{"status":"available","doknr":"OLD301377","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0803.3U116.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-03","aktenzeichen":"3 U 116/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Auseinandersetzung der nicht\nehelichen Lebensgemeinschaft, die früher zwischen ihnen bestand.\nDer Vater der Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum\nNachlass gehörte insbesondere ein in N., A.straße .., gelegenes\nHausgrundstück. Durch notarielle Verträge vom 20.06.1977 (Bl. 137\nff. d.A.) und 09.09.1977 (Bl. 141 ff. d.A.) übertrugen die Miterben\nihre Erbanteile auf den Vater der Klägerin. Zur Auszahlung der\nMiterben stellte der Beklagte dem Vater der Klägerin 21.000,00 DM\nzur Verfügung. Die Parteien waren seinerzeit eng befreundet,\nwohnten aber noch jeweils bei ihren Eltern. Es war beabsichtigt,\ndass die Parteien in dem Haus nach dessen Sanierung gemeinsam\nwohnen sollten. Nachdem die Tante der Klägerin 1978 ausgezogen war,\nführten sie umfangreiche Renovierungs- und Ausbauarbeiten sowie\ngartengestalterische Maßnahmen durch. Gemäß notariellem Vertrag vom\n04.07.1980 (Bl. 150 ff. d.A.) verkaufte der Vater der Klägerin\ndieser das Hausgrundstück. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin\ndie in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen in\nHöhe von 28.100,00 DM. Die Klägerin wurde sodann als\nAlleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. 1981 zogen die\nParteien in das Haus ein. Jedenfalls seit 1980/81 beteiligte sich\nder Beklagte hälftig an der Tilgung der Hypotheken und des zur\nFinanzierung der Sanierungsarbeiten bei der KSK D. aufgenommenen\nDarlehns. Die Gebäudeversicherung wurde auf den Namen der Parteien\nabgeschlossen. Diese und die weiteren Unterhaltskosten des Anwesens\ntrugen die Parteien während der Dauer ihrer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft je zur Hälfte.\n\n3\n\nNachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien\ngekommen war, zog die Klägerin am 21.04.1997 vorübergehend aus und\nerhob Räumungsklage gegen den Beklagten. Durch Teilurteil vom\n09.12.1997 - 1 0 448/97 - (Bl. 83 ff. d.A.) hat das Landgericht der\nRäumungsklage stattgegeben. Am 31.01.1998 zog der Beklagte unter\nMitnahme zahlreicher Hausratgegenstände aus.\n\n4\n\nMit seiner Widerklage nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ersatz\nder Hälfte des Wertzuwachses, die das gemeinsam bewohnte Haus im\nVerlauf der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfahren hat, in\nAnspruch.\n\n5\n\nEr hat behauptet, er habe das Grundstück gemeinsam mit der\nKlägerin erworben und hierzu einen Teilbetrag von 21.000,00 DM\nbeigesteuert. Die Grundbucheintragung allein auf die Klägerin sei\naus formellen Gründen zur Kostenersparnis erfolgt. Die\numfangreichen Umbauarbeiten habe er in Eigenleistung durchgeführt.\nDadurch habe sich der Wert des Hauses seit dem Jahr 1977 von\n32.000,00 DM auf 509.513,76 DM erhöht.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn\n\n8\n\n254.756,88 DM nebst 4 % Zinsen aus\n\n9\n\n200.000,00 DM seit Zustellung der\n\n10\n\nWiderklage und 4 % Zinsen aus\n\n11\n\n54.756,88 DM seit Zustellung der\n\n12\n\nWiderklageerhöhung zu zahlen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat behauptet, der Beklagte habe ihrem Vater den Betrag von\n21.000,00 DM als Darlehen zwecks Auseinandersetzung mit den\nMiterben gewährt. Bei der Übertragung des Hausgrundstücks von ihrem\nVater auf sie sei gewollt gewesen, dass dieses stets in ihrem\nalleinigen Besitz und Eigentum verbleibe. Zum Zeitpunkt ihres\nErwerbs habe sein Wert 350.000,00 DM betragen. Etwaige\nInvestitionen des Beklagten in das Objekt seien jedenfalls\nausgeglichen, weil der Beklagte seit 1981 dort mietfrei gewohnt\nhabe. Bei einem mittleren hälftigen Nutzungswert des Hauses von\nmonatlich 400,00 DM ergebe sich für den Zeitraum von 16 Jahren ein\nBetrag von 76.800,00 DM. Hiermit hat die Klägerin hilfsweise\ngegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung erklärt.\n\n16\n\nDurch Schlussurteil vom 26.05.1998 (Bl. 171 ff. d.A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\nWiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einer\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen\nBeziehungen derart im Vordergrund, dass persönliche und\nwirtschaftliche Leistungen mangels abweichender Regelung nicht\ngegeneinander aufgerechnet würden. Eine entsprechende Anwendung\ngesellschaftsrechtlicher Grundsätze komme nicht in Betracht, da die\nvom Beklagten geleisteten Beiträge lediglich der Verwirklichung der\neigentlichen Lebensgemeinschaft gedient hätten. Sein Vortrag zur\nFinanzierung des Kaufpreises sei widersprüchlich und damit\nunbeachtlich. Bei den Versicherungen habe es sich lediglich um\nKosten der gemeinsamen Lebensführung gehandelt. Für einen\nZahlungsanspruch aus § 733 Abs. 2 BGB wäre auch eine noch nicht\nerfolgte Endabrechnung erforderlich. Ansprüche aus dem\nGesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und aus § 812 BGB\nseien ebenfalls nicht gegeben.\n\n17\n\nGegen dieses ihm am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 24.06.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 21.08.1998 begründet.\n\n18\n\nEr macht geltend, der Vater der Klägerin sei 1977 an die\nParteien herangetreten mit dem Vorschlag, wenn sie ihm die Mittel\nzur Abfindung der Miterben in Höhe von 32.000,00 DM zur Verfügung\nstellten, werde er das Hausgrundstück später auf sie gemeinsam\nübertragen. Daraufhin habe er - der Beklagte - dem Zeugen 21.000,00\nDM gegeben. Schon ab November 1977 habe er sich auch hälftig an den\nGrundstückslasten (110,50 DM pro Quartal) beteiligt. Entgegen\nseiner früheren Darstellung sei er nicht damit einverstanden\ngewesen, dass das Objekt auf den Namen der Klägerin eingetragen\nworden sei, weil es sich um Familienbesitz handelte; vielmehr sei\ner darüber überrascht gewesen und damit vertröstet worden, die\nÜbertragung auf die Klägerin allein sei aus Kostenersparnisgründen\nerfolgt, die Umschreibung auf ihn erfolge später. An den\nMaterialkosten für die Renovierung des Hauses und der Gartenanlage\nhabe er sich zur Hälfte beteiligt. Ferner habe er in erheblichem\nUmfang Eigenleistungen erbracht. Wegen der diesbezüglichen\nEinzelheiten wird auf die Darstellung in der Berufungsbegründung\nvom 06.08.1998 (Bl. 217 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 21.08.1998\n(Bl. 236 ff. d.A.) verwiesen.\n\n19\n\nDer Beklagte berechnet seine Forderung, die er in erster Linie\nauf § 733 Abs. 2 BGB analog, hilfsweise auf ungerechtfertigte\nBereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB stützt,\nwie folgt:\n\n20\n\nWert des Hausgrundstücks gemäß dem\n\n21\n\nGutachten Sch. (Bl. 53 ff. d.A.) 410.000,00 DM\n\n22\n\nWert der Gehölze im Garten gemäß\n\n23\n\ndem Gutachten R. (Bl. 104 ff.\n\n24\n\n99.513,76 DM\n\n25\n\ninsgesamt 509.513,76 DM\n\n26\n\nabzüglich:\n\n27\n\nGrundstückswert 1977/80 30.000,00 DM\n\n28\n\nEinlage des Beklagten 21.000,00 DM\n\n29\n\nEinlage der Klägerin 11.000,00 DM\n\n30\n\nInvestitionen 74.000,00 DM\n\n31\n\nHypothekentilgung 28.000,00 DM\n\n32\n\nDarlehenstilgung\n\n33\n\nKSK D. 40.000,00 DM\n\n34\n\n204.000,00 DM\n\n35\n\nWertsteigerung des Haus-\n\n36\n\ngrundstücks 305.513,76 DM\n\n37\n\nAnteil des Beklagten: 2 152.757,00 DM\n\n38\n\nzuzüglich Einlage des Beklagten 21.000,00 DM\n\n39\n\n1/2 Anteil an den Investitionen 37.000,00 DM\n\n40\n\n1/2 Anteil Hypothekentilgung 14.000,00 DM\n\n41\n\n1/2 Anteil Darlehenstilgung\n\n42\n\nKSK D. 20.000,00 DM\n\n43\n\ninsgesamt 244.757,00 DM.\n\n44\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n45\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen\n\n46\n\nUrteils die Klägerin zu verurteilen, an ihn\n\n47\n\n245.757,00 DM nebst 4 % Zinsen aus\n\n48\n\n200.000,00 DM seit Zustellung der Widerklage\n\n49\n\nund aus 45.575,00 DM seit Zustellung der\n\n50\n\nWiderklageerhöhung zu zahlen;\n\n51\n\nihm zu gestatten, eine erforderliche oder\n\n52\n\nzulässige Sicherheitsleistung auch durch\n\n53\n\nBankbürgschaft zu erbringen.\n\n54\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n56\n\nihr nachzulassen, erforderliche Sicher-\n\n57\n\nheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft\n\n58\n\neiner deutschen Bank oder Sparkasse zu\n\n59\n\nstellen.\n\n60\n\nSie behauptet, der Beklagte habe 1977 den Betrag von 21.000,00\nDM ihrem Vater als Darlehen gegeben, das dieser inzwischen auch\nteilweise zurück gezahlt habe. Es sei nie besprochen worden, dass\ndas Haus beiden Parteien gemeinsam gehören solle. Der\nGrundstückswert habe zur Zeit ihres Erwerbs 1980 mindestens\n400.000,00 DM betragen. Das Haus sei in sehr gutem baulichen\nZustand, allerdings renovierungsbedürftig gewesen. Der Beklagte\nhabe sich erst ab 1980/81 hälftig an den Hauskosten, den\nHypotheken- und Darlehenstilgungen sowie den Hausversicherungen\nbeteiligt und zwar absprachegemäß als Mietersatz. Sämtliche\nRenovierungsarbeiten und Bauleistungen seien durch Fachfirmen und\nFacharbeitskräfte sowie ihren Vater ausgeführt worden. Die\nLeistungen des Beklagten hätten sich auf gelegentliche\nHandreichungen beschränkt. Zu den Materialkosten und\nHandwerkerlöhnen habe der Beklagte nicht zur Hälfte, sondern nur in\nbescheidenem Umfang beigetragen. In dem Betrag von 74.000,00 DM\nseien das Darlehen der KSK D. sowie die Wohnungseinrichtung nebst\nsämtlichen Geräten enthalten, die der Beklagte bei seinem Auszug\nEnde Januar 1998 im Werte von mindestens 60.000,00 DM habe mitgehen\nlassen. Der Wert des Hausgrundstücks habe sich seit 1977 allenfalls\ndurch die normale Wertsteigerung im Grundstücksbereich erhöht,\nnicht aber infolge von Investitionen. Die Parteien hätten das Haus\nim Verlaufe der 17 Jahre ihres Zusammenlebens verwohnt; es stünden\nsehr kostenträchtige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an, die\nden Wert des Hauses erheblich minderten.\n\n61\n\nMit Schriftsatz vom 18.05.2001, den sie in der mündlichen\nVerhandlung vom 22.05.2001 überreicht hat, macht die Klägerin\ngeltend, der Beklagte habe in den 8 Monaten von Mai 1997 bis Januar\n1998, in denen er das Haus allein bewohnt habe, an sie nur eine\nNutzungsentschädigung von monatlich 600,00 DM gezahlt. Tatsächlich\nbetrage der volle Wohn- und Mietwert des Hauses monatlich 1.500,00\nDM. Der Beklagte schulde ihr daher für den genannten Zeitraum noch\neine Nutzungsentschädigung von 7.200,00 DM. Darüber hinaus schulde\ner ihr die volle Erstattung der von ihr für diese Zeit übernommenen\nHauslasten und Hauskosten für Müllabfuhr, Wasser, Strom,\nRundfunkgebühren, Öl, Hausratversicherung, Klärgrube und Telefon in\nHöhe von insgesamt 5.005,13 DM. Ferner habe sie den Restbetrag aus\nder Hausfinanzierung bei der D.-Bank in Höhe von 2.862,11 DM allein\ngezahlt. Der Beklagte schulde ihr Erstattung der Hälfte dieses\nBetrages.\n\n62\n\nFerner habe er ihr 50 % der Kosten für die notwenige Sanierung\ndes Hauses bei seinem Auszug zu ersetzen, und zwar die\nMalerarbeiten in Höhe von 32.675,67 DM, den Neuanstrich der\nFassade, die Beseitigung weiterer Mängel und den Abtransport des\nvom Beklagten hinterlassenen Unrates in Höhe von 11.420,16 DM, die\nErneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 10.738,12 DM und 538,27\nDM sowie die Erneuerung des Kanalanschlusses in Höhe von 8.998,50\nDM. Mit ihren diesbezüglichen Zahlungsansprüchen in Höhe eines\nGesamtbetrages von 45.826,55 DM erklärt die Klägerin hilfsweise die\nAufrechnung. Weiter macht sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht\nim Hinblick auf die vom Beklagten bei seinem Auszug mitgenommenen\nGegenstände gemäß handschriftlicher Liste (Bl. 490 ff. d.A.)\ngeltend.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden, Lichtbildern und Fotoalben Bezug\ngenommen.\n\n64\n\nDer Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.04.1999 (Bl.\n296 d.A.) und vom 26.01.2001 (Bl. 425 d.A.) Beweis erhoben durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung des\nZeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nWertgutachten des Sachverständigen B. vom 14.03.2000 (Bl. 348 ff.\nd.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2001 (Bl. 445 ff.\nd.A.) Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n66\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.\n\n67\n\nDem Beklagten steht gegenüber der Klägerin analog §§ 733 Abs. 2,\n734 BGB ein Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Wertsteigerung\ndes Grundstücks der Klägerin, dass dieses in der Zeit von 1978 bis\nAnfang 1998 erfahren hat, in Höhe von 50.775,31 DM zu.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sind die\nVoraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher\nGrundsätze auf das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf das\nHausgrundstück der Klägerin erfüllt. Allerdings sind Leistungen im\nRahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen nicht\nausgleichspflichtig; denn die persönlichen Beziehungen der Partner\nstehen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft\nbetreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher\nnicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher\nHinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die\nPartner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden\ndementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht\ngegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern\nBedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von\ndemjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Eine\nAusgleichspflicht nach Kopfteilen wird danach den tatsächlichen\nVerhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht\ngerecht. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze können jedoch Anwendung\nfinden, wenn die Partner in Bezug auf einen bestimmten\nVermögensgegenstand, insbesondere ein Baugrundstück oder\nFamilienhaus, die Absicht verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen\nWert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft\nnicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung\nauch gemeinsam gehören sollte. Seine diesbezügliche Rechtsprechung\nhat der BGH in den vergangenen Jahren weiter entwickelt. Während er\nzunächst noch eine ausdrückliche oder zumindest konkludente\nAbsprache der Partner verlangt und die Eintragung des einen als\nAlleineigentümer ins Grundbuch als Indiz gegen eine\nInnengesellschaft gewertet hat, wendet er nunmehr\ngesellschaftsrechtliche Grundsätze auch dann analog an, wenn der\neine Partner zwar Alleineigentümer ist, der andere aber für den\nVermögensgegenstand wesentliche Beiträge geleistet hat, die weit\nüber das hinaus gehen, was nur der Verwirklichung der eigentlichen\nLebensgemeinschaft dient. Dabei kann ein Betrag in Höhe von\nmindestens 40.000,00 DM als wesentlich angesehen werden (vgl. zur\nEntwicklung der Rechtsprechung des BGH NJW 80, 1520; NJW 83, 2375;\nNJW 85, 1841; NJW 86, 51; NJW-RR 91, 898; NJW 92, 427; NJW 92, 907;\nNJW-RR 93, 774; NJW-RR 96, 1473; NJW 97, 3371; siehe auch OLG Hamm\nFamRZ 90, 625; OLG Stuttgart, NJW-RR 93, 1473; Senat, Urteil vom\n10.03.1995 - 3 U 74/94 -; Diederichsen, NJW 83, 117 f.; Weimar MDR\n97, 713 f.).\n\n69\n\nIm vorliegenden Fall haben sich die Parteien zusammengetan, um\ndas unstreitig renovierungsbedürftige Haus zu sanieren und weiter\nauszubauen, sowie einen parkähnlichen Garten anzulegen. Dabei kann\nes entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Unterschied\nmachen, ob die Parteien die hierzu erforderlichen Leistungen\nerbracht haben, als sie noch jeweils bei ihren Eltern wohnten, oder\nob sie bereits in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten.\nEntscheidend ist, dass sie sich ein gemeinsames Projekt vorgenommen\nhatten, um wirtschaftlich gesehen einen gemeinsamen Vermögenswert\nzu schaffen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche hätte\nohne die Tätigung von Investitionen in ein Hausgrundstück auch in\neiner Mietwohnung verwirklicht werden können.\n\n70\n\nOb zunächst besprochen worden ist, dass der Beklagte\nMiteigentümer werden solle, bedarf keiner Aufklärung; denn nach der\nneueren BGH-Rechtsprechung reicht es aus, dass der Partner einen\nwesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des\nanderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat.\n\n71\n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte einen die\nAnwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze rechtfertigenden\nwesentlichen Beitrag für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet\nhat.\n\n72\n\nAllerdings hat er nicht nachgewiesen, dass er 21.000,00 DM als\nEinlage zum Erwerb des Hauses zur Verfügung gestellt hätte. Nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass er dem\nVater der Klägerin, dem Zeugen L., ein Darlehen in der genannten\nHöhe gewährt hat, damit dieser in die Lage versetzt wurde, die\nMiterben auszuzahlen und sodann Alleineigentümer des Grundstücks zu\nwerden. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, der Beklagte habe sich\nseinerzeit bereit erklärt, ihm das Geld zu leihen. Es sei\nbesprochen worden, dass er es jederzeit auf Verlangen innerhalb 14\nTagen zurück haben könne. Darüber sei auch ein Zettel ausgestellt\nworden. Es sei nicht so besprochen worden, dass das Geld in den\nAusbau des Hauses für die gemeinsame Zukunft der Parteien fließen\nsolle. Er - der Zeuge - habe nur gesagt, wenn sie später\nheirateten, würde er das Haus auf beide übertragen und dann hätte\nsich der Fall. Da die Parteien aber nicht geheiratet hätten, habe\ner der Klägerin allein das Haus übertragen.\n\n73\n\nDer Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des\nZeugen L. zu zweifeln. Dass die Hingabe des Betrages von 21.000,00\nDM als Darlehen gewollt war, der Beklagte also jederzeit Anspruch\nauf Rückzahlung des Geldes haben sollte, erscheint schon deshalb\nplausibel, weil eine gemeinsame Zukunft der Parteien, insbesondere\neine mögliche Heirat, an die der Zeuge gedacht hat, seinerzeit noch\nvöllig ungewiss war. Im Jahre 1977 ging es zunächst auch nur um den\nErwerb des Hausgrundstücks durch den Zeugen L., nicht die Klägerin\nselbst. Der Zeuge erscheint auch nach dem persönlichen Eindruck,\nden der Senat von ihm gewonnen hat, glaubwürdig. Unsachliche\nBelastungstendenzen sind nicht hervorgetreten. Im Gegenteil hat der\nZeuge die Behauptung der Klägerin, er habe das Darlehen teilweise\nzurückgezahlt, nicht bestätigt, und sich mit seiner Aussage\npersönlich einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus Darlehen in\nvoller Höhe ausgesetzt.\n\n74\n\nAls ausgleichspflichtiger Beitrag des Beklagten kann ferner\nnicht gewertet werden, dass er sich jedenfalls seit 1980/81 hälftig\nan der Tilgung der Hypotheken, des Darlehens der KSK D. und der\nHausversicherungen beteiligt hat. Nach Auffassung des Senats\ndienten diese Beiträge nicht der Schaffung eines gemeinschaftlichen\nVermögensgegenstandes; sie sind eher den laufenden Wohnkosten\nzuzurechnen und vom Beklagten während der Dauer der nichtehelichen\nLebensgemeinschaft bis zu seinem Auszug Ende Januar 1998\n\"abgewohnt\" worden.\n\n75\n\nDer Beklagte hat jedoch weitere Einlagen erbracht, indem er sich\nan den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und\nden Ausbau des Hauses und der Außenanlage finanziell beteiligt und\nhierbei auch persönlich mitgearbeitet hat. Dass der Beklagte solche\nLeistungen erbracht hat, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie\nwerden auch dokumentiert durch die vom Beklagten überreichten\nFotoalben, an deren Verwertung der Senat nicht gehindert ist (vgl.\nMünchener Komm. - Prütting, ZPO, § 284 Rdnr. 68). Die Parteien\nstreiten nur darüber, welchen Umfang die Arbeits- und\nGeldleistungen des Beklagten zu den einzelnen Gewerken hatten. Der\nSenat hat von einer Zeugenvernehmung zu diesem Punkt abgesehen.\nAbgesehen davon, dass nach rund 20 Jahren durch Zeugenbeweis kaum\nnoch aufzuklären sein dürfte, welche Beträge der Beklagte im\neinzelnen bezahlt und welche Arbeiten er erbracht hat, kommt diesen\nUmständen keine entscheidende Bedeutung für die Höhe des\nAusgleichsanspruchs des Beklagten zu; denn für Dienst- und\nWerkleistungen kann nach § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich kein\nErsatz verlangt werden. Arbeitsleistungen sind nur zu\nberücksichtigen, soweit sie sich im Gesellschaftsvermögen als\nbleibender Wert niedergeschlagen haben (vgl. Palandt-Sprau, BGB,\n60. Aufl., § 733 Rdnr. 10; BGH NJW 86, 51).\n\n76\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. in\nseinem Gutachten vom 14.03.2000 steht fest, dass das Hausgrundstück\nder Klägerin infolge der von den Parteien durchgeführten\nRenovierungs- und Ausbauarbeiten nebst den gartengestalterischen\nMaßnahmen einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat. Der\nSachverständige hat den Verkehrswert des Hausgrundstücks zum\nBewertungszeitpunkt 1978 auf der Grundlage des Sachwertverfahrens\nmit 136.000,00 DM ermittelt, wovon 50.136,00 DM auf den\nGrundstückswert und 85.864,00 DM auf die Aufbauten und die\nGartenanlage entfallen. Er hat dabei einen Abschlag von rund 8 %\nvom Sachwert vorgenommen, weil die Grundrissfunktionen zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht befriedigend waren; denn das Objekt\nverfügte seinerzeit nur über zwei nicht abgeschlossene Wohnungen.\nDer Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sachverständigen\nan.\n\n77\n\nZum Bewertungszeitpunkt Anfang 1998 schätzt der Sachverständige\nB. den Verkehrswert des bebauten Grundstücks auf 400.000,00 DM,\nwovon 127.435,00 DM auf den Grundstückswert und 272.565,00 DM auf\ndie Aufbauten und die Gartenanlage entfallen. Der Sachverständige\nhat hierbei eine Marktanpassung entsprechend den Feststellungen des\nGutachterausschusses des Kreises D., wonach der Verkehrswert bei\neinem Sachwert von rund 480.000,00 DM durchschnittlich um rund 15 %\nunter dem Sachwert lag, vorgenommen. Ferner hat er die Außenanlagen\nim Hinblick auf den hier vorliegenden umfangreichen Gehölzbestand\nmit einem Mittelwert zwischen dem Gesamtwert des Aufwuchses auf der\nGrundlage des Gutachtens des Sachverständigen R. in Höhe von\n102.500,00 DM und dem üblichen Wert, der bei aufwendigen Anlagen\nmit bis zu 12 % vom Bauwert zu bemessen ist, berücksichtigt.\n\n78\n\nDer Senat hält auch diese Vorgehensweise des Sachverständigen\nfür sachgerecht; denn es leuchtet ein, dass sich der bei\ngesonderter Betrachtung ungewöhnlich hohe Wert des Baumbestandes\nbei einer Veräußerung des Anwesens nur zum Teil realisieren lässt.\nDie Parteien haben auch keine Einwendungen gegen die Wertansätze\ndes Sachverständigen erhoben.\n\n79\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass der\nVerkehrswert des Grundstücks 1978 136.000,00 DM und Anfang 1998\n400.000,00 DM betrug. Hinsichtlich der Beiträge des Beklagten ist\ndabei nur auf den Wert der Aufbauten und der Gartenanlage\nabzustellen; denn der Beklagte hat - wie oben ausgeführt - zum\nErwerb des Grundstücks selbst keinen Beitrag geleistet. Der Zeuge\nL. hat es, wie er bei seiner Vernehmung bestätigt hat, allein auf\ndie Klägerin übertragen, weil es in Familienbesitz bleiben sollte\nund die Parteien entgegen den Erwartungen des Zeugen nicht\ngeheiratet hatten. Dem gemäß kann eine Steigerung des reinen\nBodenwertes auch nur der Klägerin, nicht aber auch dem Beklagten\nzugute kommen. Maßgeblich für den Ausgleichsanspruch des Beklagten\nist somit die Differenz zwischen den Werten der Aufbauten und der\nGartenanlage zu den jeweiligen Stichtagen. Dabei ist allerdings dem\nKaufkraftschwund Rechnung zu tragen, indem der Wert des Hauses zum\nAnfangszeitpunkt hochgerechnet wird (vgl. für die Berechnung des\nZugewinns Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1376 Rdnr. 24\nff.). Da es hier allein um die Berücksichtigung der Geldentwertung\nbei Bauwerten geht, hält es der Senat für sachgerecht, die\nBerechnung nicht mit dem Lebenshaltungskostenindex, sondern mit dem\nBauindex vorzunehmen. Ausweislich des Gutachtens des\nSachverständigen B. betrug der Bauindex für 1978 1102,2 %,\nderjenige für Anfang 1998 2158,5 %. Demnach berechnet sich der\nbereinigte Bauwert zum Bewertungszeitpunkt 1978 wie folgt:\n85.864,00 DM x 2.158,5 : 1102,2 = 168.152,27 DM. Die tatsächliche\nDifferenz zum Wert der Aufbauten und der Gartenanlage in Höhe von\n272.565,00 DM zum Stichpunkt Anfang 1998 beläuft sich demnach auf\n104.412,73 DM.\n\n80\n\nIn Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 52.206,37 DM, kann der\nBeklagte von der Klägerin Ausgleich verlangen. Wie bereits\nausgeführt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte durch\nGeld- und Arbeitsleistungen wesentlich zu der Wertsteigerung des\nHauses und der Gartenanlage beigetragen hat. Da sich im Hinblick\nauf den Zeitablauf im nachhinein praktisch kaum noch ermitteln\nlässt, welchen Umfang die einzelnen Leistungen des Beklagten im\nVerhältnis zu denen der Klägerin und ihrer Familie hatten und\ninwieweit sie sich im Wertzuwachs des Hauses niedergeschlagen\nhaben, hält es der Senat für angemessen, die Wertsteigerung von\n104.412,73 DM hälftig zwischen den Parteien zu teilen.\n\n81\n\nDie von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit\nGegenansprüchen in Höhe von insgesamt 45.826,55 DM greift ganz\nüberwiegend nicht durch.\n\n82\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf\nNutzungsentschädigung für den Zeitraum von Mai 1997 bis\neinschließlich Januar 1998 in Höhe von 7.200,00 DM zu. Der\nNutzungswert des Hauses hat sich für den Beklagten nicht dadurch\nerhöht, dass die Klägerin ausgezogen ist. Unstreitig hat der\nBeklagte monatlich 600,00 DM gezahlt, nämlich die Hälfte des von\nder Klägerin in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 05.06.1997 mit\n1.200,00 DM angesetzten Nutzungswertes des Hauses. Damit hat er\nseiner gesellschaftsähnlichen Beitragsverpflichtung Genüge getan.\nZudem hat die Klägerin das Haus unbestritten auch noch während des\ngenannten Zeitraums genutzt, wenn der Beklagte zur Arbeit war.\n\n83\n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin auch nicht Erstattung der\nKosten für Müllabfuhr, Wasser, Strom, Rundfunkgebühren, Öl,\nHausratversicherung, Klärgrube und Telefon in Höhe von 5.005,13 DM\nfür den genannten Zeitraum. Angesichts dessen, dass der Beklagte\ndie Begleichung der aufgeführten Hauskosten durch die Klägerin\nbestritten und angegeben hat, er habe die ihm von der Klägerin\nvorgelegten, das Haus betreffenden Rechnungen stets bar bezahlt,\nhätte die Klägerin geeigneten Beweis dazu antreten müssen, dass sie\ndiese Kosten bezahlt hat. Daran fehlt es. Im übrigen ist davon\nauszugehen, dass die Klägerin die betreffenden Kosten mitverursacht\nhat, weil sie das Haus auch noch selbst genutzt hat, wenn der\nBeklagte tagsüber ortsabwesend war. Ein Erstattungsanspruch steht\nihr daher nicht zu.\n\n84\n\nHingegen kann die Klägerin Ausgleich in Höhe der Hälfte des von\nihr an die D.-Bank gezahlten Darlehensrestbetrages von 2.862,11 DM,\nalso 1.431,06 DM verlangen. Unstreitig hat sich der Beklagte nach\nden zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Hälfte an\nder Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen zu beteiligen.\nDass die Klägerin einen Betrag von 2.725,27 DM per 04.09.1996\ngezahlt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der D.-Bank vom\n16.09.1996. Der Senat geht davon aus, dass sie zwischenzeitlich\nauch noch den Restbetrag von 136,84 DM gezahlt hat, um die\nLöschungsbewilligung der Bank zu erlangen.\n\n85\n\nWeitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte\nschuldet ihr nicht Erstattung von 50 % der Kosten für Malerarbeiten\nin Höhe von 32.675,67 DM, den Neuanstrich der Fassade des Hauses\nund den Abtransport von Unrat in Höhe von insgesamt 11.420,16 DM,\ndie Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 10.738,12 DM und\n538,27 DM sowie die Erneuerung des Kanalanschlusses in Höhe von\n8.998,50 DM. Denn der Sachverständige B. hat bereits bei der\nErmittlung des Verkehrswertes des Anwesens zum Bewertungszeitpunkt\nAnfang 1998 mit einem Abschlag von 35.000,00 DM zusätzlich zur\nAltersabschreibung des Hauses den betreffenden Sanierungsbedarf\nberücksichtigt. An werterhöhenden Investitionen braucht sich der\nBeklagte nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft\nzwischen den Parteien nicht mehr zu beteiligen. Es ist auch nichts\ndafür dargetan, dass der Beklagte etwa die Schäden schuldhaft\nverursacht hätte. Nach alledem greift die von der Klägerin geltend\ngemachte Hilfsaufrechnung nur in Höhe von 1.431,06 DM durch, so\ndass sich der Ausgleichsanspruch des Beklagten auf 50.775,31 DM\nvermindert.\n\n86\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§\n284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 a.F. BGB begründet.\n\n87\n\nSoweit sich die Klägerin hilfsweise auf ein\nZurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten mitgenommenen\nGegenstände beruft, ist ihr Vorbringen gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als\nverspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hat das\nZurückbehaltungsrecht erstmals mit dem in der mündlichen\nVerhandlung vom 22.05.2001 überreichten Schriftsatz vom 18.05.2001\ngeltend gemacht. Sie hätte hierzu jedoch bereits in erster Instanz\nvortragen können und müssen. Auch nachdem sie mit Schriftsatz vom\n22.03.1999 angekündigt hatte, zu den vom Beklagten mitgenommenen\nSachen und ihren deswegen geltend gemachten Ansprüchen noch in\neinem gesonderten Schriftsatz vorzutragen, hat sie bis zur letzten\nmündlichen Verhandlung am 22.05.2001 mehr als zwei Jahre\nverstreichen lassen. Dies beruht auf grober Nachlässigkeit. Die\njetzige Zulassung ihres Vorbringens würde die Erledigung des\nRechtsstreits verzögern; denn die Mitnahme der in der Liste der\nKlägerin aufgeführten Gegenstände, die an ihnen bestehenden\nEigentumsverhältnisse und ihr Wert sind zwischen den Parteien im\neinzelnen streitig, so dass hierzu noch Beweis erhoben werden\nmüsste.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n90\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n91\n\nBerufung des Beklagten: 245.757,00 DM,\n\n92\n\nHilfsaufrechnung der Klägerin: 45.826,55 DM\n\n93\n\ninsgesamt 291.583,55 DM.\n\n94\n\nBeschwer beider Parteien jeweils über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-03/3-u-116-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 733","ref_norm":"733","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 734","ref_norm":"734","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-03/3-u-116-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301377","retrieved":"2026-07-09 03:26:46.134784+00:00"}}