{"status":"available","doknr":"OLD301341","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0809.6W58.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"6 W 58/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff, 577 ZPO statthafte und\nzulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nSie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\nAbänderung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses, weil\nder Antragsgegnerin gemäß der in § 91 a Abs. 1 ZPO formulierten\nRegelung die gesamten Kosten des im Termin bei dem Landgericht am\n29.03.2001 in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung\ngebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen sind.\nUnter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der übereinstimmenden\nErledigung gegebenen Sach- und Streitstands entspricht es billigem\nErmessen, die Antragsgegnerin mit den gesamten Prozesskosten zu\nbelasten, da sie ohne die übereinstimmende Erledigung aller\nVoraussicht nach entsprechend dem Unterlassungbegehren der\nAntragstellerin verurteilt worden, daher in vollem Umfang\nunterlegen wäre.\n\n4\n\nSoweit die Antragsgegnerin demgegenüber den Standpunkt vertritt,\nfür die unbeschränkte Anwendung der in § 91 a Abs. 1 ZPO\nformulierten Grundsätze der Kostenentscheidung, namentlich die\nHeranziehung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf\nErlass einer einstweiligen Verfügung bleibe kein Raum, weil die\nParteien in Wirklichkeit einen Prozessvergleich abgeschlossen\nhätten, so dass sich die Kostenentscheidung an der in § 98 ZPO zum\nAusdruck gebrachten Regelung zu orientieren habe, vermag sie damit\nnicht durchzudringen. Dabei kann es offen bleiben, ob die Parteien\nmit den im Termin beim Landgericht abgegebenen Erklärungen eine im\nmateriellen Sinn als Prozessvergleich einzuordnende Beilegung der\nstreitigen Auseinandersetzung vorgenommen haben. Das bedarf hier\ndeshalb nicht der Entscheidung, weil selbst bei Annahme des\nAbschlusses eines Prozessvergleichs i. S. des § 98 ZPO die\nKostenentscheidung nicht nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen\nKostenregelung, sondern unter Heranziehung des § 91 a ZPO anhand\ndes bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes zu treffen ist.\nDenn die Parteien können - wie dies in § 98 Satz 1 - letzter\nHalbsatz - ZPO zum Ausdruck gebracht ist, eine andere als die in §\n98 ZPO gesetzlich vorgesehene Kostenverteilung vereinbaren. Dies\nkann auch durch eine sog. negative Kostenregelung dergestalt\ngeschehen, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent den\nVergleich auf die Hauptsache beschränken. Da letztere damit\nerledigt ist, hat das Gericht sodann über die Kosten nach § 91 a\nZPO zu entscheiden, wobei dann nicht das vergleichsweise Nachgeben\nden Maßstab der Verteilung bildet, sondern der bisherige Sach- und\nStreitstand, insbesondere also die danach zu beurteilende\nErfolgsaussicht (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 98 Rdn. 3 m.\nw. N.).\n\n5\n\nSo liegt der Fall jedenfalls hier.\n\n6\n\nAusweislich des Protokolls über den Termin bei dem Landgericht\nam 29.03.2001 haben die Parteien nach Abgabe der jeweiligen\nUnterlassungsverpflichtungserklärungen mit widerstreitenden\nAnträgen über die Kostentragungspflicht verhandelt, nachdem\ninsoweit zunächst unterbreitete Vorschläge der Kammer keine\nbeiderseitige Akzeptanz fanden, sondern der erstinstanzliche\nVerfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich keiner\nKostenregelung zum Nachteil seiner Mandantin zustimmen wollte.\nDanach beschränkte sich aber die zwischen den Parteien getroffene\nRegelung betreffend die im Termin bei dem Landgericht zur Sprache\ngekommenen jeweiligen Unterlassungsbegehren auf die Hauptsache und\nblieb die Kostenregelung ausgeklammert. Wenn die Parteien in dieser\nSituation nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit\nwiderstreitenden Kostenanträgen verhandelt haben, so dokumentiert\ndies unmissverständlich, dass das Gericht nicht nur überhaupt um\neine Kostenentscheidung nach Maßgabe von § 91 a ZPO nachgesucht\nwurde, sondern auch, dass diese Kostenentscheidung sich inhaltlich\neinschränkungslos nach den dort formulierten Kriterien, also anhand\ndes bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der\nErfolgsaussichten des Verfügungsantrags ausrichten sollte.\n\n7\n\nIst vor diesem Hintergrund aber die Kostenverteilung nach\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes vorzunehmen, so sind die Kosten der Antragsgegnerin\naufzuerlegen. Die Antragstellerin hätte mit ihrem streitbefangenen\nUnterlassungsbegehren in vollem Umfang obsiegt. Dass und warum sich\ndas Petitum der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der\npauschalen Herabsetzung nach Maßgabe von § 1 UWG als\nwettbewerbswidrig darstellt, hat bereits das Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von\nWiederholungen nimmt der Senat in analoger Anwendung von § 543 Abs.\n1 ZPO hierauf Bezug und verweist ergänzend darauf, dass der in\nFrage stehende Zeitschriftenbeitrag der Antragsgegnerin\nhaftungsbegründend zumindest als Mitstörerin zuzurechnen ist. Denn\nsie hat an dessen Erstellung dadurch aktiv mitgewirkt, dass sie die\nChefredakteurin der Zeitschrift \"B.F.\" an eine Autorin verwies,\nderen Mitarbeiterstatus bei ihr, der Antragsgegnerin, sie indessen\nverschwieg.\n\n8\n\nStellt sich das Unterlassungspetitum der Antragstellerin jedoch\nunter dem dargestellten Aspekt gemäß § 1 UWG als begründet dar, ist\nes nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin deshalb anteilsmäßig\nmit den Kosten zu belasten, weil andere Gesichtspunkte den geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch angeblich nicht tragen. Denn die\nvon der Antragstellerin zur Begründung des begehrten Verbots\nvorgebrachten verschiedenen Unlauterkeitsaspekte sollten nicht etwa\nnur bei kumulativem Zusammentreffen die das begehrte Verbot\ntragende Grundlage bilden; auch hat die Antragstellerin nicht\nnebeneinander jeweils mehrere selbständige Unterlassungsansprüche\ngeltend gemacht. Die von ihr in das Verfahren eingeführten\nverschiedenen Unlauterkeitsaspekte stellten vielmehr erkennbar die\nmehrfache, alternative Begründungen ein und desselben\nUnterlassungsanspruchs dar mit der Folge, dass - ergibt nur eine\nder vorgebrachten Begründungen die Berechtigung des geltend\ngemachten Unterlassungsanspruchs - dieser in vollem Umfang\nbegründet gewesen, die Antragsgegnerin daher entsprechend\nunterlegen wäre.\n\n9\n\nDie Kostenfolge betreffend das Beschwerdeverfahren ergibt sich\naus § 91 ZPO.\n\n10\n\nBeschwerdewert: bis 15.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-09/6-w-58-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-09/6-w-58-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301341","retrieved":"2026-07-09 03:26:43.035832+00:00"}}