{"status":"available","doknr":"OLD301337","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0809.11W51.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"11 W 51/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin hat den Beklagten, ihren Sohn, mit der im September\n1999 anhängig gemachten Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe\nvon 23.485,50 DM in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der\nBeklagte habe sich den Betrag, den eine Bank nach einem Urteil des\nLandgerichts Aachen schuldete, im Juni 1995 ohne ihre Ermächtigung\nvon der Bank bar auszahlen lassen; dazu hat sie den Bruder und die\nSchwägerin des Beklagten als Zeugen benannt. Der Beklagte hat\nzunächst die Auszahlung an sich bestritten und behauptet, die Klage\nberuhe darauf, dass die als Zeugen Benannten seit geraumer Zeit\neinen Privatkrieg gegen ihn führten. Die Klägerin hat dies\nbestritten und sodann vorgetragen, tatsächlich habe sich der\nBeklagte den Betrag nicht von der Bank auszahlen lassen; er habe\nihn sich aber ohne Berechtigung von dem Prozessbevollmächtigten des\nBeklagten, der seinerzeit auch sie vertreten habe und an den die\nBank das Geld ausgezahlt habe, zur Verfügung stellen lassen.\n\n4\n\nDaraufhin hat sich der Beklagte darauf berufen, die Klägerin\nhabe ihm und seiner Frau im Februar 1990 Generalvollmacht (Bl. 33\nd.A.) erteilt. Außerdem hat er eine angebliche Vereinbarung\nzwischen den Parteien vom 14.07.1995 (Bl. 33 R d.A.) vorgelegt.\nDarin bekennt die Klägerin, dem Beklagten 20.000,00 DM mit der\nunwiderruflichen Zweckbindung zur Verfügung gestellt zu haben, der\nBetrag sei bestimmt, ihre Beerdigungskosten und die Pflege ihres\nGrabes über eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zu sichern. In\nder Urkunde heißt es weiter, der Betrag sei von dem Beklagten bis\nzu ihrem Tode bei einer Bank zinsbringend anzulegen; er solle nicht\nunter den Miterben aufgeteilt werden, sondern dem Beklagten zu dem\ngenannten Zweck zur Verfügung stehen, wobei er hinsichtlich der\nVerwendung des Geldes niemandem rechenschaftspflichtig sein solle.\nDer Beklagte hat weiter behauptet, den über 20.000,00 DM hinaus\ngehenden Betrag habe er der Klägerin für eigene Zwecke ausgehändigt\n(Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten).\n\n5\n\nDie Klägerin hat bestritten, die genannten Urkunden\nunterschrieben zu haben. Sie hat behauptet, sie habe lediglich\neinmal unter Androhung von Gewalt durch den Beklagten eine\nhandschriftliche Erklärung unterzeichnet. Sie hat die Ansicht\nvertreten, die Vereinbarung vom 14.07.1995 sei sittenwidrig,\njedenfalls frei widerruflich. Sie hat bestritten, den über\n20.000,00 DM hinausgehenden Betrag von dem Beklagten erhalten zu\nhaben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat darauf erwidert, die Klägerin, die ihm früher\nvertraut habe, sei undankbar, weil er alleine sich um sie gekümmert\nhabe; er habe nach dem Tod des Vaters 1990 erhebliche Schulden für\nsie reguliert. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der\nBeklagte ihr in der Vergangenheit bei der Regelung finanzieller\nAngelegenheiten behilflich war; sie hat indes die Ansicht\nvertreten, dies berechtige ihn nicht, über ihren Kopf hinweg Gelder\nan sich zu bringen oder zu behalten. Sie hat bestritten, dass der\nBeklagte den Betrag zu dem vereinbarten Zweck angelegt habe.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die\nParteien den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. Darin hat sich\nder Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 20.000,00 DM zu zahlen.\nDie Entscheidung über die Kosten haben die Parteien dem Gericht\nüberlassen.\n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten\ngegeneinander aufgehoben mit der Begründung, über die Echtheit der\nvom Beklagten vorgelegten Urkunden und die Verwendung des 20.000,00\nDM übersteigenden Betrages habe Beweis erhoben werden müssen; der\nAusgang der Beweiserhebung sei offen. Zudem sei der Vergleich zur\nVermeidung weiterer Auseinandersetzungen im Familienkreis\ngeschlossen worden, so dass er nicht als Schuldeingeständnis des\nBeklagten anzusehen sei.\n\n9\n\nMit der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde macht die\nKlägerin geltend, die Übernahme der Vergleichssumme durch den\nBeklagten zeige, dass er in der Verhandlung vor dem Landgericht\ndavon habe ausgehen müssen, hinsichtlich des Betrages von 20.000,00\nDM zu unterliegen; nur hinsichtlich des überschießenden Betrages\nsei davon auszugehen, dass er die Aushändigung an die Klägerin\nbeweisen könne.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin\nabzuändern, dass der Beklagte 85,16% der Kosten zu tragen hat.\n\n11\n\nDer Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n14\n\nEs entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO,\ndass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit die\nKlägerin Zahlung des - auch vergleichsweise übernommenen - Betrages\nvon 20.000,00 DM verlangt hat. Denn die Klage war in diesem Umfang\nbegründet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hing insoweit nicht\nvon einer Beweisaufnahme ab, weil der Vortrag des Beklagten\nunerheblich war. Selbst wenn die Klägerin die Vereinbarung vom\n14.07.1995 unterzeichnet hatte, war sie nicht verpflichtet, dem\nBeklagten den zur Verfügung gestellten Betrag auf Dauer zu\nüberlassen. Nach dem Inhalt der Urkunde sollte der Betrag\nausschließlich Zwecken der Klägerin dienen; der Beklagte sollte das\nGeld lediglich unentgeltlich verwalten. Ein solcher Vertrag eigener\nArt ist nach dem Rechtsgedanken der §§ 627, 649, 695 BGB jederzeit\nkündbar. Die Kündigung erfolgte mit der Rückforderung des Betrages,\nspätestens mit Klageerhebung. Dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt\nsei, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Die unwiderrufliche\nZweckbindung hindert die Kündigung nicht. Sie kann sinnvoller Weise\nnur eine Bindung des Beklagten betreffen. Warum sich die Klägerin\nmit Rechtswirkung hinsichtlich ihrer Zukunftsplanung gegenüber sich\nselbst unwiderruflich derart hätte binden sollen, dass der Beklagte\nsich darauf sollte berufen können, ist schlichtweg unbegreiflich.\nNach seinem Vortrag kann der Beklagte auf Grund der Vereinbarung\nallenfalls die Mühe der Verwaltung des Geldes, der Organisation der\nBeerdigung und der Grabpflege gehabt haben, nicht aber einen\nVorteil, der ihm durch die Herausgabe des Geldes wieder entzogen\nwird.. Da die vom Beklagten aus der Vereinbarung zu seinen Gunsten\nhergeleitete Rechtsfolge nicht nachvollziehbar ist, kann\ndahinstehen, ob die geltend gemachte Selbsteinschränkung der\nKlägerin nicht sittenwidrig gewesen wäre. Es muss auch nicht\ngeprüft werden, ob die Vereinbarung tatsächlich den Zweck hatte,\ndas Geld unter Ausschaltung der Miterben zumindest teilweise dem\nBeklagten zuzuweisen, und deshalb unwirksam war. Keine Partei\nberuft sich darauf, eine Vereinbarung mit diesem Ziel sei\ngeschlossen worden; im Zivilprozess ist vom Parteivortrag\nauszugehen.\n\n15\n\nDer Beklagte hatte der Klägerin das Geld also auf deren\nAufforderung hin herauszugeben. Aus der Generalvollmacht aus dem\nJahre 1990 lässt sich ein Recht des Beklagten, der Klägerin\ngehörende Gelder zu behalten, keinesfalls herleiten.\n\n16\n\nHinsichtlich der Kosten des Vergleichs belässt es der Senat\nunter Berücksichtigung des § 98 ZPO und der vom Landgericht\nangeführten Gründe, die zu dem Vergleichsabschluss geführt haben,\nbei der Kostenaufhebung.\n\n17\n\nSoweit die Kosten der Klägerin zu 14,84% (aufgerundet 15%)\nauferlegt sind, ist der Beschluss des Landgerichts nicht\nangegriffen.\n\n18\n\nDies führt zu der im Tenor dieses Beschlusses vorgenommenen\nQuotierung, wobei der Senat die Quoten gegenüber dem gestellten\nAntrag aufgerundet hat. Die Kostenentscheidung für das\nBeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nBeschwerdewert: bis 3.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-09/11-w-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-09/11-w-51-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301337","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.654201+00:00"}}