{"status":"available","doknr":"OLD301328","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0810.25WF124.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"25 WF 124/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners,\nder ihr gemäß Anerkenntnisurteil des Familiengerichts Gummersbach\nvom 09.01.1996 - 13 F 274/95 - monatlichen Unterhalt i.H.v. 256,00\nDM - 1. Altersstufe und 1. Einkommensgruppe der damals geltenden\nDüsseldorfer Tabelle mit einem Tabellensatz von 291,00 DM abzüglich\nder Hälfte des damals gezahlten Kindergeldes = 1/2 von 70,00 DM =\n35,00 DM - zu zahlen hat.\n\n3\n\nNach erfolglos gebliebener vorprozessualer Mahnung erstrebt die\nAntragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, deren\nZiel darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner ab Januar 2001\nmonatlich den Regelbetrag zu 135% der jeweiligen Altersgruppe\nabzüglich 135,00 DM als z.Zt. hälftiges Kindergeld zu zahlen hat.\nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 04.07.2001, dessen Inhalt\nhiermit in Bezug genommen wird, Prozesskostenhilfe bewilligt für\nmonatliche Unterhaltsbeträge i.H.v. 100% des jeweiligen\nRegelbetrages der 2. Altersstufe, wobei hiervon hälftiges\nKindergeld für ein erstes gemeinsames Kind nur abzuziehen ist,\nsoweit dadurch 135% des Regelbetrages abzüglich hälftiges\nKindergeld für ein erstes gemeinsames Kind nicht unterschritten\nwerden.\n\n4\n\nDie Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde im Umfange der\nTeilabweisung ihr Begehren weiter.\n\n5\n\nDie Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts\nvom 31.07.2001, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird,\ndem Senat zur Entscheidung vor.\n\n6\n\nDie gemäß den § 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nunbegründet, weil der mit ihr angefochtene Beschluss der\nÜberprüfung durch den Senat standhält.\n\n7\n\nAm 01.01.2001 ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der\nErziehung in Kraft getreten, das auch eine Neuregelung des\nKindesunterhalts zum Gegenstand hat. Das unterhaltsrechtliche\nExistenzminimum der Kinder beträgt seitdem 135% des Tabellensatzes\nder Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1.7.1999 = 480,00 DM in\nder ersten, 582,00 DM in der zweiten und 689,00 DM in der dritten\nAltersgruppe. Für die Zeit ab 1. Juli 2001 - neue Düsseldorfer\nTabelle - lauten die Zahlen: 495,00 DM, 600,00 DM und 709,00\nDM.\n\n8\n\nDementsprechend wird gem. § 1612 b Abs. 5 BGB Kindergeld solange\nnicht abzüglich angerechnet , als nicht der Schuldner wenigstens\n135% des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld leisten kann.\n135% des Regelbetrages in den alten Bundesländern entsprechen der\n6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, so dass der Schuldner\n- seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - von der 1. bis\neinschließlich zur 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle\njeweils den Tabellensatz der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer\nTabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat.\nBedauerlicherweise wird dieses Gefüge: der zu zahlende Unterhalt\nist in allen Altersstufen von der 1. bis einschließlich zur 6.\nEinkommensgruppe infolge unterbleibender oder nur teilweiser\nAnrechnung des Kindergeldes gleich hoch, in einigen ganz wenigen\nFällen durchbrochen, nämlich in der zweiten und in der dritten\nAltersstufe der 1. Einkommensgruppe und in der 3. Altersstufe der\n2. Einkommensgruppe. Da ergeben sich in dieser Reihenfolge bis\n30.6.2001 bei Zugrundelegung von 135% des Regelbetrages abzüglich\n135,00 DM Kindergeld Zahlbeträge von 447,00 DM, 554,00 DM und noch\nmal 554,00 DM, während die Tabellensätze in dieser Reihenfolge -\nohne hälftigen, nicht stattfindenden Kindergeldabzug - betragen:\n431,00 DM, 510,00 DM und 546,00 DM.\n\n9\n\nExakt davon wird auch die Antragstellerin betroffen, die in die\nzweite Altersgruppe fällt, während sie den Antragsgegner gemäß\nseiner Leistungsfähigkeit der 1. Einkommensgruppe zuordnet. Also\nbeträgt der Tabellensatz 431,00 DM (ab 01.07.2001: 444,00 DM),\nwährend sie 582,00 DM = 135% von 431,00 DM - 135,00 DM = 447,00 DM\nbzw. in Fortschreibung für die Zeit ab 01.07.2001 600,00 DM -\n135,00 DM = 465,00 DM verlangt. Dabei übersieht sie aber den\nentscheidenden Gesichtspunkt: zu zahlen ist stets nur maximal der\nTabellenbetrag - ohne jede Anrechnung hälftigen Kindergeldes -,\ndenn § 1612 b Abs. 5 BGB, dessen Regelungen die Antragstellerin als\nentscheidendes Argument benutzt, betrifft nur den Abzug des\nKindergeldes, aber nicht die durch den Tabellensatz festgelegte\nZahlungspflicht.\n\n10\n\nDemgemäß musste der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt\nbleiben, wobei der Antragstellerin ohne weiteres zuzugeben ist,\ndass die gesetzliche Regelung außerordentlich kompliziert ist (vgl.\ndazu die zutreffende Kritik von Scholz in FamRZ 2000, 1541 f.).\n\n11\n\nAus dem zuletzt genannten Grund: keine Gebühr für das\nBeschwerdeverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-10/25-wf-124-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-10/25-wf-124-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301328","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.701857+00:00"}}