die Kläger zugrundegelegt haben. In Anbetracht des\nprozessualen Bestreitens kam es auch durchaus auf die Einzelheiten\nder Vertragsabwicklung und auf den Wortlaut der konstituierenden\nUrkunden an.\n\n4\n\nUnbegründet ist die Beschwerde aber auch, soweit die Beklagten\nAnwaltsreisekosten in Höhe von 263,84 DM zur Festsetzung angemeldet\nhaben. Insoweit handelt es sich nicht um zur zweckentsprechenden\nRechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.\nDie Rechtspflegerin hat zutreffend ausgeführt, dass Reisekosten mit\nRücksicht auf den Umstand entbehrlich waren, dass die Beklagte in\nT. eine Niederlassung unterhält. Von daher hätte die unmittelbare\nUnterrichtung eines Prozessanwalts die angemeldeten Reisekosten\nentbehrlich gemacht.\n\n5\n\nVon der Entbehrlichkeit ist nach wie vor auszugehen. Wie\nzwischenzeitlich unstreitig ist, wurde von der Beklagten mit\nSchriftsatz vom 27.06.2001 unzutreffend vorgetragen, dass die\nBeklagte ihren Sitz von T. nach L. in B. verlegt habe. Mit\nSchriftsatz vom 13.07.2001 hat die Beklagte zugestanden, dass sich\nnach wie vor eine Zweigniederlassung in T. befindet. Soweit die\nBeklagte hierzu weiter geltend macht, in T. sei nur noch die sog.\n\"hotline\" untergebracht, fehlt es an konkreten Angaben dazu, was\nhierunter konkret zu verstehen sein soll und weshalb dies für die\nzu treffenden Prozeßvorkehrungen bedeutsam gewesen sein soll.\nAußerdem wird nicht greifbar, wie sich die Situation bei Einleitung\ndes Rechtsstreits gestaltete, als die Information des\nProzessanwalts der Beklagten anstand. Dass bereits zu dieser Zeit\nkeine zeichnungsberechtigte, vertretungsbefugte oder sonst\nsachkundige Person in T. residiert hätte, ist weder dargetan noch\nsonst ersichtlich. Wie seitens der Beklagten unwidersprochen\ngeblieben ist, benutzt die Beklagte vielmehr noch derzeit eine\nInternet-Homepage, die eine Wegbeschreibung zur \"R.N.F.Z.\" in T.\nenthält (vgl. Bl. 127 d. A.). Ein solcher Hinweis auf eine\nFirmenzentrale spricht nachdrücklich dagegen, dass sich in T.\nlediglich ein gänzlich untergeordneter Firmenteil befindet.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-14/17-w-269-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-14/17-w-269-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301314","retrieved":"2026-07-09 03:26:40.380762+00:00"}}