{"status":"available","doknr":"OLD301376","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0803.2W136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-03","aktenzeichen":"2 W 136/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nÜber das Vermögen des Schuldners ist das Insolvenzverfahren\neröffnet worden. Durch Beschluss vom 18.5.2001 hat das Amtsgericht\nArnsberg - Rechtspfleger - den Antrag des Schuldners auf Erteilung\nder Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese\nEntscheidung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die\ndas Landgericht Arnsberg durch Beschluss vom 22.6.2001\nzurückgewiesen hat.\n\n4\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht\nausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht befunden, dass die vom\nSchuldner erstrebte Restschuldbefreiung nicht gewährt werden könne,\nweil der Schuldner die erforderliche Abtretungserklärung nicht\ninnerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vorgelegt habe. Da diese\nAbtretungserklärung nach der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO dem\nAntrag auf Restschuldbefreiung \"beizufügen\" sei, müsse auch sie\ninnerhalb der in § 287 Abs. 2 InsO bezeichneten Frist, also\nspätestens bis zum Ende des - gemäss § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO in dem\nEröffnungsbeschluss bestimmten - Berichtstermins (§ 156 InsO)\nvorgelegt werden. Vorliegend habe der Schuldner die\nAbtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht bis zu dem am\n19.10.2000 durchgeführten Berichtstermin, sondern erst als Anlage\nzum Schriftsatz vom 05.03.2001 eingereicht, nachdem das Amtsgericht\n- Rechtspfleger - am 21.02.2001 auf die fehlende\nAbtretungserklärung und deren Folge hingewiesen habe.\n\n5\n\nDass das Amtsgericht den Schuldner vor dem Berichtstermin\nnicht darauf hingewiesen habe, dass sein Antrag auf\nRestschuldbefreiung mangels Vorlage der Abtretungserklärung gemäss\n§ 287 Abs. 2 InsO unvollständig und damit unzulässig gewesen sei,\nstehe der Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht\nentgegen. Darauf, weshalb die rechtzeitige Antragstellung oder die\nfristgerechte Vorlage der nach § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag\nbeizufügenden Abtretungserklärung unterblieben sei, komme es nach\ndieser Vorschrift nicht an.\n\n6\n\nEine andere Beurteilung möge zwar dann geboten sein, wenn das\nVerfahren des Insolvenzgerichts gegen Art. 103 Absatz 1 GG\nverstoße. Das sei indessen nicht der Fall gewesen. Das Amtsgericht\nhabe den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs\nnicht verletzt. Sowohl dem Schuldner als auch seiner\nVerfahrensbevollmächtigten sei der Eröffnungsbeschluss und die\nLadung zu dem Berichtstermin ordnungsgemäß zugestellt worden. Beide\nhätten daher die Gelegenheit gehabt, ihn wahrzunehmen. Dass ein\nHinweis schriftlich erteilt werden müsse, schreibe § 139 ZPO, der\nüber § 4 InsO Anwendung finde, nicht vor. Vielmehr könne dann, wenn\nein gerichtlicher Termin stattfinde, die Erteilung eines für\nerforderlich erachteten Hinweises auch dem Termin vorbehalten\nbleiben. Dies gelte auch für den Hinweis auf Mängel des Antrags auf\nRestschuldbefreiung. Ein solcher Hinweis sei hier indes deshalb\nnicht in Betracht gekommen, weil weder der Schuldner noch seine\ndamalige Verfahrensbevollmächtigte an dem ihnen ordnungsgemäß und\nrechtzeitig bekannt gegebenen Berichtstermin teilgenommen\nhätten.\n\n7\n\nGegen diesen ihm am 28.6.2001 zugestellten Beschluss hat der\nSchuldner mit am 29.6.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 28.6.2001\nsofortige weitere Beschwerde eingelegt.\n\n8\n\nEr beantragt,\n\n9\n\nden Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die\n\n10\n\nRestschuldbefreiung anzukündigen.\n\n11\n\ndie Kosten des Verfahrens der Staatskasse\n\n12\n\naufzuerlegen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Rechtsmittels führt der Schuldner u.a.\naus, das Landgericht habe verkannt, dass der Hinweis zu spät\nerfolgt sei, da er nach der Vorschrift des § 305 Abs. 3 i.V.m. §§\n305 Abs. 2 Nr. 2, 287 Abs. 2 Ins0 \"mit der Monierung der Adressen\nund des Schuldenbereinigungsplanes\" hätte erfolgen müssen. Nachdem\nim Hinweis vom 22.10.1999 kein Hinweis darauf erfolgt sei, dass der\nAntrag gem. § 287 Ins0 nicht vollständig sei, habe er davon\nausgehen können, dass der formale Akt der Abtretungserklärung\nordnungsgemäß erfolgt sei. Da die Abtretung gefehlt habe, so der\nSchuldner weiter, hätte das Verfahren nicht eröffnet werden dürfen,\nsondern eingestellt werden müssen. Aufgrund des weiteren\nVerfahrens, als bis zum Hinweis des Rechtspflegers vom Februar 2001\ndas Verfahren eindeutig im Hinblick auf die angestrebte\nRestschuldbefreiung fortgeführt worden sei, sei hier \"der Fall des\nArt. 103 Abs. 1 GG gegeben\".\n\n14\n\nHinsichtlich der Kostenentscheidung sei festzustellen, dass das\nVerfahren lediglich \"wegen einer Amtspflichtverletzung der\nRichterin gem. § 839 BGB i.V. Art 34 GG in diesen Stand versetzt\nwurde, weil der Hinweis auf die fehlende Abtretung fehlte\".\n\n15\n\nWeiter heißt es in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2001,\n\"Hinsichtlich der Beschwerdesumme\" werde \"ebenfalls die weitere\nBeschwerde weiterverfolgt\". Ziel des Schuldners sei die Ankündigung\nder Restschuldbefreiung. Der Beschwerdewert sei hier gem. § 77 Abs.\n3 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zu bestimmen. Somit sei sein\nInteresse mit den in Frage stehenden restlichen Schulden zu\nberechnen.\n\n16\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. 1998,\n550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das\nRechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts\nArnsberg vom 22. Juni 2001 berufen.\n\n17\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist form- und\nfristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz\n1 ZPO). § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren gemäß § 7 InsO\nnicht anzuwenden (vgl. BGH NZI 2000, 260; BayObLG NZI 1999, 451;\nSenat, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930];\nSenat, NZI 2000, 367 [368] = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628\n[1629]; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321; OLG Celle, ZIP 2000, 1675\n[1676]; OLG Schleswig, NZI 2000, 165; HK-Kirchhof, InsO, 2.\nAuflage, § 7 Rdn. 9).\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nDer Senat lässt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren\nBeschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde\ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt.\n\n21\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO\nnur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die\nEntscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die\nNachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen\ndabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (Senat, Beschluss vom\n5. Januar 2001, 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436). Vorliegend\nist jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt.\n\n22\n\nDie Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung dann geboten, wenn die\nernsthafte Gefahr voneinander divergierender insolvenzrecht-licher\nEntscheidungen besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen\nInsolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche\nRechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von\nLand- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im\nSchrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die\nNotwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße\nSubsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an\nsich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine\nfehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen\ndagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu\nkorrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat,\nRpfleger 2000, 293 [294]; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W\n31/00; Senat, Beschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat,\nBeschluss vom 6. September 2000, 2 W 184/00; Senat, Beschluss vom\n5. Januar 2001, 2 W 228/00; OLG Naumburg, Beschluß vom 31.03.2000,\n5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI\n2000, 271 [272]; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.;\nKübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.;\nBecker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI\n1999, 425 [430]).\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall bedarf die angefochtene\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2001\nkeiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen\ninsolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Senat hat sich bereits in\ndem in der Beschwerdebegründung des Schuldners zitierten Beschluss\nvom 4.10.2000 - 2 W 198/00 - (abgedr. in RPfl 2001, 41 ff.) zu\nallen vom Schuldner hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang\nmit den Folgen des Fehlens einer Abtretungserklärung nach § 287\nAbs. 2 InsO bzw. der Versäumung der in § 287 Abs. 1 InsO\nbezeichneten Frist eingehend geäußert. Mit dieser auch vom\nLandgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des\nSenats steht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in dem\nangefochtenen Beschluss in Einklang. Der vorliegende Fall gibt auch\nkeine Veranlassung zu einer ergänzenden Stellungnahme des Senats.\nDer Beschwerdeführer selbst beanstandet nicht den - vom Senat\ngeteilten - rechtlichen Ansatz des Landgerichts. Er richtet seine\nEinwendungen der weiteren Beschwerde vielmehr gegen die\ntatrichterliche Würdigung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall\nund meint, das Landgericht habe die Rechtsprechung des Senats zu\nUnrecht bzw. unzutreffend auf den hier zugrunde liegenden\nSachverhalt angewendet. Diese allein den Einzelfall betreffenden\n(Verfahrens-)Rügen rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nnicht.\n\n24\n\nDie weitere Beschwerde des Schuldners muss daher mit der\nKostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen\nwerden.\n\n25\n\n5.\n\n26\n\nSoweit es in der Rechtsmittelschrift vom 28. Juni 2001 heißt,\n\"hinsichtlich der Beschwerdesumme\" werde \"ebenfalls die weitere\nBeschwerde weiterverfolgt\", betrifft dies ersichtlich die\nWertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2001, da\ndie Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts keine Wertfestsetzung\nenthält. Wie sich aus der näheren Begründung ergibt, wird insoweit\ndas Ziel einer Heraufsetzung des vom Landgericht mit 5.000,-- DM\nangegebenen Beschwerdewertes verfolgt. Da der Schuldner selbst kein\nInteresse an einer Heraufsetzung des Beschwerdewertes haben kann,\nhandelt es sich insoweit offenkundig um eine Streitwertbeschwerde\nseines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten. Hierüber ist\nderzeit noch nicht zu entscheiden. Das Landgericht wird zunächst\nüber die Abhilfe zu entscheiden haben. Bereits jetzt wird zur\nZulässigkeit einer weiteren Beschwerde auf die Senatsentscheidung\nNZI 2001, S. 91 hingewiesen.\n\n27\n\nGegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:\n5.000,- DM (geschätzt, wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-03/2-w-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-03/2-w-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301376","retrieved":"2026-07-09 03:26:46.043543+00:00"}}