{"status":"available","doknr":"OLD301373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0806.14WF107.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-06","aktenzeichen":"14 WF 107/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger verlangt Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer\nnotariellen Urkunde vor Notar H. vom 29.11.1996 (UR.-Nr. ) über\neinen nachehelichen Unterhalt von 1040,- DM, der mit der\nWiederaufnahme einer Berufstätigkeit der Beklagten schon\neinverständlich seit 1998 auf 540,- DM monatlich herabgesetzt\nwurde, auf 0,- DM.\n\n4\n\nDie Klägerin versorgt unverändert die minderjährigen Töchter A.\n(geb. 7.12.1990) und V. (geb. 23.2.1994), für die sie das alleinige\nSorgerecht hat.\n\n5\n\nDer Kläger hat seine Abänderungsklage darauf gestützt, dass die\nBeklagte inzwischen mit einem neuen Partner zusammenlebe, ein\neigenes Haus bewohne und wieder erwerbstätig sei. Hinsichtlich der\nzusätzlichen Einkünfte, insbesondere der aus unzumutbarer Arbeit,\nnach der Scheidung müsse auch nach der Entscheidung des BGH vom\n13.6.2001 (NJW 2001, 2254) die Anrechnungsmethode angewandt\nwerden.\n\n6\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den\nProzesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n7\n\nBeim Kläger sei von einem Nettoeinkommen nach Abzug des\nKindesunterhalts (1004,- DM) von 2556,- DM auszugehen, bei der\nBeklagten von 1950,- DM, wovon gleichfalls ein Tabellensatz von\n1004,- DM und Kinderbetreuungskosten von 300,- abzuziehen seien, so\ndass 656,- DM verblieben. Für das Zusammenleben mit dem neuen\nPartner seien allenfalls Ersparnisse von monatlich 400,- DM\nanzusetzen. Anwendbar sei die Diffenrenzmethode; aus der Differenz\nvon 1500,- DM (2556 - 1056) errechne sich ein Unterhalt von 642, -\nDM (3/7), so dass eine Herabsetzung unterhalb des schon\neinverständlich reduzierten Betrages von 540,- DM nicht\ngerechtfertigt sei.\n\n8\n\nMit der Beschwerde rügt der Kläger den Abzug eines\nTabellenunterhalts von 1004,- DM vom Einkommen der Beklagten\nzuzüglich zu einem Betrag von 300,- DM für Kinderbetreuungskosten.\nDem Einkommen der Beklagten von 1904, 52 DM seien 270,- DM\nKindergeld (1/2 von 540,- DM) , 300,- DM für kostenfreies Wohnen\nund 650,- DM für das Zusammenleben mit einem Dritten\nhinzuzurechnen, so dass sich ein Einkommen von 3124, 52 DM ergebe.\nDem Kläger verblieben dagegen bei einem Nettoeinkommen von 3560, 15\nDM nach Abzug des ab 1.7.2001 erhöhten Kindesunterhalts (2 x 569,-\nDM) nur 2422, 15 DM. Anzuwenden sei auch nach der Entscheidung des\nBGH die Anrechnungsmethode, da jedenfalls das Einkommen der\nBeklagten aus Versorgungsleistungen für einen neuen Partner die\nehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis in\nder Sache unbegründet.\n\n11\n\n1)\n\n12\n\nZunächst ist klarzustellen, dass das Entgelt aus\nErwerbstätigkeit, dass die Beklagte erzielt, in vollem Umfang aus\nunzumutbarer Tätigkeit stammt. Bei Betreuung und Versorgung von\nzwei minderjährigen Kindern im Alter von 10 und 7 Jahren ist nach\nallgemeiner Aufassung keine Erwerbstätigkeit zumutbar (BGH FamRZ\n1996, 1067; Oldenburger Leitlinien zum 1.7.2001 III B 2 b, FamRZ\n2001, 975; vgl. Überblick bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000) Rn. 403).\nDas gilt auch dann, wenn die Sorgeberechtigte mit einem neuen\nLebenspartner zusammenwohnt, der voll berufstätig ist. Besondere\nUmstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen\nim Streitfall nicht vor.\n\n13\n\nAbzuziehen vom Einkommen aus unzumutbarer Arbeit sind - wie\nsonst auch - die durch die Erwerbstätigkeit notwendigen\nBetreuungskosten (vgl. z.B. Bayerische Leitlinien zum 1.7.2001\nNr.10 e; FamRZ 2001, 819), im Streitfall ein Betrag von 300,- DM.\nDem Betreuenden ist außerdem ein Betreuungsbonus zuzubilligen,\nwobei die Höhe von den Umständen abhängt (vgl. Büttner/Niepmann NJW\n2001, 2215 (2224) m.w.N.). Im Streitfall erscheint ein Betrag von\n300,- DM angemessen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist\njedoch bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit des Betreuenden nicht ein\ndem Barunterhalt entsprechender Betrag für die Kindesbetreuung\nabzuziehen. Mit dem Abzug der Betreuungskosten und des\nBetreuungsbonus (s.o.) und der nur teilweisen Anrechnung des\nEinkommens aus wegen der Doppelbelastung unzumutbarer Arbeit (s.u.)\nwird bereits berücksichtigt, dass der Betreuende eine\nüberobligatorische Arbeit leistet. Es liefe auf eine\nDoppelberücksichtigung hinaus, wenn außerdem ein dem Barunterhalt\nentsprechender Teil vorab vom Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit\nabgezogen würde, denn anders als der Barunterhaltsverpflichtete\nwendet der Betreuende diesen Betrag nicht auf, sondern leistet die\nBetreuung zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit.\n\n14\n\nDas danach bereinigte Einkommen aus unzumutbarer Arbeit (1904 -\n300 - 300 = 1304 DM) ist beim Ehegattenunterhalt nur entsprechend §\n1577 II BGB zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 146 und seitdem\nallgemeine Rechtsprechung). Eine Anrechnung kommt daher nur in\nBetracht, wenn der Berechtigte zusammen mit dem Unterhalt den\nvollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat, der\nMehrbetrag ist nach Billigkeit anzurechnen, wobei vielfach eine\nAnrechnung zu 50 % vorgeschlagen wird (z.B. für den Regelfall OLG\nHamm, Leitlinien zum 1.7.2001, Nr. 31 (2). Jedenfalls kommt eine\nhöhere Berücksichtigung nicht in Betracht, so dass dahinstehen\nkann, ob dem zu folgen ist, denn selbst bei einer Anrechnung zu 50\n% ergibt sich kein Erfolg der Beschwerde.\n\n15\n\nAus ihrer Erwerbstätigkeit ist daher bei der Beklagten ein\nEinkommen von 652, - DM (1/2 von 1304,- DM) zu berücksichtigen.\n\n16\n\n2)\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Kindergeld auch\nnicht anteilig dem Einkommen hinzuzurechnen, denn es ist eine\nstaatliche Zuwendung für das Kind und diese ist nur über den\nKindesunterhalt zu verrechnen; es wird nicht zum Einkommen des\nBetreuenden oder Barunterhaltspflichtigen gerechnet (vgl. Bay.\nLeitlinien Nr.9 zum 1.7.2001, FamRZ 2001, 818; § 1612b V BGB). Ob\nes Sonderfälle gibt, in denen das anders zu beurteilen ist, kann\noffenbleiben, denn diese liegen hier nicht vor.\n\n18\n\n3)\n\n19\n\nVersorgungsleistungen für einen neuen Partner können allenfalls\nmit einem Betrag von 200,- DM angesetzt werden. Bei einer\nvollschichtigen Berufstätigkeit neben der Betreuung von zwei\nKindern im Alter von 7 und 10 Jahren verbleibt keine wesentliche\nArbeitskraft für die Versorgung eines Partners, zumal nicht etwa\nkonkret vorgetragen ist, welche besonderen Leistungen insoweit\nerbracht würden, insbesondere keine Kinder des neuen Partners\nbetreut werden.\n\n20\n\nAuch unter Berücksichtigung von \"Haushaltsersparnissen\" ergibt\nsich nichts anderes, denn die Beklagte erspart dadurch nur\ntrennungsbedingten Mehrbedarf, steht aber nicht besser als in der\nEhe, in der sie auch mit einem erwerbstätigen Partner\nzusammenlebte.\n\n21\n\n4)\n\n22\n\nMit dem Amtsgericht ist auch nicht davon auszugehen, dass der\nBeklagten außerdem ein Wohnwertvorteil zuzurechnen ist, denn die\nBeklagte trägt den Wohnwert übersteigende Belastungen. Für den\nAnsatz einer Mietersparnis fehlt es am hinreichend konkreten\nVortrag.\n\n23\n\nInsgesamt ist daher bei der Beklagten von einem Einkommen von\n652,- DM + 200,- DM auszugehen.\n\n24\n\n5)\n\n25\n\nDas Einkommen aus unzumutbarer Arbeit in Höhe von 652,- DM ist\nim Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen, dies ergibt sich\nschon daraus, dass bereits im abzuändernden Vergleich insoweit die\nDifferenzmethode angewandt wurde, wie das Amtsgericht mit Recht\nausführt. In der Sache folgt es auch daraus, dass für Einkünfte aus\nunzumutbarer Arbeit nichts anderes gelten kann als für Einkünfte\naus zumutbarer Arbeit, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode\nzu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).\nAuch sie sind (im beschriebenen Umfang) als Surrogat einer\nbisherigen Nurbetreuung anzusehen. Soweit der BGH in früheren\nEntscheidungen (z. B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten\nhat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die\nehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, ist dies mit\nder neuen Entscheidung vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986 = NJW 2001,\n2254) nicht vereinbar, denn die Erwerbsarbeit nach Trennung oder\nScheidung wird nun generell als Surrogat der bisherigen\nKinderbetreuung angesehen, ohne dass darauf abgestellt wird, ob die\nArbeit wegen des Alters der Kinder schon zumutbar ist. Andernfalls\nkönnte sich ergeben, dass wegen des Alters der Kinder zunächst die\nungünstigere Abzugsmethode und dann später die günstigere\nDifferenzmethode angewandt wird und - im Einzelfall ohne\nBetreuungskosten - der Berechtigte sich durch Teilanrechung der\nunzumutbaren Arbeit nicht besser stünde als bei der\nUnterhaltsberechnung nach der Differenzmethode. Beispiel: 4000 -\n2000 Einkommen aus zumutbarer Arbeit = 2000 DM Differenz, davon 3/7\nals Unterhalt = 857,- DM. Dagegen 4000, davon 3/7 = 1714, - DM\nabzüglich (6/7 von 1.000,00 DM =) 857,00 DM (=50% der Einkünfte aus\nunzumutbarer Arbeit abzüglich Erwerbstätigenbonus) = 857,00 DM.\n\n26\n\nZusätzliche Einkünfte aus Versorgungsleistungen für einen neuen\nPartner haben dagegen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht\ngeprägt, so dass sie im Wege der Abzugsmethode zu berücksichtigen\nsein können. Das bedarf im Streitfall keiner weiteren Begründung,\nda die Beschwerde auch dann ohne Erfolg bleibt, wie folgende\nRechnung zeigt:\n\n27\n\n2422,- (Einkommen des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts ab\n1.7.2001) - 652,- DM (anrechenbares Erwerbseinkommen der Beklagten)\n= 1770 DM, davon 3/7 = 758,- DM - 200,- DM (Abzug der\nVersorgungsvergütung) = 558,- DM.\n\n28\n\nDieser Betrag liegt höher als der Betrag von 540,- DM, auf den\nder Titel bereits einverständlich herabgesetzt ist, so dass sie\nweitergehende Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-06/14-wf-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-06/14-wf-107-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301373","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.764613+00:00"}}