{"status":"available","doknr":"OLD301353","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0808.11W19.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"11 W 19/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZugunsten der Parteien, geschiedene Eheleute, war bei dem\nAmtsgericht Düren der Erlös aus der Teilungsversteigerung des\ngemeinsamen Hauses in Höhe von 229.384,21 DM hinterlegt. Nach\nAbschluss eines Vergleichs über den Zugewinnausgleich im Mai 2000\nkorrespondierten die Parteien über ihre Anwälte darüber, wie der\nhinterlegte Betrag zu verteilen sei, zuletzt mit Schreiben der\nBeklagten vom 26.07.2000 (Bl. 86 ff. d.A.) und Schreiben des\nKlägers vom 14.08.2000 (Bl. 20 f., 22 d.A.). Mit der am 15.09.2000\nbei dem Landgericht Aachen eingereichten Klage hat der Kläger die\nBeklagte auf Freigabe eines Betrages von 72.904,58 DM nebst Zinsen\nZug um Zug gegen Freigabe eines Betrages von 112.192.10 DM nebst\nZinsen jeweils aus dem hinterlegten Betrag in Anspruch genommen.\nDer Vorsitzende der Zivilkammer hat das schriftliche Vorverfahren\nangeordnet und die Beklagte mit der Klagezustellung aufgefordert,\nsich binnen zwei Wochen über ihre Verteidigungsbereitschaft zu\nerklären und auf die Klage bei Verteidigungsbereitschaft innerhalb\neiner weiteren Frist von zwei Wochen zu erwidern. Die Klage und die\nVerfügung des Vorsitzenden sind der Beklagten am 27.09.2000\nzugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28.09.2000 hat der Kläger\nbeantragt, gegebenenfalls ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen\nVerfahren zu erlassen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.10.2000 hat\ndie Beklagte erklärt, sie werde sich gegen die Klage verteidigen.\nIn der - nach stillschweigender Fristverlängerung - am 24.11.2000\neingegangenen Klageerwiderung hat die Beklagte das\nFreigabeverlangen in Höhe von 66.646,91 DM nebst Zinsen Zug um Zug\ngegen Freigabe von 118.449,79 DM nebst Zinsen jeweils aus dem\nhinterlegten Betrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast\nanerkannt. Nach Eingang der Klageerwiderung hat der\nKammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Das\nLandgericht hat die Beklagte nach streitiger Verhandlung über den\nnicht anerkannten Teil der Klageforderung durch Urteil vom\n16.03.2001 entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage\nim Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat es\ninsgesamt dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Ausspruchs zur\nHauptsache ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit der\nsofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm die\nKosten auferlegt worden sind, soweit die Beklagte verurteilt worden\nist.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nstatthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der\nSache hat sie Erfolg.\n\n6\n\nNach Ansicht des Landgerichts hat der Kläger die Kosten gemäß §\n93 ZPO zu tragen, weil die Beklagte die Klageforderung teilweise\nsofort anerkannt und insoweit keinen Anlass zur Erhebung der Klage\ngegeben habe. Aufgrund des Schriftwechsels der Parteien habe der\nKläger nicht annehmen können, er werde hinsichtlich des anerkannten\nBetrages nur durch einen Prozess sein Ziel erreichen können. Er\nhabe deshalb auf den Vorschlag der Beklagten, die unstreitigen\nBeträge jeweils freizugeben eingehen und sich auf die Klage\nhinsichtlich des streitigen Betrages von 6.257,68 DM beschränken\nmüssen, anstatt Klage nach dem um das Zwölffache höheren Streitwert\nvon 72.904,58 DM zu erheben.\n\n7\n\nDem kann der Senat nicht folgen.\n\n8\n\n1. Die Beklagte hat den Klageanspruch nicht teilweise sofort\nanerkannt.\n\n9\n\nNach überwiegender Ansicht liegt bei Anordnung des schriftlichen\nVorverfahrens ein sofortiges Anerkenntnis nur vor, wenn es bereits\ninnerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. in der\ninnerhalb dieser Frist eingereichten Erklärungsschrift abgegeben\nwird, während ein nach vorheriger Erklärung der\nVerteidigungsbereitschaft erst in der späteren Klageerwiderung\nerklärtes Anerkenntnis nicht mehr als sofortiges anzusehen ist (so\netwa OLG Braunschweig, OLGR 1998, 347; OLG Celle, OLGR 1997, 276;\nOLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 126, 128; OLG Köln, OLGR 1999,\n130 f.; OLG Schleswig, OLGR 1998, 59 f.; OLG Stuttgart, OLGR 2000,\n84 f.; Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 93 Rn. 4; a.A. z.B. OLG\nBamberg, NJW-RR 1995, 392 ff.; Meiski, NJW 1993, 1904 ff.; alle\njeweils mit weiteren Nachweisen). Dem ist zuzustimmen. Der Beklagte\nerkennt den Klageanspruch nur dann sofort an, wenn er die Erklärung\nbei der ersten Gelegenheit abgibt, bei der ein Anerkenntnisurteil\nergehen kann. Auch wenn der Beklagte keine Klageveranlassung\ngegeben hat, ist ein Abweichen von der Regel, dass der\nUnterliegende die Kosten zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO), nur\ngerechtfertigt, sofern der Kläger so rasch wie möglich einen Titel\nüber den vom Beklagten als begründet anerkannten Anspruch erhält.\nDem gemäß kann der Beklagte im Verfahren mit frühem ersten Termin\nregelmäßig nur in diesem sofort anerkennen. Bei Anordnung des\nschriftlichen Vorverfahrens ist der Beklagte gemäß § 307 Abs. 2 ZPO\nauf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis\ngemäß zu verurteilen, wenn es auf die Aufforderung nach § 276 Abs.\n1 Satz 1 ZPO hin schriftlich erklärt wird; ein sofortiges\nAnerkenntnis kann hier daher nur in der ersten Erklärungsschrift\nerfolgen.\n\n10\n\nIm Streitfall hat die Beklagte innerhalb der nach § 276 Abs. 1\nSatz 1 ZPO gesetzten Frist ohne Einschränkung erklärt, sich gegen\ndie Klage verteidigen zu wollen. Das Teilanerkenntnis ist erst in\nder Klageerwiderung erfolgt. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt\ndemnach nicht vor.\n\n11\n\n2. Darüber hinaus hat die Beklagte auch Veranlassung zur Klage\ngegeben. Sie hat zwar mit Schreiben vom 26.07.2000 eine\neinverständliche Regelung hinsichtlich der unstreitig an die\nParteien auszuzahlenden Beträge angeregt. Auf die Schreiben des\nKlägers vom 14.08.2000 hat sie indes in der bis zum 24.08.2000\ngesetzten Frist nicht reagiert. Es kann dahin stehen, ob die\ngesetzte Frist zu kurz bemessen war. Denn jedenfalls hat die\nBeklagte sich auch innerhalb der weiteren drei Wochen bis zur\nEinreichung der Klage nicht zu der Aufforderung des Beklagten\nerklärt. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er die\nKlage sodann nicht nur hinsichtlich des streitigen Betrages erhoben\nhat. Um die Auszahlung des ihm zustehenden Betrages bei der\nHinterlegungsstelle zu erreichen, war ein Erkenntnis über die\nfreigegebene Gesamtsumme erforderlich, solange die Beklagte keine\nbezifferten Teilbeträge freigegeben hatte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: bis 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-08/11-w-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-08/11-w-19-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301353","retrieved":"2026-07-09 03:26:44.047193+00:00"}}